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Staufenberg, den 21. Februar 1940.

Die Beerdigung findet Donnerstag, den 22. Februar, cachm. 3 Uhr statt

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und Wehrpflichtigen.

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Die Einlösung der sechsten Rate muß unbedingt vor der 21. Mietoorstellung erfolgt sein.

Gießen, den 19. Februar 1940.

Der Oberbürgermeister.

Bei Einzahlung auf Postscheckkonto Frankfurt am Main 37210, Kaste des Stadttheaters Gießen, erfolgt Uebersendung einer besonderen Quittung.

Die zu zahlende sechste Rate beträgt:

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Donnerstag, 22. Februar, nachm. 2 Uhr, versteigere ich an Ort und Stelle (Bekanntgabe erfolgt im Bersteigerungsloka/Neuenweg28 dahier) zwangsweise gegen Bar-»

Soldaten und Wehrpflichtige, die vor dem Kriegs ihren Wohnsitz im Auslande gehabt haben und Doppelstaatler sind, müssen die in ihrem Besitz be­findlichen ausländischen Pässe umgehend an die füv ihren letzten Wohnsitz zuständige Polizeidienstftellg abgeben oder durch ihre Angehörigen abgeben lassen.

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tuberkulöse, ausgewählt, die immer noch die größ­ten Opfer unter unserer Bevölkerung fordert. An Hand zahlreicher Röntgenbilder und graphischer Darstellungen machte er die Zuhörer zunächst mit dem Wesen und den Erscheinungsformen der Lun­gentuberkulose vertraut und führte sie dann ein in die Methoden der modernen Tuberkulosebekämp­fung.

Grundgedanke ist die Früherfassung der an Tuberkulose Erkrankten, denn je eher eine Tuber­kulose erkannt wird, umso schneller ist ein anstek- kungsfähiger Herd zum Versiegen zu bringen. Zur Bekämpfung der Tuberkulose stehen in erster Linie die Lungefürsorgestellen bereit, die ihre Auf­gabe darin erblicken, nach Meldung einer Tuber­kulose nicht nur dem Kranken helfend zur Seite zu stehen, sondern darüber hinaus die Untersuchung der durch den Kranken vorher gefährdeten Umgebung anzuordnen.

Dem gleichen Zweck der Früherfassung der Tuberkulose dient die Röntgenreihenuntersuchung ganzer Bevölkerungs- und Berufsschichten. Beson­ders wies her Vortragende auf die Wichtigkeit der Röntgenuniersuchung für die Früherfassung der Tuberkulose hin, denn erfahrungsgemäß zeigt oft die beginnende Tuberkulose keine klinisch wahr­nehmbaren Symptome, sondern nur Erscheinun- aen, die einzig und allein durch das Röntgenver­fahren aufzudecken sind. Außerdem wies er wie­derholt darauf hin, daß bei einer sich länger hin­ziehenden Erkältungskrankheit stets eine Röntgen­untersuchung vorzunehmen ist, da sich häufig hin­ter einem chronischen Husten oder einer verschlepp­ten Grippe eine Tuberkulose verbirgt.

Die Zuhörer verfolgten mit größtem Interesse die Ausführungen und bekamen auf diese Weise einen Einblick in die Tätigkeit des Arztes, dessen Ziel es ist, Schäden abzuwehren, ehe sie den Volkskörper als Ganzen treffen können.

Strafkammer Gießen.

E. D. in H. war durch Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 1. Dezember 1939 wegen Diebstahls im wiederholten Rückfalle zu einer Gefängnis- strase von neun Monaten verurteilt wor­den.'Es wurde ihm zur Last gelegt, im Juni 1939 aus einem nicht verschlossenen Schuppen in Birklar Kleidungsstücke (eine Hose und eine Strickweste), die zum Trocknen aufgehängt waren, entwendet zu haben. Gegen das Urteil legte der Angeklagte Be­rufung ein. Die Kleidungsstücke waren von einer Zeugin in nassem Zustand auf einem Stuhl im Zimmer des Angeklagten gesehen worden. Später wurden sie von der Polizei im Strohsack des Bettes des Angeklagten gefunden. Der Ageklagte bestritt die Schuld und will nicht wissen, wie die Sachen in den Strohsack gekommen sind. Der Verteidiger

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rungen im Bestand an Betriebsgrundstücken dar. Hier kam bisher außer der Gewerbekapitalsteuer auch noch die Grundsteuer in Frage. Jetzt werden nur die Anschaffungs- bzw. Veräußerungskosten eines Be­triebsgrundstückes nur noch beim Gewerbekapital steuerlich berücksichtigt.

Keine Wegfall der Abonnements­ermäßigung in ^astwirtschasten.

Dem Reichskommissar für die Preisbildung ist berichtet worden, daß vereinzelt Zweifel wegen der früher in den Gaststätten und Speisewirtschaften ge­währten PreisvergünstigungbeiSpeise- entnähme im Abonnement entstanden sind. Der Reichskommissar weist darauf hin, daß ein früher im Abonnement oder gegen Entnahme von Zehnerkarten gewährter Preisnachlaß für Speisen auch jetzt nicht wegsallen darf, weil sonst ein Verstoß gegen die Preisstopverordnung vorliegen würde. Soweit bisher solche Preisvergünstigungen fortgefallen sind, müssen sie wieder e in ge­räumt werden.

Gießener Schlachtviehmarkt.

Aus dem gestrigen Gießener Schlachtviehmarkt (Schlachtviehverteilungsmarkt) in der Viehv ersteige-, rungshalle Rhein-Main kosteten Ochsen 41 bis 45,5, Bullen 33,5 bis 43,5, Kühe 24 bis 43,5, Färsen 23 bis 44,5, Kälber 35 bis 63, Schafe 30 bis 43 Rpf. je V2 kg Lebendgewicht. Für Schweine wurden je kg Lebendgewicht folgende Preise bezahlt: Klasse a (150 und mehr kg) 1,09, bl (135 bis 149,5 kg) 1,09, b2 (120 bis 134,5 kg) 1,09, c (100 bis 119,5 kg) 1,07, d (unter 100 kg) 1,01, ef (unter 80 kg) 0,97, gl (fette Specksauen) 1,09, i (Altschneider) 1,09, g2 (andere Sauen) 1,01, h (Eber) 1,01 RM. Markt- Verlauf: Regelmäßig, alles zugeteilt.

Frankfurter Schlachtviehmarkt.

Frankfurt a. M., 21. Febr. (Vorbericht.) Dev Hauptmarkt für Kälber und Schweine war befried digend beschickt. Das gesamte Vieh wurde zu etwa folgenden Preisen zugeteilt: Kälber 30 bis 65 RM., Hämmel 30 bis 51, Schafe 25 bis 44, Schweine! 49,50 bis 55,50 RM.

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Sein vorbildliches und tatfrohes Leben solle die Kameraden zu gleichem Tun aneisern.

Der derzeitige Standortführer des Reichstreu­bundes, Kamerad Hans Bill, Überbrachte dem Entschlafenen die letzten Grüße der alten Soldaten, mit denen er ein Lebensalter verbunden war. Er rühmte ihm nach, daß er den Soldatenrock mit dem Abgang vom Regiment nicht ausgezogen hatte, son­dern der Feldwebel, der Betreuer seiner Kamera­den, bis an sein Lebensende blieb. Im Weltkrieg stellte er sich erneut seinem Volke zur Verfügung und war erfreut über das junge wehrfreudige Deutschland.

Bankdirektor B l e y e r würdigte die Verdienste Volz' während seiner fast 30jährigen Tätigkeit bei der Commerz- und Privat-Bank, bei der sich als befähigter Beamter und zuverlässiger und guter Mensch erwiesen h at. Auch seine Alters kämeraden liehen einen Kranz als letzten Gruß niederlegen. Schnellste Entladung der Güterwagen

Die augenblickliche Jahreszeit läßt nach wie vor die ungesäumte Entladung der Güterwagen als besonders wichtiges Gebot der Volksgemeinschaft erscheinen, damit die Bevölkerung reibungslos mit Brennstoffen und Lebensmitteln versorgt werden kann. Keinesfalls darf Personalmangel bei einzelnen Firmen die Ursache dafür sein, daß der Allgemeinheit der so lebenswichtige Transportraum auch nur eine Stunde länger entzogen wird, als dies unbedingt notwendig ist. Der Reichsarbeitsminister hat daher die Arbeitsämter in einem besonderen Erlaß Über Arbeitseinsatz im Verkehrsgewerbe angewiesen, die erforderlichen Arbeitskräfte für die fristgerechte Be- und Entladung der Güterwagen und für die Güter- An- und Abfuhr unter allen Umständen rechtzeitig bereitzustellen. Betriebe, denen Arbeitskräfte zum Be- und Entladen fehlen, sollen sich ungesäumt an die Arbeitsämter wenden.

Kampf der Tuberkulose.

Die Berufskrankenkasse für Kaufmannsgehilfen und weibliche Angestellte veranstaltete imBayeri­schen Hof" einen Vortragsabend. Der stellvertre­tende Rechnungsführer H a u b 0 l d hieß die Mit­glieder willkommen und sprach kurz über den Sinn der Veranstaltung, die einer vorbeugenden Gesund­heitsführung dienen soll.

Sodann sprach der Oberarzt der Medizinischen Poliklinik, Dr. Schmitt. Er erklärte, daß im nationalsozialistischen Staat nicht der hilfsbedürf­tige kranke Mensch im Vordergrund steht, sondern alle Maßnahmen der ärztlichen Fürsorge vom Standpunkt des Nutzens für die Gesamtheit der Volksgemeinschaft zu bewerten sind. Für seine Aus­führungen hatte er sich das Gebiet der Bekämp­fung der Tuberkulose, im besonderen der Lungen­

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beantragte, den Angeklagten mangels ausreichenden Beweises freizusprechen, und führte aus, die Vor­strafen könnten nicht als Beweismittel dienen. Der Anklagevertreter beantragte, dem Angeklagten mil­dernde Umstände zu versagen, auf eine Gefängnis­strafe von einem Jahr zu erkennen und dem An­geklagten die Untersuchungshaft nicht anzurechnen. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Gießen wurde als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, daß auf eine G e - fängnis strafe von einem Jahr erkannt wurde. Straferschwerend wurden die Vorstrafen, strafmildernd dagegen der geringe Wert der gestoh­lenen Sachen (etwa 15, RM.) und der Umstand, daß der Angeklagte unter dem Einfluß von Alkohol­genuß stand, berücksichtigt. Wegen des hartnäckigen Leugnens wurde die Untersuchungshaft nicht an­gerechnet.

Amtsgericht Gießen

H. N. in T. hatte einen Strafbefehl über 15 RM. erhalten, weil er Ende Dezember v. I. in T. wäh­rend des Frostes Wasser in größeren Mengen aus seinem Keller auf die Ortsstraße abfließen ließ, ohne daß von der Polizeibehörde eine Ausnahme zugelassen war, so daß sich auf der Straße eine größere Eisfläche bildete. Gegen den Strafbefehl legte der Angeklagte Einspruch ein. In der gestrigen Hauptverhandlung wurde er überführt. Er gab selbst den Tatbestand zu, berief sich aber darauf, daß dies ein jahrelanger Zustand gewesen sei und sich niemand darum gekümmert habe. Der Anklagever­treter beantragte die gleiche Strafe wie im Straf­befehl. Die Geldstrafe wurde auf 5 RM., hilfs­weise ein Tag Haft, ermäßigt.

Nie Gewerbesteuer.

Der Reichsfinanzminister hat die Dritte Gewerbe­steuer-Durchführungsverordnung erlassen. Ein Ge­werbebetrieb, der aufgegebem oder aufgelöst wird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendigung der Auf­gabe oder Abwicklung. Auch wird die Gewerbe­steuerpflicht durch die Eröffnung des Konkursver­fahrens über das Vermögen des Unternehmers nicht berührt. Der Gewerbeertrag wird bei Gewerbetrei­benden, die Bücher nach den Vorschriften des Han­delsgesetzbuches führen, um die Fehlbeträge g e - kürzt, die sich bei Ermittlung des Gewerbeertrags für die beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahre er­geben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für das voran­gegangene Wirtschaftsjahr gekürzt worden sind. Die Bestimmung ist bereits für das Rechnungsjahr 1939 anzuwenden, während sonst die Verordnung erst für 1940 wirksam wird. Eine weitere Verbesserung stellt die Beseitigung der Doppelbesteuerung bei Verände­

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