von einem Auto angefahren und erlitt dabei einen Schädelbruch, eine Gehirnerschütterung und Weichteilverletzungen am rechten Oberschenkel. Das bedauernswerte Kind mußte nach Gießen in ärztliche Behandlung gebracht werden.
Schulsparen
ein wichtiges Erziehungsmittel.
Die Erkenntnis, daß die Verankerung großer Ideen bei der Jugend beginnen muß, ist heute Allgemeingut geworden. Durch die planmäßige Hinführung schon der jüngsten Generation auf politische Ziele ist Sorge dafür getragen, daß das in fünf Jahren unerhörten politischen und wirtschaftlichen Aufschwungs Erreichte nicht untergeht. Zu den wertvollen Eigenschaften, die planmäßig entwickelt und gefördert werden müssen, gehört auch
die Sparsamkeit. Ein grundlegender Erlaß des Reichserziehungsministers aus dem Jahre 1936 bildet den Ausgangspunkt einer neuen Entwicklung der Schulspareinrichtung. In Verfolg dieses Erlasses hat sich die Zahl der Schulen, deren Schulspareinrichtungen von Sparkassen betreut wurden, schon im Jahre 1936 von 24 879 auf 33 370 erhöht. Heute arbeiten 35 000 bis 40 000 Schulen, das sind weit über zwei Drittel aller Anstalten, mit den Sparkassen zusammen. Eine unlängst herausgekommene weitere Verlautbarung des Reichs- erziehungsministers weist mit Recht ausdrücklich darauf hin, daß die ihm erstatteten Berichte durchweg ein günstiges Bild von der Entwicklung des Schulsparens geben. Richt zuletzt dank dem uneigennützigen Einsatz der Lehrerschaft wird damit schon der Heranwachsende Volksgenosse mit den Segnungen der Sparsamkeit vertraut gemacht.
• Straffreiheit bei Steuerzuwiderhandlungen
Von Or. jur. et rer. pol. K Wuth, Steuerberater, Berlin.
Strafsteiheit tritt in bestimmtem Umfange auch für Steuerzuwiderhandlungen auf Grund des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 30. 4.1938 ein.
Erlaß von Skeuerstrasen.
Erlassen werden zunächst Steuerstrafen, die bereits am 1. Mai 1938 rechtskräftig erkannt, jedoch noch nicht vollstreckt sind, wenn auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als einen Monat und Geldstrafe, bei der die Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr als einen Monat beträgt, — allein oder nebeneinander — erkannt ist. In welcher Höhe hiernach Geldstrafen erlassen werden, kann im einzelnen Fall durchaus verschieden sein, da die Ersatzstrafen von den Strafbehörden im wesentlichen nach freiem Ermessen bestimmt werden, wobei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten eine wesentliche Rolle spielen (in einem vom Reichsgericht entschiedenen Falle wurde die Bemessung einer Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag Gefängnis für je 100 Mark Geldstrafe anerkannt; RStBl. S. 1056).
Die Entscheidung über den Erlaß von Steuerstrafen (auch Nebenstrafen; vgl. unten!), sofern sie in einem Verwaltungsstrafeoerfahren festgesetzt sind, trifft das Finanzamt (Hauptzollamt); hiergegen kann Beschwerde an den Oberfinanzpräsidenten eingelegt werden.
Ist vom Finanzamt rechtskräftig eine Geldstrafe festgesetzt worden und die dem Gericht zusteyende Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe noch nicht erfolgt, so entscheidet das Finanzamt darüber, ob der Straferlaß Platz greift. Auf Antrag des Steuer
pflichtigen entscheidet das Gericht, gegen dessen Entscheidung die sofortige Beschwerde gegeben tft.
Der Straferlaß erstreckt sich auf Neben st ra- f e n, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, und auf gesetzliche Nebenfolgen (z. B. Veröffentlichung, nicht dagegen Einziehung). Rückständige Bußen, die in die Staatskasse fließen, und rückständige Kosten gelten auch dann als erlassen, wenn die Strafe am 1. Mai d. I. bereits verbüßt war.
Einstellung anhängiger Steuerstrafverfahren.
Anhängige Steuerstrafoerfahren wegen vordem 1. M a i 19*8 begangener Zuwiderhandlungen werden von Amts wegen eingestellt, wenne keine höhere Strafe oder Gesamtstrafe als die obengenannten zu erwarten ist. Beihilfshandlungen gelten erst mit der Haupttat als „begangen", wie das Reichsgericht vor einiger Zeit entschieden hat. Liegt eine fortgesetzte Steuerzuwiderhandlung vor, so müssen alle Einzelhandlungen, die dazu gehören, vor dem 1. Mai begangen und auch deren gewollte Folgen einschließlich des letzten Teilerfolges vor dem Stichtag des Gesetzes eingetreten sein (RFH. v. 12. 2. 37 D 331/36). Die Straffreiheit tritt daher nicht ein, wenn auch nur eine in den Zusammenhang der fortgesetzten Tat gehörige Handlung noch nach dem 30. April getätigt wird. Die gesamte Tat kann hier noch bestraft werden.
Ueber die Einstellung anhängiger Steuerstrafoerfahren entscheidet im Verwaltungsstrafverfahren das Finanzamt (Hauptzollamt) ober der Oberfinanzpräsident, bei dem das Verfahren anhängig ist. Die Beteiligten können über die Einstel
lung eine Entscheidung des Gerichts herbeiführen. Die Anstellung neuer Ermittlungen findet im allgemeinen nur insoweit statt, als dies für die Entscheidung über die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes oder für die Steuerfestsetzung erforderlich ist.
Wird ein wegen Steuerzuwiderhandlung g e - richtlich anhängiges Verfahren außerhalb der Hauptoerhandlung auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt, so kann der Beschuldigte, der seine Unschuld behauptet, die Fortsetzung des Verfahrens innerhalb einer Woche beantragen. Das gleiche gilt, wenn das Gericht in der Hauptoerhandlung die Einstellung mit Rücksicht auf das Straffreiheitsgesetz in Erwägung zieht; der Antrag
kann hier bis zur Beendigung der Schlußvortrags gestellt werden. Bei rechtzeitiger Stellung des An« träges wird das Verfahren nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften fortgesetzt. Der Angeklagte hat jedoch Auslagen und Kosten wie ein Verurteilter zu tragen, wenn er nicht freigesprochen, sondern das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes eingestellt wird.
keine Einleitung neuer Verfahren.
Für vor dem 1. Mai 1938 begangene Steuerzuwiderhandlungen ist auch beachtlich, daß neue Verfahren wegen solcher Zuwiderhandlungen, für die höhere als die oben angegebenen Strafen ausscheiden, nicht eingeleitet werden.
Kirchliche Nachrichten.
Evangelische Gemeinden.
(G. -- Gottesdienst, KG. = Kindergottesdienst, HG. = Hauptgottesdienst, HG.-Abendm. = Hauptgottesdienst mit Beichte und Abendmahl.)
8. Mai. Gießen. Stadtkirche. G. 8, Schmidt, Christen!. Matthg. HG. 9.30, Becker, KG. 11 Markg. — Johanneskirche. G. 8, Bechtolsheimer, Christen!. Lukg. HG. 9.30, Aus seid, Eröffng. d. Konf.-Unterr. Joh.- u. Militg. KG. 11 Johs. u. Militg. Bibel- bespr. 20, Paetow. — Petruskapelle. G. 9.30, Trapp, Christen!. Petrg. — Kapelle Alter Friedhof. HG. 9.30, KG. 11. — Wieseck. Beichtg. 9.30, HG.- Abendm. 10, Paetow, Bibelst. 15.30. — Kirchberg. KG. 9, HG.-Abendm. f. d. Jg. v. Lollar 10. — Daubringen. HG. 10, KG. 11. — Lollar. KG. 9.— Albach. G. 12.30. — Steinbach. HG.-Abendm. 9.30. — Heuchelheim. HG. 10, HA. f. d. Burschen 11, CHR. f. d. Mädchen 13. — Klein-Linden. G. f. Kon- firmanoenunterricht u. Christenlehre f. d. männliche Jugend 9, KG. 10.15. — Garbenteich. G. 13. — hausen. G., Christenlehre 10. — Lich. 8, Naumann, Christenlehre f. d. männl Jugend 9.30, Kahn, KG. 12.45. — Langsdorf. Christenlehre 10, HG. 11, Kollekte. — Dettenhausen. HG. 13.30. — Hungen. G., Christenlehre 10, G. 13.30 — Mrberg. G. u. 21 Item abendm. 10. — Veitsberg. G. u. Altenadendm. 13.
11. Mai. Gießen. Stadtkirche. AG. 20, Becker.
12. Mai. Gießen. Iohannessaal. Bibeldespr. 20, Ausfeld.
Gemeinschaft innerhalb der Kirche (Landeskirchliche Gemeinschaft), Gutenbergstraße 9. 8. Mai. Ev.-Stde. 20.30. — 11. Mai. Bibelstde. 20.30. — 12. Mai. Jugendbundstde. 20.30.
Ev. Stadlmission, Löberstr. 14. 8. Mai. Morgen- andacht 8.30, Sonntagsschule 9.45, Gemeinschafts- Mitgliederstunde 15, Evangelisations-Vortrag 20.30. — 11. Mai. Bibelstde. 20.30.
Neuapostolische Gemeinden Gießen, Händelstr. 1,
Ederstr. 13. 8. Mai. G. 9.30 u. 16. — 11. Mai. G. 20.30.
Bund freikirchlicher Christen, Gemeinde Gießen, Großer Steinweg 4 H. 8. Mai. Sonntagsschule 11.30, Bibelstunde 20.15. — 11. Mai. Bibel- u. (Sebeb stunde 20.15.
Die Lhristengemeinschaft (Bewegung für religiöss Erneuerung), Marburger Straße 15. 8. Mai. Menschenweihehandlung 10.
Katholische Gemeinden.
(B. = Beichtgelegenheit, M. = Messe, K. = Kommunion, P. = Predigt, HmP. = Hochamt mit Predigt, VuA« = Vortrag und Andacht, A. = Andacht.)
7. Mai. Gießen. B. 16.30 b.~ 18.30 u. 19.
8. Mai (3. S. n. Ostern). Gießen. B. 6.30, Hl Messe (Hl. Kom. d. Jungfr.) 7, Spend, d. hl. Kork. 8, HmP. 9, Singm. m. P. 11.15, Christen!, u. 21 14.30. — Grimberg. HmP. 9.45. — Lollar. Hl. M, m. P. 9.30. — Lich. HmP. 7.30, Christen!, m. A. 20. — Hungen. HmP. u. Christen!. 9.30. — Nidda. HmP. 8.15. — 9. Mai. Laubach. Hl. M. 7.15. —* 10. Mai. Gießen. Maiandacht 20, Bibelstde. 20.30. — 11. Mai. Hungen. Hl. M. 6.15. — 13. Mai. Gießen. Maiandacht 20.
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