jlr.173 Erstes Blatt
Mittwoch, 28. Juli M7
187. Jahrgang
rscheint täglich, außer
Erscheint täglich, außer JHMV A A
Sonntags und Feiertags JMMF ▼ A ■ y
I Gießener Anzeiger 'I vsolge höherer Gewalt V v
te» General-Anzeiger für Oberheffen
f Postscheckkonto: jtanifurt am Main liess Druck und Verlag: vrühlschr Univerfitätrdruckerei R. Lange In Sieben. Schriftleitung und Geschäftsstelle: Schuistrahe 1
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Sicherstellung unserer Volksernährung
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Hessen-nassauisches Landvolk!
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unseren Führer
ter und Gauleiter, die Ober- und Re-
Die Verordnung
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Ärunq innerhalb ü'e- Betriebes des Erzeugers
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Berlin, 28. Juli. (DRB.) Der Reichsminister ffir Ernährung und Landwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Beauftragten für den Bier- jchresplan, Ministerpräsidenten Generaloberst Gö-
Der Gauleiter: Sprenger.
für die Brolnahrung und für Saatflächen des Ge- tnideerzeugers, der Deputatberechtigten und Lrnp- Mger eines Leibgedinges erforderlich find.
Die Verordnung bringt dann das Verbot der Verfütterung von Brotgetreide und Erzeugnissen für jedermann, einerlei, ob Erzeuger von Brotgetreide oder Tierhalter, der Brot- Kreide nicht selbst erzeugt. Die Hauptvereinigung ta deutschen Getreide- und Futtermittelwirtschaft
Denn alles tun wir für Adolf Hitler!
Der Landesbauernführer:
Dr. Wagner.
ländischem Futtergetreide zur Verteilung über die Loidesbauernschasten bereitstellen lassen. Diese
kann von diesem Verbot Ausnahmen zulassen. Von ' Ausnahmebefugnis wird aber nur in solchen
men zur Vermeidung der zahlreichen Mühlen- brände zu treffen. Mehrere Fälle in der letzten Zeit haben den Beweis erbracht, daß die bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften bei Mühlen oft nicht beachtet werden. Um das Mahlgut vor Vernichtung zu schützen, wird an diese Vorschriften erinnert.
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Dicke innerhalb' des Betriebes des Erzeugers ver- - ■ - - - - . auch in Form
i. ^eugmn^n v— • in Erfüllung eines iputats oder Leibgedinges geliefert und für die
t.j, 4. Dinkel oder Spelz, der Grünkern verwendet wird.
> im Sinne dieser Der-
Mtermittel werden unter Berücksichtigung der । tjrvirtschaftlichen Verhältnisse zugeleilt, die sich durch ‘jjbie restlose Ablieferung des Brotgetreides aus den Lrzeugerbetrieben ergeben.
'iitzkus. rtfart a.M.)
rpd ) Trotz bi ' fresse und j sen aus der H
RSS. Jedes Jahr habt ihr vorbildlich eurer Brotgetreide-Ablieferungspflicht genügt.
Dafür dankt euch die Bevölkerung in Stadl und Land.
Rach der neuen Verordnung des Reichs- und preußischen Miyisters für Ernährung und Landwirtschaft ist es nun eure Pflicht, kein Brotgetreide mehr zu verfüttern und alle Frucht, die nicht für euren Bedarf, für Saatgut und Deputat notwendig ist, abzuliefern. Ihr wißt, daß diese Maßnahme im Kamps für die Freiheit und Ehre des Volkes notwendig ift. Um euch biefe Pflicht zu erleichtern.
Ueberwachung der Einhaltung der Vorschriften des § 4 berechtigt, auf Grund der Verordnung über Auskunftspflicht vorn 13. Juni 1923 (Reichsgesetzblatt I Seite 723) von den Tierhaltern Auskunft zu verlangen, auch soweit diese nicht Mitglieder der Getreidewirtschaftsoerbände sind.
Abschnitt III.
Schlußvorschriften.
§ 8. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann die ihm auf Grund dieser Verordnung zustehenden Befugnisse auf den Reichsbauernführer übertragen.
§ 9. Soweit sich aus den Vorschriften dieser Verordnung oder aus den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften nichts anderes ergibt, gelten die marktordnenden Vorschriften des Reichsnährstandes.
§ 10. Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, durch die mittelbar oder unmittelbar die Vorschriften dieser Verordnungen oder die zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften umgangen werden oder umgangen werden sollen.
§ 11 enthalt die Strafoorschriften bei Zuwiderhandlungen.
§ 12. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Verwendung von Roggen und Weizen und Erzeugnissen hieraus zu Futterzwecken vom 9. Januar 1937 (Reichsgesetzblatt I Seite 7) außer Kraft.
wird in die Gebiete, in denen Roggen bisher verfüttert wurde, Mais in genügender Menge gegeben.
Bei der Schwere all eurer Arbeit bedenkt, daß auf euch die Verantwortung ruht, das Brot für alte Volk ^genossen z u schaffen. Deshalb wissen wir, daß jeder von euch freiwillig dieser Verordnung nachkommen wird.
Annahme von Anzeigen für die Mittagsnummer bis Z'/zUhr des Vormittags
Grundpreise für 1 mm höhe für Anzeigen von 22 mm Breite 7 Rpf., für Textanzeigen von70mm Breite 50 Rpf.,Platzvorschrift nach vorh.Dereinbg.25O/„ mehr.
Ermäßigte Grundpreise:
Stellen-, Vereins-, gemeinnützige Anzeigen sowie einspaltige Gelegenheitsanzeigen 5 Rpf.,Familienanzei- gen, Bäder-, Unterrichts- u. behördliche Anzeigen6Rpf. Mengenabschlüsse Staffel B
gierungs prüf identen, sowie die Lan- desbauernsührer teilnahmen. In dieser Sitzung machte Reichsbauernführer und Reichs- tniniffer Darre grundsätzliche Ausführungen über die zwangsläufigen Beziehungen zwischen der dem Landbau zur Verfügung stehenden Fläche, der Er- znigung landwirtschaftlicher Güter auf dieser Fläche iinb dem Nahrungsbedarf einer erfreulicherweise zunehmenden Bevölkerung. Sodann wurden die Stünde, die zu dieser Verordnung geführt haben, mb die Einzelheiten der Durchführung erörtert.
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Getreideablleferungspsticht.-Verfütterung von Brotgetreide grundsähllch verboten Ausgleich auf lange Gicht erstrebt.
bif gesamte Roggen- und Weizenernte u den Dien st der Brotversorgung g e - siellt wird.
Die Verordnung bestimmt zunächst, daß jeder Erzeuger inländischen Brotgetreides «rpflichtet ist, alles Brotgetreide, das er geerntet hat, abzuliefern. Ausgenommen von brr Ablieferungspflicht find lediglich Mengen, die
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füllung eines Deputats oder Leibgedinges Brotgetreide und Erzeugnisse hieraus nur in der Menge geliefert werden, in der sie für die Ernährung des Berechtigten und für seinen Saatgutbedarf erforderlich find. (§ 1 Absatz 2 Nummer 3.)
Abschnitt II. Berfütterungsoerbot.
§ 4. (Erstens.) Brotgetreide (sowohl gedroschen, als auch ungedroschen) oder Erzeugnisse hieraus dürfen weder vom Erzeuger des Brotgetreides, noch von anderen zu Futterzwecken verwendet werden.
(Zweitens.) Brotgetreide (sowohl gedroschen, als auch ungedroschen), oder Erzeugnisse hieraus dürfen zu Futterzwecken nicht gekauft, erworben, verkauft, veräußert oder sonst in den.Verkehr gebracht werden.
(Drittens.) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten auch für Brot und andere Backwaren, sowie für Abfälle hiervon, die zur menschlichen Ernährung geeignet sind.
§ 5. Die Hauptoereinigung der deutschen Getreide- und Futtermittelwirtschaft oder die von ihr beauftragten Stellen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 4 zulassen.
§ 6. Die Vorschriften des § 4 gelten nicht für Kleie und Futtermehle im Sinne der §§ 21, 24 der Verordnung zur Ausführung des Futtermittelgesetzes vom 21. Juli 1927 (Reichsgesetzblatt I Seite 225).
§ 7. Die Getreidewirtschaftsverbände sind zwecks
r im Kamps je um Ware handelt, die für Mahlzwecke völlig un- so bewies oui geeignet ift.
er es ist, ausgp ger Reichsrninister für Ernährung und Canbroirf- Malo, bie W tl» wirb bas ganze Getreibewirt- s w w fchaf tsfahr hinburch Futtermittel it idne 2:» laufend zur Verfügung stellen; er Hal masn*” !<h'n jetzt beträchtliche Mengen oan in- und aus-
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Für bas Lagern bes Mahlgutes wirb bie Einhaltung ber in biefer Hinsicht bestehenben Bestimmungen grundsätzlich verlangt. Die Polizei- behörben haben sich von Zeil zu Zeit auch burch Kontrolle in ben Mühlen bavon zu überzeugen, bah alles getan ist, um währenb bes Mahlvorganges Bernichtung von Erntevorräten zu oermeiben.
Die bau- und feuerpolizeilichen Bestimmungen gelten nach Entscheidungen des Preußischen Oberoer- waltungsgerichtes nicht nur für Neubauten, sondern auch für bereits genehmigte Altmühlen bau- t e n. Die Polizei wird auch in Altbauten mit besonderer Sorgfalt nachprüfen, ob ausreichende technische Feuerschutzvorrichtungen vorhanden sind, da erfahrungsgemäß die technischen Neuerungen in Mühlen die Feuersgefahr wesentlich erhöht haben.
Mit dieser Anweisung an die Polizei hat der Reichsführer SS. und Chef der deutschen Polizei zum Ausdruck gebracht, daß der nationalsozialistische Staat gewillt ist, mit allen erforderlichen Mitteln der weiteren Vernichtung von Erntevorräten durch Fahrlässigkeit und Verantwortungslosigkeit Einhalt zu gebieten. Die Notwendigkeit dieser Maßnahme geht aus der Tatsache hervor, daß die jährlich vernichteten Erntevorräte für die volle Ernährung von fast 200 000 Menschen ausreichen würden.
Vorsorge im Ernteplan.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft hat soeben eine Verordnung erlassen, die das allgemeine Versütterungsverbdt und die unverkürzte Ablieferungspflicht für Brotgetreide ausspricht. Der Zweck der Verordnung ist es, die deutsche Volksverforgung auf eine noch breitere und festereGrund- l a g e zu stellen, als bisher. Man muß sich gegenwärtig halten, daß Deutschland in den letzten zwanzig Jahren empfindliche Einbuße an Ackerland für Getreideanbau erlitten hat. Die im Osten des Reiches verloren gegangenen Gebietsteile waren landwirtschaftliche Ueberschußgebiete, d. h. sie erzeugten mehr, als sie selbst verbrauchten. In der letzten Zeit ist durch mannigfache Anlagen, durch den Bau von Reichsautobahnen und durch die Bereitstellung von Boden für den Anbau von Oel- und Spinnpflanzen die für den Getreidebau verfügbare Fläche noch weiter eingeschränkt worden. Zweifellos ist auf der anderen Seite durch die Verwendung ertragreicherer Saaten, durch Düngung und sorgfältige Bodenbestellung ein gewisser Ersatz geschaffen worden. Um jedoch das deutsche Volk, das sich bekanntlich in erfreulicher Zunahme befindet, möglichst vollständig aus der eigenen Scholle zu ernähren und so wenig wie möglich auf das Ausland angewiesen zu sein, hat sich eine Neuordnung als notwendig erwiesen: die Derfütterung von Brotgetreide muß vollständig aufhören. Statt dessen wird den Viehhaltern in Deutschland billigeres ausländisches Futtergetreide (in erster Linie Gerste und Mais) zur Verfügung gestellt werden.
Die Neuerung für den Bauern und Landwirt ist deshalb so einschneidend, weil in früheren Jahren von den damaligen Regierungen und auch vom Berufsstand aus geradezu zur Verfütterung von Roggen ermuntert worden ist. Die Regierungen gingen damals soweit, Roggen künstlich durch Eosin zu vergällen, um ihn dadurch für die menschliche Ernährung unbrauchbar zu machen und mit Gewißheit der Verfütterung zuzuführen. Heute sind mir im Rahmen des großen Selbstversorgungsplans und auch aus devisenpolitischen Rücksichten gezwungen, das imJnland anfallendeBrotgetreide re st los für die menschliche Ernährung zu verwenden. Die Mitarbeit, zu der Ministerpräsident Göring die deutschen Bauern aufgerufen hat, und die Opfer, zu denen alle Schichten und Kreise unseres Volkes bereit sein müssen, sind die Rechtfertigung für die soeben ergangene Verordnung. Reichsernährungsminister und Reichsbauernführer Darr6, sowie der Reichsobmann desNähr- ftands Behrens haben allen für die Durchführung der Verordnung in Betracht kommenden staatlichen, parteiamtlichen und berufsständischen Stellen mit großer Eindringlichkeit die Bedeutung der Maßnahme erläutert und sie zu einer entschlossenen Mitarbeit an ihrer Durchsetzung aufgefordert.
Als Ersatz für das Brotgetreide, das künftig nicht mehr verfüttert werden darf, kommen neben G e r ft e und Mais, die in der Hauptsache eingeführt werden müssen, Zuckerrübenschnitzel und aushilfsweise auch Kartoffelflocken in Betracht. Pach dem Kriege war die deutsche Zuckerrübenerzeugung stark eingeschränkt worden. Der Anfall von Rübenschnitzeln sank im Jahre 1921 auf 120 000 Tonnen. Den Anstrenaungen in der nationalsozialistischen Ernährungsschlacht ist es gelungen, die Menge an Rübenschnitzel im Jahre 1936 wieder auf 400 000 Tonnen zu erhöhen; im laufenden Jahr werden es mehr als 600 000 Tonnen jein. Allerdings wird es auch aus einem anderen Grunde in den nächsten Jahren leichter sein, mit den im Inland verfügbaren und aus dem Ausland einzuführenden beschränkten Futtermitteln auszukommen, da sich der Schweinebestand in Deutschland verringert hat. Darum hat der Reichsernährunas- minifter an die Züchter den Aufruf gerichtet, die Schweinezucht mit allen Mitteln in Gang zu bringen. Die Organe des Reichsnährstandes werden dafür sorgen, daß dieser Aufforderung entsprochen und daß damit für das nächste Jahr eine Verknappung der deutschen Schweine-
Zerlin, 27. Juli. (DNB.) Die Verordnung D Sicherstellung des Brotgetreidebedarfes vom 8 Juli 1937 hat folgenden Wortlaut:
Auf Grund der §§ 1 bis 4, 7, 8 des Gesetzes zur Lttnunq der Getreidewirtschaft vom 27. Ium 1934 (?ieichsgesetzblatt I Seite 527) wird folgendes ver- fWnet:
Abschnitt I.
1. Sriti________ „ _
P_-, 3. W. W * j Wegen ber großen Bebeulung, bie ber „Berorb- Hofmann 68 si niing zur Sicherstellung bes Brotgefreibebebarfs“ . 1. Erna Ä! rlproduktionspolitifch zukommt, fanb am Montag, /Gretel KM 26.Juli, unter betn Borfih bes Reichsbauernführers unb Reichsminifters R. Walther Darre eine
Gefamtablieferung von Brofgefretbe.
k 1. (Erstens.) Jeder Erzeuger inländischen Brotneides ist verpflichtet, alles Brotgetreide, das er »erntet hat, abzuliefern.
(Zweitens.) Der Ablieferungspflicht unterliegt r 1. Brotgetreide, das für die menschliche Er-
beitssron lil)rung
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, ... he* »Iwendet wird. 2. Brotgetreide, das für Saat-
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i"1 ’S I'l kputats oder Leibgedinges geliefert u™ J“1 "" Mrung des Berechtigten und fernen Saatgut- Harf verwendet wird. 4. der
|W änjil.- h Herstellung von Grün ren 21 M Drittens.) Brotgetreide hstft a r nung ist Roggen, Weizi ,t ^ier, Einkorn und Geme
gen *‘e i [on^ »re Arten solchen Getreid
Berlin, 27. Juli. (DNB.) Zu der Verordnung zur Sicherstellung des Brotgetreidebedarfes schreibt der „Zeitungsdienst des Reichsnährstandes" u. a. folgendes: Die Verordnung ist entstanden aus unserer Versorgungslage und hat vorsorglichen Charakter, um rechtzeitig allen Entwicklungen auf dem Gebiete der Brotgetreideversorgung begegnen zu können.
Es wäre Wahnsinn, heute noch Brotgetreide in ben Futtertrog fliehen zu lassen.
Man wird ohne Zweifel an die bei der Fütterung des Viehes entstandene Lücke hier insbesondere an jene Gebiete denken, in denen auch Roggen aus der gegebenen Lage des Bodens als fHitter verwendet wurde. Es ist selbstverständlich, daß dieser Tatsache Rechnung getragen wird. Es war möglich, rechtzeittg Gerste und vor allem Mais em- zusühren, die im Verein mit den inländischen Futtermitteln in erster Linie von den in der Verordnung betroffenen Gebieten zur Verteilung kommen. r v s
Die neuen Maßnahmen fordern von der Landwirtschaft ohne Zweifel eine gewisse Beschränkung der Verfügungsfreiheit. Allein es wird niemanden geben, ber einen Blick für die Derforgungslage ha. ber die Notwendigkeit zum Handeln nicht emsteht.
Rur dadurch, daß man Entwicklungen über- fieht und rechtzeitig Maßnahmen trifft, wird man ohne Erschütterung die Lage meistern können.
In ditzser Voraussicht ist die neue Verordnung recht- Lig erlassen worden. Sie Mietet die Gewahr, daß die strafsere Form der Sicherstellung der Versorgung sich reibungslos einspielt.
Die .Landwirtschaftliche Wochenschau" schreibt u a ■ Durch den grandiosen Wirtschastsausschwung, der mit dem Jahre 1933 in allen Leilen der deutschen Wirtschaft -insetzte. ergaben sich Zusatz- iche Anforderungen an die deutsche Land- wirtschast, di- sie mit zäher Energie IN Angris genommen hat. Die Erkenntnis der Abhängigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung von Gunst oder Ungunst der Witterung macht es notwendig von einer Ernährungspolitik auf kurze Sicht au eine längere planmäßigere Oeftaltung ber Versorgung überzugehen.
Selbstverständlich hat die Reichsregierung Borsorge getroffen, dem Bauern und Landwirt diejenigen Futtermittel zur Berfügung zu stellen, die er an Stelle des abgelieferten Brot- getreides in der eigenen Wirtschaft benötigt.
t> Englands ühL rungene Mm» d« ot, als man e t ] Mi
RMMge Vorsorge.
Längere planmäßigere Gestaltung der Versorgung.
Gerste und Mais können als vorzügliches Mastfutter für Schweine gelten, dazu kommen Kartoffel- unb Rübenerzeugnisfe, bie in diesem Jahr in wejentlich höherem Umfange zur Verfügung stehen werben. So sei z. B. erwähnt, baß 1933 erst 120 000 Tonnen Zuckerschnitzel abgegeben werben konnten, baß aber im laufenben Jahr wahrscheinlich über 600 000 Tonnen Zuckerschnitzel zur Verfügung bereitstehen.
Ernteschutz durch die Polizei.
Berlin, 27. Juli. (DNB.) Zur erfolgreichen Durchführung bes Vierjahresplanes unb zur Sicherstellung ber Ernährung bes beutfchen Volkes ist es unbedingte Notwendigkeit, daß die eingebrachten Erntevorräte vor Brandgefahr geschützt werden.
Der Reichsführer SS. und Lhef der deutschen Polizei h i m m l e r hat deshalb die g e s a m t e Polizei des Reiches und der Gemeinden, Schutzpolizei, Gendarmerie und Kriminalpolizei, angewiesen, dem Schuh der Erntevorräte dauernd die größte Aufmerksamkeit zu widmen und zur Berhütung von Bränden und Brandstiftungen unnachsichtig sämtliche Personen, die gegen die bestehenden Bestimmungen verstoßen, zur Anzeige zu bringen. Er hat die Polizeibehörden ersucht, sich durch unvermutete Revisionen von der Einhaltung der gesch- lichen Bestimmungen zu überzeugen.
In dem Erlaß wird auf bie häufigsten Branb- ursachen hingewiefen, bie in jebem Jahr erfahrungsgemäß zur Vernichtung riesiger Ernteoorrate fuhren. Wenn Volksgenossen während ihrer Arbeit an Getreide- ober Strohschobern, ober an der Dreschmaschine offene Pfeifen oder Zigaretten rauchen, so ist dies eine Verantwortungslosigkeit, die von der Polizei künftig stärkstens gell h n d e t wird. Wenn die Polizei weiter leststeltt, daß Antriebsmotoren ber Dreschanlagen burch ihren unvorschriftsmäßigen Zustand oder ihre unsachgemäße Aufstellung in unmittelbarer Nahe von Getreide- ober Strohschobern in höchstem Grade feuergefährlich sind, wird sie ebenfalls sofort ein- »reiten. Eine weitere häufig vorkommende Brandursache während der Erntezeit ist das A n z ü n d e n der beim Dreschen anfallenden S p r e u in unmittelbarer Nähe van Strohschobern.
Der Reichsführer SS. und Chef der deuftchen Polizei macht den Polizeibehörden in diesem Zusammenhang weiter zur Pflicht, sofortige Maßnah-
°nung ist R°gg-N. W°lz°n. Sp-lz (Dinkel F°f°n). foier, Einkorn und Gemenge, das eine ober meh »re Arten solchen Getreibes enthalt. m
(Viertens.) Als Ablieferung im Sinne dieser Vor Asten gilt nur die Lieferung, die zur Erfüllung Mis auf Veräußerung gerichteten Geschäftes f Zwecke der menschlichen Ernährung, für S Z oder für technische Zwecke erfolgt. annh9
§ 2. Der Reichsminister für Ernährung und Land^ viitschaft bestimmt nach Anhörung des Reichs buernführers, innerhalb welcher Fristen d
T3U WÄ ^-Minister fiir Ernährung
Landwirtschaft kann nach Porung des ^echsbauemführers bestimmen, welche Mengen
Erzeuger für den in § 1 Absatz 2 Numm konnten Zweck verwenden darf.
(Zweitens^ Der Reichsmlmster trifft eine b Innere Regelung, um sicherzustellen, daß zur Lr
qk. Erich ft 1.50*
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