Ausgabe 
23.3.1938
 
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A bis E am 12. 4. 1938,

N bis R am 22. 4. 1938,

Zum Reichsarbeitsdienst werden in der Zeit

bis 30. 9. 1939 herangezogen:

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Die unter a) und b) genannten Dienstpflichtigen

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Gießen, den 18. März 1938.

Ter Polizeidirektor.

I. B.: Bock,

Bei der Anmeldung hat der Dienstpflichtige folgende Papiere vorzulegen:

a) Geburtsschein:

b) Nachweis über seine Abstammung, soweit sie in seinem oder feiner Angehörigen Besitz sind (Ahnen­paß):

c) die Schulzeugnisse und Nachweise über seine Be­rufsausbildung (Lehrlings- und Gesellenprüfung);

d) das Arbeitsbuch, das der Unternehmer dem Dienst­pflichtigen zu diesem Zwecke auszuhändigen hat;

e) Ausweise über Zugehörigkeit

zur HI. (Marine-HI.), Fliegereinheiten der HI., zur SA. (Marine-SA.),

zur SS.,

zum NSKK.,

zum NS.-Reiterkorps,

zum Deutschen Seglerverband,

zum Nationalsozialistischen Fliegerkorps (NSFK.) und über die Ausbildung in diesem,

zum RLB. (Reichsluftschutzbund),

zum FWGM. (Freiwilliger Wehrsunk-Gruppe Marine),

zum DASD. (Deutscher Amateursende- und Empfangsdienst),

a) die Dienstpflichtigen des Geburtsjahrgangs 1918 d) dw 1919,

die m der Zeit vom 1. 1. bis 31. 8.1919 ge­boren sind,

c) die zurückgestellten Dienstpflichtigen der Geburts­jahrgänge 1915 bis. 1917, soweit sie ihre Arbeits- dienstpslicht noch nicht erfüllt haben und die Zurückstellungsfrist für sie nicht verlängert wird.

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_________________________1852D

schein des Reichsinspekteurs für Reit-, und Fahr­ausbildung;

1) den Nachweis über die Ausbildung beim Roten Kreuz;

m) den Nachweis über Seefahrtzeiten - Seefahrt­buch -, über den Besuch von Seefahrtschulen, Schiffsingenieurschulen, der Debegfunkschule - Befähigungszeugnisse;

n) das Sportseeschifferzeugnis, das Sporthochsee­schiffahrtszeugnis, den Führerschein des deutschen Seglerverbandes für Seefahrt oderf ür ortsnahe Küstenfahrt, den Führerschein des Hochseesport­verbandesHansa" und das Zeugnis zumC"- Führer für Seesport der Marine-HI.;

o) den Nachweis über geleisteten Arbeitsdienst (Wehrpaß, Arbeitspaß oder Arbeitsdienstpaß, Dienstzeitausweise, Pflichtenheft der Studenten­schaft);

P) den Nachweis über geleisteten aktiven Dienst in der Wehrmacht, Landespolizei oder SS.-Ver­fügungstruppe;

q) den Annahmeschein als Freiwilliger der Wehr­macht, des Reichsarbeitsdienstes oder SS.-Ver- fügungstruppe.

Jeder Dienstpflichtige hat zwei Paßbilder (Brustbilder) in der Größe 37 x 52 mm vorzulegen, auf denen er in bürgerlicher Kleidung ohne Kopf­bedeckung und von vorne gesehen (nicht von der Seite) abgebildet ist.

Dienstpflichtige (oder die für sie Verpflichteten), die durch Krankheit (dazu gehören auch Geistesschwache, Nervenkranke und Krüppel) an der Anmeldung ver­hindert sind, haben hierüber ein Zeugnis des Amts­arztes einzureichen.

Etwaige Zurückstellungsanträge von der Ableistung des Reichsarbeitsdienstes und des Wehrdienstes aus häuslichen, wirtschaftlichen oder beruflichen Gründen sind durch bim Dienstpflichtigen, seine Ehefrau oder Eltern, tunlichst bei der Anmeldung unter Vorlage eventueller Beweisstücke zu stellen.

Jeder Dienstpflichtige hat alle Angaben über seine Person durch Vorlegen von Urkunden, Personal­papieren und Ausweisen zu erhärten. Die Urkunden müssen urschriftlich vorgelegt oder ihre Abschriften amtlich beglaubigt sein.

(Gchaumeffe)

vom Samstag, dem 26. März, bis einschließlich

Sonntag, den 3. Llvrrl 1938, auf Oswaldsgarten

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den aktiven Wehrdienst und Reichsarbeitsdienst vom 5.3.1938 wird für die Stadt Gießen folgendes bekanntgemacht:

1 Alle wehrpflichtigen Deutschen des Geburtsjahr- gangs 1918,

2. die Wehrpflichtigen des Geburtsjahrgangs 1919, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1919 geboren sind, und zu 1. und 2., die sich in der Zeit vom 6. April 1938 ab in der Stadt Gießen auf­halten, müssen sich zur Anlegung der Wehr­stammrolle persönlich bei der Polizeidirektion Gießen, Landgraf-Philipp-Platz 1, Zimmer 27, anmelden.

Als Aufenthalt ist anzusehen, wer an dem ge­nannten Tage (6.4. 1938) einen Wohn- oder Schlafraum in der Stadt Gießen inne hat.

Auch Nichtarier, sowie alle männlichen Personen der genannten Jahrgänge, bei denen die Staats­angehörigkeit nicht feststeht, haben sich zu melden.

Befreit sind nur diejenigen, die zu diesem Zeit­punkt bereits Reichsarbeitsdienst leisten oder in der Wehrmack)t oder SS.-Verfügungstruppe aktiv dienen.

Ist ein Wehrpflichtiger von dem Ort der poli- zellichen Meldebchörde, bei der er fick) anzumelden hat, vorübergehend abwesend, so hat er fick) bei ihr zunächst schriftlich und nach Rückkehr unverzüglich persönlich anzumelden.

F J 13.4.1938, K M 21.4. 1938,

1. Die Dienstpflichtigen des Geburtsjahrgangs

Auf Grund der Erklärung der Reichsregierung an 1918, deren Familiennamen beginnen:

das deutsche Volk und auf Grund des Gesetzes über a bis F am 6. 4. 1938, L bis R am 8. 4. 1938 den Aufbau der Wehrmacht vom 16. 3. 1935, des o K 7 4 1938 S Z 11 4 1938 WehrgesetzeS uom 2L .'>.1935 des Reichsarbeits- 2" Di- Dienstpflichtige« des" «eburtsjagrgangs dienstgefetzes vom.28 6. 193o, dcr Verordnung über ,919, die in der ,;cit vom 1. Januar bis 31. August baä (.riastungsiveien vom 15. 2^1937 und der An- 1919 geboren find, deren Familiennamen beginnen: ordnung über Erfassung und Musterung 1938 für

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Wer seiner Anmeldepflicht nick)t oder nicht pünktlich nachkommt, oder den vorstehenden Anordnungen zuwiderhandelt (Nichtvorlage der Unterlagen oder Paßbilder) wird, wenn keine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150, RM. oder mit Haft bestraft. Eventuell werden sofortige polizeiliche Zwangsmaßnahmen gegen ihn ergriffen.

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Menoodtanö öermartuggemeinöe.

A/ftatAtA I Die Anmeldung zur Wehrstammrolle beginnt am

'OeiUnnilUUCvUlllL 6.^1« 1M8, jeweiU in der Zeit von 8 bis 12 M . Qf ,, ar , , , .7 und 15 bis 17 Uhr, und endigt am 27. April 1938.

Betr.: Anmeldung zur Anlegung der Wehrstammrolle Es melden lick'

der Geburtsjahrgänge 1918 und 1919.

Bekanntmachung.

Betr.: Wegfall der Mietunterstützungen aus Sonder­steuermitteln. 1859D

Nach § 2, Absatz 3 des Gesetzes zur Aenderung der Vorschriften über die Gebäudeentschuldungssteuer (Hauszinssteuer) vom 1.12.1936 treten die Landes­bestimmungen über die Stundung und Niederschla­gung dieser Steuer zu Gunsten hilfebedürftiger Mie- ter (in Hessen: Mietunterstützungen aus Sonder­gebäudesteuermitteln) ab 1. 4.1938 außer Kraft. Dies hat für die betreffenden Hauseigentümer und Mieter folgende Wirkungen:

Vom I. Ziel 1938 an finden Gutschriften auf Steuerkonten der Hauseigentümer aus Anlaß der Gewährung von Mietunterstützung nicht mehr statt. Der Mieter kann seinerseits die bisher gewährte Mietunterstützung letztmalig bei Zahlung der Miete für den Monat März in Abzug bringen. Soweit die Voraussetzungen dafür vorliegen, erhält der Mieter, dem bisher Mietunterstützung aus Sondersteuermit­teln gewährt wurde, von Monat April an eine Miet- beihilfe aus Fürsorgemitteln, die im allgemeinen in Gestalt eines Gutscheines gewährt wird. Der Gut­schein ist von dem Mieter dem Hauseigentümer auf die Miete in Zahlung zu geben. Soweit der Gut­schein nicht die^Gesamtmiete deckt, hat der Mieter den Mehrbetrag in bar zu zahlen. Mieter, die dem Haus­eigentümer keinen Gutschein abgeben, haben für 'Monat April und weiterhin die volle Miete an den Hauseigentümer zu entrichten. Die Gutscheine können von den Hauseigentümern bei der Stadtkasse und der Kasse der Städtischen Betriebe auf städtische Gefälle aller Art (Steuern, Gebühren, Strom-, Gas- und Wassergeld) in Zahlung gegeben werden. Auf Wunsch werden die Scheine von der Stadtkasse auch in bar eingelöst. Uebertragung der Gutscheine auf dritte Personen ist jedoch nicht statthaft.

Personen, die in laufender Fürsorge des Wohl- 'fahrtsamtes stehen, brauchen einen besonderen An­trag auf Gewährung einer Mietbeihilfe nicht mehr zu stellen.

Arbeitslose und sonstige Hilfsbedürftige, die nicht in Fürsorge des Wohlfahrtsamtes stehen, erhalten Vordrucke zur Antragftellung auf Gewährung einer Mietbeihilfe beim Wohlfahrtsamt, Lonyftraße 2 Erd- geschah (Schalter) zwischen 8 und 11 Uhr vormittags.

Gießen, den 19. März 1938.

Der Oberbürgermeister. (Wohlfahrtsamt.)

2- D.: Dr. Hamm, Bürgermeister.

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vom 1. 10. 1938 bis 31. 3. 1939 und vom 1 4 1939 den Nachweis über den Besitz des Reichssport-

*"3"" " ' abzeichens oder SA.-Sportabzeichens;

8) Freischwimmerzeugnis, Rettungsschwimmerzeug- ms, Grundschein, Leistungsschein, Lehrschein der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG.);

h) den Nachweis über fliegerische Betätigung: für Angehörige des fliegerischen Zivilpersonals der Luftwaffe, der Luftverkehrsgesellschaften und der Reichs uttverwaltung, die Bescheinigung des ^wnststellenleiters über fliegerisch-fachliche Ver­wendung und Art der Tätigkeit;

werdenW ab 1. dtober 1939 zum aüiven k) dw

»Wwf hnangezogcm düng beun NSKK.-Amt fftt Schule^ den Reiter-