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Die Beerdigung findet Donnerstag, den 22. Februar, cachm. 3 Uhr statt
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Soldaten und Wehrpflichtige, die vor dem Kriegs ihren Wohnsitz im Auslande gehabt haben und Doppelstaatler sind, müssen die in ihrem Besitz befindlichen ausländischen Pässe umgehend an die füv ihren letzten Wohnsitz zuständige Polizeidienstftellg abgeben oder durch ihre Angehörigen abgeben lassen.
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tuberkulöse, ausgewählt, die immer noch die größten Opfer unter unserer Bevölkerung fordert. An Hand zahlreicher Röntgenbilder und graphischer Darstellungen machte er die Zuhörer zunächst mit dem Wesen und den Erscheinungsformen der Lungentuberkulose vertraut und führte sie dann ein in die Methoden der modernen Tuberkulosebekämpfung.
Grundgedanke ist die Früherfassung der an Tuberkulose Erkrankten, denn je eher eine Tuberkulose erkannt wird, umso schneller ist ein anstek- kungsfähiger Herd zum Versiegen zu bringen. Zur Bekämpfung der Tuberkulose stehen in erster Linie die Lungefürsorgestellen bereit, die ihre Aufgabe darin erblicken, nach Meldung einer Tuberkulose nicht nur dem Kranken helfend zur Seite zu stehen, sondern darüber hinaus die Untersuchung der durch den Kranken vorher gefährdeten Umgebung anzuordnen.
Dem gleichen Zweck der Früherfassung der Tuberkulose dient die Röntgenreihenuntersuchung ganzer Bevölkerungs- und Berufsschichten. Besonders wies her Vortragende auf die Wichtigkeit der Röntgenuniersuchung für die Früherfassung der Tuberkulose hin, denn erfahrungsgemäß zeigt oft die beginnende Tuberkulose keine klinisch wahrnehmbaren Symptome, sondern nur Erscheinun- aen, die einzig und allein durch das Röntgenverfahren aufzudecken sind. Außerdem wies er wiederholt darauf hin, daß bei einer sich länger hinziehenden Erkältungskrankheit stets eine Röntgenuntersuchung vorzunehmen ist, da sich häufig hinter einem chronischen Husten oder einer verschleppten Grippe eine Tuberkulose verbirgt.
Die Zuhörer verfolgten mit größtem Interesse die Ausführungen und bekamen auf diese Weise einen Einblick in die Tätigkeit des Arztes, dessen Ziel es ist, Schäden abzuwehren, ehe sie den Volkskörper als Ganzen treffen können.
Strafkammer Gießen.
E. D. in H. war durch Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 1. Dezember 1939 wegen Diebstahls im wiederholten Rückfalle zu einer Gefängnis- strase von neun Monaten verurteilt worden.'Es wurde ihm zur Last gelegt, im Juni 1939 aus einem nicht verschlossenen Schuppen in Birklar Kleidungsstücke (eine Hose und eine Strickweste), die zum Trocknen aufgehängt waren, entwendet zu haben. Gegen das Urteil legte der Angeklagte Berufung ein. Die Kleidungsstücke waren von einer Zeugin in nassem Zustand auf einem Stuhl im Zimmer des Angeklagten gesehen worden. Später wurden sie von der Polizei im Strohsack des Bettes des Angeklagten gefunden. Der Ageklagte bestritt die Schuld und will nicht wissen, wie die Sachen in den Strohsack gekommen sind. Der Verteidiger
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rungen im Bestand an Betriebsgrundstücken dar. Hier kam bisher außer der Gewerbekapitalsteuer auch noch die Grundsteuer in Frage. Jetzt werden nur die Anschaffungs- bzw. Veräußerungskosten eines Betriebsgrundstückes nur noch beim Gewerbekapital steuerlich berücksichtigt.
Keine Wegfall der Abonnementsermäßigung in ^astwirtschasten.
Dem Reichskommissar für die Preisbildung ist berichtet worden, daß vereinzelt Zweifel wegen der früher in den Gaststätten und Speisewirtschaften gewährten PreisvergünstigungbeiSpeise- entnähme im Abonnement entstanden sind. Der Reichskommissar weist darauf hin, daß ein früher im Abonnement oder gegen Entnahme von Zehnerkarten gewährter Preisnachlaß für Speisen auch jetzt nicht wegsallen darf, weil sonst ein Verstoß gegen die Preisstopverordnung vorliegen würde. Soweit bisher solche Preisvergünstigungen fortgefallen sind, müssen sie wieder e in geräumt werden.
Gießener Schlachtviehmarkt.
Aus dem gestrigen Gießener Schlachtviehmarkt (Schlachtviehverteilungsmarkt) in der Viehv ersteige-, rungshalle Rhein-Main kosteten Ochsen 41 bis 45,5, Bullen 33,5 bis 43,5, Kühe 24 bis 43,5, Färsen 23 bis 44,5, Kälber 35 bis 63, Schafe 30 bis 43 Rpf. je V2 kg Lebendgewicht. Für Schweine wurden je kg Lebendgewicht folgende Preise bezahlt: Klasse a (150 und mehr kg) 1,09, bl (135 bis 149,5 kg) 1,09, b2 (120 bis 134,5 kg) 1,09, c (100 bis 119,5 kg) 1,07, d (unter 100 kg) 1,01, e—f (unter 80 kg) 0,97, gl (fette Specksauen) 1,09, i (Altschneider) 1,09, g2 (andere Sauen) 1,01, h (Eber) 1,01 RM. Markt- Verlauf: Regelmäßig, alles zugeteilt.
Frankfurter Schlachtviehmarkt.
Frankfurt a. M., 21. Febr. (Vorbericht.) Dev Hauptmarkt für Kälber und Schweine war befried digend beschickt. Das gesamte Vieh wurde zu etwa folgenden Preisen zugeteilt: Kälber 30 bis 65 RM., Hämmel 30 bis 51, Schafe 25 bis 44, Schweine! 49,50 bis 55,50 RM.
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Sein vorbildliches und tatfrohes Leben solle die Kameraden zu gleichem Tun aneisern.
Der derzeitige Standortführer des Reichstreubundes, Kamerad Hans Bill, Überbrachte dem Entschlafenen die letzten Grüße der alten Soldaten, mit denen er ein Lebensalter verbunden war. Er rühmte ihm nach, daß er den Soldatenrock mit dem Abgang vom Regiment nicht ausgezogen hatte, sondern der Feldwebel, der Betreuer seiner Kameraden, bis an sein Lebensende blieb. Im Weltkrieg stellte er sich erneut seinem Volke zur Verfügung und war erfreut über das junge wehrfreudige Deutschland.
Bankdirektor B l e y e r würdigte die Verdienste Volz' während seiner fast 30jährigen Tätigkeit bei der Commerz- und Privat-Bank, bei der sich als befähigter Beamter und zuverlässiger und guter Mensch erwiesen h at. Auch seine Alters kämeraden liehen einen Kranz als letzten Gruß niederlegen. Schnellste Entladung der Güterwagen
Die augenblickliche Jahreszeit läßt nach wie vor die ungesäumte Entladung der Güterwagen als besonders wichtiges Gebot der Volksgemeinschaft erscheinen, damit die Bevölkerung reibungslos mit Brennstoffen und Lebensmitteln versorgt werden kann. Keinesfalls darf Personalmangel bei einzelnen Firmen die Ursache dafür sein, daß der Allgemeinheit der so lebenswichtige Transportraum auch nur eine Stunde länger entzogen wird, als dies unbedingt notwendig ist. Der Reichsarbeitsminister hat daher die Arbeitsämter in einem besonderen Erlaß Über Arbeitseinsatz im Verkehrsgewerbe angewiesen, die erforderlichen Arbeitskräfte für die fristgerechte Be- und Entladung der Güterwagen und für die Güter- An- und Abfuhr unter allen Umständen rechtzeitig bereitzustellen. Betriebe, denen Arbeitskräfte zum Be- und Entladen fehlen, sollen sich ungesäumt an die Arbeitsämter wenden.
Kampf der Tuberkulose.
Die Berufskrankenkasse für Kaufmannsgehilfen und weibliche Angestellte veranstaltete im „Bayerischen Hof" einen Vortragsabend. Der stellvertretende Rechnungsführer H a u b 0 l d hieß die Mitglieder willkommen und sprach kurz über den Sinn der Veranstaltung, die einer vorbeugenden Gesundheitsführung dienen soll.
Sodann sprach der Oberarzt der Medizinischen Poliklinik, Dr. Schmitt. Er erklärte, daß im nationalsozialistischen Staat nicht der hilfsbedürftige kranke Mensch im Vordergrund steht, sondern alle Maßnahmen der ärztlichen Fürsorge vom Standpunkt des Nutzens für die Gesamtheit der Volksgemeinschaft zu bewerten sind. Für seine Ausführungen hatte er sich das Gebiet der Bekämpfung der Tuberkulose, im besonderen der Lungen
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beantragte, den Angeklagten mangels ausreichenden Beweises freizusprechen, und führte aus, die Vorstrafen könnten nicht als Beweismittel dienen. Der Anklagevertreter beantragte, dem Angeklagten mildernde Umstände zu versagen, auf eine Gefängnisstrafe von einem Jahr zu erkennen und dem Angeklagten die Untersuchungshaft nicht anzurechnen. Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Gießen wurde als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, daß auf eine G e - fängnis strafe von einem Jahr erkannt wurde. Straferschwerend wurden die Vorstrafen, strafmildernd dagegen der geringe Wert der gestohlenen Sachen (etwa 15,— RM.) und der Umstand, daß der Angeklagte unter dem Einfluß von Alkoholgenuß stand, berücksichtigt. Wegen des hartnäckigen Leugnens wurde die Untersuchungshaft nicht angerechnet.
Amtsgericht Gießen
H. N. in T. hatte einen Strafbefehl über 15 RM. erhalten, weil er Ende Dezember v. I. in T. während des Frostes Wasser in größeren Mengen aus seinem Keller auf die Ortsstraße abfließen ließ, ohne daß von der Polizeibehörde eine Ausnahme zugelassen war, so daß sich auf der Straße eine größere Eisfläche bildete. Gegen den Strafbefehl legte der Angeklagte Einspruch ein. In der gestrigen Hauptverhandlung wurde er überführt. Er gab selbst den Tatbestand zu, berief sich aber darauf, daß dies ein jahrelanger Zustand gewesen sei und sich niemand darum gekümmert habe. Der Anklagevertreter beantragte die gleiche Strafe wie im Strafbefehl. Die Geldstrafe wurde auf 5 RM., hilfsweise ein Tag Haft, ermäßigt.
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Der Reichsfinanzminister hat die Dritte Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung erlassen. Ein Gewerbebetrieb, der aufgegebem oder aufgelöst wird, bleibt Steuergegenstand bis zur Beendigung der Aufgabe oder Abwicklung. Auch wird die Gewerbesteuerpflicht durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Unternehmers nicht berührt. Der Gewerbeertrag wird bei Gewerbetreibenden, die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches führen, um die Fehlbeträge g e - kürzt, die sich bei Ermittlung des Gewerbeertrags für die beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahre ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrages für das vorangegangene Wirtschaftsjahr gekürzt worden sind. Die Bestimmung ist bereits für das Rechnungsjahr 1939 anzuwenden, während sonst die Verordnung erst für 1940 wirksam wird. Eine weitere Verbesserung stellt die Beseitigung der Doppelbesteuerung bei Verände
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