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Gießen, den 31. Juli 1941.
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Gießen, den 4. August 1941.
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Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn« und Lmnibusverkehr.
Die Beförderung erstreckt sich auf Personen, Sachen, Hunde und andere Tiere.
Mit dem Besteigen des Wagens gelten für den Fahrgast die nachstehenden Beförderungsbedingungen, die Bestandteil des Beförderungsvertrages sind.
fertige Rückgabe an den Verlierer ist zulässig, wenn über dessen Empsangsberechtigung kein Zweifel besteht.
15. Diese Anordnungen sind auf Grund des § 25 Absatz 3 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 13. 2. 1939 erlassen und von der Genehmigungs- behörhss genehmigt. Sie gelten ab 1. April 1939. Zuwiderhandlungen werden nach § 41 des Personenbeförderungsgesetzes (bezüglich Ziffer 13 nach § 49 der Straßenverkehrsordnung) mit Geldstrafe bis RM. 150,— oder Haft bestraft, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist.
Obige Bedingungen treten mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde für den Bereich der Stadtwerke Gießen am 1. August 1941 in Kraft.
Gießen, den 31. Juli 1941.
Stadtwerke Gießen. Abt. Nahverkehrsbetriebe.
Obige Beförderungsbedingungen treten mit A stimmung der Genehmigungsbehörde für den Bere der Stadtwerke Gießen am 1. August 1941 in Kral
Mit Wirkung vom 1. April 1939 treten bezüglich des Verhaltens der Fahrgäste bei Benutzung der Fahrzeuge, Wartehallen und anderer Betriebseinrichtungen die nachstehenden Anordnungen in Kraft:
1. Die Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Fahrzeuge, Wartehallen und anderer Betriebseinrichtungen so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes und die Rücksicht auf andere gebieten.
2. Den allgemeinen Anordnungen der Genehmigungsbehörde und den von ihr genehmigten Anordnungen des Unternehmers ist Folge zu leisten.
Das gleiche gilt für die zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung ergehenden Anordnungen des Fahrpersonals.
Wer diesen Anordnungen nicht nachkommt, hat das Fahrzeug, die Wartehalle oder sonstige Betriebseinrichtungen zu verlassen.
3. Die Fahrgäste dürfen sich mit dem Fahrer während des Fahrens nicht unterhalten.
4. Die Türen und Plattformverschlüsse der Fahrzeuge dürfen während des Fahrens nicht eigenmächtig geöffnet werden.
5. Die Trittbretter in Bewegung befindlicher Fahrzeuge dürfen nicht betreten werden.
6. Fahrgäste dürfen ein Fahrzeug, das als besetzt bezeichnet ist, nicht besteigen.
7. Die Fahrgäste dürfen nur auf der hierzu bestimmten Wagenseite ein- oder aussteigen.
Auf Stehplätzen hat sich jeder Fahrgast während der Fahrt einen festen Halt zu verschaffen.
8. Der freie Durchgang und der Zugang zu den Türen darf nicht durch Gepäckstücke oder andere Gegenstände beeinträchtigt werden.
9. Sitzplätze sind auf Ersuchen des Fahrpersonals für alte oder gebrechliche Personen und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben. Stehen, Knien und die Unterbringung von Tieren auf Sitzplätzen ist nicht gestattet.
10. Betriebseinrichtungen und Fahrzeuge dürfen nicht unbefugt betätigt und nicht beschädigt oder verunreinigt werden.
11. Das Rauchen sowie das Mitbringen brennender Pfeifen, Zigarren oder Zigaretten ist nur in den Wagen oder Wagenteilen gestattet, die für Raucher freigegeben sind.
12. Von der Beförderung sind ausgeschlossen:
a) Betrunkene und Personen mit ekelerregenden oder ansteckenden Krankheiten,
b) explosionsfähige, leichtentzündliche, ätzende oder übelriechende Stoffe. Schußbereite Waffen dürfen nur von Personen mitgeführt werden, die amtlich zur Führung einer Schußwaffe befugt sind. Tiere und Sachen dürfen nur befördert werden, foweit Platz vorhanden ist, und wenn sie die Mitfahrenden oder die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährden,
13. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 36 der Straßenverkehrsordnung, der lautet:
(1) Personen* die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, haben diese auf den Gehwegen oder einer Haltestelleninsel oder, soweit Gehwege und Haltestelleninsel nicht vorhanden, am äußersten Rande der Fahrbahn zu erwarten.
(2) Die Fahrgäste dürfen die öffentlichen Verkehrsmittel nur an den dazu bestimmten Haltestellen betreten und verlassen. Das Auf- und Abspringen während der Fahrt und das Hinauslehnen ist verboten.
(3) Es ist untersagt, aus öffentlichen Verkehrsmitteln Gegenstände zu werfen oder herausragen zu lassen.
14..Fundsachen sind gemäß § 978 des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Fahrpersonal abzugeben. So-
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Betriebseinrichtungen".
Jeder Fahrgast ist verpflichtet, bei Einnahme oder Verlassen seines Platzes und bei Benutzung eines Stehplatzes, besonders in der Nähe der Außentüren, sich dauernd einen festen Halt zu verschaffen, fo daß er weder selbst Schaden erleiden, noch anderen Schaden zufügen kann. Schäden, die durch Außerachtlassen entsprechender Vorsichtsmaßnahmen entstehen, hat der Betreffende selbst zu vertreten.
§ 7. Mitnahme von Kindern.
Jeder Fahrgast kann ein Kind bis zum vollendeten 6. Lebensjahre frei mitnehmen, wenn er einen Fahrtausweis bei sich hat, der nach den Tarifbestimmungen die freie Mitnahme gestattet. Im übrigen ist für Kinder der im Tarif festgesetzte Fahrpreis zu entrichten. Die Beaufsichtigung mitgeführter Kinder ist Pflicht des Begleiters. Für Schäden, die infolge mangelnder Beaufsichtigung mitgeführter Kinder von diesen angerichtet werden, sind der Begleiter und die gesetzlichen Vertreter der Verwaltung gegenüber haftpflichtig. Kinder im Kinderwagen werden frei befördert, wenn für letzteren die tarifmäßige Gebühr bezahlt ist.
1,— RM. erhoben.
§ 13. Gestellung von Sonderwagen.
Ueber die Gestellung von Sonderwagen scheidet die Verwaltung.
Zu erfragen in der Geschäftsst. des Gieß. Anz.
§ 8. Mitnahme von Sachen.
Ob Sachen zur Beförderung zugelassen werdet und ob dafür Fahrgeld zu entrichten ist, entscheid der Schaffner, auf der Vorderplattform des Triek wagens auch der Fahrer.
Kleine Sachen, die auch bei vollbesetztem Wagen bequem auf dem Schoße gehalten werden tönnei, ohne dabei die Mitreisenden zu belästigen, werden gebührenfrei befördert. Alle anderen Sachen gebührenpflichtig nach dem Tarif.
Die Aufsicht über mitgenommene Sachen hat bet Fahrgast selbst auszuüben. Er haftet für jeden Schade,, der durch die von ihm mitgeführten Sachen bei. ursacht wird.
§ 9. Beförderung von Hunden und anderen Tierei.
Ob Hunde und kleine Tiere zur Beförderung zu« gelassen werden, entscheidet der Schaffner, auf b<c Vorderplattform des Triebwagens auch der Fahre-,
Werden Tiere in Behältern befördert, für die Gepäckgebühr erhoben wird, so wird eine besonder Beförderungsgebühr für die Tiere selbst nicht tne-t erhoben.
Die Aufsicht über mitgeführte Trere hat der Fch. gast selbst auszuüben; er haftet für jeden Schaden, der durch die Tiere verursacht wird.
§ 10. Fundsachen.
Fundsachen sind gemäß § 978 des Bürgerlichen Gesetzbuches dem Schaffner abzugeben. Sofortig Rückgabe an den Verlierer ist zulässig, wenn übit- dessen Empfangsberechtigung kein Zweifel bestell. Andernfalls erfolgt die Rückgabe des Fundgegei- standes nur durch das Fundbüro der Verwaltung.
Eine Haftung für Fundsachen bis zur Ablieferurg an die Fundverwaltung wird nicht übernommen Für die Verwahrung und Verwaltung wird Don Empfangsberechtigten eine Gebühr von mindestes 0,20 RM. erhoben. Bei geringwertigen Gegei. ständen soll von der Erhebung einer FundgebLsk abgesehen werden.
§ 11. Ausschluß von Ersatzansprüchen.
Für Einhaltung der Fahrpläne und für pünktliches Eintreffen der Wagen an den Haltestellen wird reite Gewähr übernommen.
Abweichungen von Fahrplänen, Betriebsstöriu, gen, Betriebsunterbrechungen aller Art und Plus, mangel begründen keinerlei Ersatzansprüche. Für öet- lorene, nicht abgefahrene oder infolge Verfalls nich mehr verwendbare sowie für nicht ausgenutzte Fohlt« ausweise wird außer im Falle des § 3c Abs. 1 wed-r Ersatz geleistet noch das hierfür gezahlte Geld e- stattet; bei Ausschluß von der Beförderung bestes! ein Anspruch auf Ersatz des bezahlten Fahrgeldes t keinem Fall.
§ 12. Beschädigung und Verunreinigung.
Die durch Beschädigung an den Wagen o! sonstigen Anlagen verursachten Kosten sind zu ersehe,. !
Bei Verunreinigung eines Wagens oder der Bk« triebsanlagen wird eine Gebühr von mindestes
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Danksagung.
Für die vielen Beweise herzlicher Teilnahme bei dem Heimgang unserer lieben Entschlafenen
Frau Marie Heinz Wwe., geb. Hofmann
für die trostreichen Worte des Herrn Pfarrer Becker sowie für die zahlreichen Kranz- und Blumenspenden sagen wir allen auf diesem Wege unseren herzlichen Dank.
Anordnungen über das Verhalten der Fahrgäste bei Benutzung der Fahrzeuge, Wartehallen und anderer Betriebseinrichtungen.
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§ 1. Antritt der Fahrt.
Jeder Fahrgast hat dafür zu sorgen, daß ihm unverzüglich nach dem Besteigen des Wagens entsprechend seinem, dem Schaffner anzugebenden Fahrtziele die erforderlichen Fahrscheine ausgehändigt bzw. feine Umsteigefahrscheine oder sonstigen Fahrtausweise entwertet oder geprüft werden.
Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht.
Will det Fahrgast über die bezahlte Strecke hinausfahren, hat er unaufgefordert vor Beginn der Fahrt auf der nicht bezahlten Strecke einen weiteren Fahrschein zu lösen.
§ 2. Zahlungsmittel.
Das Fahrgeld ist in Reichsgeld abgezählt bereitzuhalten. Zum Wechseln von Geldscheinen im Werte von 5,— RM. an und zur Annahme von beschädigtem Geld ist der Schaffner nicht verpflichtet.
Beanstandungen des zurückerhaltenen Geldes müssen sofort bei Annahme des Geldbetrages angebracht werden. Spätere Einwendungen finden keine Berücksichtigung.
§ 3. Fahrtausweise.
a) Allgemeines.
Alle Fahrtausweise sind nicht übertragbar, soweit sie nicht als unpersönlich besonders gekennzeichnet sind.
Fahrtausweise sind während der Fahrt aufzubewahren und auf Verlangen wiederholt dem Fahr- und Aufsichtspersonal offen vorzuzeigen bzw. auszuhändigen.
Wer einen gültigen Fahrtausweis nicht vorzeigen kann, hat einen Fahrschein zu lösen.
b) Fahrscheine.
Fahrscheine berechtigen zu einer einmaligen Fahrt auf der bezahlten und gekennzeichneten Strecke. Fahrtunterbrechung ist nicht gestattet. Umsteigefahrscheine werden nur laut Tarif ausgegeben, wenn das Fahrtziel durch direkte Fahrt nicht zu erreichen ist oder, wenn durch Umsteigen der Fahrtweg oder die Fahrzeit verkürzt wird. Umsteigen ist nur am Treffoder Trennpunkt der in Betracht kommenden Linien zulässig; jedoch kann die Fahrt auch von jeder anderen Haltestelle zwischen dem letzten Trennpunkt der Linien und dem Fahrtziel fortgesetzt werden.
Umsteigefahrscheine dürfen nicht zu Rück- und Rundfahrten verwendet werden.
c) Ermäßigungs-Fahrtausweise.
Ermäßigungs-Fahrtausweise berechtigen zur Fahrt innerhalb der auf dem Fahrtausweis gekennzeichneten
Heute verschied in Jena nach kurzer Krankheit im 75. Lebensjahr unser lieber Vater
Dr. med. Bruno Henneberg
o. ö. Professor em. der Anatomie.
Charlotte Jentzsch, geb. Henneberg Ilse von Randow, geb. Henneberg Eva Johannes, geb. Henneberg Prof. Dr. Felix Jentzsch
Gesandtschaftsrat Elgar von Randow
Dozent Dr. Dr. Thilo Johannes, Stabsarzt der Luftwaffe 3 Enkelkinder.
Berlin, Schanghai, Jena (Fraunhoferstr. 1), den 3. Aug. 1941.
Die Trauerfeier findet Dienstag, den 5. August, 15.30 Uhr, in Jena (Nordfriedhof), statt.
Beim Brot fängt’s an ... Wer gesund leben will, muß mit dem richtigen Brot beginnen. SoMovrrbvot nach dem Simons - Verfahren ist als hochbekömmlich und nahrhaft lange
§ 6. Verhalten der Fahrgäste.
Für das Verhalten der Fahrgäste gelten: im Straßenbahnbetrieb die „Anordnungen das Verhalten der Fahrgäste bei Benutzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge", im Omnibusbetrieb die „Anordnungen über das Verhalten der Fahrgäste bei Benutzung der Fahrzeuge, Wartehallen und anderer
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Strecke. Ein Recht auf vorzugsweise Beförderung oder auf Benutzung bestimmter Wägen gewähren diese Fahrtausweise nicht. Sofern an Ermäßigungsfahrtausweise besondere Bedingungen geknüpft sind, gelten diese neben den allgemeinen Beförderungsbedingungen. Für nicht ausgenutzte Zeit- oder Dauerkarten wird in besonderen Fällen (z. B. Krankheit, Unfall, Tod oder längere Betriebsunterbrechung) Ersatz geleistet unter Anrechnung der vollen Einzelfahrten und Abzug einer angemessenen Verwaltungsgebühr, sofern die Karten sofort nach Eintritt eines solchen Falles bei der Verwaltung hinterlegt werden oder deren Rückgabe an die Verwaltung erfolgt. Maßgebend ist der Tag der Hinterlegung bzw. Rückgabe.
Für eine vom Inhaber verursachte Erneuerung oder Aenderung von Ermäßigungsfahrtausweisen während deren Gültigkeitsdauer wird eine Gebühr laut Tarif erhoben.
§ 4. Einziehung von Fahrtausweisen.
Ein Fahrtausweis wird unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung des Fahrgeldes eingezogen, wenn
a) er beschädigt, unbefugt benutzt, geändert oder nicht mehr prüfbar ist, 1
b) der Inhaber sich weigert, für zahlungspflichtige Kinder, Sachen oder Tiere das Fahrgeld zu entrichten.
Ein Anspruch auf Rückgabe des zu Recht eingezogenen Fahrtausweises oder auf Erstattung des hierfür gezahlten Betrages besteht nicht.
§ 5. Fahrgeldhinterziehung.
Wer ohne gültigen Fahrtausweis angetroffen wird, obwohl er Gelegenheit hatte, einen Fahrschein zu lösen oder seinen Fahrtausweis entwerten zu lassen, oder, wer den Wagen vor Entrichtung des Fahrgeldes verläßt oder zu verlassen versucht oder, wer nach Zurücklegung eines Teiles seiner Fahrt der Aufforderung des Schaffners auf Entrichtung des Fahrgeldes oder Vorzeigung des Fahrtausweises nicht nachkommt, hat unbeschadet strafrechtlicher Verfolgung (§ 265a StGB.) außer dem vollen tarifmäßigen Fahrpreis den lOfachen Betrag desselben, mindestens aber 3,— RM. zu zahlen. Bestehen Zweifel über die durchfahrene Strecke, fo wird der Berechnung des nachzuzahlenden Fahrpreises der Ausgangspunkt des Wagens zugrunde gelegt.
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