Einzelbild herunterladen

Das Recht im täglichen Leben

g erfolgt so, daß bie scheid festgesetzt, gegen den binnen zwei Wochen Land- und Forstwirt- die Klage beim Amtsgericht gegeben ist.

wie dem bestätigten Jagdaufseher ausgeübt. Dcr

Treurabat! an den Großhandel ist zuläisig

Vernichtung von Bienenvölkern ist flrasbar

i würzig mild - mit dem bekannten Schinkenbild!

Der Jagdschutz umfaßt den Schutz des Wildes vor Wilderern, Raubwild und Raubzeug sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutze des

den. Eigenjagdbezirke find zusammenhängende Grundstücke, auf denen ein und dieselbe Person oder Personengemeinschaft Eigentümer oder Nutz­nießer ist. Ausübungsberechtigt im Eigenjagdbezirk ist der Eigentümer, Nutznießer oder Pächter oder bei einer Personenmehrheit derjenige, der von dem Verfügungsberechtigten dem Kreisjägermeister be-

Das Reichsgericht hat jetzt grundsätzlich eine Rechtsfrage geklärt, die lebhaft in den beteiligten Wirtschaftskreisen umstritten war. Es handelt sich um die Frage, ob der Hersteller dem Grossisten für den ausschließlichen Bezug einer Ware einen Sonderrabatt gewähren dürfe, um einen Anreiz da­für zu geben, ausschließlich die Erzeugnisse einer Firma zu vertreiben, also gleichzeitig einen Aus­gleich dafür zu bieten, daß der Großabnehmer nicht daneben auch die gleiche Warenart einer Konkur­renzfirma vertreibt. Das Reichsgericht hat diese Frage bejaht und die darauf abzielende Unterlas­sungsklage, der beklagten Firma zu untersagen, im betreffenden Wirtschaftsgebiet ihren Großabneh­mern einenTreurabatt" zu gewähren, der davon abhängig gemacht wird, daß die Abnehmer nicht die Konkursenzfabrikate der Klägerin führen, zu­rückgewiesen.

Der Großhändler ist nicht gebunden, so erklärt das Reichsgericht, Waren einer bestimmten Firma zu beziehen. Die Großhändler haben selbst darüber zu entscheiden, ob sie die Waren der Klägerin auf­nehmen oder nur die Ware des Beklagten führen und sich damit die Gewährung eines Treurabatts sichern wollten. Für sie war es offenbar eine rein wirtschaftliche Ueberlegung, ob sie die Ware der Beklagten allein zu den dann günstigeren Bedin­gungen (mit Treurabatt) oder ob sie die Waren der beiden Parteien beziehen wollten mit weniger gün­stigen Bezugsbedingungen der Beklagten, aber mit einem Gewinn aus dem Vertrieb auch der Waren der Klägerin, daß die Beklagte auf die Entscheidung der Großhändler einen unzulässigen Druck ausge­übt hätte, könnte nur dann anerkannt werden, wenn sie die Lieferung ihrer Waren, nicht nur die durch den Treurabatt begründete Lieferung zu besonders günstigen Bedingungen, vom ausschließ­lichen Bezug ihrer Waren abhängig gemacht hätten. Es widerspräche dem Leistungsgrundsatz, wollte man dem Warenerzeuger verwehren, den Groß­handel zu günstigeren Bedingungen zu beliefern,

feiten Grundlagen der Ernährungswirtschaft der deutschen Volksgemeinschaft anzusehen, denn es sind nicht nur einzelne Bienen getötet, sondern 44 Völ­ker zum Teil vernichtet, zum Teil stark geschwächt worden. Demgemäß ist schon aus diesem Grunde die Verurteilung des Angeklagten aus § 304 RStrGB. zu Recht erfolgt.

Die Bienen haben aber noch eine weitere Auf­gabe in der Ernährungswirtschaft, indem sie das deutsche Volk mit Wachs und Honig versorgen. Daß sie von der Reichsregierung und auch von den Eigentümern bestimmt sind, diesem Zweck zu die­nen, bedarf keiner weiteren Begründung. Wenn die Bienen auch nicht unmittelbar, sondern erst durch die Vermittlung ihrer Eigentümer, die diese Er­zeugnisse der Gesamtwirtschaft zur Verfügung stel­len, dem öffentlichen Nutzen dienen, so sind immer­hin die Bienen auch als Hersteller von Honig und Wachs für die deutsche Ernährungswirtschaft von größter Wichtigkeit. Eine Schädigung der Imkerei durch Vernichtung einer großen Anzahl von Bie­nenstöcken wirkt sich daher ahne weiteres zum Nach­teil ber Volksgemeinschaft aus. Daß jene umfang­reiche Vernichtung nach gefunbem Volksempfinden Bestrafung verdient, ist klar. Es liegt deshalb die Annahme nahe, daß für die Bestrafung hier der Grundgedanke des § 304 RStrGB. spricht.

nur das Nachstellen des Wildes, sondern auch die Aneignung von verendetem Wild, von Abwurf­stangen der Hirsche und Rehböcke sowie der E'er jagdbaren Federwildes. Es gibt Eigenjagdbezirke und gemeinschaftliche Jagdbezirke.

mengeschlossen. Sie hat die Aufgabe, ihre Mitglie­der zu weidgerechten Jägern zu erziehen und bafür

als die Mitbewerber. Die Allgemeinheit der Ver­braucher wird davon nicht berührt, wenn der Klein­handelspreis der Ware sich dadurch nicht ändert.

Aus der Zulassung des Treurabatts im Geschäfts­verkehr mit dem letzten Verbraucher ist zu entneh­men, daß die Gewährung einer Sondervergütung an die Großhändler nicht unbillig und unzulässig sein kann, die ihre besondere Treue durch den Alleinbezug der Ware der Beklagten bewährten. Von einer Sperre könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Beklagte die Großhändler zur Unterlassung des Warenbezugs von der Klägerin ausdrücklich oder stillschweigend ausgefordert hätte. Eine solche Aufforderung könnte aber schwerlich in der Androhung des Entzugs des Treurabatts gefunden werden, wenn Hamit den Großhändlern der Warenbezug von der Klägerin an sich nicht verwehrt, sondern ihnen nur vorgehalten wurde, daß sie dann die Vergütung für besondere Treue nicht mehr zu erwarten hätten.

Die Meinung, die Treurabattregelung wirke sich schließlich alsBoykott" gegen die Klägerin aus, weil die Großhändler auf die Verbindung mit ber Beklagten nicht verzichten und auch den Treu­rabatt sich nicht entgehen lassen wollten, ist schon deshalb unmöglich, weil der Begriff des Boykotts und der Sperre gleichermaßen eine Einwirkung des Verrufenen voraussetze, die dann nicht mehr vor­läge, wenn der Großhändler aus einer eigenen Ent­schließung, weil sie die Verbindung- mit ber Be­klagten für wirtschaftlicher halten, von ber Führung ber Waren ber Klägerin absehen.

Das Reichsgericht kommt also zu dem Ergebnis, baß die Gewährung des Treurabatts eine den Ge­schäftsgepflogenheiten des anständigen Kaufmanns entsprechende und deshalb nicht zu beanstandende Werbemaßnahme sei, woraus sich ergibt, daß die beklagte Firma durch die Gewährung des Sonder­rabatts an den Großhandel nicht gegen die Grund­sätze des lauteren Wettbewerbs verstoßen haben.

Polizeibehörde auf Grund der Schätzung eines Wild­schadenschätzers in einem schriftlichen 23 o_r b e -

von Schwarzwild darf nur auf Grund und im Rahmen eines vom Kreisjägermeister genehmigten Abschußplanes stattfinden. Außerdem gelten für die meisten jagdbaren Tiere Schonzeiten. Nur wilde Kaninchen, piännliches Schwarzwild, so­wie männliche Füchse und Iltisse sowie einige Vogelarten dürfen jederzeit gejagt werden.

4. Jagdschutz.

ehrengericht gestellt.

7. Strafvorschriften.

Die Strafbestimmungen sisd in mehreren Para­graphen des Reichsjagdgesetzes und des Reichs- strafgesetzbuches enthalten. Insbesondere sind im Reichsstrafgesetzbuch die Fragen des Forstwider­standes und des Jagdvergehens eingehend geregelt.

Das neue Zagdrechi.

Von Landgerichts!ai Or. Bergmann.

Das Reichsjaadaesetz vom 3. Juli 1934 hat die hing der Ruhe und Sicherheit hat das Gesetz eine Wildes anordnen. Der Wildschaden ist von dem (an* erstrebte Vereinheitlichung des Jagdrechtes für Reche von Verboten erlassen. So verbietet es Jagbausübungsberechtigten zu ersetzen. Die Ersatz- das aante Reick aebracht In 12 Abschnitten wird 5- B. den Schrot- und Postenschuß und den Schuß pflicht tritt jedoch nicht em, wenn der Eigentümer das weite Gebiet des Jaadrechts behandelt. Dazu mit gehacktem Blei, auch als Fangschuß, auf Scha-, für die üblichen Schutzvorrichtungen nicht gesorgt treten die Ausführungsverordnung vom 27. März , lenwild und Robben; das Aufstellen von Schlingen hat, oder die 3ur Abwehr des Wildschadens gstrof- 1935nd zahlreiche weitere Ausführungsbestim- und Tellereisen jeder Art, in denen sich Wild fan- jenen Maßnahmen des Jagdausubungsberechtigten mungen" Im Folgenben sollen kurz die großen Ge- gen kann; die Vergiftung jagdbarer Tiere; die unwirksam gemacht hat. Zu ersetzen ist auch dcr sicktsvunkte des neuen Jaadrechts dargelegt werden. Ausübung der Jagd von Luftfahrzeugen aus, so- Schaden, der durch mißbräuchliche Ausübung der

6. Die Jagdbehörden.

Verwaltungsmäßig ist das Reich in Jagdgaue und Jagdkreise eingeteilt. An der Spitze steht der Reichsjägermeister, dem als beratende Behörde der Reichsjägerrat zur Seite steht. Ihm unter» ! stehen die Landes-, Gau- und Kreisjägermeister. Die Inhaber der Jahresjagdscheine werden in dem ReichsbundeDeutsche I ä g e r s ch a f t" zusam-

Steinhäger- M

-Urquell OM

wie die Hetz- und Treibjagd an gesetzlichen Sonn- Jagd entsteht. Der Schaden wird von der Orts- und Feiertagen zur Kirchzeit, wenn der Gottesdienst -:r-** -1 on:rk

dadurch unmittelbar gestört wird.

1. Das Jagdausübungsrecht.

Man unterscheidet Jagdrecht und Jagd- ausübungsrecht. Jagdberechtigt ist jeder Grundeigentümer. Die Ausübung der Jagd ist nur in Jagdbezirken zulässig, die eine bestimmte Min- destgröße haben. Darf der Jagdberechtigte nicht zu­gleich auch die Jagd ausüben, so steht ihm nur der Ertrag aus der Jagdausübung seines Bodens zu.

Das j a g d b a re Wild ist im § 2 des Reichs­jagdgesetzes (RJG) einzeln aufgezählt. Es gliedert sich "in Haarwild und Federwild (Vögel), Hochwild und Niederwild. Die Jagdausübung umfaßt nicht

Jagdschutzberechtigte darf insbesondere bie। Wilberer anhalten, ihnen bas erlangte Wild und' die Schußwaffen abnehmen und ihre Person fcst- stellen. x

5. Wild- und Jagdschaden.

Genaue Vorschriften regeln den Wild- und Jagd­schaden. Der Jagdausübungsberechtigte und der

von 500 Hektar und darüber muß vom Iagdaus- \ Grundstückseigentümer dürfen das Wild zur Ver­übungsberechtigten ein brauchbarer Jagdhund Hütung von Wildschäden von den Grundstücken ab- gehalten werden. i halten und vertreiben. Der Kreisjägermeister tarn

Zum Schutz des Wildes und zur Aufrechterhal- unter Umständen eine bestimmte Verminderung des tung der Ruhe und Sicherheit hat das Gesetz eine Wildes anordnen. Der Wildschaden ist von dem Reihe von Verboten erlassen. So verbietet es1 Jagdausübungsberechtigten zu ersetzen. Die Ersatz- z. B. den Schrot- und Postenschuß und den Schuß pflicht tritt jedoch nicht ein, wenn der Eigentümer

Die Absckußregelun berechtigten Ansprüche der .,v

schäft auf Schutz gegen Wildschaden gewahrt blei- Der Wildhandel ist durch die Wildverkehrs- den. Der Abschuß von Schalenwild mit Ausnahme ordnung vom 21. März 1936 geregelt.

Diesen Grundsatz hat kürzlich das Reichsgericht aufgestellt (Urteil des 4. Strafsenats vom ^.No­vember 1937; Juristische Wochenschrift, 67. Jahr­gang, Heft 4, Seite 169). Von allgemeinem Inter­esse ist bie" Begründung dieses bemerkenswerten Urteils. Ihm lag folgender Tatbestand zugrunde:

In dem Wohnort des Angeklagten wird bie Bie­nenzucht sowohl von ihm betrieben, als auch von anderen Personen. Früher war der Angeklagte der größte Bienenzüchter des Ortes, in letzter Zeit be­gann aber der hier als Hauptzeuge in Betracht kommende I, diesen Vorsprung einzuholen. Der Angeklagte hatte in seinem Bienenstände Bienen der anderen Bienenzüchter mit einer arsenhaltigen Zuckerlösung gefüttert und sie so vergiftet. Durch diese Vergiftung sind zahlreiche Bienenvölker ande­rer Besitzer vernichtet worden. Insgesamt sind 44 Bienenvölker entweder ganz vernichtet ober stark geschwächt worden. Der Grund für bie Tat des Angeklagten ist darin zu suchen, daß die fremden Bienen ihm lästig wurden, wenn er feine eigenen Bienen, weil damals das Futter in der Natur für diese knapp wurde, am Tage mit Zuckerlosung fut­tern wollte und dabei sah, wie die fremden Bienen auch an dieser Zuckerlösung fraßen. Das erstinstanz­liche Gericht stellte fest, baß § 228 BGB. den An­geklagten zu seinem Tun nicht berechtigt habe, weil eine Vernichtung der fremden Bienen Mr Ab weh- rung nicht erforderlich gewesen sei. Auch 9 53 des Reichsstrafgesetzbuches komme nicht in Betracht, da es sich nicht um den Angriff eines Menschen han­dele. Die Räuberei durch die fremden Bienen hatte der Angeklagte dadurch vermeiden können, baß er seine Bienen nicht am Tage während der Flugzeit, sondern in den Stöcken mit Zuckerlosung futterte. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte daher den Angeklagten wegen Sachbeschädigung nach § 304 RStrGB., d. h. wegen Beschädigung von Gegenstan- den, die dem öffentlichen Nutzen dienen.

Die von dem Angeklagten gegen das Urteil ein­gelegte Revision wurde von dem Reichsgericht ver­worfen. Dieses pflichtete den Ausführungen des erst­instanzlichen Gerichts bei. Mit Recht hat, so führt das Reichsgericht aus, das erkennende Gericht an­genommen, daß Bienen Gegenstände feien, die im Sinne des § 304 RStrGB. dem öffentlichen Nutzen dienten. Als Gegenstände, die dem öffentlichen Nutzen dienen, kommen nach Ansicht des Reichsge-

mesfende Geschwindigkeit erforderlich machen. Na­türlicherweise werden das besonders gefährdete Straßen sein, wo häufig Unfälle vorgekommen sind.

Außerdem hat die.Polizei nach jener Vorschrift die Möglichkeit, für ganze Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 40 Stundenkilometer fest­zusetzen. Jedermann weiß, daß diese Geschwindig­keit heutzutage in vielen Ortschaften namentlich auf frei durchgehenden Straßen wesentlich überschritten wird.

So unangenehm der Kraftfahrer durch solche Be­stimmungen berührt sein mag, so richtig sind sie doch im Interesse der Unfallbekämpfung.

In den Fällen, wo eine polizeiliche Geschwindig­keitsbegrenzung nicht vorhanden ist, taucht auch für das neue Recht ber StVO, bie alte Frage auf: wel­ches ist bie zulässige Höchstgeschwinbigkeif?

1. Auf Autobahnen ist die Geschwindigkeit grund­sätzlich unbeschränkt. Freilich gilt auch hier der § 1 Der StVO., der jedem Kraftfahrer gebietet, sich so zu verhalten, daß der Verkehr nicht gefährdet wer­den kann. Namentlich beim Ueberholen auf Auto« bahnen sind vielfach Fälle denkbar, bie den über­holenden Kraftfahrer zu einer Geschwindigkeits­mäßigung veranlassen müssen. Bei Hindernissen irgendwelcher Art gilt das genau so.

2. Auf den Hauptstraßen das sind bie Reichs« straßen und die Hauptverkehrsstraßen darf ber Kraftfahrer selbstverstänblich eine größere Geschwin­digkeit fahren als auf Nebenstraßen. Das Reichs­gericht hat früher einmal ausgesprochen, derjenige bandele fahrlässig, der auf einer Hauptstraße in sonst freier Gegend 100 Stundenkilometer fahre. Auch dieser grundsätzliche Standpunkt gilt durchweg für das neue Straßenverkehrsrecht, denn dieses ist ja zu dem Zwecks geschaffen worden, eine nachhaltige Besserung der Derkehrsdisziplin vordringlich herzu­stellen. Aus diesem Grunde hat die StVO,ohne Rücksicht auf den jeweils eingetretenen Erfolg die Verletzung einer Reihe von Tatbeständen unter Strafe gestellt, bie erfahrungsgemäß zu einer Ge­fährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen kön­nen". Eine allzu hohe Stundengeschwindigkeit ist aber immer ein solcher Tatbestand. Die Erfahrung lehrt, daß Geschwindigkeiten um 100 Stundenkilo­meter herum und mehr geeignet sind, die Sicher­heit und Leichtigkeit im allgemeinen Straßenverkehr erheblich zu gefährden. Deshalb darf der Satz ge­wagt werden: Aus den Hauptstraßen darf niemals höher als 100' Kilometer je Stunde gefahren wer­den. Oftmals ist es auch auf freier Straße ange­bracht, weit darunter zu bleiben.

3. Diese Gesichtspunkte gelten in entsprechender Anwendung verstärkt bei Nebenstraßen. Sie sind nur höchst selten in einer so guten Verfassung wie die Hauptstraßen. Durch ihren Zustand ist infolge­dessen der Verkehr auf ihnen schon mehr gefährdet. Die Geschwindigkeit kann niemals so hoch gewählt werden wie auf den anderen besser gebauten Stra­ßen. Die Kurven sind oftmals nicht überhöht. Die Straßen selber weisen Schlaglöcher auf, Rinnen und Rillen usw. Wenn ich auch hier keine bestimmte Geschwindigkeitsgrenze angeben möchte, weil die Verhältnisse zu vielgestaltig sind, so darf es doch als selbstverständlich gelten, daß auf Nebenstraßen die höchstzulässigen Geschwindigkeiten mindestens 10 v. H. unter der Höchstgeschwindigkeit für die Haupt­straßen bleiben müssen. Das ist nicht viel verlangt, kann aber wesentlich dazu beitragen, bie erschreckend hohe Verkehrsunfallziffer zu mindern.

Die Geschwilidigkeitsgrerze.

Von Rechtsanwalt Or. Cauer II, Köln.

Auch die neue Straßenverkehrsordnung vom 13.11.1937 hat keine generelle Begrenzung der Ge­schwindigkeiten gebracht, wie sie verschiedentlich ver­langt wurde. Gleichwohl ist das frühere Recht der Reichsstraßenverkehrsordnung im § 4 der StVO, mit Wirkung vorn 1. Januar 1938 geändert wor­den. Jener § 4 lautet:

Die Verkehrspolizeibehörden können die Be­nutzung bestimmter Straßen aus Gründen der Sicherheit ober Leichtigkeit des Verkehrs durch po­lizeiliche Anordnungen beschränken oder verbieten. Die Anordnung ist durch Aufstellung der amtlichen Verkehrszeichen zu treffen. Beschränkungen der Ge­schwindigkeit unter 40 Kilometer je Stunde dürfen nur für einzelne Straßen, nicht für ganze Ort­schaften angeordnet werden."

Hieraus ist also zunächst zu entnehmen, daß bie Verkehrspolizeibehörden für einzelne Straßen Ge­schwindigkeiten unter 40 Stundenkilometer vorschrei­ben können. Das war in dieser Form früher nicht möglich und bedeutet, wie bie Zukunft lehren wird, praktisch für bie Begrenzung ber Geschwinbigkeiten im Kraftfahrzeugverkehr allerhand. Der Verkehrs­polizei obliegt bie Verpflichtung zu prüfen, welche einzelnen Straßen eine berart eingreifenbe Ver­kehrsbeschränkung im Hinblick auf bie gering zu be«

richts bie Bienen in doppelter Hinsicht in Betracht, einerseits als Blütenbefruchter der Obst- und Del» faatertblüten, sodann als Erzeuger des Honigs und des Bienemvachses. Das erkennende Gericht hat den Nutzen, den die Bienen als Blütenbesruchter brin­gen, vorangestellt und bemerkt, daß die Bienen bei dieser Tätigkeit eine erhebliche Bedeutung hätten und dadurch der Gesamtheit ber Volksgenossen ganz erheblichen Nutzen brächten. Es ist auch ohne wei­teres ersichtlich, daß dieser Nutzen ber Volksgemein­schaft u n mi 11 e I b a r zugute kommt, wie es .das Reichsgericht für die Anwendbarkeit des § 304 des RStrGB. verlangt. Es bedarf keiner weiteren Dar­legung, daß schon früher die Bienenzucht von den Landwirten planmäßig auch zu dem Zweck geför­dert worden ist, die Befruchtung der Obst- und Oelsaatenblüten überhaupt zu ermöglichen. Erst recht ist dies für die Zeit seit 1933 der Fall, da die Reichs­regierung planmäßig darauf hinwirkt, Deutschland, von der Versorgung mit Obst und Oelsaaten durch das Ausland unabhängig zu machen. Als geeig­netes Mittel dazu ist ihr auch die 23ermebrung der Bienenhaltung erschienen. Wegen ber Wichtigkeit der Imkerei ist sie durck § 5 ber ersten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstan- bes vom 8. Dezember 1933 als ein Teil ber Land­wirtschaft bezeichnet worden.

Die 'nähere Regelung brachte bie Verordnung über den Zusammenschluß ber deutschen Eierwirt- schast vom 22. November 1935. Nach ihrem § 4 haben bie durch diese Verordnung geregelten Zu- sammenschlüsse u. a. die Aufgabe, bie Versorgung ber Verbraucher mit Honig sicherzustellen. Danach hat die Tat des Angeklagten gegen Maßnahmen ber Reichsregierung zur Sicherstellung der Ernährung bes deutschen Volkes verstoßen. Diese Maßnahmen kommen der Ernährung der Gesamtheit des Volkes zugute, denn der Reichsnährstand hat bie Aufgabe, seine Angehörigen in Verantwortung für Volk und Reich zu einer lebenskräftigen Stütze für den Auf­bau, bie Erhaltung und die Kräftigung des deutschen Volkes zusammenzuschließen. Demgemäß haben Ein» griffe in die Grundlagen der Ernährungswirtschaft, welche diese fühlbar beeinträchtigen, als Beeinträch­tigung der Volksgemeinschaft zu gelten. Die Ver­nichtung einzelner Bienen genügt dazu nicht. Da­gegen ist die Tat des Angeklagten als ein schwe­rer Eingriff in die von der Reichsregierung geschaf-

nannt wird.

Alle nicht zum Eiaenjagdbezirk gehörigen Grund- lächen einer Gemeinde bilden einen gemein- chaftlichen Jagdbezirk, wenn er gründ- ützlich eine Größe von wenigstens 150 Hektar be­ißt. Auch hier sind Ausnahmen zugelassen. Das Jagdrecht steht ber Jagbgenossenschaft als öffentlich-rechtlicher Körperschaft zu. An ihrer Spitze steht der Jagdoorsteher, der gewöhnlich der Ge­meindevorsteher ist. Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung oder durch angefteUte Jäger für Rechnung ber Jagdgenossen­schaft. Für die Jagd pacht enthält das Reichs­jagdgesetz eingehende Bestimmungen. Der Pacht­vertrag muß schriftlich sein und bedarf ber Geneh­migung bes Kreisjägermeisters. Wohnt ber Pächter ständig im Auslände, so ist die Genehmigung des Reichsjägermeisters erforderlich. Die Dauer des Pachtvertrages beträgt 9 bis 12 Jahre. In Jagd­bezirken bis zu 500 Hektar Größe können zwei Pächter nebeneinander, für weitere 250 Hektar je ein weiterer Pächter zugelassen werden. Mit Zu­stimmung des Kreisjägermeisters ist auch eine Weiter- und Unterverpachtung möglich.

Auf sogenannten befriedeten Grundstücken ruht bie Jagd. Befriedete Grundstücke sind bewohnte Ge­bäude, damit zusammenhängende Hofräume und Hausgärten. Der Eigentümer dieser Flächen kann jedoch ohne Jagdschein mit schriftlicher Genehim- gung des Kreisjägermeisters, Raubwild, Kaninchen und Drosseln schießen und für sich behalten. Zum Raubwild gehört z. B. ber Fuchs, nicht aber ber Hase. An Orten, an benen bie Jagd bie öffentliche Ruhe, Drbnung ober Sicherheit stören ober das Leben von Menschen gefährden würbe, wie z. B. auf Friebhösen, Sportplätzen unb in öffentlichen An­lagen darf überhaupt nicht gejagt werden.

In Befestigungsanlagen ist nur die Wehrmachts­verwaltung zur Jagbausübung behigt.

Die Ausübung der Jagd in Naturschutz^, Baum­schutz. unb Wildschutzgebieten, Wilbgärten unb Gatterrevieren wird besonders geregelt.

2. Der Iagdschein.

Die Jagd darf nur nach den allgemein aner­kannten Grundsätzen deutscher Weidgerechtigkeit ausgeübt werden. Für alle Zukunft sollen Wild und Jagd als wertvolle deutsche Volksgüter dem deutschen Volke erhalten bleiben, die Liebe des Deutschen zur heimatlichen Scholle vertiefen, seine Lebenskraft stärken unb ihm Erholung bringen von der Arbeit des Tages. Die Pflicht des deutschen Jägers ist es daher, das Wild nicht nur zu jagen, son­dern auch zu hegen und zu' pflegen, damit ein artenreicher kräftiger und gesunder Wildbestand ent­stehen kann und erhalten bleibt.

Wer bie Jagd ausüben will, muß deshalb, um diese schöne Aufgabe erfüllen zu können, die nö­tigen Charaktereigenschaften, Kenntnisse und Fähig­keiten besitzen. Er muß vor einem vorn Kreisjäger­meister eingesetzten Prüfungsausschuß eine Prü­fung ablegen und erhält erst nach bestandenem Examen den zur Ausübung der Jagd erforderlichen Jahresjagdschein. Das Jacchjahr reicht vom 1. April bis zum 31. März. Es gibt auch einen Tagesjagdschein für fünf aufeinanderfolgende Tage. Zu seiner Erteilung kann die Ablegung einer Prüfung verlangt werden, wenn der Antragsteller nicht nachweift, daß er bereits im Besitze eines Jahresjagdscheins gewesen ist. Der Jagdschein muß auf den Namen des Berechtigten lauten und mit einem Lichtbild versehen fein. Er ist den Beamten unb Jagdschutzberechtigten jederzeit auf Verlangen vorzuzeigen. In bestimmten Fällen kann die Ertei­lung des Jagdscheines versagt werden, z. B. Per­sonen unter 14 Jahren und mit Zuchthaus Bestraf­ten. Er kann auch nachträglich wieder entzogen werden. ,

Der Jagd ausübungsberechtigte kann einem Drit­ten (Jagd gast) eine schriftliche Jagderlaubnis er­teilen. Der Jagdgast darf die Jagd ohne Beglei­tung bes Berechtigten nur ausüben, wenn er den Erlaubnisschein bei sich führt.

3. Besonbere Rechte unb Pflichten bei ber Jagdausübung.

Hierher gehört zunächst der sogenannte Jäger- n 01 w e g (Weg zum Jagbrevier über einen frem­den Jagdbezirk). Er darf nur mit ungeladener Schußwaffe begangen werden. Hunde müssen an der Leine geführt werden. Das Reichsjagdgesetz trifft ferner genaue Bestimmungen über die Verfol­gung krankgeschossenen Schalenwil­des (Hufenwild, insbesondere Hirsche und Rehe) über die Grenze des Jagdbezirkes hinaus. Die Ver­folgung ist nur auf Grund besonderer schriftlicher Vereinbarung zulässig.

Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, in der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sor­gen. Für jeden Jagdbezirk mit einer Gesamtgröhe

Der Eigenjagdbezir k muß grundsätzlich min- Sorge für die des bafe ber DOn ben Vätern übernommene

bestens 75 Hektar umfassen. Die Mindestgroße kann, W'ldes und der Jagd erlassenen Vorschriften. Er in feinen Arten unvermindert auch fünf»

ausnahmsweise bis zu 150 Hektar und für das Ge-1 wirb von ben Polizei- und ^beamten, Geschlechtern erhalten bleibt. Wer sich gegen

birg- und sein Vorland auf Svv Hektar'erWt wer. dem die Jagerehr- vergeht wird vor das Jäger.