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von einem Auto angefahren und erlitt da­bei einen Schädelbruch, eine Gehirnerschütterung und Weichteilverletzungen am rechten Oberschenkel. Das bedauernswerte Kind mußte nach Gießen in ärztliche Behandlung gebracht werden.

Schulsparen

ein wichtiges Erziehungsmittel.

Die Erkenntnis, daß die Verankerung großer Ideen bei der Jugend beginnen muß, ist heute Allgemeingut geworden. Durch die planmäßige Hin­führung schon der jüngsten Generation auf poli­tische Ziele ist Sorge dafür getragen, daß das in fünf Jahren unerhörten politischen und wirtschaft­lichen Aufschwungs Erreichte nicht untergeht. Zu den wertvollen Eigenschaften, die planmäßig ent­wickelt und gefördert werden müssen, gehört auch

die Sparsamkeit. Ein grundlegender Erlaß des Reichserziehungsministers aus dem Jahre 1936 bil­det den Ausgangspunkt einer neuen Entwicklung der Schulspareinrichtung. In Verfolg dieses Erlasses hat sich die Zahl der Schulen, deren Schulspar­einrichtungen von Sparkassen betreut wurden, schon im Jahre 1936 von 24 879 auf 33 370 erhöht. Heute arbeiten 35 000 bis 40 000 Schulen, das sind weit über zwei Drittel aller Anstalten, mit den Sparkassen zusammen. Eine unlängst heraus­gekommene weitere Verlautbarung des Reichs- erziehungsministers weist mit Recht ausdrücklich darauf hin, daß die ihm erstatteten Berichte durch­weg ein günstiges Bild von der Entwicklung des Schulsparens geben. Richt zuletzt dank dem uneigen­nützigen Einsatz der Lehrerschaft wird damit schon der Heranwachsende Volksgenosse mit den Seg­nungen der Sparsamkeit vertraut gemacht.

Straffreiheit bei Steuerzuwiderhandlungen

Von Or. jur. et rer. pol. K Wuth, Steuerberater, Berlin.

Strafsteiheit tritt in bestimmtem Umfange auch für Steuerzuwiderhandlungen auf Grund des Ge­setzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 30. 4.1938 ein.

Erlaß von Skeuerstrasen.

Erlassen werden zunächst Steuerstrafen, die be­reits am 1. Mai 1938 rechtskräftig er­kannt, jedoch noch nicht vollstreckt sind, wenn auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als einen Monat und Geldstrafe, bei der die Ersatzfreiheits­strafe nicht mehr als einen Monat beträgt, allein oder nebeneinander erkannt ist. In welcher Höhe hiernach Geldstrafen erlassen werden, kann im ein­zelnen Fall durchaus verschieden sein, da die Ersatz­strafen von den Strafbehörden im wesentlichen nach freiem Ermessen bestimmt werden, wobei die wirt­schaftlichen Verhältnisse des Verurteilten eine wesent­liche Rolle spielen (in einem vom Reichsgericht ent­schiedenen Falle wurde die Bemessung einer Ersatz­freiheitsstrafe auf einen Tag Gefängnis für je 100 Mark Geldstrafe anerkannt; RStBl. S. 1056).

Die Entscheidung über den Erlaß von Steuer­strafen (auch Nebenstrafen; vgl. unten!), sofern sie in einem Verwaltungsstrafeoerfahren festgesetzt sind, trifft das Finanzamt (Hauptzollamt); hiergegen kann Beschwerde an den Oberfinanzpräsidenten ein­gelegt werden.

Ist vom Finanzamt rechtskräftig eine Geldstrafe festgesetzt worden und die dem Gericht zusteyende Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe noch nicht er­folgt, so entscheidet das Finanzamt darüber, ob der Straferlaß Platz greift. Auf Antrag des Steuer­

pflichtigen entscheidet das Gericht, gegen dessen Ent­scheidung die sofortige Beschwerde gegeben tft.

Der Straferlaß erstreckt sich auf Neben st ra- f e n, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, und auf gesetzliche Nebenfolgen (z. B. Veröffentlichung, nicht dagegen Einziehung). Rückständige Bußen, die in die Staatskasse fließen, und rückständige Kosten gel­ten auch dann als erlassen, wenn die Strafe am 1. Mai d. I. bereits verbüßt war.

Einstellung anhängiger Steuerstrafverfahren.

Anhängige Steuerstrafoerfahren wegen vordem 1. M a i 19*8 begangener Zuwiderhand­lungen werden von Amts wegen eingestellt, wenne keine höhere Strafe oder Gesamtstrafe als die obengenannten zu erwarten ist. Beihilfshand­lungen gelten erst mit der Haupttat alsbegangen", wie das Reichsgericht vor einiger Zeit entschieden hat. Liegt eine fortgesetzte Steuerzuwiderhandlung vor, so müssen alle Einzelhandlungen, die dazu ge­hören, vor dem 1. Mai begangen und auch deren gewollte Folgen einschließlich des letzten Teilerfolges vor dem Stichtag des Gesetzes eingetreten sein (RFH. v. 12. 2. 37 D 331/36). Die Straffreiheit tritt daher nicht ein, wenn auch nur eine in den Zu­sammenhang der fortgesetzten Tat gehörige Hand­lung noch nach dem 30. April getätigt wird. Die ge­samte Tat kann hier noch bestraft werden.

Ueber die Einstellung anhängiger Steuer­strafoerfahren entscheidet im Verwaltungsstrafver­fahren das Finanzamt (Hauptzollamt) ober der Oberfinanzpräsident, bei dem das Verfahren an­hängig ist. Die Beteiligten können über die Einstel­

lung eine Entscheidung des Gerichts herbeiführen. Die Anstellung neuer Ermittlungen findet im allge­meinen nur insoweit statt, als dies für die Entschei­dung über die Anwendbarkeit des Straffreiheitsge­setzes oder für die Steuerfestsetzung erforderlich ist.

Wird ein wegen Steuerzuwiderhandlung g e - richtlich anhängiges Verfahren außer­halb der Hauptoerhandlung auf Grund des Straf­freiheitsgesetzes eingestellt, so kann der Beschuldigte, der seine Unschuld behauptet, die Fortsetzung des Verfahrens innerhalb einer Woche beantragen. Das gleiche gilt, wenn das Gericht in der Hauptoer­handlung die Einstellung mit Rücksicht auf das Straffreiheitsgesetz in Erwägung zieht; der Antrag

kann hier bis zur Beendigung der Schlußvortrags gestellt werden. Bei rechtzeitiger Stellung des An« träges wird das Verfahren nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften fortgesetzt. Der Angeklagte hat jedoch Auslagen und Kosten wie ein Verurteilter zu tragen, wenn er nicht freigesprochen, sondern das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes ein­gestellt wird.

keine Einleitung neuer Verfahren.

Für vor dem 1. Mai 1938 begangene Steuerzu­widerhandlungen ist auch beachtlich, daß neue Ver­fahren wegen solcher Zuwiderhandlungen, für die höhere als die oben angegebenen Strafen ausschei­den, nicht eingeleitet werden.

Kirchliche Nachrichten.

Evangelische Gemeinden.

(G. -- Gottesdienst, KG. = Kindergottesdienst, HG. = Hauptgottesdienst, HG.-Abendm. = Hauptgottes­dienst mit Beichte und Abendmahl.)

8. Mai. Gießen. Stadtkirche. G. 8, Schmidt, Chri­sten!. Matthg. HG. 9.30, Becker, KG. 11 Markg. Johanneskirche. G. 8, Bechtolsheimer, Christen!. Lukg. HG. 9.30, Aus seid, Eröffng. d. Konf.-Unterr. Joh.- u. Militg. KG. 11 Johs. u. Militg. Bibel- bespr. 20, Paetow. Petruskapelle. G. 9.30, Trapp, Christen!. Petrg. Kapelle Alter Friedhof. HG. 9.30, KG. 11. Wieseck. Beichtg. 9.30, HG.- Abendm. 10, Paetow, Bibelst. 15.30. Kirchberg. KG. 9, HG.-Abendm. f. d. Jg. v. Lollar 10. Daubringen. HG. 10, KG. 11. Lollar. KG. 9. Albach. G. 12.30. Steinbach. HG.-Abendm. 9.30. Heuchelheim. HG. 10, HA. f. d. Burschen 11, CHR. f. d. Mädchen 13. Klein-Linden. G. f. Kon- firmanoenunterricht u. Christenlehre f. d. männliche Jugend 9, KG. 10.15. Garbenteich. G. 13. hausen. G., Christenlehre 10. Lich. 8, Naumann, Christenlehre f. d. männl Jugend 9.30, Kahn, KG. 12.45. Langsdorf. Christenlehre 10, HG. 11, Kol­lekte. Dettenhausen. HG. 13.30. Hungen. G., Christenlehre 10, G. 13.30 Mrberg. G. u. 21 Item abendm. 10. Veitsberg. G. u. Altenadendm. 13.

11. Mai. Gießen. Stadtkirche. AG. 20, Becker.

12. Mai. Gießen. Iohannessaal. Bibeldespr. 20, Ausfeld.

Gemeinschaft innerhalb der Kirche (Landeskirch­liche Gemeinschaft), Gutenbergstraße 9. 8. Mai. Ev.-Stde. 20.30. 11. Mai. Bibelstde. 20.30. 12. Mai. Jugendbundstde. 20.30.

Ev. Stadlmission, Löberstr. 14. 8. Mai. Morgen- andacht 8.30, Sonntagsschule 9.45, Gemeinschafts- Mitgliederstunde 15, Evangelisations-Vortrag 20.30. 11. Mai. Bibelstde. 20.30.

Neuapostolische Gemeinden Gießen, Händelstr. 1,

Ederstr. 13. 8. Mai. G. 9.30 u. 16. 11. Mai. G. 20.30.

Bund freikirchlicher Christen, Gemeinde Gießen, Großer Steinweg 4 H. 8. Mai. Sonntagsschule 11.30, Bibelstunde 20.15. 11. Mai. Bibel- u. (Sebeb stunde 20.15.

Die Lhristengemeinschaft (Bewegung für religiöss Erneuerung), Marburger Straße 15. 8. Mai. Men­schenweihehandlung 10.

Katholische Gemeinden.

(B. = Beichtgelegenheit, M. = Messe, K. = Kommunion, P. = Predigt, HmP. = Hochamt mit Predigt, VuA« = Vortrag und Andacht, A. = Andacht.)

7. Mai. Gießen. B. 16.30 b.~ 18.30 u. 19.

8. Mai (3. S. n. Ostern). Gießen. B. 6.30, Hl Messe (Hl. Kom. d. Jungfr.) 7, Spend, d. hl. Kork. 8, HmP. 9, Singm. m. P. 11.15, Christen!, u. 21 14.30. Grimberg. HmP. 9.45. Lollar. Hl. M, m. P. 9.30. Lich. HmP. 7.30, Christen!, m. A. 20. Hungen. HmP. u. Christen!. 9.30. Nidda. HmP. 8.15. 9. Mai. Laubach. Hl. M. 7.15.* 10. Mai. Gießen. Maiandacht 20, Bibelstde. 20.30. 11. Mai. Hungen. Hl. M. 6.15. 13. Mai. Gießen. Maiandacht 20.

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Polizei: Telephon 2751, nur in dringenden Notfällen Telephon 01.

Feuerwache: Telephon 2244/45, Notruf Tele« phon 02.

Hauptpostamt: Beschränkter Schalterdienst, 8 bis 21 Uhr.

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£. Ältboff o gerichtl. beeidigter Tarator für den Land­gerichtsbezirk der Provinz Oberbessen und Versteigerer für die Kreise Gießen, Lauterbach und Schotten. sissä