x/ti «u||ucy uuci, uen -ueurjo^iant hoffnungslosen Zustand in kurzen si zrotzdem genommen hat, ist so unfaß!
feligkeit herausstellte, und er einigte sich mit Ruß- and, um bei dem kommenden Kampf gegen die
Zestmächte den Rücken frei zu haben.
Es ist nicht zutreffend, wenn man diese Riesen- lkistungen und die unfaßbare Kühnheit, mit der sie TM 11 ö rt Mitt* nie Ar t-Frt 1 Saa a a irr..
^rchgeführt wurden, nur als Erfolge des Staats-
schechei trennte und letztere zum Protektorat lachte, er zerschlug Polen, als sich dessen Feind-
Der Gesichtspunkt, der den Führer immer und in erfter Linie hierbei leitete, und der schon damals tie ihm angeborenen Feldherrnqualitäten sonnen- !lar herausstellte, war der der W ehr Haft- Li achung des Reiches. Der Führer sah eben trotz cller Abrüstungs- und Freundschaftsangebote, die r machte, voraus, daß die deutsche Freiheit durch Verhandlungen nicht wiederzugewinnen war, son- ern n u r d u r ch M a ch t. Und in dieser Erkenntnis «andelte er vom ersten Tage seiner Machtergreifung n mit einer Kühnheit, die auch wieder den Feld- errn in ihm charakterisiert.
Adolf Hitler gewann die Souveränität der das Rheinland wieder, er gab dem Keich die allgemeine Wehrpflicht zurück, K erzog die Jugend zur Härte, Entschlossenheit und 'pferbereitschaft, er führte Oesterreich und das öudetenland ins Reich zurück, er beseitigte das unsre Südflanke bedrohende „Flugzeugmutterschiff" er Westmächte, indem er die Slowakei von der
Me lagen nun ine Dmge 1933 in Deutschland? Tm wirtschaftlich zerbrochenes und arbeitsloses, in viele sich gegenseitig befehdende Parteien zerspaltenes, unzufriedenes und verarmtes Volk. Es durfte nicht mehr als 100 000 Soldaten halten, keiner die- er Soldaten durfte sich an den Rhein wagen Der Lefitz von Panzerwagen und Flugzeugen, von schweren Geschützen und Schlachtschiffen war der Leichswehr verboten. Kurz — Deutschland war notz feiner Größe ein politisch und militärisch ohnmächtiges und verachtetes Land, von seinen Zwmgherrn England und Frankreich so geknebelt, daß em Wiederaufstieg in absehbarer Zeit völlig ausgeschlossen erschien. <
Der Aufstieg aber, den Deutschland aus diesem
9er Feldherr Adolf Mr. Äon General der Artillerie a. O. Paul Hasse.
Man hat sich gewöhnt, unter einem Feldherrn den Mann zu verstehen, der in Krieeisüeiten den Oberbefehl über die Wehrmacht seines Zandes inne" ^er diese Definition erschöpft den Begriff nicht. Feldherrntum zeigt sich nicht nur in der
Führung eines Kriege-, sondern fast noch bedeutungsvoller in der Schaffung d e r B o r - aus s etzungen für die erfolgsichere Durchführung Feldherr im umfassenden Sinn diese- Wortes ist der Mann, der im Frieden die Abwehrkraft feines Volkes zu entwickeln weiß, daß es feindliche An- griffe abzuweifen und darüber hinaus den Krieg m des Feinde- Land zu tragen und dort den Feind zu vernichten mit Sicherheit in der Lage ist D.e Große dieser Leistung hängt ab von dem Zustand, m dem sich das Land befindet und aus dem heraus es wehrhaft gemacht werden muß, und von der Große des Sieges, der schließlich errungen wird.
mannes Hitler und seiner Außenpolitik bucht. Man ennt sie viel zutreffender Feldherrnpolitik. tie Erfolge dieser Politik gaben dem Führer die Möglichkeit, das von ihm geschaffene Großdeutsche Reid) gegen jeden Angriff, von welcher Seite er komme, erfolgreich zu schützen.
Erst recht aber ist die Entwicklung, die Aus- istung und die Ausbildung der deutschen Wehrmacht ein Beweis seines überragenden Feld- irrntums. Kein Feldherr hat so rasch und klar er- nnt, wie entscheidend und ausschlaggebend für die ampfkraft einet neuzeitlichen Wehrmacht der Mo- • r ist. Adolf Hitler war durchdrungen von der Überzeugung, daß, wer den Luftraum beer r s ch t und auf der Erde schneller ist 15 seine Gegner, Sieger werden müsse, daß also ki Vorsprung in der Luftwaffe und in der Pan- zerwaffe eine sichere Ueberlegenheit bedeute.
Warum haben die Feldherrn Englands und Frankreichs das nicht auch erkannt? Weil sie in der Irabition des Weltkrieges weitergelebt haben. Tra- birion ist im Soldatentum etwas sehr Gutes, Rütz- llhes, sie kann aber auch schädlich werden. Rur eine Revolution kann mit dem Gewohnten und herkömmlichen so radikal brechen und etwas ganz R^ues schaffen, wie der Führer es unternahm und erreichte. Wie nach der französischen Revolution das F-ldherrngenie Napoleons die Tirailleurlinien tfanb und mit ihnen die ruhmbedeckte preußische Armee vernichtend schlug, weil diese an der fride- chianischen Kolonnentaktik festhielt, so schlägt heute ter Feldherr Adolf Hitler mit seinen Schnellen kuppen und neuartigen Kampfmitteln in der Luft urb auf der Erde Frankreichs und Englands Heere, Hi bei den Erfahrungen des Weltkrieges stehen 01ieben sind.
Und nun der Krieg und seine Führung selbst. T:nz gewiß will niemand die überragenden Föhig- teten unserer hohen soldatischen Führer und ihrer Ghneralftäbe auch nur im geringsten verkleinern. $15 sie geleistet haben und noch leisten werden, ist «bmso bewundernswert und über alles Lob erhaben, iti überhaupt die Leistungen aller drei Wehrmachts- kiie und jedes einzelnen Soldaten. Aber die t^hnheit der Konzeption, die allen beut« Am Kriegshandlungen der letzten Jahre überein» hnmenb zu eigen ist, die so oft mit der Schnellig- mi des Blitzes verglichene unerwartete und den 6o;ner völlig überraschende Zielstrebigkeit, die bei « Besetzung der Tschecho-Slowakei schon ebenso J Die Erscheinung trat, wie bei der Niederwerfung. Kens, bei der Besetzung Dänemarks und Nor- lejens und jetzt wieder bei dem überraschenden Einteich in Holland und Belgien und darüber hinaus t Frankreich — all das trägt zu unverkennbar den mpel der Persönlichkeit Adolf Hitlers, als hf irgendein Zweifel an seiner beherrschenden tätigen Leitung aller dieser Kriegstaten möglich Jä’e. Er ist es, dem wir dieses pfeilschußartige, pr eile und tiefe Eindringen der Panzerdivisionen m des Feindes Land, dieses wunderbare Zusam- terarbeiten der Luftwaffe mit den vordringenden Huressäulen, diese unbeschreiblich kühne Unterneh- ^uia unserer Flotte bis hinaus nach Narvik bei
Besetzung der norwegischen Häfen angesichts * britischen Flotte zu danken haben. Und es be- it gt nur, was wir alle schon lange instinktiv ernp- Men haben, wenn Hermann Göring betonte, daß r Führer auch während der Operationen im sDeften täglich in kurzen, klaren Direktiven die An-
hossnungslosen Zustand in kurzen sieben Jahren zrotzdem genommen hat, ist so unfaßbar gewaltig, ratte ein so atemberaubendes Tempo, daß es sogar ür manchen Deutschen der älteren Generation, erst echt aber für das Ausland fast unmöglich war, an das zu glauben, was über diesen Aufstieg bekannt rvurde. Und ganz allein und ausschließlich verdankt tos deutsche Volk diesen Aufstieg dem Genie Adolf Hitlers.
Weisungen gab, nach denen die Oberbefehlshaber der drei Wehrmachtsteile handetten. Er ist der Oberste Befehlshaber nicht nur dem Titel nach, sondern er ist es im umfassendsten Sinn des Wortes. Er ist wahrhaft ihr Führer und Feldherr.
Den Wehrmachtsteilen in ihrem Ersatz, in ihrer Bewaffnung und Ausrüstung die Vorbedingungen zum Siege zu schaffen, den eigenen mitreißenden Willen auf die militärischen Befehlshaber und auf die Truppe zu übertragen, ihnen die großen Richtlinien zu geben, in der Ausführung selbst aber
Freiheit zu lassen, darin besteht die Aufgabe des Feldherrn, wie sie der Führer Adolf Hitler auffaßt und einzigartig erfüllt.
Und deshalb gebührt für die in der Kriegsgeschichte noch nie dagewesenen gewaltigen Erfolge dieses die Welt umwälzenden Krieges unferm Führer Adolf Hitler der Lorbeer des Feldherrn, und es gibt niemanden in Deutschland, der ihm diesen nicht aus innerster Ueberzeugung und aus dankbarstem Herzen reicht.
Die Beendigung des Feldzuges in Frankreich.
Aührerhaupkquarkier, 25. Juni (D71B.) Das Oberkommando der Wehrmacht .gibt bekannt:
Der Feldzug hat in Frankreich nach einer Dauer von nur sechs Wochen mit einem unvergleichlichen Sieg der deutschen Dassen geendet. Seit heute 1.35 Uhr herrscht Waffenruhe.
3m verlaufe des gestrigen letzten Kampftages rückten unsere Divisionen an der A t l a n t i k - K ü st e nach Brechung kurzen Widerstandes bis zur Linie Rogan an der Gironde Mündung—Angouleme vor.
An der R h e i n f t o n t und in Lothringen verlor der Gegner weitere Festungswerke. Am D o - non in den Vogesen kapitulierte, wie bereits durch Sondermeldung bekanntgegeben, eine Feindgruppe von über 22 000 Mann, darunter ein Kommandierender General und drei Divisions-Kommandeure.
Südwestlich von Lyon wurden St. Etienne und A n n o n a g genommen. 3n Saoogen ge-. lang es unseren Truppen unter Einsatz von Gebirgsjägern die zäh verteidigten feindlichen Stellun
gen an mehreren Stellen zu durchbrechen. Aix- l e s - V a i n s wurde genommen.
3m Zuge der bewaffneten Luftaufklärung vor der französischen Atlantik-Küste wurde ein britisches Transportschiff von 5—6000 Tonnen erfolgreich mit Bomben angegriffen. Aufklärungsflüge erstreckten sich auf Teile der Nordsee.
3n der Nacht zum 25. 3uni unternahmen deut- fche Kampsverbände einige Angrisss- slüge nach Mittelengland und belegten Flugplätze und Anlagen der Flugzeug- i n d u st r i e mit Bomben.
Ein britisches Flugzeug flog bei Tage den Flugplatz Stavanger-Sola an. Vor Abwurf von Bomben wurde es von unseren 3ägern abgeschossen.
Britische Flugzeuge setzten ihre Einflüge nach Nord- und Westdeutschland auch in der letzten Nacht fort, ohne irgendwelchen Schaden an militärischen Anlagen anzurichten. Der Flak-Artillerie unserer Kriegsmarine gelang es, an der Nordseeküste zwei englische Flugzeuge abzuschiehen.
Das ttaliemsch-sranzösische WaffenWstandsabkommen.
Artikel 8: Die italienische Waffenstillstandskom- miffion wird kartographisch die genaue Grenze der Gebiete der militärischen und Seefestungen, sowie Flottenstützpunkte bezeichnen, die zu entmilitarisieren sind, sowie die Einzelheiten der Durchführung der Entmilitarisierung bestimmen. Die gleiche Kommission hat das uneingeschränkte Recht, in diesen Gebieten Festungen und Stützpunkte, sowie die Durchführung der in den vorhergehenden Artikeln festgesetzten Bestimmungen zu kontrollieren, sei es durch Kontrollbesichtigungen, sei es durch italienische Abordnungen an Ort und Stelle.
Artikel 9: Die ganze, zum nationalen Gebiet Frankreichs zu Lande, zu Wasser, und in der Luft gehörende Wehrmacht wird innerhalb einer noch festzusetzenden Frist demobilisiert und abgerüstet, mit Ausnahme der zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung notwendigen Formattonen. Die Stärke und Bewaffnung dieser Formationen wird von Italien und von Deutschland bestimmt werden. In bezug auf die Gebiete von Fra n z ö s i sch-No rd a f r i t a, von Syrien und Französisch-Somali wird die italienische Waffenstillstandskommission bei der Festsetzung der Modalitäten für die Demobilisierung und Abrüstung die besondere Bedeutung dieser zur Aufrechterhaltung der Ordnung in diesen Gebieten notwendigen Kräfte berücksichttgen.
Artikel 10: Italien behält sich das Recht vor, als Garantie für die Durchführung des Waffenstill- standsabkommens die teilweise oder voll- ständige Auslieferung der gesamten W a f f e n b e st ä n d e der Infanterie, Artillerie, ferner Panzerwagen, Tanks, Kraftwagen, Pserdege- spanne und die dazu gehörenden Munitionsbestände zu verlangen, die gegen die italienischen Streitkräfte irgendwie eingesetzt aber bereitgestellt waren. Die genannten Waffen- und Materialbestände müssen in dem Zustand ausgeliefert werden, in dem sie sich bei Abschluß des Waffenstillstandes befinden.
Arttkel 11: Die Waffen, die Munittons- und Kriegsmaterialbestände jeglicher Art, die in den nichtbesetzten französischen Gebieten verbleiben, inbegriffen die Waffen- und Munitionsbestände, die aus den zu entmilitarisierenden Zonen, Seefestungen und Flottenstützpunkten entfernt werden müssen, ausgenommen jene Teile, die den noch zugelassenen Einheiten belassen werden, werden unter italienischer oder deutscher Kontrolle gesammelt und aufgestapelt. Die Herstellung von Kriegsmaterial jedweder Art in den nichtbesetzten Gebieten muß sofort aufhören. •
Arttkel 12: Die Einheiten der französischen Kriegsmarine werden in den später noch aufzuführenden Häfen und unter der Kontrolle von Italien oder von Deutschland demobilisiert und abgerüstet. Ausgenommen bleiben jene Einheiten, deren Zulassung von der italienischen und der deutschen Regierung für die Sicherstellung der französischen Kolonialgebiete.zugestanden werden. Für die Bestimmungen der weiter oben genannten Häfen wird die in Friedenszeit getroffene Verteilung der Schiffseinheiten maßgebend sein. Alle von den französischen Heimathäfen roeit entfern t e n Kriegsschiffe, die eventuell für die Sicherstellung der französischen Kolonialinteressen nicht als notwendig erkannt werden, sollen in die Heimathäfen zurückgebracht werden. Die italienische Regierung erklärt, daß sie nicht die Absicht hat, während des gegenwärtigen Krieges die Einheiten der unter ihrer Kontrolle stehenden französischen Kriegsflotte zu verwenden, und daß sie ebenfalls nicht die Absicht hat, beim Abschluß des Friedens auf die französische Flotte Ansprüche zu erheben. Während des Waffen- sttllstandes wird jedoch der zum Minenlegen erforderliche ftanzösische Schiffsbestand entsprechend den folgenden Arttkeln verlangt werden können.
Artikel 13: Alle Minensperren werden dem italienischen Oberkommando bekanntgegeben. Die französischen Behörden werden innerhalb einer Frist von 10 Tagen dafür Sorge tragen, mit ihrem eigenem Personal alle Eisenbahn-- und Stvaßenunter- brechungen zu beseitigen, Minenfelder und ganz allgemein Minenanlagen entladen zu lassen, die in den zu entmilitarisierenden Zonen, militärischen und Seefestungen und Flottenstützpunkten angelegt sind.
Artikel 14: Die französische Regierung verpflichtet sich, nicht nur an keinem Ort und in keiner Weise Feindseligkeiten gegen Italien zu unternehmen, sondern auch zu verhindern, daß die Angehörigen ihrer otreitfräfte und die französischen Staatsangehörigen im allgemeinen das nationale Gebiet verlassen, um irgendwo an Feindseligkeiten gegen Italien teilzu
nehmen. Die italienischen Truppen werden jenen, die dieser Bestimmung zuwiderhandeln, und den bereit^ im Auslande befindlichen französischen Staatsangehörigen, die gemeinsam ober einzeln feindselige Handlungen gegen Italien unternahmen, die Behandlung zuteil werden lassen, die dem außerhalb des Gesetzes Kämpfenden vorbehalten rft.
Artikel 15: Die französische Regierung vervflich- tet sich, zu verhindern, daß Kriegsschiffe, Flugzeuge, Waffen, Kriegsmaterial und Munittons- bestände jeder Art, die französisches Eigentum sind, • oder auf französischen Gebieten vorhanden sind, oder irgendwo von Frankreich kontrolliert werden, in Gebiete des britischen Imperiums ober in andere ausländische Staaten weitergeleitet werden.
Artikel 16: Für alle Handelsschiffeber französischen Marine besteht ein A u s l a u f v e r - bot bis zu dem Augenblick, zu dem die italienifcke und die deutsche Regierung die teilweise oder vollständige Wiederaufnahme des französischen Seehandels zugestehen. Die französischen Handelsschiffe, die sich beim Abschluß des Waffensttllstandsvertra- ges nicht in französischen Häfen oder irgendwie unter der Kontrolle Frankreichs befinben, werden entweder zurückgerusen oder neutrale Häsen anlaufen.
Artikel 17: Alle aufgebrachten italienischen Handelsschiffe werden sofort mit der gesamten für Italien bestimmten Ladung zurückgegeben, die sie im Augenblick der Beschlagnahme an Bord hatten. Ebenso müssen die nicht verderblichen Waren, die italienischer Herkunft sind, ober für Italien bestimmt waren und an Bord nichtitalienischer Schiffe beschlagnahmt wurden, zu- rückgegeben werden.
Artikel 18: Für alle Flugzeuge, die sich auf französischem Boden oder in irgendwie unter französischer Kontrolle stehenden Gebieten befinden, besteht sofortiges Startverbot. Alle Flughäfen und alle Einrichtungen in diesen Gebieten werden unter die italienische oder deutsche Kontrolle gestellt. Die ausländischen Flugzeuge, die sich in den obenerwähnten Gebieten befinden sollten, werden den italienischen oder deutschen Militärbehörden ausgehändigt.
Artikel 19: Solange die italienische und die deutsche Regierung nicht anders bestimmen, werden die Rundfunksenoungen aller Art auf allen nationalen Gebieten Frankreichs verboten bleiben. Die Bedingungen, unter denen der Rundfunkverkehr zwischen Frankreich, Französisch-Nord- afrifa, Syrien und Französisch-Somaliland durch- geführt werden kann, werden von der italienischen Waffenstillstandskommission bestimmt werden.
Arttkel 20: Verkehrsfreiheit de s Warentransits zwischen Deutschland und Italien durch das nichtbesetzte französische Gebiet.
Artikel 21: Alle Italienischen Kriegsgefangenen und italienischen Zivilpersonen, die aus politischen oder Kriegsgründen oder irgendwie wegen Handlungen zugunsten der italienischen Regierung interniert, verhaftet ober verurteilt worden sind, müssen sofort in Freiheit gesetzt und den italienischen Militärbehörden übergeben werden.
Artikel 22: Die französische Regierung garantiert den guten Zustand alles dessen, rvas auf Grund des vorliegenden Abkommens ab geliefert werden muß oder kann.
Arttkel 23: Eine italienische Waffensttllstandskom- Mission, die dem italienischen Oberkommando untersteht, wird beauftragt, sei es direkt, sei es mittels ihrer Organe die Ausführung des vorliegenden Waffensttllstandsabkommens zu regeln und zu kontrollieren. Sie wird ebenfalls beauftragt, das vorliegende Abkommen mit dem zwischen Deutschland und Frankreich bereits abgeschlossenen in Uebereinftimmung zu bringen.
Artikel 24: Am Sitz der im vorigen Artikel erwähnten Kommission wird eine französische Delegation eingesetzt mit dem Auftrag, die Wünsche ihrer eigenen Regierung hinsichtlich der Ausführung des vorliegenden Abkommens vorzubringen uno den zuständigen französischen Behörden die Bestimmungen der italienischen Waffenstillstandskommission zu übermitteln.
Arttkel 25: Das vorliegende Waffenstillstandsabkommen wird im Augenblick seiner Unterzeichnung in Kraft treten. Die Feindseligkeiten werden auf allen Operationsplätzen sechs Stunden nach dem Augenblick eingestellt werden, zu dem die italie
nische Regierung der Reichsregierung den vollzogenen Abschluß des gegenwärtigen Abkommens mit- geteilt haben wird. Die italienische Regierung wirb diesen Zeitpunkt der französischen Regierung durch Funkspruch bekanntgeben.
Arttkel 26: Das geaenroärtige Waffenstillstands- ab kommest bleibt in Kraft bis zum Abschluß des Friedensvertrages. Es kann von Italien in jedem Augenblick mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, falls die ftanzösische Regierung die übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt.
Die bevollmächtigten Unterzeichneten, gebührend legitimiert, erklären die oben angegebenen Bedingungen zu billigen.
Rom, 24. 6.1940 (XVIII). 19.15 Uhr unterzeichnet.
Marschall Pedro B a d o g l i o.
Ameegeneral H u n tz i g e r.
Rom, 26.Juni. (DNB.) Das italienisch-französische Waffenstillstandsabkommen hat folgenden Wortlaut:
Artikel 1: Frankreich wird die Feindseligkeiten gegen Italien auf dem nationalen französischen Boden, in Französisch-Nordafrika, in den Kolonien, in den Schutz- und in den Mandats-Gebieten e inst e l l e n. Auch die Feindseligkeiten gegen Italien zur See und in der Luft werden von Frankreich e i n g e st e l l t.
Artikel 2: Die italienischen Truppen werden nach Inkrafttreten der vorliegenden Waffenstillstandskonvention und für die ganze Dauer derselben auf ihren in allen Operationsgebieten erreichten vorgeschobenen Linien bleiben.
Arttkel 3: Auf dem nationalen französischen Territorium wirb die Zone zwischen den im Artikel 2 erwähnten Linien unb einer in der Luftlinie 50 Kilometer davon entfernt liegenden Linie für die Dauer des Waffenstillstandes entmilitarisiert.
In Tunesien wird für die Dauer des Waffenstillstandes die Zone zwischen der gegenwärtigen libysch-tunesischen Grenze unb der auf der angefügten Karte eingetragenen Linie entmilitarisiert. In Algerien unb in den südlich von ihm gelegenen Gebieten von Französisch-Afrika, die an Libyen angrenzen, wirb für die Dauer des Waffenstillstandes eine Zone entmilitarisiert, die zwischen der libyschen Grenze unb einer in 200 Kilometer parallel dazu verlaufenden Linie liegt. '
Solange die Feindseligkeiten Italiens gegen das britische Imperium fortbauern unb für die Dauer des öafenftiüftanbes wirb bas Gebiet ber Kolonie von Franzöfisch-Somalilanb in seiner ganzenAusdehnuna entmilitarisiert. Für die Dauer des Waffenstillstandes wirb Italien beständig das uneingeschränkte Recht haben, den Hafen und die Hafeneinrichtungen von Dji- b u t i, sowie die Eisenbahn Djibuti — Abbis- Abeba auf ber französischen Strecke für jede Art von Transporten zu benutzen.
Arttkel 4: Die im Artikel 3 erwähnten, zu entmilitarisierenden Zonen werden innerhalb von zehn Tagen nach Einstellung der Feindseligkeiten von den französischen Truppen mit Ausnahme des unbedingt erforderlichen Personals für die Ueberwachung und die Unterhaltung der Befestigungsanlagen, Kasernen, Lager und militärischen Gebäude, und der Truppen für die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung, wie sie die später erwähnte italienische Waffenstillstandskommission von Fall zu Fall bestimmen wird, geräumt.
Artikel 5: Infolge des aus Ärttkel 10 sich ergebenden Rechtes müssen alle beweglichen Waffen und die dazu gehörenden Munitionbestände in den zu entmilitarisierenden Zonen auf dem national-französischen Gebiet und dem an Libyen angrenzenden Gebiet, sowie jene im Besitz der Truppen befindlichen Waffen, die, wie oben angegeben, die erwähnten Gebiete räumen werden, innerhalb von 15 Tagen beseitigt werden. Die in den Befestigungswerken eingebauten Waffen und die entsprechenden Munittons- bestände müssen innerhalb der gleichen Zeit unbrauchbar gemacht werden. Für die eingebauten Waffen und für die dazu gehörenden Munitionsbestände der auf diesen Gebieten bestehenden Fe- tungsanlagen gilt das gleiche, wie für das national-französische und das an das libysche angrenzende Gebiet.
Artikel 6: Solange die Feindseligkeiten zwischen Italien und dem britischen Weltreich andauern^wer- den die militärischen und Flottenstützpuntte Toulon, Bizeta, Ajaccio und Oran (Merse el Kebir) bis zur Einstellung der Feindseligkeiten gegen das genannte Imperium entmilitarisiert. Diese Entmilitarisierung wird innerhalb von 15 Tagen so durchgeführt werden müssen, daß die gesamten militärischen und See- eftungen sowie Flottenstützpunkte in ihrer offen- iven und defensiven Stärke unbrauchbar gemacht worden sind. IW Nachschub- und Versorgungsdienst wird unter der Kontrolle der italienischen Waffen- tillstandskommission auf die Bedürfnisse der französischen Kriegsschiffe beschränkt sein, die nach Artikel 12 hier liegen.
Artikel 7: In den zu entmilitariisierenden Zonen, miltärischen und See^efhingen sowie Flottenstützpunkten werden selbstverständlich die ftanzösischen Zivilbehörden und die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung notwendigen Polizeikräfte in Funktion bleiben. Außerdem werden die militärischen und Marinebehörden dieser Gebiete im Amt bleiben, die von der italienischen Waffenstillstandskommission bestimmt werden.
Qbjtunö Scmüsc- speisen sind gesund- wONPaM,N
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^Mondamin gibt es auf die mit einem X versehenen Abschnitte der Reichs* brotkarte für Kinder bis zu 6 Jahre«


