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Volkswirtschaftliche Zeitfragen.

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Für das Reich fmb die Meßzahlen auf 8 und festgesetzt worden. Diese Staffelung bedeutet, wie

VelastunKverschiebimgen bei der Grundsteuer.

Ab 1. April 1938 wirb die Grundsteuer bekannt­lich nicht mehr nach den Vorschriften der 16 ver­schiedenen Landesgesetze erhoben, sondern nach den für das Reichsgebiet einheitlich geltenden Vor­schriften des Reichsgrundsteuergesetzes vom 1. Dez. 1936. Den Steuerpflichtigen gehen in Kür^e die neuen Steuerbescheide zu. Aus diesen ergibt sich teils eine geringere, teils eine höhere Belastung gegenüber der bisherigen.

Zu diesen Belastungsverschiebungen haben der Reichsminister der Finanzen und der Reichs- und Preußische Minister des Innern gemeinschaftlich wie folgt Stellung genommen:

1. Allgemeines; hebesähe.

Jede Umstellung einer Steuer führt zu Be­lastungsoerschiebungen. Das gilt ganz besonders für die Grundsteuerreform.

Für das Uebergangsjahr 1938 darf die Gemeinde den Hebesatz grundsätzlich nicht höher bemessen, als zur Erreichung desjenigen Aufkommens erfor­derlich ist, das bei Fortgeltung der bisherigen Vor­schriften in der Gemeinde erzielt werden würde (6 8 des Einführungsgesetzes vom 1. Dezember 1936, RGBl. I, S. 961). Daraus ergibt sich, daß die Gesamtbelastung des Grundbesitzes in jeder Gemeinde, d. h. auch die durch- schnittliche Belastung eines Grund - ft tief es, sich infolge der Umstellung nicht än­dert. Wohl aber können Belastungsver- schieb ungen beim einzelnen Grund­stück eintreten. Was jedoch einzelne mehr zu zahlen haben, haben die anderen weniger zu ent­richten, da insgesamt das bisherige Aufkommen nicht überschritten werden darf.

Sollte sich im Laufe des Rechnungsjahres 1938 Herausstellen, daß das hiernach zulässige Aufkommen voraussichtlich überschritten werden wird, der ch e b e s a tz also zu hoch bemessen ist, so muß die Gemeinde ihn nachträglich noch für dieses Rechnungsjahr entsprechend ermäßigen. Diese Senkung ist durch besondere Vorschriften für das Uebergangsjahr erleichtert worden. Rach der grund­sätzlichen Regelung des § 2, Abs. 2 des Einführungs­gesetzes können die chebesätze im Lause eines Rech­nungsjahres nur einmal und nicht mehr nach dem 31. Dezember geändert werden. Für das lieber- gangsiahr 1938 ist durch Verordnung vom 19. Ian. 1938 jedoch zugelassen worden, daß eine cherab - fetzung der chebesätze beliebig oft und auch noch nach dem 31. Dezember vorgenommen wird.

2. Ursache der Velastungsverichlebungen.

Gin Teil der durch die Grundfteuerreform hervor- gerufenen Belastungsverschiebungen ist gewollt. Eines der wichttgsten Ziele des Grundsteueroesetzes war neben der Vereinheitlichung des Rechts, an die Stelle der veralteten, durch die Entwicklung überholten Dorkriegsgrundlagen der Grundsteuer die Gegenwartswerte zu setzen. Für Grundbesttz, dessen Ertrag und Wert sich nach dem Krieg besonders günstig entwickelt haben, ist wegen des Festhaltens an den veralteten Vorkriegs­grundlagen feit vielen Jahren eine erheblich zu geringe Steuer entrichtet worden. Was diese Steuerpflichtigen bisher zu wenig gezahlt haben, haben die anderen Steuerpflichtigen mehr aufbringen müssen. Soweit die Wirkungen des Grundsteuergesetzes in der Beseitigung dieses u n - gerechten Maßstabs für ü i e Vertei­lung der Steuerlast bestehen, sind sie zwei­fellos als erwünscht zu bezeichnen.

Durch die Umstellung der Grundsteuer ergeben sich auch anders geartete Bela st u na s- Verschiebungen. Es handelt sich hier um Ver­schiebungen, die sich zwangsläufig aus der Tatsache ergeben, daß an die Stelle von 16 Landes­gesetzen ein Reichsgesetz tritt.

Die landesrechtlichen B e m e s s u n g s g r u n d » lagen (z. B. Vorkriegswerte, Vorkriegserttäge) waren völlig verschieden: sie sind durch den Ein­heitswert ersetzt worden. Ebenso waren die landesrechtlichen Tarife völlig verschieden; an ihre Stelle sind die Steuermeßzahlen des Reichs (§ 12 des Grundsteuergesetzes, §§ 28 bis 33 der Durchführungsverordnung) getreten.

Die Einheitswerte sind beim land- und forftroirt- fckafttichen Grundbesitz Ertragswerte, beim städti­schen Grundbesitz gemeine Werte (Verkehrswerte). Sie sind nach den Verhältnissen vom 1. Januar 1935 ermittelt. Die Auswirkungen, die sich aus der Zugrundelegung dieser Werte für die Grund­steuer ergeben, sind, soweit sie unerwünscht sind, durch die Steuermeßzahlen nach Möglichkeit aus­geglichen worden. Die Steuermeßzahlen konnten, wenn man das Ziel der Vereinheitlichung nicht völlig aus dem Auge verlieren wollte, nur nach den Verhältnissen im Reichsdurchschnitt be­messen werden. Man hätte die Steuermeßzahlen nach den Verhältnissen der einzelnen Länder bestimmen oder nach den Verhältnissen jeder einzelnen Gemeinde berechnen können. Bei einem derartigen Vorgehen wäre jedoch eines der wichttgsten Ziele des Grundsteuergesetzes, die Schaf­fung ines einheitlichen Rechts für das Reich, verfehlt worden. An einer einheitlichen Rechtsgestaltuna muß jedoch aus ftaatspolittfchen Gründen festgehalten werden.

3. Die Velaskungsverscksiebungen bei der Landwirtschaft.

Bei der Landwirtschaft ist die Regelung der Frage von besonderer Bedeutung, in welchem Ver­hältnis Groß-, Mittel- und Kleinbesitz besteuert werden soll. In dieser Beziehung lagen die Verhält­nisse bisher in den einzelnen Ländern völlig verschie- den. Würden die Steuermeßzahlen nach den Ver­hältnissen im Durchschnitt der einzelnen Länder bemessen worden sein, so hätten sie etwa wie folgt festgesetzt werden müssen:

Land

für die ersten ange­fangenen oder vollen 10 000 RM. des Einheitswerts

für den Rest des Einheits­werts

Preußen

7

10

Bayern

13

10

Sachsen

9

10

Ißürttemberg

11

10

Haden

8

10

Thüringen

8

10

Hessen

6

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die vorstehende Ueberiicht zeigt, für die einzelnen tanöer (Preußen, Hessen) eine zu geringe, für an­dere eine zu starke Entlastung des Kleinbesitzes. Für Bayern und Württemberg hätte, um das gegenwär­tige Belastungsverhältnis aufrechtzuerhalten, die Staffelung sogar nicht zugunsten, sondern zuungun­sten der Kleinbetriebe gestaltet werden müssen.

Aus der Tatsache, daß die Staffelung für Preu­ßen 7 :10, für das Reich 8 :10 beträgt, darf nicht geschlossen werden, daß für alle preußischen Klein­betriebe eine Belastungsoerschiebung in diesem Aus­maß eintritt. Die Verlagerung wird vielmehr in allen Gemeinden verschieden fein. Sie hängt ab­gesehen von der Berichtigung landesrechtlicher Be­wertungsfehler durch die Einheitswerte von der Größenschichtung der betriebe innerhalb der einzel­nen Gemeinde ab. In Gemeinden, in denen sich nur Betriebe annähernd gleicher Größe befinden Westen und Südwesten des Reiches bestehen viele Gemeinden nur aus etwa gleichgroßen Kleinbetrie­ben, tritt fast überhaupt keine Belastungsver­schiebung ein. Dagegen besteht die Möglichkeit grö­ßerer Lastenoerlagerung in solchen Gemeinden, in denen sich Betriebe verschiedener Größe befinden.

4. Die Belastungsverschiebungen bei dem städtischen Grundbesitz.

Aehnlich liegen die Verhältnisse beim städti­schen Grundbesitz. Im weitaus größten Teil des Reichsgebiets tritt eine Mehrbelastung der Geschäfts­häuser (Fabriken, Bürohäuser usw.) und eine Ent­lastung der Mietwohngrundstücke ein. Das trifft z. B. für Preußen und noch stärker für Bayern zu. Dagegen ist die Wirkung der Umstellung in den mittleren und kleinen Gemeinden in Sachsen die umgekehrte. Auch diese Folge der Grundsteuerreform

ist auf die Verschiedenheit der früheren Bemessungs­grundlagen zurückzuführen. Sachsen gehört zu den vier Ländern, die die Einheitswerte bereits früher eingeführt haben. In Sachsen werden die Einheits­werte bereits seit 1925 der Grundsteuer zugrunde gelegt. Sachsen hat jedoch nicht auch die späteren Einheitswerte (vom 1. Januar 1928 und 1. Januar 1931) übernommen, sondern die Einheitswerte vom 1. Januar 1925 beibehalten. Bei dieser Einheitsbe­wertung waren die Geschäftshäuser im Verhältnis zu den übrigen Grundstücken in kleinen und mittle­ren Gemeinden, insbesondere den Mietwohngrun'o- stücken, besonders hoch bewertet worden. Die Geschäfts­häuser sind daher vom Standpunkt des gegen­wärtigen Belastungsverhältnisses im Reichsdurch­schnitt aus gesehen in diesen Gemeinden zu stark belastet gewesen.

5. Billigkeitsmaßnahmen.

Alle diese Belastungsoerschiebungen sind hiernach eine Folge derRechtsoereinheitlichung. Sie müssen deswegen grundsätzlich f) i n ge­nommen werden. Würde man sie im Billigkeits- weg beseitigen, so würde das Ziel der Vereinheit­lichung verfehlt werden.

Belastungsoerlagerungen, die in Erhöhungen be­stehen, können daher lediglich während einer kurzen Uebergangszeit, um die Steuerpflichtigen allmählich an die höhere Be­lastung heranzuflihrert? gemildert werden. Die­sem Zweck dient der Abschnitt II derRichtlinien für Billigkeitsmaßnahmen auf dem Gebiet der Grund­steuer" vom 19. April 1938, die im Reichssteuerblatt S. 409 und im Reichsministerialblatt S. 664 bekannt­gegeben worden sind.

Ernste emährungswirlschastliche Mahnung.

Eßt mehr Käse!

Eßt mehr Käse!" Dieser Rus klingt in diesen Tagen durch die Werbeaktion für den Der- brauch von Käse. Er hat seine große Berechtigung, denn es wird im Vergleich zu anderen Ländern in Deutschland immer noch viel zu wenig Käse ge- geffen. In Italien wird das Siebenfache und in Frankreich gegenüber Deutschland das Fünffache an Käse verzehrt. Es dürfte vielen noch unbekannt sein, daß wir heute in der Lage sind, fast alle Käsesorten in Deutschland zu erzeugen. Emmentaler, Edamer, Roquefort und Gervais, ebenso der Romadour und Gouda werden alle auch in Deutschland hergestellt, die zahlreichen Camembertsorten nicht zu vergessen. Wir haben es auf diesem Gebiete ferttgaebracht, uns vollkommen auf deutsche Erzeugnisse um­zustellen.

Wir haben Landschaftsstriche, die man als aus­gesprochene Käseländer bezeichnen kann. In unse­rem Gau Hessen-Nassau mit seinen großen Molke­reien ist besonders der Vogelsberg zu nen­nen. Die ausgedehnte Käsewirtschaft in Deutschland und ihre vielseitigen Produkte, die in Rahm- und Magerkäse, Fett- und Halbfettkäse zerfallen, be­deuten eine wertvolle Bereicherung unserer ge­samten Dolksernährung. Wir haben im eigenen Lande die größte Auswahl an Käsesorten, die wie­derum ihrer Herstellungsgegend nach jeweils ihren bestimmten Charakter betonen, so daß herbe und milde, weiche und harte Käse, für alle Gaumen passend, mit Leichtigkeit für jeden Verbraucher her- auszufinden sind.

Wie aber stellt sich der Verbraucher zum Käse? Leider ist er in den meisten Fällen immer noch mit einer ganzen Menge gedankenloser Vor­urteile behaftet. In vorbildlicher Weise hat jetzt die

Wirtschaftsgruppe Einzelhandel gemeinsam mit den zuständigen Fachschaften die Schaufensterwerbung durchgeführt. In den Geschäften locken die schönsten Naturkäse, safttge aufgeschnittene Käse und bunte Camembertschachteln, die vielfach Hessenttachttn, oder die Berggipfel des Allgäu im bunten Bild zeigen. Dazwischen sieht man den altbekannten Limburger", unserenHandtäse" und den so köst­lichen und vielseitig verwendbaren Quark, gegen dessen schneeige Weiße sich die roten Edamerkäse luftig abheben.

Siebkäse! Er kann gar nicht laut genug ange- priesen werden wegen seines Nährwertes und seiner vielfachen Verwendungsmöglichkeiten in der Küche. Eine gute Hausfrau wird den Quark immer zu schätzen wissen, zumal sie ihn nicht nur als Nacht­essen, sondern auch für Käsekuchen und Käsegebäck verwerten kann. Wer sich aber an der Bezeichnung Magerkäse" stört und glaubt, hier kein vollwer­tiges Nahrungsmittel vor sich zu haben, der ist in einem großen Irrtum befangen, denn nicht das Fett, sondern der große Eiweißgehalt und die Nähr­salze geben den Magerkäsen ihre gesundheitlichen Vollwerte.

Wenn die bunten, eindrucksvoll ausstaffierten Werbewagen, die in Frankfurt aufgebaut wurden, für die Güte des deutschen Käses werden, dann wird hoffentlich der große Siebkäsebottich mit dem SchriftbildQuark macht stark", der mächtige Em­mentaler und die Käsepyramide aus Käseprodukten unseres Gaues jedem klar machen, daß Käse zu den wichttgsten, alle dem Körper notwendige Aufbau- stoffe enthaltenden Nahrungsmitteln gehört und das Schlagwort:Eßt mehr Käse!" eine ernste ernährungswirtschaftliche Mahnung ist!

Ansbildungsdeihilsen

Durch die Siebenten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Gewährung von Kinder­beihilfen an kinderreiche Familien vom 13. März 1938 haben nicht nur die Bestimmungen über die laufenden Kinderbeihilfen eine wesentliche Erweite­rung erfahren. Vielmehr sind auch Ausbil­dungsbeihilfen und Freistellen für Kinder kinderreicher Familien eingeführt worden. Durch sie wird gemäß den nationalsozialistischen Grundsätzen gesichert, daß begabte Kinder kinder- reicher Familien nicht hinter jenen Kindern zurück­stehen müssen, deren Eltern alles für ein oder zwei Kinder verwenden können.

Welche Voraussetzungen bestehen? Aus der Familie, für deren Kinder Ausbildungsbeihilfen ge­währt werden sollen, müssen mindestens vier Kin­der hervorgegangen sein. Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder werden mitgezählt, Pflegekinder jedoch nur, solange sie im Haushalt der Pflegeeltern leben. Sonst ist es für die Gewährung der' Ausbil­dungsbeihilfen nicht notwendig, daß noch alle Kinder bei den Eltern leben, also ohne eigenes Einkom­men sind. Eine Witwe oder eine andere allein­stehende Frau kann Ausbildungsbeihilfen auch schon bei weniger als vier Kindern erhalten.

Im übrigen gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei den Kinderbeihilfen. Die Eltern müssen also deutsche Staatsangehörige, deutschen oder artver­wandten Blutes, im Besitz der bürgerlichen Ehren­rechte und national gesinnt sein. Gemäß ihrem Vor­leben, ihrem Leumund und ihrem Verhalten muß zu erwarten sein, daß das auszubildende Kind ein nützliches Glied der Volksgemeinschaft wird. Im gleichen Sinne besteht auch die Voraussetzung, daß das Kind selbst erbgesund und geistig wie sportlich entwicklungsfähig ist. Endlich hat die Gewährung der Beihilfe zur Voraussetzung, daß den Eltern nach ihren Einkommens- und Dermögensverhältniffen billigerweise nicht zugemutet werden kann, die Ko­sten der Ausbildung selbst zu tragen.

In welcher Höhe werden Ausbildungsbeihil­fen gewährt? Grundsätzlich kommen sie in Frage, falls die genannten Voraussetzungen vorliegen, beim Besuch von mittleren und höheren Schulen, National- politischen Erziehungsanstalten, Fachschulen, Berufs­fachschulen und Hochschulen.

Beim Besuch von mittleren und höheren Schulen sind dreierlei Beihilfen möglich: Zu­nächst Beihilfen in Höhe des zu zahlenden Schul­geldes, ferner Beihilfen für die Lebenshaltungs­kosten, wenn das Kind zum Zwecke des Schulde- fuchs nicht bei den Eltern wohnen kann, und end­lich Beihilfen für Lehrmittel. Alle drei Beihilfen können gleichzeittg gewährt werden. Für die aus­wärtige Unterbringung des Kindes können bis zu 50 Mark monatlich gegeben werden. Wohnt das

Kind zwar bei den Eltern, muß es aber täglich zur Schule fahren, so kann bei besonderer Bedürftigkeit auch der Ersatz der Fahrkosten als Beihilfe gewährt werden. Die Beihilfen für Lehrmittel können bis zu 30 Mark im Halbjahr gehen. Auch sie werden allerdings nur bei besonderer Bedürftigkeit zuge­billigt.

Beim Besuch einer Nationalpolitischen Erziehungsanstalt kann eine völlige Frei­stelle gewährt werden. Die mögliche Beihilfe ist also bann so hoch, daß aus ihr das Schulgeld, die Kosten für die Unterbringung, für die Lehrmittel und für die Ausrüstung des Kindes gedeckt werden können. Beim Besuch von Fach - und Berufs­fachschulen sind zweierlei Beihilfen möglich. Einmal eine Beihilfe in Höhe der Lehrgebühren, je­doch bis zum Höchstbettag von 100 Mark für das Studienhalbjahr. Dieser Höchstbettag kann nur mit Genehmigung des Reichsfinanzministers überschrit­ten werden. Muß das Kind außerhalb des Haus­haltes der Eltern wohnen, so kann daneben noch eine Beihilfe für die Lebenshaltungskosten von 300 Mark für das Halbjahr zugesprochen werden.

Die gleichen Beihilfen wie beim Besuch von Fach- und Berufsfachschulen kommen für das Studium an den Hochschulen in Frage. Hier jedoch be­mißt sich die Beihilfe für die Lehrgebühren nach ihrer vollen Höhe, auch wenn sie 100 Mark im Studienhalbjahr überschreiten.

Dann die letzte Frage: Wer kann den Antrag auf Ausbildungsbeihilfen stellen und wie ist er zu stellen? Antragsberechtigt ist der Unterhaltspflichtige, also in der Regel der Vater des Kindes. Auch das Kind selbst kann, wenn es volljährig ist, den An- trag stellen. Er ist für den Besuch von mittleren und höheren Schulen, Nationalpolitischen Erziehungs­anstalten, Fach- und Berufsfachschulen bis zum 1. März des Jahres, in dem das Schuljahr, für das die Beihilfe beantragt werden soll, beginnt, auf einem Formblatt bei der Schule zu stellen. Für das laufende Schuljahr 1938/39 kann der Antrag noch bis zum 3 0. Juni gestellt werden. Auf den An­trag hin prüft die Schule die Förderungswürdig­keit des Kindes und gibt bann den Antrag an das Finanzamt weiter, in dessen Bezirk sie liegt. Das Finanzamt prüft, ob die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, und holt die Entscheidung des Ober­finanzpräsidenten ein, die es dem Antragsteller mit­teilt. Das Finanzamt zahtt auch die Beihilfen aus. Beim Besuch von mittleren und höheren Schulen überweist es das Schulgeld an die Schule, die übri­gen Beihilfen an den Antragsteller, beim Besuch von Nationalpolitischen Erziehungsanstalten die Aus­bildungsbeihilfen an die Anstalt, die Beihilfen für Lehrmittel und Ausrüstung dagegen an den Anttag­steller und beim Besuch von Fach- und Berufsfach-

schulen den gesamten Beihilfebettag an den Antrag­steller. *

Die Bewilligung von Beihilfen gilt jeweils für ein Schuljahr, beim Besuch von Fach- und Berufs­fachschulen dagegen nur für ein Schulhalbjahr. Es ist also notwendig, daß dann jeweils ein Ver­längerungsantrag gestellt wird.

Soll eine Äusbildungsbeihilfe zum Hochschulbesuch beantragt werden, so ist der Antrag an das Finanz­amt zu richten, in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt. Beihilfen für den Hochschulbesuch werden er st malig für das Wintersemester 19 3 8/39 gewährt. Der Antrag muß dement­sprechend rechtzeitig vor Semesterbeginn eingereicht sein. Dem Antrag sind beizufügen ein Lebenslauf, eine beglaubigte Abschrift des Reifezeugnisses, evtl, polizeiliches Führungszeugnis und gegebenenfalls eine Bescheinigung über etwa bisher bezogene Sti­pendien. Die Beihilfebewilligung gilt jeweils für ein Semester. Auch hier ist also ein Verlängerungsan- trag erforderlich, dem für die Beantragung weite­rer Beihilfen zum Hochschulbesuch Fleißzeugnisse beigefügt werden müssen.

Unterstützende Arbeitslosenhilfe.

Die Handhabung der unterstützenden Arbeits­losenhilfe richtet sich nach der Verordnung vom 22. Dezember 1937. Zu ihrer Durchführung sind vom Reichs- und Preußischen Arbeitsminister ge­meinsam mit dem Reichs- und Preußischen Mini­ster des Innern Durchführungsbesttrnmungen er­lassen worden. /

Grundsätzlich hängt die Arbeitslosenunterstützung von der Prüfung der Hilfsbedürfttgkeit ab.' Sei Arbeitslosen, die bereits für 36 Tage versicherungs­mäßige Unterstützung bezogen haben, gilt dabei Ar­tikel 2 Absatz 1 der Verordnung über die Höhe der Arbeitslosenunterstützung vom 3. Juni 1937. Für verheiratete Frauen gilt § 107 d des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Ferner fallen darunter die ehemaligen Soldaren und Arbeitsmänner, die nach dem zweiten Ab­schnitt des Gesetzes über Arbeitslosenunterstützung nach Wehr- und Arbeitsdienst vom 30. Sept. 1937

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ZU unterstützen sind. Bei Prüfung der Hilfsbedürf­tigkeit haben die Gemeinden und Gemeindeverbände die Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 1. August 1931 zugrunde zu legen, und zyiar die Vorschriften über die allgemeine Fürsorge, außerdem § 15 der Reichs- grundsätze.

Abweichend hiervon sind aber eine Reihe von Ein­nahmen der Arbeitslosen außer Ansatz zu lassen, die der Erlaß vom 8. Januar 1938 in 18 Punkten ?enau bezeichnet. Einige davon sind: Anrechnungs- reier Teil des Arbeitsverdienstes, Kriegsdienst­renten und -beihilfen, Pflegezulage, Führerhund­zulage und Zusatzrente nach dem Reichsversorgungs- gesetz, Beihilfen an Kriegsteilnehmer, Verstümme­lungszulagen nach den bestehenden Vorschriften, Veteranen-Unterstützungen, Chrensolde und Ehren- unterstützungen der NSDAP., Pflegegeld aus der Unfallversicherung, Unterstützungen, die auf Grund eigener Vorsorge für den Fall der Arbeitslosigkeit bezogen werden, Kinderbeihilfen, Leistungen der öffentlichen Fürsorge, Zuwendungen, die die freie Wohlfahrtspflege ober ein rechtlich ober sittlich nicht Verpflichteter zur. Ergänzung ber Arbeitslosenver­sicherung macht; in gegebenen Fällen mit den im einzelnen aufgeführten Maßgaben.

Sehr wichtig ist sodann folgendes: Ist der Ar­beitslose Mitglied einer Familiengemeinschaft (Haus­haltungsgemeinschaft), so sollen die übrigen Mit­glieder ihre Mittel und Kräfte im Rahmen des ihnen Zumutbaren zur Deckung seines notwendigen Lebensbedarfs zur Verfügung stellen, auch soweit sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht verpflichtet find, ihm Unterhalt zu gewähren. Der so gewährte Unterhalt ist bei Bemessung ber Unterstützung zu berücksichtigen. Zur Familien­gemeinschaft (Haushaltsgemelnschaft) in biesem Sinne gehören Ehegatten, Verwandte, Verschwä­gerte und Personen, die dem Arbeitslosen gegenüber eine sittliche Pflicht zur Unterhaltsgewährung haben. Bei Entscheidung ber Frage, inwieweit Un­terhaltspflichtigen ober Mitgliebern der Familien- bzw. Haushaltsgemeinschaft die Unterstützung des Arbeitslosen zuzumuten ist, bleiben Bezüge außer Ansatz, wie sie in den oben erwähnten Punkten umschrieben sind. Die Verwertung von Vermögen des Arbeitslosen darf nur verlangt werden, wenn sie weder für ihn, noch einen feiner Angehörigen eine unbillige Härte bedeuten würde und auch nicht offenbar unwirtschaftlich wäre. Dabei ist die Le­benshaltung des Arbeitslosen zu berücksichtigen, Kleineres Vermögen, insbesondere Spargroschen, angemessener Hausrat, oder ein kleines Hausgrund- stück, das der Arbeitslose ganz ober zum größten Teil mit seinen Angehörigen bewohnt, haben außer Ansatz zu bleiben.

Die Verordnung vom 22. Dezember 1937 hat zur Folge, baß die Bindung der Arbeitsämter und ihrer Spruchausschüsse an die Beurteilung der Hilfs- bebürftigfeit durch die Gemeinden und Gemeinde­verbände beseitigt worden ist. Zwar haben die Ar­beitsämter trotz dieser Loslösung von ber Beurtei­lung burch die Gemeinden und Gemeindeverbänbe auszugehen, besonbers beshalb, weil bie dafür maß­gebenden Grundsätze bereits die üblichen Richtlinien ber allgemeinen Fürsorge überschreiten. Aber ben Arbeitsämtern obliegt darüber hinaus die Prü­fung, ob die Beurteilung der sozialen Stellung des Arbeitslosen, ober ber vollen Erhaltung seiner Ar­beitskraft gerecht wirb. In Einzelfällen können sie über bas gemeindliche Gutachten hinaus eine höhere Unterstützung festsetzen. Dabei können auch ber Fa-» milienstanb des Arbeitslosen, ein befonberer Be­darf pflegebedürftiger ober betagter Angehöriger, bie Erhaltung bes Sparsinns, ober sonstige Üm- ftänbe eine höhere Unterstützung geboten erscheinen lassen. In keinem Falle aber barf eine höhere Un­terstützung bewilligt werden, als unter sonst gleichen Verhältnissen ohne Prüfung ber Hilfsbedürfttgkeit festzusetzen wäre.

Während auf diese Weise einer wirklick^n Hilfst bebürftigfeit weitgehend Rechnung getragen wirb, kann anderseits einem Arbeitslosen die Unter­stützung gekürzt ober versagt werden, soweit er siq infolge besonderer Umstände nichr braucht.