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ttr.58 Zweites Blatt

Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberheffen)

Mittwoch, !0. Marz iM

Das Recht im täglichen Leben.

Grundstüüsverkauf und rückständiges Waffergeld.

Mit dieser Frage, der allgemeine Bedeutung zu­kommt, hat sich das Kammergericht befaßt (Urteil oom 5. Februar 1935; Juristische Wochensckrrft, 64. Jahrgang, Heft 35, Seite 2513 ff.). Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin hatte in einer Zwangsversteigerung das Grundstück erworben, das von der beklagten Stadt sowohl vor wie nach der Zwangsversteige­rung mit Wasser beliefert wurde. Zur Zeit der Zwangsversteigerung schuldete der frühere Eigen­tümer des Grundstücks noch 23,95 Mark an Wasser­geld. Dem Erwerber des Grundstücks wurden die allgemeinen Wasserlieferungsbedingungen zur An­erkennung vorgeleat, in denen auch eine Bestim­mung lautete:Für rückständige Wassergelder und sonstige Rechnungen der Werke haftet der Besitz­nachfolger". Die Klägerin durchstrich diese Be­dingung unter Anerkennung der übrigen Wasser­lieferungsbedingungen. Auf Androhung mit Sper­rung der Wasserbelieferung erhob die Grundstücks­besitzerin hiergegen Klage mit der Begründung, daß die fragliche Bestimmung unter Ausnutzung der Monopolstellung der Beklagten gegen die guten Sitten verstoße und daher nichtig sei und außer­dem mit der Absicht und den Vorschriften des Zwangsoersteigerungsgesetzes in Widerspruch stehe. In der Berufungsinstanz hat das Kammergericht die Klage abgewiesen und der Widerklage der Be­klagten auf Zahlung des rückständigen Wassergeldes stattgegeben, indem es die fragliche Bestimmung für rechtsgültig erklärte.

Aus der Urteilsbegründung sind die nachfolgen­den Ausführungen von allgemeinem Interesse: Wer von einem Wasserwerke, das eine bestimmte Gegend mit Wasser versorgt, Wasser beziehen will, muß sich den allgemeinen Lieferungsbedingungen unter­werfen, sonst kann er kein Wasser beziehen. Wie das Reichsgericht für den Fall eines städtischen Elektrizitätswerkes ausaeführt hat, läßt es sich mit den Eigenarten eines solchen Betriebes nicht ver­einbaren, daß zwar jemand Strom bezieht, sich aber den allgemeinen Bedingungen nicht unter­werfen will und eine Sonderstellung beansprucht. Bezieht aber jemand Strom, so unterwirft er sich trotz seines Widerspruchs den Bedingungen. Diese Ausführungen gelten auch für den vorliegenden Fall. Die Beklagte nimmt dieselbe Stellung ein wie ein städtisches Elektrizitätswerk. Sie hat allge­meine Bedingungen für den Wasserbezua aufgestellt und liefert nur unter diesen Bedingungen Wasser. Wenn also die Klägerin in Kenntnis dieser Be­dingungen Wasser bezogen hat, so hat sie sich damit trotz ihres Widerspruchs diesen Bedingungen unter­worfen. Der Wasserlieferungsoertrag verstößt auch nicht etwa wegen der darin enthaltenen Bestim­mung über die Haftung des Besitznachfolgers für rückständiges Wassergeld gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 des BGB. Es ist klar, daß zumal in der heutigen Zeit für die Beklagte ständig Verluste durch Nichtbezahlung des geliefer­ten Wassers eintreten. Es kann der Beklagten aber nicht zugemutet werden; diese mit der Art ihres Geschäftsbetriebes untrennbar verbundenen und auch durch alle Sorgfalt nicht abwendbaren, sicher auch nicht unerheblichen Verluste selbst zu tragen, sondern es ist ihr zuzugestehen, daß sie diese Ver­luste, um ihren lebenswichtigen Betrieb lebensfähig zu 'erhalten, auf ihre Vertragsgegner abwälzt. Das ist auch nichts Besonderes. Fast jeder Kaufmann, der in seinem Betrieb mit regelmäßig wiederkehren­den, nach Lage der Sache nicht abwendbaren Ver­lusten (z. B. bei leicht verderblichen Waren und dergleichen) rechnen muß, kalkuliert diese Verluste ein und wälzt sie damit auf das kaufende Publikum ab. Es verstößt also jedenfalls nicht gegen die guten Sitten, wenn die Beklagte diese Verluste auf ihre Vertragsgegner abwälzt.

Es kann sich deshalb nur fragen, ob die Art der Abwälzung, wie sie in der strittigen Bestimmung vorgesehen ist, gegen den § 138 des BGB. ver­stößt. Gewiß erscheint es auf den ersten Blick un­billig, daß auf diese Weise die Klägerin genötigt war, Schulden ihres Rechtsvorgängers, die sie zu­nächst nichts angehen, zu bezahlen, und es erscheint ferner unbillig, daß die Beklagte diesen Erfolg nur dadurch erzielt, daß sie ein Wasserlieferungsmonopol hat, das die Klägerin, wenn sie Wasser haben will, zwingt, auf die verlangte Bestimmung einzugehen. Aber demgegenüber sind folgende Erwägungen an­zustellen: Die Klägerin hat zwar für das Geld, das sie jetzt bezahlen soll, keine direkte Gegenleistung, d. h. kein Wasser erhalten, sondern das hat nur ihre Rechtsvorgängerin im Eigentum des Hauses erhalten. Aber dieses Wasser ist verwendet zum Nutzen des Hauses, das die Klägerin unmittelbar nach der Verwendung ersteigert hat. Das Wasser hat also dazu gedient, in der Zeit unmittelbar vor dem Besitzantritt der Klägerin den ordnungsge­mäßen Betrieb des Hauses zu ermöglichen. In­folgedessen hat auch die Klägerin noch aus dieser Wasserlieferung einen gewissen indirekten Vorteil gehabt. Denn wenn das Wasser nicht geliefert, sondern statt dessen wegen Nichtzahlung die Ein­stellung der Wasserlieferung erfolgt wäre, wäre zum mindesten dadurch eine Beunruhigung und Ver­ärgerung der Mieter eingetreten, die möglicherweise zu allerhand auch für die Klägerin unliebsamen Folgen hätte führen können, die jetzt nicht einge­treten sind. Das Ergebnis ist also im vorliegenden Fall folgendes: Kraft der allgemeinen Lieferungs­bedingungen über die Haftung des Besitznachfolgers für rückständiges Wassergeld kann die Beklagte unter einer gewissen Ausnutzung ihrer Monopol­stellung von der Klägerin einen Betrag verlangen, für den diese einen direkten Gegenwert nicht er­halten hat; aber es handelt sich dabei um einen Rückstand, der ohne Verschulden der Beklagten ent­standen ist, den diese billigerweise auf andere ab­wälzen darf, dessen Zahlung die Klägerin nicht irgendwie wesentlich belastet, und dessen Zahlung mit bazu beiträgt, den Wasserpreis für die All­gemeinheit niedrig zu halten. Darin kann ein Ver­stoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB.) nicht gefunden werden. Der Gesamtcharakter dieses Ge­schäftes, wie er sich aus Inhalt, Zweck und Beweg­gründen ergibt, stellt sich nicht als sittenwidrig dar.

Auch die von der Klägerin weiter gebrachte Ein­wendung, daß die hier in Frage stehende Bedingung gegen die Gedankengänge und gesetzliche Ordnung des Zwangsoersteigerungsgesetzes verstoße, hat das Kammergericht als nicht zutreffend abgelehnt. Das

Ver-

Zwangsoersteigerungsgesetz ordnet lediglich das Zwangsversteigerungsoerfahren und in ihm auch die Frage, welche Ansprüche im Verfahren beachtet, d. h. aus dem Grundstück befriedigt werden. Es trifft aber keinerlei Bestimmung darüber, was nach Beendigung des Verfahrens von irgendwelchen Be­teiligten vereinbart werden darf oder nicht und hat nach seinem Zwecke auch nicht die Absicht, derartige Wirkungen noch auszuüben. Im vorliegenden Falle haben der neue Eigentümer des Grundstücks und die Beklagte nach Beendigung des Zwangsver­

steigerungsverfahrens einen Vertrag der aller­dings streitig ist dahin geschlossen, daß der neue Eigentümer eine persönliche Schuld des früheren Eigentümers zu begleichen sich verpflichtet, Es ist nicht zu ersehen, inwiefern dies den Vorschriften und Absichten des Zwangsversteigerungsgesetzes widersprechen soll, das sich weder mit der Frage der Tilgung der persönlichen Schulden des früheren Eigentümers befaßt noch die Vertragsfreiheit der Beteiligten für die Zeit nach Erledigung des Ver­fahrens irgendwie beeinflussen will.

Die Firmenbezeichnung bei nichteingetragenen Betrieben.

Von Dr. Heinz Schütz.

Firmen, die nicht in das Handelsregister ein­getragen sind, dürfen nur unter dem bürgerlichen Namen Vor- und Zunamen des Inhabers, oder, wenn mehrere vorhanden sind, unter den Namen dieser Inhaber ohne Hinzufügung eines besonderen Zusatzes, der geeignet ist, eine einge­tragene Firma vorzutäuschen, geführt werden. Sie haben sich daher im Handel des bürgerlichen Na­mens zu bedienen und sind, wie sie mancher Vor­züge eingetragener Firmen entbehren, auch von manchen Beschränkungen frei. Die Firma ist für sie nicht der Name, unter dem sie im Handel Ge­schäfte treiben können. Sie können auch unter ihr nicht klagen und verklagt werden. Sie besitzen kein ausschließliches Firmenrecht und können nicht den Schutz ihrer Firma, sondern nur ihres bürgerlichen Namens verlangen. Der Familienname muß als wesentlicher Bestandteil der Firma in Erscheinung treten. Es genügt daher nicht, die bloße Ein- oder Beifügung von Dor- und Familiennamen in Klam­mern oder ein Firmenzusatz:Inhaber..Der Inhaber eines handelsrechtlich nicht eingetragenen Betriebes muß neben seinem Vornamen seinen Familiennamen führen. Es ist gesetzlich nicht zu­lässig, sich einen von dem bürgerlichen Namen ab­weichenden Handelsnamen zuzulegen.

Wer einen Handelsnamen führt, der sich mit sei­nem bürgerlichen Namen nicht deckt, hat ein Ein­schreiten des Registergerichts zu gewärtigen. Be­dauerlicherweise sind heute noch derartige Firmen­führungen in lebhafter Uebung. Errichten z. B. die

Verteiler Müller & Schulze eine Firma, so darf das kaufmännische Zeichen nur bei einer han­delsgerichtlichen Eintragung geführt werden. Unter­bleibt diese, so muß das Zeichen durch das Wortund" ersetzt werden. Wer z. B. die Firma eines nicht eingetragenen Betriebes erwirbt, erwirbt durch den Kauf nicht das Recht der Firmenführung des Verkäufers für den von ihm neuerworbenen Betrieb. Es ist ihm lediglich gestattet, die Ueber- nahme des Geschäftes in einer Zeitung oder durch einen sonstigen Hinweis bekanntzugeben. Es ist aber nicht zulässig, zu dem früheren Jnhabernamen Zusätze wieNachfolger" odervormals" oderGebrüder" oderGeschwister" einzufügen. Ebenso ist es unstatt­haft, Bezeichnungen wieErste",Werk",Fabrik", Zentrale",Haus" zu führen.

Die besprochenen handelsrechtlichen Bestimmun­gen erstrecken sich nicht nur auf die öffentliche Kennzeichnung eines Geschäftes, sondern sind auch bei mündlichen, wie schriftlichen Erklärungen im Handel zu beachten. Der Inhaber eines handels­rechtlich nicht eingetragenen Betriebes muß also seine Erklärungen im Handelsverkehr unter seinem bürgerlichen Vor- und Zunamen abgeben. Sein Name ist seine Firma. Diese Vorschriften des Re­gistergerichts sind zum Schutze des ehrbaren Kauf­mannes erlassen. Sie sollen dazu beitragen, daß niemand unter hochtrabenden Namen Firmen eröff­net, die lediglich bestimmt waren, Gläubiger und Volksvermögen zu schädigen.

Das Testamentein wichtiger Rechtsakt

Von Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Krienih

Vorsicht bei Errichtung von eigenhändigen Testa­menten!

Die häufigste Form, in der Testamente errichtet werden, ist das eigenhändige bzw. privatschriftliche Testament.

Das eigenhändige Tastament wird durch eine vom Erblasser unter Angabe des Ortes und des Tages der Errichtung eigenhändig geschriebene und unter­schriebene Erklärung errichtet. Die Person, die das Testament errichtet, muß volljährig fein. Sie muß schreiben und das Geschriebene lesen können. Die Errichtung des privatschriftlichen Testaments muß genau den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend erfolgen, sonst ist das ganze Testament nichtig. Das Testament darf in keiner fremden Sprache geschrie­ben sein. Die Annahme, daß Zuziehung von Zeu­gen erforderlich ist, trifft nicht zu, auch eine Be­glaubigung ist nicht notwendig.

Häufig werden, besonders auf dem Lande, un­wirksame Testamente dadurch veranlaßt, daß eine kranke Person den Arzt oder den Pfarrer bittet, das Testament zu schreiben, um dann nur persönlich die Unterschrift hinzuzufügen. Ein solches Testament ist nichtig. Auch der Ort der Errichtung muß genau angegeben werden. Zum Beispiel genügt es nicht, wenn jemand einen Briefbogen mit vorgedrucktem Kopf benutzt, vielmehr müssen sowohl der Ort, als auch das Datum handschriftlich angegeben werden.

Schon an diesem einfachen Beispiel kann man ersehen, welche Gefahren die Errichtung eines eigen­händigen Testamentes in sich birgt. Die aus der Ungültigkeit eines Testamentes entstehenden Folgen sind meist von unabsehbarer Wirkung.

Nehmen wir an, es hat jemand im Testament seine Frau zur alleinigen Erbin eingesetzt, so würde bei Nichtigkeit des Testaments infolge Nichtbeobach­tung der Formvorschriften folgende Rechtswirkung eintreten:

Ist das Testament wirksam, so würde die Frau alleinige Erbin sein und etwa vorhandene Kinder könnten nur den Pflichtteil verlangen, d. h. in die­sem Falle erhält die Frau fünf Achtel des Nach­laßwertes, während die Kinder allenfalls ihr Pflicht­teil in Höhe von drei Achteln des Nachlaßwertes geltend machen können. Bei Ungültigkeit des Testa­ments erhält jedoch die Frau nach dem Gesetz nur ein Viertel, die Kinder dagegen erhalten drei Vier­tel des Nachlaßwertes.

Liegt aber ein wirksames Testament vor, bann bekommt die Frau, wie oben bereits angegeben, fünf Achtel des Nachlasses und kann sich notfalls zur Fortführung eines Geschäfts entsprechenden Kredit, bei Grundstücken durch Aufnahme einer Hypothek, verschaffen, um die Kinder, soweit sie ihren Pflichtteil verlangen, abzufinden.

Schon dies eine Beispiel beweist, von welch ein­schneidender Bedeutung es ist, daß das privatschrift­liche Testament den gesetzlichen Vorschriften ent­spricht und ordnungsmäßig errichtet wird.

Es empfiehlt sich deshalb grundsätzlich, das Testa­ment vor Gericht oder einem Notar zu errichten, damit es später nicht angegriffen werden kann.

Es sei hier bemerkt, daß bei Errichtung eines öffentlichen Testamentes vor Gericht oder einem No­tar in den meisten Fällen sich die Erteilung eines Erbscheins erübrigt, während bei einem privat- schriftlichen Testament meist noch ein Erbschein be­antragt werden muß, zumal, wenn Umschreibungen von Grundstücken, Hypotheken oder sonstigen Rech­ten im Grundbuch erforderlich sind.

Verwahrung von Testamenten.

Das eigenhändige Testament kann der Erblasser in seiner Wohnung aufheben. Eine amtliche Ver­wahrung ist nicht vorgeschrieben. Der Erblasser kann jedoch das Testament auch dem Amtsgericht zur Aufbewahrung übergeben, und zwar jedem be­liebigen Amtsgericht. Hat er z. B. ein Testament in

Berlin errichtet, so kann er dies auch in Frank­furt oder in Hamburg zur Verwahrung übergeben.

Wird das Testament in der Wohnung des Erb­lassers verwahrt, so find die Angehörigen verpflich­tet, nach dem Tode des Erblassers das Testament unverzüglich beim Nachlaßgericht einzureichen. Don dort werden die Beteiligten zur Testamentseröff­nung geladen und, soweit sie bei der Eröffnung nicht erscheinen, von dem sie betreffenden Teil des Inhalts des Testaments in Kenntnis gefetzt. Da die Gefahr besteht, daß ein eigenhändiges Testament, wenn es in der Wohnung aufbewahrt wird, beim Tode des Erblassers leicht abhanden kommt oder nicht gefunden werden kann, so ist es ratsam, das Testament in einem Briefumschlag verschlossen einem Amtsgericht zur Verwahrung zu übergeben. Der Erblasser erhält bann über die erfolgte Hinter­legung einen Hinterlegungsschein.

Seit kurzem ist eine Neuregelung dahin getroffen, daß bei Uebergabe von Testamenten in amtliche Verwahrung des Amtsgerichts das Standesamt des Geburtsortes des Erblassers von der Testaments­verwahrung unterrichtet wird.

Rücknahme von Testamenten.

Hinterlegte Testamente können jederzeit aus der amtlichen Verwahrung zurückgefordert werden. Der Erblasser kann das Testament beim Amtsgericht persönlich abholen. In diesem Falle muß er die Hinterlegungsbescheinigung zurückgeben. Dabei ist folgendes zu beachten:

Das privatschriftliche Testament bleibt nach Her­ausnahme aus der amtlichen Verwahrung auch weiterhin in Wirksamkeit, bis es von dem Erblasser vernichtet ist. Dagegen verliert das öffentliche ge­richtliche ober notarielle Testament seine Wirksam­keit, wenn es aus der amtlichen Verwahrung an den Erblasser zurückgegeben wird.

Ein gemeinschaftliches Testament kann von den Eheleuten nur gemeinsam aus der amtlichen Ver­wahrung zurückgenommen werben.

Widerruf von Testamenten.

Der Widerruf eines Testaments erfolgt wieberum burch Testament. Es kann aber auch ber Widerruf sich nur auf einzelne Teile des Testaments be­schränken.

Wenn ber Erblasser bas zurückgenommene privat- schriftliche Testament vernichtet ober bas öffentliche Testament aus ber Verwahrung zurückgenommen hat, so gelten bis zur Errichtung eines anberwei- tigen Testaments die Bestimmungen ber gesetzlichen Erbfolge.

Ein gemeinschaftlich von Ehegatten errichtetes Testament kann von diesen auch nur gemeinschaft­lich widerrufen werden.

Das gemeinschaftliche Testament.

Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten errichten. (§ 2265 bes Bürgerlichen Ge­setzbuches.) Sofern jemanb letztwillige Verfügungen gemeinsam mit einer sonstigen Person, mit ber er nicht verheiratet ist, treffen will, ist bies nur in ber Form eines Erbvertrages zulässig. In bem ge­meinschaftlichen Testament können die Ehegatten sich gegenseitig als Erben einsetzen, aber auch ihre Kinder ober anbere beliebige britte Personen be= benken.

Die Errichtung bes eigenhändigen gemeinschaft­lichen Testamentes erfolgt so, daß ber eine ber Ehegatten seine letztwillige Verfügung wörtlich eigenhänbig nieberschreibt, Ort, Datum unb seinen Vor- unb Vatersnamen baruntersetzt unb ber an­bere Ehegatte alsdann ebenfalls mit feiner Hanb- schrift bie Erklärung hinzufügt, baß bas vorstehende Testament auch als sein letzter Wille gelten solle. Aber auch bieser Erklärung muß unter Angabe von Ort unb Tag ber Errichtung bie eigenhänbige Unterschrift hinzugefügt werben.

Ein Muster:

Unser gemeinschaftliches Testament.

Wir, Karl Muller unb seine Ehefrau Ella Müller, geb. Schulze, setzen uns hiermit gegen- fettig zu alleinigen Erben ein. Wenn beim Tobe bes einen Ehegatten eines ber Kinder den Pflichtteil fordert, so soll es auch L*im Tode des zweiten Ehegatten nur den Pflichtteil erhalten.

Berlin, den 15. Januar 1937.

Spittelmarkt 2. Karl Muller.

Auch ich mache den Inhalt des obigen Testa­ments zum Gegenstand meines letzten Willens.

Berlin, den 15. Januar 1937.

Spittelmarkt 2 Ella Müller, geb. Schulze.

Selbstverständlich können in einem solchen Testa­ment auch Zuwendungen an Freunde, Bekannte oder langjährige Angestellte festgesetzt werben.

Da bei einem gemeinschaftlichen Testament, beson­ders wenn Kinder vorhanden sind, die nach dem Tode des einen Ehegatten ihre eigenen Interessen verfolgen, Meinungsverschiedenheiten und Prozesse entstehen können, ist es auf jeden Fall zu emp­fehlen, ein solches Testament von einem juristisch geschulten Berater entwerfen zu lassen. Selbstver­ständlich muß es sodann, wie oben erörtert, eigen­händig von den Erblassern geschrieben werden.

Besonders zu beachten ist, daß Ort und Tag der Errichtung genau anzugeben sind. Geben z. B. Ehe­gatten dann, wenn einer von ihnen im Krankenhaus in der Kreisstadt liegt und sie dort ihr Testament errichten, als Ort der Errichtung die Dorfgemeinde, in der sie wohnen, an, so ist das Testament un­gültig. Bemerkt sei noch, daß ein Testament zwischen Ehegatten unwirksam wird, wenn die Ehe für nich­tig erklärt oder geschieden wird.

Was gilt als Betriebsunfall?

Bei einem Betriebsunfall entschädigen im allge­meinen die Berufsgenossenschaften den Verletzten. Sie kommen aber nur für den Schäden auf, ber bei einem Unfall durch bie Körperverletzung ober den Tob eines Volksgenossen entstauben ist. Nicht aber für den etwa bei solchen Gelegenheiten ent­standenen Sachschaden. Für Sachschaden haften die Berufsgenossenschaften nicht. Wenn betont wird, bei einem Betriebsunfall" haften bie Berufs­genossenschaften, bann ist damit schon angedeutet, baß nicht jede Körperentschäbigung, die sich in einem Betrieb ereignet, entschädigungspflichtig im Sinne ber Unfallversicherung zu sein braucht.

Um die Annahme eines Betriebsunfalles zu recht­fertigen, muß zunächst ein plötzliches äußeres Er­eignis vorhanden fein, das schädigend auf den Kör­per oder bie Gesunbheit bes Beschäftigten einge­wirkt hat. Eine langsame Erkrankung infolge un­gesunder Arbeit oder Betriebsverhältnisse kann also nicht Gegenstand eines Betriebsunfalles fein. Durch den Ausdruckplötzlich" soll bamit bas Geschehnis auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum be­schränkt sein. Man nimmt heute allgemein an, baß bie Ausdehnungsbauer ber schäblichen Einwirkung auf den Beschäftigten eine Arbeitsschicht nicht über­bauern barf. Danach fällt also unter ben Begriff Betriebsunfall" noch eine Erkrankung nach stun­denlanger Arbeit mit eiskaltem Wasser aber ein Hitzschlag oder Sonnenstich bei längerer Arbeit in glühender Sonnenhitze.

Die Betonung ber Plötzlichkeit bient damit ber Unterscheibung van Betriebsunfall unb Berufskrank­heit. Um bie Annahme eines Betriebsunfalles zu rechtfertigen, braucht das körperschädigende Ereig­nis allerdings nicht die einzige Ursache zu dem Unfall zu sein. Es genügt, wenn es bestimmend mitgewirkt hat, wenn also der Tod oder die Körper­verletzung ohne dieses Ereignis nicht oder wenig­stens nicht in der gleichen Schwere eingetreten wäre. So kann beispielsweise bei einem "inneren Leiden, das durch einen Unfall plötzlich zum Aus­druck kommt, doch noch ein Betriebsunfall vorliegen, wenn anzunehmen ist, daß ohne den Unfall "der Tod des Verunglückten nicht vor Ablauf eines Jahres eingetreten märe.

Bekanntermaßen beginnt die Aufmerksamkeit mit längerer Tätigkeit im Betrieb nachzulassen. Man stumpft mit der Zeit den Betriebsgefahren gegen­über ab. Deshalb bestimmt die Reichsoersicherunas- ordnung, daß eigenes Verschulden des Verletzten, selbst grobes Verschulden, die Annahme eines Be­triebsunfalles nicht ausschließt. Nur Vorsatz be­wirkt, daß ein Unfall nicht mehr als entschädinungs- pflichtiger Betriebsunfall angesehen wird. Dagegen handelt es sich um einen entschäbigungspflichll,:n Betriebsunfall auch, wenn ein Volksgenosse durch fahrlässiges Verhalten eines Mitarbeiters zu Scha­den kommt.

Verbotswidrige Handlungen schließen im allgemei­nen die Annahme eines entschädigungspflichtigen Betriebsunfalles nicht aus. Dagegen können Zu­widerhandlungen gegen Strafgesetze bie Annahme eines entschädigungs'pflichtigen Betriebsunfalles aus­schließen, ebenso Spielereien, Neckereien, Raufereien im Betrieb, wnn der dabei erlittene Unfall n'cht gerade durch die eigentümliche Betriebsgefahr be­sonders schwer ausfällt.

Eine Arbeit für ben eigenen Bebarf genießt kei­nen Unfallschutz. Anderseits finb Gefä'lligkeitsver- richtungen, wie sie jeher Betrieb mit sich bringt, gegen Unfall versichert. Auch Unfälle beim Essen ober solche in ben gewöhnlichen Aufenthalts- unb Speiseräumen ober ben Umkleide- unb Waschräu­men genießen Unfallschutz. Wie bie Arbeit im Be- triebe, ist auch eine auftragsgemäße Tätigkeit außer­halb bes Betriebes gegen Unfall versichert

Zu erwähnen bliebe noch, baß auch ber Weg von und zu der Arbeitsställe gegen Unfall versichert ist. Beginn unb Enbe bes Ärbeitsweges finb genau festgelegt. Man sagt, ber Arbeitsweg beginnt ober endet für ben Beschädigten mit bem Verlassen ober Betreten bes häuslichen Wirkungskreises. Der Ar­beitsweg barf nur für Kleinigkeiten unterbrochen werben, wenn ke'n besonderer Grund zu einer Unterbrechung vorliegt, z. B. ber Eintritt eines 63-'Witters, andernfalls fällt ber Unfallschutz fort. Man barf also, wenn man sich nach Hause "begibt, nicht erst stundenlang Einkäufe für ben Haushalt tätigen, wenn man gegebenenfalls ben Schutz ber Unfallversicherung für sich noch in Anspruch nehmen will. Auf eines ist noch besonders zu achten. Trifft ben Verletzten nämlich bei einem Unfall auf bem Arbeitsweg bie Schuld an bem Unfall, bann kann im Gegensatz zu einem Unfall im Betrieb die Be­rufsgenossenschaft ben Ersatz bes Schabens ganz ober teilweise versagen. V. A.