Kleine politische Nachrichten.
„Piccolo" meldet aus Tanger, daß dort über 100 Familien aus Gibraltar eingetroffen feien, die innerhalb weniger Stunden unter Zurücklassung des größten Teiles ihrer Habe Gibraltar räumen mußten. Nur militärpflichtige Männer von 25 Jahren an aufwärts seien in Gibraltar zurückgeblieben.
Die britischen Staatsangehörigen wurden von ihrem Konsul aufgefordert, Dschibuti, die in Abessinien eingesprengte französische Kolonie am Roten Meer, zu verlassen. Die meisten von ihnen haben sich bereits eingeschifft.
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Der Beginn der Staatsprüfungen an den italienischen Universitäten ist auf den 1. Juni vorverlegt worden. Die Prüfungen müssen in der kürzestmöglichen Zeit durchgeführt werden.
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Der Senat der Vereinigten Staaten nahm einstimmig die Marinevorlage an, die für das kommende Rechnungsjahr 1473,7 Millionen Dollar
vorsieht. 326 Millionen Dollar sollen für den Ausbau der Luftflotte verwandt werden. Der Senat nahm ferner die 1823 Millionen Dollar vorsehende Armeevortage an, die außer dem im ordentlichen Heereshaushalt angeforderten Bewilligungen auch den größten Teil der von Roosevelt in seinen Wehrbotschaften nachgesuchten Sonderbeträge umfaßt. Die Vorlage enthält u. a. 2566 Armeeflugzeuge, zahlreiche Flakgeschütze, Tanks sowie Tankabwehrgeschütze und sieht eine Erhöhung des Mannschaftsbestandes der Bundesarmee von 227 000 auf die volle Friedensstärke von 280 000 Mann vor.
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Nach dem Befreiungserlaß des Führers für die Kreise Eupen und Malmedy weilte Gauleiter Staatsrat G r o h 6 mit zahlreichen führenden Männern der Partei aus dem Gau Köln-Aachen sowie Vertretern der Behörden, an ihrer Spitze Regierungspräsident Vogelsang, am Mittwoch in den befreiten Gebieten, um in großen öffentlichen Kundgebungen die politische Rückgliederung dieser urdeutschen Lande in den Bereich des für sie zuständigen Gaues Köln-Aachen des Großdeutschen Reiches vorzunehmen. ___________
Der Oberbefehlshaber des Heeres hat auf Vorschlag des Reichswirtschaftsministers mit Genehmigung des Generalfeldmarschalls Göring den Ministerialdirektor beim Beauftragten für den Dier- jahresplan Staatsrat Wohltat zum Kommissar bei der Niederländischen Bank und für das holländische Bankwesen ernannt. Staatsrat Wohltat ist der Verwaltung des Militärbefehlshabers in den Niederlanden zugeteilt.
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Durch Verordnung des Ministerrates für die Reichsverteidigung hat der Reichsluftschutzbund die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erhalten. Der Reichsluftschutzbund erhält dadurch die Grundlage, die ihm im Rahmen der Luftverteidigung zugewiesenen Aufgaben auch unter de» im Kriege erschwerten Verhältnissen zu lösen.
Mussolini beglückwünscht Göring.
Berlin, 23. Mai. (DNB.) Mussolini hat dem Generalfeldmarschall Göring folgendes Telegramm
gesandt: In dem Augenblick, in dem Seine Mafe. stät der König und Kaiser Ihnen seine höchste ritterliche Auszeichnung geben will, wie seine hohe Anerkennung für Ihr Werk, die Bindungen zwischen Deutschland und Italien zu verstärken, übermittelt, habe ich den Wunsch, Ihnen meine Glückwünsche und kameradschaftlichen Grüße zu übermitteln. — Der Generalfeldmarschall hat die Glückwünsche Mussolinis mit folgendem Telegramm erwidert: Für die freundschaftlichen Grüße, die Sie mir anläßlich der Verleihung der Insignien des Annun- ziatenordens durch Seine Majestät, den König und Kaiser, ausgesprochen haben, danke ich Ihnen herzlich. Ihr kameradschaftliches Gedenken ist für mich nicht nur eine große Freude, ich erblicke darin den Ausdruck unserer unzerbrechlichen Freundschaft und der Verbundenheit unserer Länder.
Hauptschriftleiter-. Dr. Friedrich Wilhelm Lange. Stellvertreter des Hauptschriftleiters: Ernst Blumschein. Verantwortlich für Politg, Feuilleton und Bilder: Dr. Fr. W. Lange; für Stadt Gießen, Provinz und Wirtschaft: Ernst Blumschein; für Sport: Heinrich Ludwig Neuner.
Druck und Verlag: Brühlsche Universitätsdruckerei R. Lange K. G. . Berlagsleiter: Dr.-Ing. Erich Hamann; Anzeigenleiter: Hans Beck.
Verantwortlich für den Inhalt der Anzeigen: Theodor Kümmel. Pl.Nr.8,
sucht.
2504Ö
01867
Rödgen, den 22. Mai 1940.
Die Beerdigung findet'Samstag, den 25. Mai, nachmittags 3 Uhr statt
Der Schlage ter - Abend am Sonntag, dem 26. Mai, im Hindenburg muß ausfallen. Die Veranstaltung wird im Rahmen einer schlichten Feierstunde am Dienstag, dem 28. Mai, um 20 Uhr, im „Hindenburg“ durchgeführt. Um das Erscheinen recht vieler Alten Herren wird gebeten.
Nach einem arbeitsreichen, gesegneten Leben starb heute mein lieber Mann, mein treuer Vater, unser lieber Schwiegervater, Großvater, Urgroßvater und Bruder
im 82. Lebensjahre.
Für die trauernden Hinterbliebenen:
Kath. Kraushaar, geb. Jost
Kameradschaft im NSDStB „Admiral Scheer“
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Bekanntmachung.
Ab 24. Mai wieder drei Eier.
Auf den Abschnitt c der gültigen Reichseierkarte werden in der Zeit vom 24. Mai bis 2. Juni 1940 abermals drei Eier ausgegeben. Ein Anspruch auf sofortige Auslieferung der Ware besteht nicht, da die Eier teilweise noch im Anrollen sind. Die neue Zuteilung gibt wieder die Möglichkeit, eine gewisse Vorratswirtschaft durch Einlegen von Eiern zu treiben. 25290
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Bekanntmachungen.
Die Schlachtviehpreise ab 25. Mai.
Die am 27. Dezember 1939 bekanntgemachten Preise für Rinder, Kälber und Schafe bleiben für die Zeit vom 25. Mai bis einschließlich 12. Juli 1940 bestehen. Auf der Verteilungsstelle Friedberg gelten mit Wirkung vom 25. Mai 1940 ab die gleichen Preise für Rinder wie am Mittelmarkt Wetzlar und auf der Verteilungsftelle Gießen.
Die Schweinepreise erfahren in allen Schlachtwertklassen an den Schlachtoiehmärkten Frankfurt am Main, Darmstadt, Mainz und Wiesbaden, an den Mittelmärkten Worms und Wetzlar, auf den Verteilungsstellen Alzey, Bad Ems, Dillenburg, Friedberg, Gießen und Limburg und außerhalb der Schlachtviehmärkte und. Verteilungsftellen einen jahreszeitlichen Zuschlag von RM. —,50 je 50 kg Lebendgewicht. Seit dem 26. Februar 1940 sind die Schlachtwertklafsen c und d bei Schweinen abgeändert. Von diesem Zeitpunkt ab umfaßt die Schlacht- wer-tklasse c die Schweine im Gewicht von 90—119,5 kg, die Schlachtwertklasse d die Schweine im Gewicht von 80 bis 89,5 kg. (2525D
Regelung der Schweineenlhäutung in Hessen-Rassau.
Alle gewerblich Schlachtvieh schlachtenden Betriebe sind ab 18. Mai verpflichtet, eine bestimmte Anzahl der ihnen zugeteilten Schweine zu enthäuten. Die Anzahl der von jedem Betrieb wöchentlich oder monatlich zu enthäutenden Schweine wird durch Bekanntmachung des Viehwirtschaftsverbandes oder des jeweils zuständigen Marktbeauftragten geregelt. Die Anrechnung der enthäuteten Schweine auf die Zuteilung geschieht in der Weife, daß 6,5 kg je abgelieferte Schweinehaut vom ermittelten Schlachtgewicht abgezogen werden. Für jede abgelieferte Schweinehaut ermäßigt sich die festgesetzte Abgabe von Schlachtfett für ein Schwein um 1,5 v. H.
Gteonwreise fite Haushaltungen.
Aus Grund der Verordnung des Herrn Reichs- kvmmissars für die Preisbildung vom 25. Juli 1938 (Tarifordnung für elektrische Energie) führen wir mit dessen Zustimmung nachstehenden Tarif ein, welcher erstmalig mit der Juniablesung Anwendung findet.
Die Doppel- und Dreifachtarife werden mit Wirkung vom 1. Juni 1940 ab außer Kraft gesetzt, alle übrigen Tarife behalten bis auf weiteres ihre Gültigkeit.
Der Haushalttarif ist vorläufig zur wahlweisen Einführung vorgesehen. Es ist nach oben angeführter Verordnung erforderlich, daß die Abnehmer ihren Tarif, nach welchem sie künftig beliefert werden wollen, selbst wählen. Näheres hierüber ist aus den nachstehenden „Allgemeinen Bestimmungen" ersichtlich. Es haben somit die Abnehmer, die den neuen Tarif für den Bezug elektrischer Energie wählen, den Antrag schriftlich bei den Stadtwerken Gießen zu stellen.
Allgemeine Tarisprcise für die Versorgung mit det- Irischer Energie aus dem Leitungsnetz der Stadtwerke
Gießen.
Die Stadtwerke Gießen stellen zu den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen elektrische Energie zu folgenden Tarifen zur Verfügung:
Der Strompreis setzt sich aus einem Jahresgrundpreis für die Bereitstellung der Anlagen und einem Arbeitspreis für die abgenommene elektrische Arbeit zusammen.
Die Höhe des Grundpreises richtet sich bei dem Haushalttarif nach der Zahl der Räume.
Haushalt-Tarif.
1. Die Verrechnung erfolgt nach folgendem Tarif, dessen Wahl dem Abnehmer freisteht.
Als monatliche Teilbeträge des Jahresgrundpreises werden erhoben: für 1 Raum.......RM. 1,20
„ 2 Räume........ 1,20
„ 3 Räume......... 1,80
„ 4 Räume........ 2,40
„ 5 Räume........ 3,—
„ jeden weiteren Raum. . „ 0,60
Der Arbeitspreis beträgt 8 Rpf./kXVh.
2. Als Raum wird ohne Rücksicht auf das Vorhandensein oder Umfang einer elektrischen Anlage jeder bewohnbare Raum und je Haushalt höchstens eine Küche angesetzt.
3. Außer Ansatz bleiben:
a) Räume von weniger als 6 qm Grundfläche; b) Flure, Dielen, offene Veranden, Baderäume, Toiletten, Keller- und Bodenräume, Waschküchen, Bügel-, Holz-, Kohlen-, Heiz- und ähnliche Räume;"
c) Garagen, die nicht gewerblich genutzt werden;
d) vieh-, land- und vorratswirtfchaftlich genutzte Räume des Haushalts, wie Ställe, Scheunen, Speicher, Vorrats- und Futterkammern.
Die unter a) bis d) genannten Räume bleiben nur solange außer Ansatz, als sie vorwiegend den bezeichneten Zwecken-dienen.
4. Ställe mit mehr als 50 qm Gesamtgrundfläche werden für je angefangene weitere 50 qm Grundfläche mit einem Raum angesetzL
5. Treppenhäuser in Einfamilienhäusern rechnen als je 1 Raum. >
6. Grundpreisfrei bleiben Treppenbeleuchtungsanlagen in Mehrfamilienhäusern und Außenbeleuchtungsanlagen, sofern sie das übliche und notwendige Maß nicht überschreiten und ihr Stromverbrauch über die Zähler der einzelnen Wohnungen gemessen wird.
7. Werden die in Absatz 3 genannten Räume von mehreren Parteien benutzt und wird zugleich der Stromverbrauch in diesen Räumen über einen besonderen Zähler, über den Zähler des Hauswirts, oder Hausmanns gemessen, so wird der Grundpreis für diese Anlagen nach dem Gewerbetarif bestimmt. Unter den gleichen Voraussetzungen wird auch der Grundpreis für Treppen- und Außenbeleuchtungsanlagen in Mehrfamilienhäusern nach dem Gewerbetarif bemessen.
8. Soweit einzelne Räume in Wohnungen gewerblichen oder beruflichen Zwecken dienen (z. B. Werkstätten, Läden, Amts-, Sprech-, Wartezimmer usw.), wird der Grundpreis für sie bzw. für die in ihnen vorhandenen Verbrauchseinrichtungen nach den Gewerbetarifen berechnet.
9. Wochenendhäusern, Fremdenheimen mit begrenzter Saison wird ein Abschlag von 33%% auf den Grundpreis gewährt, soweit sie nicht als Gewerbebetriebe behandelt werden.
Der Nachlaß wird in diesen Fällen so verrechnet, daß nur in den Monaten März bis Oktober einschließlich der monatliche Teilbetrag des Jahresgrundpreises gemäß den unter 1/1 genannten Sätzen erhoben wird.
10. Wohnungen, deren sämtliche Räume (einzeln genommen) 6 qm Grundfläche nicht erreichen, werden wie Einraumwohnungen behandelt.
11. Abnehmer mit Anlageteilen gemäß 7, 8 und 9 werden bis zum Inkrafttreten entsprechender Grundpreistarife für Gewerbe nach den seitherigen Tarifen weiter verrechnet.
Nachtstrom-Tarif.
Für Wärmespeicherzwecke (Heißwasserspeicher, Futterdämpfer, Speicheröfen usw.) beträgt der Arbeitspreis
in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr
4 Rpf./lc^ti.
Für die zur Messung dieses Verbrauches erforderlichen Meßeinrichtungen wird ein Zuschlag zum Grundpreis nach den unter „Allgemeine Bestimmungen" angegebenen Sätzen erhoben.
Allgemeine Bestimmungen.
1. Die Abnehmer haben den Stadtwerken Gießen (Abtlg. Elektrizitätswerk) alle zur Bildung des Grundpreises notwendigen Angaben zu machen. Sie sind verpflichtet, den Stadtwerken Gießen (Abtlg. Elektrizitätswerk) jede Aenderung der tatsächlichen Verhältnisse, die eine Aenderung des Grundpreises zur Folge hat, spätestens bis zum nächstfolgenden Ablesezeitpunkt mitzuteilen. Die Anzeigepflicht gilt erst dann als erfüllt, wenn die Anzeige von den Stadtwerken Gießen (Elektrizitätswerk) schriftlich bestätigt ist.
Wird bei einer Prüfung festgestellt, daß sich die Verhältnisse geändert haben, die für die Festsetzung des Grundpreises maßgebend waren, ohne daß dem Versorgunasunternehmen Anzeige gemacht worden ist, so kann der Grundpreis für den ganzen Zeitraum seit der letzten Feststellung des Grundpreises nachberechnet werden.
2. Macht der Abnehmer von dem ihm eingeräumten Wahlrecht Gebrauch, so ist er an die gewählten Tarife erstmalig bis zum Ablauf des Rechnungsjahres der Wahl, später bis zum Ablauf des Rechnungsjahres des Versorgungsunternehmens gebunden. Die Bindung gilt jeweils für ein weiteres Rechnungsjahr, wenn der Abnehmer nicht spätestens einen Monat vor Ablauf dieses Jahres dem Versorgungsunternehmen schriftlich mitteilt, welche Wahl er treffen will.
3. Erklärt sich ein Abnehmer nicht, so kann ihn das Bersorgungsunternehmen nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Erklärungsfrist mit verbindlicher Kraft in einen Tarif einstufen, längstens jedoch für ein Jahr.
Die Vorschrift in Ziffer 2 Satz 2 gilt entsprechend.
4. Der Abnehmer behält sein Wahlrecht, wenn er nachweist, daß er zur rechtzeitigen Abgabe der Erklärung ohne Verschulden nicht in der Lage war.
5. Soweit die allgemeinen Bedingungen eine vorzeitige Kündigung oder Auflösung des Ver>
0,50»
0,50«
tragsverhältnisses mit dem Abnehmer vorsehen, wird dieses Recht durch die Bindung nach Ziffer 2 und 3 nicht berührt.,
6. Rückrechnungen finden bei einem Wechsel des Tarifs nicht statt.
7. Die Kosten einer Meßeinrichtung sind int Grundpreis jedes einzelnen Tarifs enthalten. Für zusätzliche Meßeinrichtungen werden nachstehende Zuschläge zum Grundpreis erhoben: Bei einem Zweileiterzähler
bis 10 Amp. Meßbereich monatlich . RM. 0,50'
O,60ii 0,7ii 0,80 1,00 2,00«'
0,80'1 1,00 1,30'1 1,60 2,00 t1
Bei einem Drei- und, Vierleiterzähler bis 5 Amp. Meßbereich monatlich .
n 10 „ „ „ •
„ 20 „
,i 30 „ „ » •
über 30 „ „ „ •
Bei einem Doppeltarifzähler bis 5 Amp. Meßbereich monatlich .
n 10 ii H ii •
ii 20 „ „ „ •
„ 30 „ „ n •
über 30 „ „ „ •
Bei einem Höchstleistungsmesser monatlich............
Bei einer Schaltuhr monatlich . . .
8. Wird der Stromverbrauch eines Abnehmers nach mehreren Tarifen abgerechnet, jedoch üb ec weniger Zähler gemessen, so.sind für die erspar-' ten Meßeinrichtungen Abschläge vom Grundpreis gemäß vorstehenden Sätzen zu Machen.
9. Ueber die Anwendung der Tarife im Einzelfalls entscheiden die Stadtwerke Gießen.
Für die Abnehmer im Ueberlandgebiet, dis bisher den Lichtstrom nach Tarif A 1 bezöge« haben, bleibt dieser Tarif bis zur endgültigem Umstellung der Gesamttarife in Kraft, jedoch werden neu hinzukommenden Abnehmern ode« solchen, bei denen — bedingt durch eine Aendc- rung ihrer Anlagen (Wohnungswechsel, Erweiterungen bzw. Verkleinerung ihrer Anlagen usw.) — eine Neueinstufung notwendig wird, diese Tarife nicht mehr eingeräumt. Diesen Abnehmern steht aber die Wahl des Kleinstabneb- mertarifs (A 1) mit 43 Pf. Arbeitspreis md entsprechendem Grundpreis freu
10. Der vorstehende Tarif tritt am 1. Juni 1940 in Kraft. Gleichzeitig bleiben die bisherigen Tansr in Kraft, mit Ausnahme des Doppel- und Drei-- fachtarifs für Haushaltungen.
Gießen, den 22. Mai 1940. 2526^
Stadtwerte Gießen
— Abt. Elektrizitätswerk. ~


