Kleine (Strafkammer Gießen.
Gestern wurde die Berufung des Friedrich Wirth aus Vilbel, der vom Amtsgericht Friedberg wegen Diebstahls im Rückfalle zu einer Zuchthaus ft rafe von 1 Va Jahren verurteilt worden war, vor der Kleinen Strafkammer verhandelt. Ein Freund des Angeklagten hatte Interesse an einem gebrauchten Motorrad, welches in einer Friedberger Autoreparaturwerkstätte untergestellt war. Er trat mit dem Inhaber in Kaufoerhandlungen, die jedoch daran scheiterten, daß er die geforderte Kaufpreissumme nicht aufbringen konnte. Da er anderseits auch nicht auf die Maschine verzichten wollte, heckte er im Dezember v. I. gemeinschaftlich mit dem Angeklagten den Plan aus, heimlich in die Werkstatt einzusteigen und dort einige wesentliche Teile, darunter die Lichtmaschine, abzumontieren, um so den Kaufpreis auf ein erträgliches Maß herunterzudrücken. Die beiden schritten auch zur Tat. Sie konnten ihre „Arbeit" aber nicht vollenden, da sie bei der Ausführung ihres verbrecherischen Planes ertappt und verhaftet wurden. In der gestrigen Hauptverhandlung brachte der Angeklagte vor, er habe nicht gewußt, daß er sich durch seine „Mitarbeit" einer strafbaren Handlung schuldig gemacht habe, sondern er sei immer der Auffassung gewesen, daß der andere Eigentümer der Maschine fei. Nit diesem Märchett fand er vor Gericht keinen Glauben,- da es doch geradezu absurd wäre, jpenn ein Eigentümer bei Nacht heimlich Teile seiner eignen Maschine entfernen wolle. Im übrigen wurde seine Darstellung von seinem damaligen Kumpan, der wegen der gleichen Tat bereits vor längerer Zeit abgeurteilt worden ist, widerlegt. Immerhin hielt die Kammer mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Objekts eine mildere Strafe für angemessen und ermäßigte diese auf die gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus.
Besseren Erfolg mit seiner Berufung hatte der
F. S. aus Lauterbach, der vom dortigen Amtsgericht wegen Betrugs sechs Wochen Gefängnis erhalten hatte. Der Angeklagte betreibt seit längerer Zeit in Lauterbach ein Geschäft. Im Laufe der Zeit verschlechterte sich seine geschäftliche Lage immer mehr, so daß er auch heute noch mit erheblichen finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen hat. Die Folge davon war, daß eine große Anzahl seiner Lieferfirmen absprangen, während es ihm auf der anderen Seite fast unmöglich war, mit anderen Firmen ins Geschäft zu kommen. Immerhin gelang es ihm, mit einer Firma eine Geschäftsverbindung anzuknüpfen. Einige Zeit später begab sich der Angeklagte nach Frankfurt, um einen größeren Posten anzukaufen. Im Laufe der Verhandlungen wurde ihm jedoch von der Firma bedeutet, daß eine neue Lieferung nur dann in Frage käme, wenn er die erste, von der noch 25.— RM. offen standen, bezahlt habe. Der Angeklagte gab für diese Außenstände einen Scheck über 25.— RM. in Zahlung, für den aber, wie sich alsbald herausftellte, keine Deckung vorhanden war. In der gestrigen Hauptverhandlung gab der Angeklagte an sich zu, gewußt zu haben, daß im Zeitpunkt der Uebergabe für den Scheck keine Deckung vorhanden war, er behauptete jedoch, er habe mit Rücksicht auf seine recht beträchtlichen Außenstände bestimmt damit gerechnet, daß dieser verhältnismäßig geringe Betrag inzwischen eingegangen sei. Er bestritt vor allem, in betrügerischer Absicht gehandelt zu haben. Obwohl das Gericht nicht restlos von seinen Argumenten überzeugt war, konnte dem Angeklagten nicht das Gegenteil nachgewiesen werden. Die Kammer sprach ihn daher mangels Beweises frei.
Amtsgericht Gießen.
Unter der Anklage des Mietwuchers hatte sich der A. W. aus Gießen vor dem Amtsgericht zu verantworten. Der Angeklagte ist Eigentümer eines Geschäftslokales, das er an einen Dritten für 160 RM. monatlich vermietet hat. Allerdings hatte er zunächst
18Q RM. verlangt. In der Hauptverhandlung behauptete der Angeklagte, daß die fragliche Summe zur Deckung der auf dem Hause ruhenden laufenden Unkosten und Lasten erforderlich gewesen sei. Im übrigen bezeichnete er den geforderten Preis als für ein Ladenlokal in dieser Lage angemessen. Auf Grund der Beweisaufnahme und eines Sachverständigengutachtens kam das Gericht zu dem Ergebnis, daß die Miete zwar als hoch, jedoch nicht als wucherisch anzusprechen sei. Insbesondere verneinte das Gericht das Vorliegen einer wucherischen Absicht bei dem Angeklagten, und es gelangte daher zu einem freisprechenden Urteil.
Kreis Wetzlar.
O Groß-Rechtenbach, 3. März. Ein voller Erfolg wurde der Dorfgemeinschaftsabend^ zu dem die Ortsbauernschaft Groß- Rechtenbach die gesamten Dorfbewohner in den Saal der Gastwirtschaft Bepler eingeladen batte. Der Saal war bis auf den letzten Platz besetzt. Ortsbauerntührer D r e u t h begrüßte die Teilnehmer. Der Gesangverein (Leitung Lehrer Spory) brachte ein Lied zum Vortrag. Nach einem Gedicht, vorgetragen von einem Hitlerjungen, hielt Direktor Trautmann von der Landwirtschaftsschule Wetzlar einen Vortrag über die Landarbeiterfrage. Geschäftsführer Fischer von der Molkereigenossenschaft Oberwetz sprach bann über die molkerei- mäßige Erfassung der Milch innerhalb der Marktordnung. Gemeinsames Kaffeetrinken schloß sich an. Von verschiedenen Seiten waren Mehl usw. gestiftet worden. Die NS.-Frauenschaft hatte sich in dankenswerter Weise zum Kuchenbacken zur Verfügung gestellt. Beigeordneter Müller sprach den Wunsch aus, daß künftig in jedem Jahre solche Dorfgemeinschaftsabende stattfänden. BDM.-Mädel und Hitlerjungen führten im weiteren Verlauf des Abends den Schwank „Frau Wahrheit" von Hans Sachs auf. Die NS.-Frauenschaft zeigte in einem gut gelungenen lebenden Bild, wie es früher in der Spinnstube war. Ein selbstoerfaßtes Gedicht von
Frl. Lang über das „Wochenmarktgehen" früher und die Milchablieferung heute löste allgemeine Heiterkeit aus.
Briefkasten der Redaktion.
(Rechtsgutachten sind ohne Verbindlichkeit der Schriftleitung.)
Mehrere Leserinnen. Das Bohnern einer Treppe ist zulässig, verpflichtet aber denjenigen, der gebohnert hat, zum Schadensersatz, falls jemand infolge der durch das Bohnern bedingten Glätte der Treppe zu Fall und zu Schaden kommt. Die Anbringung des Schildes „Vorsicht, frisch gebohnert" befreit nicht ohne weiteres von der Verpflichtung zum Schadensersatz und hat insbesondere Bedeutung für die Frage eines Mitverschuldens und da- mit für die Verpflichtung, einen Teil des erwachsenen Schadens selbst zu tragen.
H. T. In einem Zwangsoersteigerungsoerfahren ist der Ersteher eines Grundstücks berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist, die Jahr beträgt und spätestens am dritten Werktag des Kalenderoierteljahres zu dessen Schluß zu erfolgen hat, zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht zu dem ersten gesetzlich zulässigen Termin erfolgt. Aber auch das Kündigungsrecht des Erstehers ist durch die Bestimmung des Mieterschutzgesetzes zur Zeit beschränkt. Wird die fällige Miete jeweils pünktlich bezahlt, und machen sich weder der Mieter noch die zu seinem Hausstand gehörigen Personen einer erheblichen Belästigung des Vermieters oder übrigen Hausbewohner schuldig, so kann der Vermieter auf Aufhebung des Mietverhältnisses in der Regel nur dann klagen, wenn für ihn aus besonderen Gründen ein solch dringendes Interesse an der Erlangung des Mietraums besteht, daß auch bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Mieters die Vorenthaltung der Räumlichkeiten eine schwere Unbilligkeit für den Vermieter darstellen würde. Eine Erhöhung der Miete ist nur mit Zustimmung des Mieteinigungsamtes möglich.
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