Volkswirtschaftliche Zeitfragen.
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Für das Reich fmb die Meßzahlen auf 8 und festgesetzt worden. Diese Staffelung bedeutet, wie
VelastunKverschiebimgen bei der Grundsteuer.
Ab 1. April 1938 wirb die Grundsteuer bekanntlich nicht mehr nach den Vorschriften der 16 verschiedenen Landesgesetze erhoben, sondern nach den für das Reichsgebiet einheitlich geltenden Vorschriften des Reichsgrundsteuergesetzes vom 1. Dez. 1936. Den Steuerpflichtigen gehen in Kür^e die neuen Steuerbescheide zu. Aus diesen ergibt sich teils eine geringere, teils eine höhere Belastung gegenüber der bisherigen.
Zu diesen Belastungsverschiebungen haben der Reichsminister der Finanzen und der Reichs- und Preußische Minister des Innern gemeinschaftlich wie folgt Stellung genommen:
1. Allgemeines; hebesähe.
Jede Umstellung einer Steuer führt zu Belastungsoerschiebungen. Das gilt ganz besonders für die Grundsteuerreform.
Für das Uebergangsjahr 1938 darf die Gemeinde den Hebesatz grundsätzlich nicht höher bemessen, als zur Erreichung desjenigen Aufkommens erforderlich ist, das bei Fortgeltung der bisherigen Vorschriften in der Gemeinde erzielt werden würde (6 8 des Einführungsgesetzes vom 1. Dezember 1936, RGBl. I, S. 961). Daraus ergibt sich, daß die Gesamtbelastung des Grundbesitzes in jeder Gemeinde, d. h. auch die durch- schnittliche Belastung eines Grund - ft tief es, sich infolge der Umstellung nicht ändert. Wohl aber können Belastungsver- schieb ungen beim einzelnen Grundstück eintreten. Was jedoch einzelne mehr zu zahlen haben, haben die anderen weniger zu entrichten, da insgesamt das bisherige Aufkommen nicht überschritten werden darf.
Sollte sich im Laufe des Rechnungsjahres 1938 Herausstellen, daß das hiernach zulässige Aufkommen voraussichtlich überschritten werden wird, der ch e b e s a tz also zu hoch bemessen ist, so muß die Gemeinde ihn nachträglich noch für dieses Rechnungsjahr entsprechend ermäßigen. Diese Senkung ist durch besondere Vorschriften für das Uebergangsjahr erleichtert worden. Rach der grundsätzlichen Regelung des § 2, Abs. 2 des Einführungsgesetzes können die chebesätze im Lause eines Rechnungsjahres nur einmal und nicht mehr nach dem 31. Dezember geändert werden. Für das lieber- gangsiahr 1938 ist durch Verordnung vom 19. Ian. 1938 jedoch zugelassen worden, daß eine cherab - fetzung der chebesätze beliebig oft und auch noch nach dem 31. Dezember vorgenommen wird.
2. Ursache der Velastungsverichlebungen.
Gin Teil der durch die Grundfteuerreform hervor- gerufenen Belastungsverschiebungen ist gewollt. Eines der wichttgsten Ziele des Grundsteueroesetzes war — neben der Vereinheitlichung des Rechts —, an die Stelle der veralteten, durch die Entwicklung überholten Dorkriegsgrundlagen der Grundsteuer die Gegenwartswerte zu setzen. Für Grundbesttz, dessen Ertrag und Wert sich nach dem Krieg besonders günstig entwickelt haben, ist wegen des Festhaltens an den veralteten Vorkriegsgrundlagen feit vielen Jahren eine erheblich zu geringe Steuer entrichtet worden. Was diese Steuerpflichtigen bisher zu wenig gezahlt haben, haben die anderen Steuerpflichtigen mehr aufbringen müssen. Soweit die Wirkungen des Grundsteuergesetzes in der Beseitigung dieses u n - gerechten Maßstabs für ü i e Verteilung der Steuerlast bestehen, sind sie zweifellos als erwünscht zu bezeichnen.
Durch die Umstellung der Grundsteuer ergeben sich auch anders geartete Bela st u na s- Verschiebungen. Es handelt sich hier um Verschiebungen, die sich zwangsläufig aus der Tatsache ergeben, daß an die Stelle von 16 Landesgesetzen ein Reichsgesetz tritt.
Die landesrechtlichen B e m e s s u n g s g r u n d » lagen (z. B. Vorkriegswerte, Vorkriegserttäge) waren völlig verschieden: sie sind durch den Einheitswert ersetzt worden. Ebenso waren die landesrechtlichen Tarife völlig verschieden; an ihre Stelle sind die Steuermeßzahlen des Reichs (§ 12 des Grundsteuergesetzes, §§ 28 bis 33 der Durchführungsverordnung) getreten.
Die Einheitswerte sind beim land- und forftroirt- fckafttichen Grundbesitz Ertragswerte, beim städtischen Grundbesitz gemeine Werte (Verkehrswerte). Sie sind nach den Verhältnissen vom 1. Januar 1935 ermittelt. Die Auswirkungen, die sich aus der Zugrundelegung dieser Werte für die Grundsteuer ergeben, sind, soweit sie unerwünscht sind, durch die Steuermeßzahlen nach Möglichkeit ausgeglichen worden. Die Steuermeßzahlen konnten, wenn man das Ziel der Vereinheitlichung nicht völlig aus dem Auge verlieren wollte, nur nach den Verhältnissen im Reichsdurchschnitt bemessen werden. Man hätte die Steuermeßzahlen nach den Verhältnissen der einzelnen Länder bestimmen oder nach den Verhältnissen jeder einzelnen Gemeinde berechnen können. Bei einem derartigen Vorgehen wäre jedoch eines der wichttgsten Ziele des Grundsteuergesetzes, die Schaffung ines einheitlichen Rechts für das Reich, verfehlt worden. An einer einheitlichen Rechtsgestaltuna muß jedoch aus ftaatspolittfchen Gründen festgehalten werden.
3. Die Velaskungsverscksiebungen bei der Landwirtschaft.
Bei der Landwirtschaft ist die Regelung der Frage von besonderer Bedeutung, in welchem Verhältnis Groß-, Mittel- und Kleinbesitz besteuert werden soll. In dieser Beziehung lagen die Verhältnisse bisher in den einzelnen Ländern völlig verschie- den. Würden die Steuermeßzahlen nach den Verhältnissen im Durchschnitt der einzelnen Länder bemessen worden sein, so hätten sie etwa wie folgt festgesetzt werden müssen:
Land
für die ersten angefangenen oder vollen 10 000 RM. des Einheitswerts
für den Rest des Einheitswerts
Preußen
7
10
Bayern
13
10
Sachsen
9
10
Ißürttemberg
11
10
Haden
8
10
Thüringen
8
10
Hessen
6
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die vorstehende Ueberiicht zeigt, für die einzelnen tanöer (Preußen, Hessen) eine zu geringe, für andere eine zu starke Entlastung des Kleinbesitzes. Für Bayern und Württemberg hätte, um das gegenwärtige Belastungsverhältnis aufrechtzuerhalten, die Staffelung sogar nicht zugunsten, sondern zuungunsten der Kleinbetriebe gestaltet werden müssen.
Aus der Tatsache, daß die Staffelung für Preußen 7 :10, für das Reich 8 :10 beträgt, darf nicht geschlossen werden, daß für alle preußischen Kleinbetriebe eine Belastungsoerschiebung in diesem Ausmaß eintritt. Die Verlagerung wird vielmehr in allen Gemeinden verschieden fein. Sie hängt — abgesehen von der Berichtigung landesrechtlicher Bewertungsfehler durch die Einheitswerte — von der Größenschichtung der betriebe innerhalb der einzelnen Gemeinde ab. In Gemeinden, in denen sich nur Betriebe annähernd gleicher Größe befinden — Westen und Südwesten des Reiches bestehen viele Gemeinden nur aus etwa gleichgroßen Kleinbetrieben —, tritt fast überhaupt keine Belastungsverschiebung ein. Dagegen besteht die Möglichkeit größerer Lastenoerlagerung in solchen Gemeinden, in denen sich Betriebe verschiedener Größe befinden.
4. Die Belastungsverschiebungen bei dem städtischen Grundbesitz.
Aehnlich liegen die Verhältnisse beim städtischen Grundbesitz. Im weitaus größten Teil des Reichsgebiets tritt eine Mehrbelastung der Geschäftshäuser (Fabriken, Bürohäuser usw.) und eine Entlastung der Mietwohngrundstücke ein. Das trifft z. B. für Preußen und noch stärker für Bayern zu. Dagegen ist die Wirkung der Umstellung in den mittleren und kleinen Gemeinden in Sachsen die umgekehrte. Auch diese Folge der Grundsteuerreform
ist auf die Verschiedenheit der früheren Bemessungsgrundlagen zurückzuführen. Sachsen gehört zu den vier Ländern, die die Einheitswerte bereits früher eingeführt haben. In Sachsen werden die Einheitswerte bereits seit 1925 der Grundsteuer zugrunde gelegt. Sachsen hat jedoch nicht auch die späteren Einheitswerte (vom 1. Januar 1928 und 1. Januar 1931) übernommen, sondern die Einheitswerte vom 1. Januar 1925 beibehalten. Bei dieser Einheitsbewertung waren die Geschäftshäuser im Verhältnis zu den übrigen Grundstücken in kleinen und mittleren Gemeinden, insbesondere den Mietwohngrun'o- stücken, besonders hoch bewertet worden. Die Geschäftshäuser sind daher — vom Standpunkt des gegenwärtigen Belastungsverhältnisses im Reichsdurchschnitt aus gesehen — in diesen Gemeinden zu stark belastet gewesen.
5. Billigkeitsmaßnahmen.
Alle diese Belastungsoerschiebungen sind hiernach eine Folge derRechtsoereinheitlichung. Sie müssen deswegen grundsätzlich f) i n genommen werden. Würde man sie im Billigkeits- weg beseitigen, so würde das Ziel der Vereinheitlichung verfehlt werden.
Belastungsoerlagerungen, die in Erhöhungen bestehen, können daher lediglich während einer kurzen Uebergangszeit, um die Steuerpflichtigen allmählich an die höhere Belastung heranzuflihrert? gemildert werden. Diesem Zweck dient der Abschnitt II der „Richtlinien für Billigkeitsmaßnahmen auf dem Gebiet der Grundsteuer" vom 19. April 1938, die im Reichssteuerblatt S. 409 und im Reichsministerialblatt S. 664 bekanntgegeben worden sind.
Ernste emährungswirlschastliche Mahnung.
Eßt mehr Käse!
„Eßt mehr Käse!" Dieser Rus klingt in diesen Tagen durch die Werbeaktion für den Der- brauch von Käse. Er hat seine große Berechtigung, denn es wird im Vergleich zu anderen Ländern in Deutschland immer noch viel zu wenig Käse ge- geffen. In Italien wird das Siebenfache und in Frankreich gegenüber Deutschland das Fünffache an Käse verzehrt. Es dürfte vielen noch unbekannt sein, daß wir heute in der Lage sind, fast alle Käsesorten in Deutschland zu erzeugen. Emmentaler, Edamer, Roquefort und Gervais, ebenso der Romadour und Gouda werden alle auch in Deutschland hergestellt, die zahlreichen Camembertsorten nicht zu vergessen. Wir haben es auf diesem Gebiete ferttgaebracht, uns vollkommen auf deutsche Erzeugnisse umzustellen.
Wir haben Landschaftsstriche, die man als ausgesprochene Käseländer bezeichnen kann. In unserem Gau Hessen-Nassau mit seinen großen Molkereien ist besonders der Vogelsberg zu nennen. Die ausgedehnte Käsewirtschaft in Deutschland und ihre vielseitigen Produkte, die in Rahm- und Magerkäse, Fett- und Halbfettkäse zerfallen, bedeuten eine wertvolle Bereicherung unserer gesamten Dolksernährung. Wir haben im eigenen Lande die größte Auswahl an Käsesorten, die wiederum ihrer Herstellungsgegend nach jeweils ihren bestimmten Charakter betonen, so daß herbe und milde, weiche und harte Käse, für alle Gaumen passend, mit Leichtigkeit für jeden Verbraucher her- auszufinden sind.
Wie aber stellt sich der Verbraucher zum Käse? Leider ist er in den meisten Fällen immer noch mit einer ganzen Menge gedankenloser Vorurteile behaftet. In vorbildlicher Weise hat jetzt die
Wirtschaftsgruppe Einzelhandel gemeinsam mit den zuständigen Fachschaften die Schaufensterwerbung durchgeführt. In den Geschäften locken die schönsten Naturkäse, safttge aufgeschnittene Käse und bunte Camembertschachteln, die vielfach Hessenttachttn, oder die Berggipfel des Allgäu im bunten Bild zeigen. Dazwischen sieht man den altbekannten „Limburger", unseren „Handtäse" und den so köstlichen und vielseitig verwendbaren Quark, gegen dessen schneeige Weiße sich die roten Edamerkäse luftig abheben.
Siebkäse! Er kann gar nicht laut genug ange- priesen werden wegen seines Nährwertes und seiner vielfachen Verwendungsmöglichkeiten in der Küche. Eine gute Hausfrau wird den Quark immer zu schätzen wissen, zumal sie ihn nicht nur als Nachtessen, sondern auch für Käsekuchen und Käsegebäck verwerten kann. Wer sich aber an der Bezeichnung „Magerkäse" stört und glaubt, hier kein vollwertiges Nahrungsmittel vor sich zu haben, der ist in einem großen Irrtum befangen, denn nicht das Fett, sondern der große Eiweißgehalt und die Nährsalze geben den Magerkäsen ihre gesundheitlichen Vollwerte.
Wenn die bunten, eindrucksvoll ausstaffierten Werbewagen, die in Frankfurt aufgebaut wurden, für die Güte des deutschen Käses werden, dann wird hoffentlich der große Siebkäsebottich mit dem Schriftbild „Quark macht stark", der mächtige Emmentaler und die Käsepyramide aus Käseprodukten unseres Gaues jedem klar machen, daß Käse zu den wichttgsten, alle dem Körper notwendige Aufbau- stoffe enthaltenden Nahrungsmitteln gehört und das Schlagwort: „Eßt mehr Käse!" eine ernste ernährungswirtschaftliche Mahnung ist!
Ansbildungsdeihilsen
Durch die Siebenten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Gewährung von Kinderbeihilfen an kinderreiche Familien vom 13. März 1938 haben nicht nur die Bestimmungen über die laufenden Kinderbeihilfen eine wesentliche Erweiterung erfahren. Vielmehr sind auch Ausbildungsbeihilfen und Freistellen für Kinder kinderreicher Familien eingeführt worden. Durch sie wird gemäß den nationalsozialistischen Grundsätzen gesichert, daß begabte Kinder kinder- reicher Familien nicht hinter jenen Kindern zurückstehen müssen, deren Eltern alles für ein oder zwei Kinder verwenden können.
Welche Voraussetzungen bestehen? Aus der Familie, für deren Kinder Ausbildungsbeihilfen gewährt werden sollen, müssen mindestens vier Kinder hervorgegangen sein. Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder werden mitgezählt, Pflegekinder jedoch nur, solange sie im Haushalt der Pflegeeltern leben. Sonst ist es für die Gewährung der' Ausbildungsbeihilfen nicht notwendig, daß noch alle Kinder bei den Eltern leben, also ohne eigenes Einkommen sind. Eine Witwe oder eine andere alleinstehende Frau kann Ausbildungsbeihilfen auch schon bei weniger als vier Kindern erhalten.
Im übrigen gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei den Kinderbeihilfen. Die Eltern müssen also deutsche Staatsangehörige, deutschen oder artverwandten Blutes, im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und national gesinnt sein. Gemäß ihrem Vorleben, ihrem Leumund und ihrem Verhalten muß zu erwarten sein, daß das auszubildende Kind ein nützliches Glied der Volksgemeinschaft wird. Im gleichen Sinne besteht auch die Voraussetzung, daß das Kind selbst erbgesund und geistig wie sportlich entwicklungsfähig ist. Endlich hat die Gewährung der Beihilfe zur Voraussetzung, daß den Eltern nach ihren Einkommens- und Dermögensverhältniffen billigerweise nicht zugemutet werden kann, die Kosten der Ausbildung selbst zu tragen.
In welcher Höhe werden Ausbildungsbeihilfen gewährt? Grundsätzlich kommen sie in Frage, falls die genannten Voraussetzungen vorliegen, beim Besuch von mittleren und höheren Schulen, National- politischen Erziehungsanstalten, Fachschulen, Berufsfachschulen und Hochschulen.
Beim Besuch von mittleren und höheren Schulen sind dreierlei Beihilfen möglich: Zunächst Beihilfen in Höhe des zu zahlenden Schulgeldes, ferner Beihilfen für die Lebenshaltungskosten, wenn das Kind zum Zwecke des Schulde- fuchs nicht bei den Eltern wohnen kann, und endlich Beihilfen für Lehrmittel. Alle drei Beihilfen können gleichzeittg gewährt werden. Für die auswärtige Unterbringung des Kindes können bis zu 50 Mark monatlich gegeben werden. Wohnt das
Kind zwar bei den Eltern, muß es aber täglich zur Schule fahren, so kann bei besonderer Bedürftigkeit auch der Ersatz der Fahrkosten als Beihilfe gewährt werden. Die Beihilfen für Lehrmittel können bis zu 30 Mark im Halbjahr gehen. Auch sie werden allerdings nur bei besonderer Bedürftigkeit zugebilligt.
Beim Besuch einer Nationalpolitischen Erziehungsanstalt kann eine völlige Freistelle gewährt werden. Die mögliche Beihilfe ist also bann so hoch, daß aus ihr das Schulgeld, die Kosten für die Unterbringung, für die Lehrmittel und für die Ausrüstung des Kindes gedeckt werden können. Beim Besuch von Fach - und Berufsfachschulen sind zweierlei Beihilfen möglich. Einmal eine Beihilfe in Höhe der Lehrgebühren, jedoch bis zum Höchstbettag von 100 Mark für das Studienhalbjahr. Dieser Höchstbettag kann nur mit Genehmigung des Reichsfinanzministers überschritten werden. Muß das Kind außerhalb des Haushaltes der Eltern wohnen, so kann daneben noch eine Beihilfe für die Lebenshaltungskosten von 300 Mark für das Halbjahr zugesprochen werden.
Die gleichen Beihilfen wie beim Besuch von Fach- und Berufsfachschulen kommen für das Studium an den Hochschulen in Frage. Hier jedoch bemißt sich die Beihilfe für die Lehrgebühren nach ihrer vollen Höhe, auch wenn sie 100 Mark im Studienhalbjahr überschreiten.
Dann die letzte Frage: Wer kann den Antrag auf Ausbildungsbeihilfen stellen und wie ist er zu stellen? Antragsberechtigt ist der Unterhaltspflichtige, also in der Regel der Vater des Kindes. Auch das Kind selbst kann, wenn es volljährig ist, den An- trag stellen. Er ist für den Besuch von mittleren und höheren Schulen, Nationalpolitischen Erziehungsanstalten, Fach- und Berufsfachschulen bis zum 1. März des Jahres, in dem das Schuljahr, für das die Beihilfe beantragt werden soll, beginnt, auf einem Formblatt bei der Schule zu stellen. Für das laufende Schuljahr 1938/39 kann der Antrag noch bis zum 3 0. Juni gestellt werden. Auf den Antrag hin prüft die Schule die Förderungswürdigkeit des Kindes und gibt bann den Antrag an das Finanzamt weiter, in dessen Bezirk sie liegt. Das Finanzamt prüft, ob die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, und holt die Entscheidung des Oberfinanzpräsidenten ein, die es dem Antragsteller mitteilt. Das Finanzamt zahtt auch die Beihilfen aus. Beim Besuch von mittleren und höheren Schulen überweist es das Schulgeld an die Schule, die übrigen Beihilfen an den Antragsteller, beim Besuch von Nationalpolitischen Erziehungsanstalten die Ausbildungsbeihilfen an die Anstalt, die Beihilfen für Lehrmittel und Ausrüstung dagegen an den Anttagsteller und beim Besuch von Fach- und Berufsfach-
schulen den gesamten Beihilfebettag an den Antragsteller. *
Die Bewilligung von Beihilfen gilt jeweils für ein Schuljahr, beim Besuch von Fach- und Berufsfachschulen dagegen nur für ein Schulhalbjahr. Es ist also notwendig, daß dann jeweils ein Verlängerungsantrag gestellt wird.
Soll eine Äusbildungsbeihilfe zum Hochschulbesuch beantragt werden, so ist der Antrag an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt. Beihilfen für den Hochschulbesuch werden er st malig für das Wintersemester 19 3 8/39 gewährt. Der Antrag muß dementsprechend rechtzeitig vor Semesterbeginn eingereicht sein. Dem Antrag sind beizufügen ein Lebenslauf, eine beglaubigte Abschrift des Reifezeugnisses, evtl, polizeiliches Führungszeugnis und gegebenenfalls eine Bescheinigung über etwa bisher bezogene Stipendien. Die Beihilfebewilligung gilt jeweils für ein Semester. Auch hier ist also ein Verlängerungsan- trag erforderlich, dem für die Beantragung weiterer Beihilfen zum Hochschulbesuch Fleißzeugnisse beigefügt werden müssen.
Unterstützende Arbeitslosenhilfe.
Die Handhabung der unterstützenden Arbeitslosenhilfe richtet sich nach der Verordnung vom 22. Dezember 1937. Zu ihrer Durchführung sind vom Reichs- und Preußischen Arbeitsminister gemeinsam mit dem Reichs- und Preußischen Minister des Innern Durchführungsbesttrnmungen erlassen worden. /
Grundsätzlich hängt die Arbeitslosenunterstützung von der Prüfung der Hilfsbedürfttgkeit ab.' Sei Arbeitslosen, die bereits für 36 Tage versicherungsmäßige Unterstützung bezogen haben, gilt dabei Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über die Höhe der Arbeitslosenunterstützung vom 3. Juni 1937. Für verheiratete Frauen gilt § 107 d des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Ferner fallen darunter die ehemaligen Soldaren und Arbeitsmänner, die nach dem zweiten Abschnitt des Gesetzes über Arbeitslosenunterstützung nach Wehr- und Arbeitsdienst vom 30. Sept. 1937
UHL Seilersweg Nr. 67
adlo Telephon Nr. 3170
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ZU unterstützen sind. Bei Prüfung der Hilfsbedürftigkeit haben die Gemeinden und Gemeindeverbände die Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vom 1. August 1931 zugrunde zu legen, und zyiar die Vorschriften über die allgemeine Fürsorge, außerdem § 15 der Reichs- grundsätze.
Abweichend hiervon sind aber eine Reihe von Einnahmen der Arbeitslosen außer Ansatz zu lassen, die der Erlaß vom 8. Januar 1938 in 18 Punkten ?enau bezeichnet. Einige davon sind: Anrechnungs- reier Teil des Arbeitsverdienstes, Kriegsdienstrenten und -beihilfen, Pflegezulage, Führerhundzulage und Zusatzrente nach dem Reichsversorgungs- gesetz, Beihilfen an Kriegsteilnehmer, Verstümmelungszulagen nach den bestehenden Vorschriften, Veteranen-Unterstützungen, Chrensolde und Ehren- unterstützungen der NSDAP., Pflegegeld aus der Unfallversicherung, Unterstützungen, die auf Grund eigener Vorsorge für den Fall der Arbeitslosigkeit bezogen werden, Kinderbeihilfen, Leistungen der öffentlichen Fürsorge, Zuwendungen, die die freie Wohlfahrtspflege ober ein rechtlich ober sittlich nicht Verpflichteter zur. Ergänzung ber Arbeitslosenversicherung macht; in gegebenen Fällen mit den im einzelnen aufgeführten Maßgaben.
Sehr wichtig ist sodann folgendes: Ist der Arbeitslose Mitglied einer Familiengemeinschaft (Haushaltungsgemeinschaft), so sollen die übrigen Mitglieder ihre Mittel und Kräfte im Rahmen des ihnen Zumutbaren zur Deckung seines notwendigen Lebensbedarfs zur Verfügung stellen, auch soweit sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht verpflichtet find, ihm Unterhalt zu gewähren. Der so gewährte Unterhalt ist bei Bemessung ber Unterstützung zu berücksichtigen. Zur Familiengemeinschaft (Haushaltsgemelnschaft) in biesem Sinne gehören Ehegatten, Verwandte, Verschwägerte und Personen, die dem Arbeitslosen gegenüber eine sittliche Pflicht zur Unterhaltsgewährung haben. Bei Entscheidung ber Frage, inwieweit Unterhaltspflichtigen ober Mitgliebern der Familien- bzw. Haushaltsgemeinschaft die Unterstützung des Arbeitslosen zuzumuten ist, bleiben Bezüge außer Ansatz, wie sie in den oben erwähnten Punkten umschrieben sind. Die Verwertung von Vermögen des Arbeitslosen darf nur verlangt werden, wenn sie weder für ihn, noch einen feiner Angehörigen eine unbillige Härte bedeuten würde und auch nicht offenbar unwirtschaftlich wäre. Dabei ist die Lebenshaltung des Arbeitslosen zu berücksichtigen, Kleineres Vermögen, insbesondere Spargroschen, angemessener Hausrat, oder ein kleines Hausgrund- stück, das der Arbeitslose ganz ober zum größten Teil mit seinen Angehörigen bewohnt, haben außer Ansatz zu bleiben.
Die Verordnung vom 22. Dezember 1937 hat zur Folge, baß die Bindung der Arbeitsämter und ihrer Spruchausschüsse an die Beurteilung der Hilfs- bebürftigfeit durch die Gemeinden und Gemeindeverbände beseitigt worden ist. Zwar haben die Arbeitsämter trotz dieser Loslösung von ber Beurteilung burch die Gemeinden und Gemeindeverbänbe auszugehen, besonbers beshalb, weil bie dafür maßgebenden Grundsätze bereits die üblichen Richtlinien ber allgemeinen Fürsorge überschreiten. Aber ben Arbeitsämtern obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob die Beurteilung der sozialen Stellung des Arbeitslosen, ober ber vollen Erhaltung seiner Arbeitskraft gerecht wirb. In Einzelfällen können sie über bas gemeindliche Gutachten hinaus eine höhere Unterstützung festsetzen. Dabei können auch ber Fa-» milienstanb des Arbeitslosen, ein befonberer Bedarf pflegebedürftiger ober betagter Angehöriger, bie Erhaltung bes Sparsinns, ober sonstige Üm- ftänbe eine höhere Unterstützung geboten erscheinen lassen. In keinem Falle aber barf eine höhere Unterstützung bewilligt werden, als unter sonst gleichen Verhältnissen ohne Prüfung ber Hilfsbedürfttgkeit festzusetzen wäre.
Während auf diese Weise einer wirklick^n Hilfst bebürftigfeit weitgehend Rechnung getragen wirb, kann anderseits einem Arbeitslosen die Unterstützung gekürzt ober versagt werden, soweit er siq infolge besonderer Umstände nichr braucht.


