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Bekanntmachung

über eine Bestandsaufnahme aller Pferde (Maultiere, Maulesel) und Bespannfahrzeuge.

Auf Grund des Wehrleistungsgesetzes vom 13. Juli 1938, § 3, Absatz 2, Satz 2, und § 15 Nr. 1 und 2 und der gemäß § 33 dieses Gesetzes erlassenen Pferde­ergänzungsvorschrift vom 13. August 1938 findet eine Bestandsaufnahme aller Pferde, Maultiere und Maulesel (nachstehend der Kürze halber als Pferde bezeichnet) sowie aller Bespannfahrzeuge statt.

Zu diesem Zweck sind die Pferde und Bespann­fahrzeuge bei dem Bürgermeister der Gemeinde anzumclden, in der sie am 15. Dezember 1938 ihren dauernden Standort haben.

Die Anmeldung für die Stadt Gießen hat bis zum 22. Dezember 1938 im Stadthaus Bergstraße, Zimmer 8, zu erfolgen.

Zur Anmeldung verpflichtet ist in erster Linie der Eigentümer. Befindet sich das Pferd oder Bespann­fahrzeug nicht im Besitz oder Gewahrsam des Eigen­tümers, so ist statt seiner der Besitzer oder Gewahr­samsinhaber zur Anmeldung verpflichtet.

Die Anmeldung kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Sie hat zu enthalten:

1. bei Pferden:

a) Vor- und Familienname, Wohnort und Wohnung des Eigentümers, Besitzers und Gewahrsams­inhabers.

b) Name, Farbe und Abzeichen des Pferdes, ferner das Geschlecht, die Größe (Stockmaß) und das Alter des Pferdes (bei gewerbsmäßigen Pferde­händlern sind die Handelspferde nur zahlenmäßig anzugeben).

2. bei Bespannfahrzcugen:

a) Vor- und Familienname, Wohnort und Wohnung 'des Eigentümers, Besitzers und Gewahrsams­inhabers.

b) Art des Bespannfahrzeuges (Kasten-Platten­wagen, gefedert ungefedert, leichter schwerer Kastenwagen usw.).

Anmerkung: UnterKastenwagen" sind alle Fahr­zeuge zu verstehen, die mit Seiten- sowie Vorder- und Hinterbrettern versehen sind.

UnterPlattenwagen" sind auch dieTafelwagen" zu rechnen. Fahrzeughersteller und -Händler haben auch ihre Lagerbestände anzumelden.

Treten später Aenderungen in den gemeldeten Angaben durch Zugang oder Abgang von Pferden oder Bespannfahrzeugen ein, so sind diese Aenderungen gleichfalls beim Bürgermeister anzumelden und zwar zu Terminen, die jeweils durch besondere Bekannt­machung bestimmt werden. Wer eine Beorderung zur Gestellung bestimmter Pferde erhalten hat oder erhält, hat gemäß der auf dieser Beorderung aufgedruckten Anweisung je Aenderung alsbald besonders anzu­melden.

Kosten, die durch die Anmeldung entstehen, hat der Anmeldepflichtige zu tragen.

Verletzungen der Anmeldepflicht werden nach § 34 des Wehrleistungsgesetzes mit Geldstrafe bis zu 150, Reichsmark oder mit Haft, in schwereren Fällen mit Gefängnis und Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. 82110

Gießen, den 14. Dezember 1938.

Der Oberbürgermeister der Stadt Gießen: Ritter.

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Am INontag, dem 30. Januar 1939, vormittags 9 Uhr, werden im Amtsgerichtsgebäude in Gießen, Zimmer 220, die auf den Namen des

Kaufmanns Heinrich Becker in Gießen, Werner­wall 24, jetzt Wieseck, Karlsruheweg, als Allein- inhaber der Firma Gebrüder Haustein in Gießen eingetragenen Grundstücke versteigert:

Grundbuch für Gießen, Band III, Blatt 139:

Einheitswert (1.1.1935) 41 600, RM.

Die Versteigerung erfolgt im Wege der Zwangs­vollstreckung. 6 8200D

Gießen, den 6. Dezember 1938.

Im Auftrage des Amtsgerichts Gießen: Karle, Ortsgerichtsvorsteher.

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