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Gießen, den 31. Juli 1941.

Stadtwerke Gießen. Abt. Nahverkehrsbeteiebe.

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Gießen, den 4. August 1941.

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Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn« und Lmnibusverkehr.

Die Beförderung erstreckt sich auf Personen, Sachen, Hunde und andere Tiere.

Mit dem Besteigen des Wagens gelten für den Fahrgast die nachstehenden Beförderungsbedingungen, die Bestandteil des Beförderungsvertrages sind.

fertige Rückgabe an den Verlierer ist zulässig, wenn über dessen Empsangsberechtigung kein Zweifel besteht.

15. Diese Anordnungen sind auf Grund des § 25 Absatz 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 13. 2. 1939 erlassen und von der Genehmigungs- behörhss genehmigt. Sie gelten ab 1. April 1939. Zuwiderhandlungen werden nach § 41 des Personenbeförderungsgesetzes (bezüglich Ziffer 13 nach § 49 der Straßenverkehrsordnung) mit Geld­strafe bis RM. 150, oder Haft bestraft, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist.

Obige Bedingungen treten mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde für den Bereich der Stadt­werke Gießen am 1. August 1941 in Kraft.

Gießen, den 31. Juli 1941.

Stadtwerke Gießen. Abt. Nahverkehrsbetriebe.

Obige Beförderungsbedingungen treten mit A stimmung der Genehmigungsbehörde für den Bere der Stadtwerke Gießen am 1. August 1941 in Kral

Mit Wirkung vom 1. April 1939 treten bezüglich des Verhaltens der Fahrgäste bei Benutzung der Fahr­zeuge, Wartehallen und anderer Betriebseinrichtungen die nachstehenden Anordnungen in Kraft:

1. Die Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Fahr­zeuge, Wartehallen und anderer Betriebseinrich­tungen so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes und die Rücksicht auf andere gebieten.

2. Den allgemeinen Anordnungen der Genehmi­gungsbehörde und den von ihr genehmigten An­ordnungen des Unternehmers ist Folge zu leisten.

Das gleiche gilt für die zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung ergehenden An­ordnungen des Fahrpersonals.

Wer diesen Anordnungen nicht nachkommt, hat das Fahrzeug, die Wartehalle oder sonstige Betriebseinrichtungen zu verlassen.

3. Die Fahrgäste dürfen sich mit dem Fahrer während des Fahrens nicht unterhalten.

4. Die Türen und Plattformverschlüsse der Fahr­zeuge dürfen während des Fahrens nicht eigen­mächtig geöffnet werden.

5. Die Trittbretter in Bewegung befindlicher Fahr­zeuge dürfen nicht betreten werden.

6. Fahrgäste dürfen ein Fahrzeug, das als besetzt bezeichnet ist, nicht besteigen.

7. Die Fahrgäste dürfen nur auf der hierzu bestimm­ten Wagenseite ein- oder aussteigen.

Auf Stehplätzen hat sich jeder Fahrgast wäh­rend der Fahrt einen festen Halt zu verschaffen.

8. Der freie Durchgang und der Zugang zu den Türen darf nicht durch Gepäckstücke oder andere Gegenstände beeinträchtigt werden.

9. Sitzplätze sind auf Ersuchen des Fahrpersonals für alte oder gebrechliche Personen und für Fahr­gäste mit kleinen Kindern freizugeben. Stehen, Knien und die Unterbringung von Tieren auf Sitzplätzen ist nicht gestattet.

10. Betriebseinrichtungen und Fahrzeuge dürfen nicht unbefugt betätigt und nicht beschädigt oder verunreinigt werden.

11. Das Rauchen sowie das Mitbringen brennender Pfeifen, Zigarren oder Zigaretten ist nur in den Wagen oder Wagenteilen gestattet, die für Raucher freigegeben sind.

12. Von der Beförderung sind ausgeschlossen:

a) Betrunkene und Personen mit ekelerregenden oder ansteckenden Krankheiten,

b) explosionsfähige, leichtentzündliche, ätzende oder übelriechende Stoffe. Schußbereite Waffen dürfen nur von Personen mitgeführt werden, die amtlich zur Führung einer Schußwaffe befugt sind. Tiere und Sachen dürfen nur befördert werden, foweit Platz vorhanden ist, und wenn sie die Mitfahrenden oder die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährden,

13. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 36 der Straßenverkehrsordnung, der lautet:

(1) Personen* die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, haben diese auf den Gehwegen oder einer Haltestelleninsel oder, soweit Gehwege und Haltestelleninsel nicht vorhanden, am äußer­sten Rande der Fahrbahn zu erwarten.

(2) Die Fahrgäste dürfen die öffentlichen Ver­kehrsmittel nur an den dazu bestimmten Halte­stellen betreten und verlassen. Das Auf- und Ab­springen während der Fahrt und das Hinaus­lehnen ist verboten.

(3) Es ist untersagt, aus öffentlichen Ver­kehrsmitteln Gegenstände zu werfen oder heraus­ragen zu lassen.

14..Fundsachen sind gemäß § 978 des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Fahrpersonal abzugeben. So-

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geschlossen!

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Die Beerdigung findet am Mittwoch, dem 6. August, nach­mittags 3 Uhr, vom Sterbehaus Gießener Straße 72 aus statt.

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Betriebseinrichtungen".

Jeder Fahrgast ist verpflichtet, bei Einnahme oder Verlassen seines Platzes und bei Benutzung eines Stehplatzes, besonders in der Nähe der Außentüren, sich dauernd einen festen Halt zu verschaffen, fo daß er weder selbst Schaden erleiden, noch anderen Scha­den zufügen kann. Schäden, die durch Außerachtlassen entsprechender Vorsichtsmaßnahmen entstehen, hat der Betreffende selbst zu vertreten.

§ 7. Mitnahme von Kindern.

Jeder Fahrgast kann ein Kind bis zum vollendeten 6. Lebensjahre frei mitnehmen, wenn er einen Fahrt­ausweis bei sich hat, der nach den Tarifbestimmungen die freie Mitnahme gestattet. Im übrigen ist für Kinder der im Tarif festgesetzte Fahrpreis zu entrichten. Die Beaufsichtigung mitgeführter Kinder ist Pflicht des Begleiters. Für Schäden, die infolge mangelnder Beaufsichtigung mitgeführter Kinder von diesen an­gerichtet werden, sind der Begleiter und die gesetz­lichen Vertreter der Verwaltung gegenüber haft­pflichtig. Kinder im Kinderwagen werden frei be­fördert, wenn für letzteren die tarifmäßige Gebühr bezahlt ist.

1, RM. erhoben.

§ 13. Gestellung von Sonderwagen.

Ueber die Gestellung von Sonderwagen scheidet die Verwaltung.

Zu erfragen in der Geschäftsst. des Gieß. Anz.

§ 8. Mitnahme von Sachen.

Ob Sachen zur Beförderung zugelassen werdet und ob dafür Fahrgeld zu entrichten ist, entscheid der Schaffner, auf der Vorderplattform des Triek wagens auch der Fahrer.

Kleine Sachen, die auch bei vollbesetztem Wagen bequem auf dem Schoße gehalten werden tönnei, ohne dabei die Mitreisenden zu belästigen, werden gebührenfrei befördert. Alle anderen Sachen gebührenpflichtig nach dem Tarif.

Die Aufsicht über mitgenommene Sachen hat bet Fahrgast selbst auszuüben. Er haftet für jeden Schade,, der durch die von ihm mitgeführten Sachen bei. ursacht wird.

§ 9. Beförderung von Hunden und anderen Tierei.

Ob Hunde und kleine Tiere zur Beförderung zu« gelassen werden, entscheidet der Schaffner, auf b<c Vorderplattform des Triebwagens auch der Fahre-,

Werden Tiere in Behältern befördert, für die Gepäckgebühr erhoben wird, so wird eine besonder Beförderungsgebühr für die Tiere selbst nicht tne-t erhoben.

Die Aufsicht über mitgeführte Trere hat der Fch. gast selbst auszuüben; er haftet für jeden Schaden, der durch die Tiere verursacht wird.

§ 10. Fundsachen.

Fundsachen sind gemäß § 978 des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Schaffner abzugeben. Sofortig Rückgabe an den Verlierer ist zulässig, wenn übit- dessen Empfangsberechtigung kein Zweifel bestell. Andernfalls erfolgt die Rückgabe des Fundgegei- standes nur durch das Fundbüro der Verwaltung.

Eine Haftung für Fundsachen bis zur Ablieferurg an die Fundverwaltung wird nicht übernommen Für die Verwahrung und Verwaltung wird Don Empfangsberechtigten eine Gebühr von mindestes 0,20 RM. erhoben. Bei geringwertigen Gegei. ständen soll von der Erhebung einer FundgebLsk abgesehen werden.

§ 11. Ausschluß von Ersatzansprüchen.

Für Einhaltung der Fahrpläne und für pünktliches Eintreffen der Wagen an den Haltestellen wird reite Gewähr übernommen.

Abweichungen von Fahrplänen, Betriebsstöriu, gen, Betriebsunterbrechungen aller Art und Plus, mangel begründen keinerlei Ersatzansprüche. Für öet- lorene, nicht abgefahrene oder infolge Verfalls nich mehr verwendbare sowie für nicht ausgenutzte Fohlt« ausweise wird außer im Falle des § 3c Abs. 1 wed-r Ersatz geleistet noch das hierfür gezahlte Geld e- stattet; bei Ausschluß von der Beförderung bestes! ein Anspruch auf Ersatz des bezahlten Fahrgeldes t keinem Fall.

§ 12. Beschädigung und Verunreinigung.

Die durch Beschädigung an den Wagen o! sonstigen Anlagen verursachten Kosten sind zu ersehe,. !

Bei Verunreinigung eines Wagens oder der Bk« triebsanlagen wird eine Gebühr von mindestes

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Danksagung.

Für die vielen Beweise herzlicher Teilnahme bei dem Heim­gang unserer lieben Entschlafenen

Frau Marie Heinz Wwe., geb. Hofmann

für die trostreichen Worte des Herrn Pfarrer Becker sowie für die zahlreichen Kranz- und Blumenspenden sagen wir allen auf diesem Wege unseren herzlichen Dank.

Anordnungen über das Verhalten der Fahrgäste bei Benutzung der Fahrzeuge, Wartehallen und anderer Betriebseinrichtungen.

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§ 1. Antritt der Fahrt.

Jeder Fahrgast hat dafür zu sorgen, daß ihm un­verzüglich nach dem Besteigen des Wagens ent­sprechend seinem, dem Schaffner anzugebenden Fahrtziele die erforderlichen Fahrscheine ausgehändigt bzw. feine Umsteigefahrscheine oder sonstigen Fahrt­ausweise entwertet oder geprüft werden.

Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht.

Will det Fahrgast über die bezahlte Strecke hinaus­fahren, hat er unaufgefordert vor Beginn der Fahrt auf der nicht bezahlten Strecke einen weiteren Fahr­schein zu lösen.

§ 2. Zahlungsmittel.

Das Fahrgeld ist in Reichsgeld abgezählt bereit­zuhalten. Zum Wechseln von Geldscheinen im Werte von 5, RM. an und zur Annahme von beschädigtem Geld ist der Schaffner nicht verpflichtet.

Beanstandungen des zurückerhaltenen Geldes müssen sofort bei Annahme des Geldbetrages ange­bracht werden. Spätere Einwendungen finden keine Berücksichtigung.

§ 3. Fahrtausweise.

a) Allgemeines.

Alle Fahrtausweise sind nicht übertragbar, soweit sie nicht als unpersönlich besonders gekennzeichnet sind.

Fahrtausweise sind während der Fahrt aufzu­bewahren und auf Verlangen wiederholt dem Fahr- und Aufsichtspersonal offen vorzuzeigen bzw. aus­zuhändigen.

Wer einen gültigen Fahrtausweis nicht vorzeigen kann, hat einen Fahrschein zu lösen.

b) Fahrscheine.

Fahrscheine berechtigen zu einer einmaligen Fahrt auf der bezahlten und gekennzeichneten Strecke. Fahrtunterbrechung ist nicht gestattet. Umsteige­fahrscheine werden nur laut Tarif ausgegeben, wenn das Fahrtziel durch direkte Fahrt nicht zu erreichen ist oder, wenn durch Umsteigen der Fahrtweg oder die Fahrzeit verkürzt wird. Umsteigen ist nur am Treff­oder Trennpunkt der in Betracht kommenden Linien zulässig; jedoch kann die Fahrt auch von jeder anderen Haltestelle zwischen dem letzten Trennpunkt der Linien und dem Fahrtziel fortgesetzt werden.

Umsteigefahrscheine dürfen nicht zu Rück- und Rundfahrten verwendet werden.

c) Ermäßigungs-Fahrtausweise.

Ermäßigungs-Fahrtausweise berechtigen zur Fahrt innerhalb der auf dem Fahrtausweis gekennzeichneten

Heute verschied in Jena nach kurzer Krankheit im 75. Le­bensjahr unser lieber Vater

Dr. med. Bruno Henneberg

o. ö. Professor em. der Anatomie.

Charlotte Jentzsch, geb. Henneberg Ilse von Randow, geb. Henneberg Eva Johannes, geb. Henneberg Prof. Dr. Felix Jentzsch

Gesandtschaftsrat Elgar von Randow

Dozent Dr. Dr. Thilo Johannes, Stabsarzt der Luftwaffe 3 Enkelkinder.

Berlin, Schanghai, Jena (Fraunhoferstr. 1), den 3. Aug. 1941.

Die Trauerfeier findet Dienstag, den 5. August, 15.30 Uhr, in Jena (Nordfriedhof), statt.

Beim Brot fängts an ... Wer gesund leben will, muß mit dem richtigen Brot beginnen. SoMovrrbvot nach dem Simons - Verfahren ist als hochbekömmlich und nahrhaft lange

§ 6. Verhalten der Fahrgäste.

Für das Verhalten der Fahrgäste gelten: im Straßenbahnbetrieb dieAnordnungen das Verhalten der Fahrgäste bei Benutzung der Bahn­anlagen und Fahrzeuge", im Omnibusbetrieb die Anordnungen über das Verhalten der Fahrgäste bei Benutzung der Fahrzeuge, Wartehallen und anderer

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Strecke. Ein Recht auf vorzugsweise Beförderung oder auf Benutzung bestimmter Wägen gewähren diese Fahrtausweise nicht. Sofern an Ermäßigungs­fahrtausweise besondere Bedingungen geknüpft sind, gelten diese neben den allgemeinen Beförderungs­bedingungen. Für nicht ausgenutzte Zeit- oder Dauer­karten wird in besonderen Fällen (z. B. Krankheit, Unfall, Tod oder längere Betriebsunterbrechung) Ersatz geleistet unter Anrechnung der vollen Einzel­fahrten und Abzug einer angemessenen Verwaltungs­gebühr, sofern die Karten sofort nach Eintritt eines solchen Falles bei der Verwaltung hinterlegt werden oder deren Rückgabe an die Verwaltung erfolgt. Maßgebend ist der Tag der Hinterlegung bzw. Rück­gabe.

Für eine vom Inhaber verursachte Erneuerung oder Aenderung von Ermäßigungsfahrtausweisen während deren Gültigkeitsdauer wird eine Gebühr laut Tarif erhoben.

§ 4. Einziehung von Fahrtausweisen.

Ein Fahrtausweis wird unbeschadet der Ver­pflichtung zur Zahlung des Fahrgeldes eingezogen, wenn

a) er beschädigt, unbefugt benutzt, geändert oder nicht mehr prüfbar ist, 1

b) der Inhaber sich weigert, für zahlungspflichtige Kinder, Sachen oder Tiere das Fahrgeld zu entrichten.

Ein Anspruch auf Rückgabe des zu Recht einge­zogenen Fahrtausweises oder auf Erstattung des hierfür gezahlten Betrages besteht nicht.

§ 5. Fahrgeldhinterziehung.

Wer ohne gültigen Fahrtausweis angetroffen wird, obwohl er Gelegenheit hatte, einen Fahrschein zu lösen oder seinen Fahrtausweis entwerten zu lassen, oder, wer den Wagen vor Entrichtung des Fahrgeldes verläßt oder zu verlassen versucht oder, wer nach Zurücklegung eines Teiles seiner Fahrt der Auf­forderung des Schaffners auf Entrichtung des Fahr­geldes oder Vorzeigung des Fahrtausweises nicht nachkommt, hat unbeschadet strafrechtlicher Ver­folgung (§ 265a StGB.) außer dem vollen tarif­mäßigen Fahrpreis den lOfachen Betrag desselben, mindestens aber 3, RM. zu zahlen. Bestehen Zweifel über die durchfahrene Strecke, fo wird der Berechnung des nachzuzahlenden Fahrpreises der Ausgangspunkt des Wagens zugrunde gelegt.

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§ 14. Beschwerden und Streitigkeiten.

Beschwerden sind nicht mit dem Fahrpersowl auszutragen, sondern, soweit sie nicht durch,ein?:u Aufsichtsbeamten unmittelbar Erledigung findeii, unter Angabe von Zeit, Wagen- und Linienbezeich nung sowie möglichst unter Beifügung des Fahrtau weifes an die Verwaltung zu richten.

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die si h tölori aus dem Beförderungsvertrage ergeben, wird bun Mhau den Sitz der Verwaltung bestimmt. :l'u ,

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