Ausgabe 
30.1.1902 Drittes Blatt
 
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Nr. 25

Donnerstag, 30. Januar 1902

152. Jahrg.

Erscheint täglich mttAuSnaltme des Sonntag«.

DieSiebener Kmllieiblk Mer" werden dem Anzeiger viermal wöchen tlich beigelegt. Der ^hessische Landwirt" erscheint monatlich einmal.

Gietzener Anzeiger

Verantwortlich für den allgemeinen Teil: P. Wittko; für den Anzeigenteil: H. Beck.

Rotationsdruck und Verlag der Brühl'schen Unioersitätsdruckerei (Pietsch Erben), Gießen.

General-Anzeiger, Amts- und Anzeigeblatt fiir den Kreis Sietzen.

Parlamentarische Verhandlungen.

Nachdruck ohne Vere inbarung nicht gestattet.

Deutscher Reichstag.

129. Sitzung vom 29. Januar«

x Uhr. Das Haus ist crutzerst schwach beseht.

Am Bundesrathstisch: 59 ei Beginn der Sitzung nur Kom-

der Tagesordnung stächen I n i t i a t i v - A n t r a g e.

Zunächst der Antrag B.rssermann und Gen. (nat.-lrb.) aus Vorlegung eines GesetzentLourses wegen Einführung besonderer Gerichte aus dem kaufmärrnischenDien st vertrag nach folgenden Grundsätzen:

1) Diese besonderen Gerichte sind den Amtsgerichten an- ^0^2) ^dieGerichte bestehen cm3 einem Amtsrichter als Vorsitzenden und je einem Prinzipal und einem Handlungsgehilfen als Beisitzer^,je werden mittels Wahl der Prinzipale und

Handlungsgehilfen in getrennter Wahlhandlung bestellt. Die Wahl ist unmittelbar und geheim;

4) das Verfahren ist eun beschleunigtes, einfaches, mit ge­ringen Kosten verknüpftes;

5) den Gerichten sind die Streittgketten aus dem kauf­männischen Dienstvertrag zu überweisen;

6) die Berufung gegen Uriheile dieser Gerichte ist nur zu­lässig, wenn der Werth des Streitgegenstandes den Betrag von 100 Mark übersteigt.

Abg. Basiermann (nctt.--lllb.)"! Die Materie» um die es sich hier handelt, ist bereits wiederholt behandell und der Stand- puntt der Parteien eingehend dargelegt worden. Die Hauptabsicht bei der Schaffung dieser Sondeicgerichte ist, daß die Kaufleute und Handlungsgehilfen in den Gerüchten vertteten sein sollen und daß man ein schnelles und billiges Verfahren schafft. Die Frage, ob die Soudergerichte den Amtsgerichten oder den Gewerbegerichten angegliedert werden sollen, ist für mich nur von sekundärer Be­deutung. Ich glaube aber, die Angliederung an die Amtsgerichte ist prakttscher. Für wesentlich hatte ich, daß die Beisitzer von den Dcthciligten gewählt und nicht nur der Regierung präsentirt werden. Wtt haben mtt diesem Wahlverfahren bei den Gewerbegerichten gute Erfahrungen gemacht. Sehr häufig wird es sich bei den Prozessen vor diesen Gerichten um Konventionalstrafen handeln; gerade hier ist es Wünschenswerth, daß die Handlungsgehilfen im Gericht ver­treten sind. Eine weitgehende Erörterung der Frage würde Wohl keinen besonderen Zweck haben; ich bitte, den Antrag einer Kom­mission von 14 Mitgliedern zu überweisen. Diese kann dann die Einzelheiten erörtern und eventuell einen fettigen Gesetzentwurf ausarveiten.

Direktor km ReichSauü des Innern, Caspar. Heber die Materie, die der Antrag Basiermann behandelt, werden schon Verhandlungen im Reichscrmte des Innern gepflogen. Eine Vorlage wird Ihnen schon in naher Zukunft zugehen, ich glaube daher, daß die Ueberweisung <m eine Kommission sich erübrigen dürfte. _

Dbg. Dr. Hitze ((Str.): Ich glaube, wir setzen am besten eine Kommission ein und überlassen ihr, ob es zweckmäßig ist, einen Gesetzentwurf auszuarbeiten oder die Vorlage der Regierung abzu- wartcn. Eine lange Erörterung der Frage halte ich für über­flüssig; ich will daher auf die verschiedenen Stteitpunkte nicht ein­gehen. Sowohl für die Anscblietzung an die Amts- wie an die Gcwerbegerichte lasten sich Gründe anführen; darüber unterhalten Wir uns am besten in der Komission.

Abg. Rosenow (Soz.): Wir stimmen ebenfalls für Ver­weisung an eine Kommission Große Meinungsverschiedenheiten bestehen über die Frage nicht. Der Anttag Bastermann ist aber aus verschiedenen Gründen nicht weitgehend genug. Ich halte die Anschliehung an die Gewerbegerichte für praktischer. Der Grund, weshalb Sie diesen Anschluß nicht wollen, ist, daß Sie die Hond- lungsgehUfen nicht mtt den gewerblichen Arbeiters in einen Topf werfen wollen. Aber wenn Sie etwas Zweckmäßiges erreichen wollen, werden Sie trotz dieser Abneigung dazu übergehen, müssen. In der Kommission werden wir Anträge über die Festsetzung der Altersgrenze von 21 Jahren für die passive und attive Wahl­berechtigung stellen. Außerdem werden wtt Beantragen, daß die Frauen das aktive und passtte Wahlrecht in diesen Gerichten be­kommen.

Abg. Henning (kons.)'? Wir stehen dem Antrags sym­pathisch gegenüber. Die Berufungssumme wurde m. E. besser erhöht; im Uebrigen werden wir zu den Einzelheiten in der Kom­mission Stellung nehmen. .

Abg. Blell (freij. Vp.): Wtt sind für die Angliederung der kaufmännischen Gerichte an die Gewerbegerichte und zwar in der Form, daß sie eine besondere Kammer der Gewerbegerichte werden.

Der Anttag wird einsttmmig einer Kommission hon Ü4 Mitgliedern überwiesen.

Es folgt die erste Berathung der Gesetzes-Anträge der Abgg. Rickert und Gen. (freis. Vgg.) bezw. Gröber und Gen. ((Str.), betreffend Abänderung des Wahlgesetzes für den deutschen Reichstag. Es handelt sich hierbei in der Hauptsache um die Ein­führung amtlicher Wahllouverts, in welche die Sttmmzettel hinein- gelcgt werden müssen, und die Schaffung besonderer Jsolirräume, rn welchen die Wähler ihren Stimmzettel in das Kouvert legen können.

, Aösi- Dr. Barth (freis. Vgg.) begründet den Anttag. Der bereits mehrmals mtt großer Mehrheit in dieser Form vom Reichstag angenommen worden. Unter solchen Umständen ist eme neue cmgehende Diskussion und eine wiederhotte Kommissttns- berathung überflüssig. Die Mängel des Wahlverfahrens, die hier ^bd.eschasft werden sollen, sind sehr schwerwiegender Natur; diese Mißstände find nicht nur aus politischen sondern auch aus mora­lischen Gründen zu verwerfen. Handelt es sich doch darum, eine Vergewaltigung der Gewissen, den Zwang zu einem politischen Meineid zu verhmdern. Wir haben die Pflicht, einen solchen offeittlichen Skandal zu beseitigen. Aehnliche Bestimmungen, wie wir sie Vorschlägen, sind in sehr vielen Staaten getroffen worden; toejan Jie ein?n durchschlagenden Erfolg gehabt. In Baden, Württemberg und Hesten sind diese Besttmmungen fett Jahren m Geltung. Der Bundesrath kann daher nicht sagen, daß es sich um unerprobte Vorschläge handelt.

Abg. Kirsch ((Str.): Unser Anttag deckt sich vollständig mtt dem Anttag Rickert. Ich brauche daher zur Begründung nichts mehr hinzuzufügen und bitte Sie, chn einsttmmig anzunehmen. '

Abg. von Tiedemann (Rp.): Wtt wünschen nochmalige Kommissttnsberathung, denn es fragt sich, ob es angebracht ist, hier ohne Wetteres durch Plenarbeschluß zu verlangen, daß das ge­heime Wahlrecht noch geheimer gemacht werde. (Oho! links und vn (Sentrmn.1 1867 wollte es selbst Windthortz der Zukunft über­

lasten, ob man nicht eventuell zur öffentlichen Wahl übergehen werde. Die Kommissionsberathung ist für diesen Anttag um so nothwendiger, als mir noch kein Gesetzentwurf vorgekommen ist, der ein so haarsträubendes Deutsch, so viele sprachlichen Jnkorrett- heiten enthält, z. B.Ser Tisch, an welchem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so aufzustellen, daß derselbe von allen Seiten zu­gänglich ist" der Wahlvorstand. (Heiterkeit.) Selbst die Jn- berfion nachund" findet sich in dem Gesetzentwurf. Wenn wir ein Gesetz machen, muß es wenigstens in anständigem Deutsch ge­schrieben sein.

Abg. Dr. v. Komierowski (Pole)! spricht sich für den Anttag aus.

Abg. Basiermann (nat.-lib.): Meine Freunde stimmen den Anträgen zu aus den Gründen, die ich hier schon früher erörtert habe. Für die Fassung sind natürlich die Bearbeiter der Anträge verantwortlich, ich meine aber, daß die Bestimmungen hinreichend klar sind. Was den Inhalt des Antrages anlangt, so hat man in Baden damit sehr gute Erfahrungen gemacht, wenn es auch in der ersten Zett vorgekommen ist, daß einzelne Bürgermeister kleiner Städte zur besseren Wahrung der Jsolirung einen Polizisten in die Zelle hineinstellten. (Heiterkeit.)

Abg. Auer (Soz.): Wenn die geheime Wahl schon gesichert wäre, dann wäre der Antrag überflüssig. Das ist aber nicht der Fall, das beweisen die vielen Beschwerden. Lesen Sie nur einmal den Bericht über die Prüfung der Wahl des Abg. Gothein; die darin enthaltenen Klagen des konservativen Wahlkomites über Wahlbeeinflussungen hören sich an wie der Nothschrei eines Sozial­demokraten. (Heiterkeit.) Jetzt steht das Wahlgcheimniß nur auf dem Papier; die Arbeiter werden oft kolonnenweise zur Wahl ge­führt, und ein Aufseher achtet wohl darauf, daß sie nur solche Stimmzettel abgeben, Die dem Arbeitgeber genehm sind. Derartiges muß aufhören. Redner führt eine Anzahl von Wahlen an, in denen besonders Beeinflussungen vorgekommen seien.

Abg. v. Levetzvw (kons.): Wir verwerfen diese Anträge. Wtt halten fest an den Bestimmungen der Verfastung, wollen nichts Hinzuthun und nichts hinwegnehmen. Wenn sie einmal gegen uns ausgebeutet werden sollten, so wollen wir uns das gefallen lassen.

Abg. Beckh-Coburg (freis. Vp.): Wollen Sie bestteiten, daß sehr häufig grober Wahlunfug vorkommt? Das ist Dutzende mal vorgekommen und wir haben schon viele Wahlen deshalb kastircn müssen. Dagegen muß endlich eingeschritten werden. Eine ganze Reihe von Bundesstaaten Baben bereits für ihre Landeswahlen die hier vorgeschlagenen Besttmmungen getroffen; ich erinnere an Baden und Baiern. Daß hier irn Reich die Anttäge abge­lehnt werden, liegt also wohl hauptsächlich an Preußen. Weshalb Preußen sich ablehnend verhält, darüber hätte der Reichskanzler wenn auch sonst die Abstimmungen im Bundesrath gegenüber dem Reichskanzler nicht motibirt werden heute Auskunft geben können, wenn er nicht leider abwesend wäre. Die Erfahrung hat gezeigt, daß dermalen ein wirkliches geheimes Wahlrecht nicht besteht.

Damit schließt die Diskustion.

Das Schlußwort zu dem Anttag Rickert erhält!

Abg. Pachnicke (freif. Vgg.): Dadurch, daß der Bundesrath sich nicht an der Verhandlung betheiligt, macht er sich mitschuldig an den bestehenden Mißständen, die das Rechtsgefühl verletzen. Unser Antrag widerspricht nicht dem Geiste der Verfassung, son­dern ergänzt sie nur. Stilistische Unebenheiten könnten durch eine Redaktionskommission oder durch Anttäge bei der zweiten oder dritten Lesung beseitigt werden. Uebrigens befinden sich die vom Abg. b. Tiedemann bemängelten Ausdrücke zum Theil bereits wörtlich so im jetzigen Wahlgesetz, das aus der Zett stammt, wo Herr bon Tiedemann die rechte Hand des Fürsten Bismarck war. Herr bon Tiedemann ist also vielleicht selbst an dem Deutsch be­theiligt. Der prinzipielle Standpuntt Windthorst's kann hier nicht ins Gewicht fallen, da Windthorst durch die preußische Wirth- schaft eines Anderen belehrt worden ist. Eine Reform ist hier unbedingt nöthig. Wer gegen diese Reform ist, setzt sich unweigerlich dem Verdacht aus, daß er Wahlbeeinflussungen treiben will und daß ihm die geheime Wahl überhaupt unbequem ist.

Das Schlußwort zum Anträge des Centrums wird nicht verlangt.

Die vom Abg. von Tiedemann beantragte Ueberweisung an eine Kommission bon 14 Mitgliedern wird gegen die Stimmen der Reichspartei abgelehnt.

Es findet sofort diezweiteLesung statt. In dieser wttd der ganze beantragte Gesetzentwmf ohne Debatte unver­ändert angenommen.

Es folgt die zweite Berathung des Centturnsanttages be- tteffenü die Freiheit der Religionsübung (Toleranz­antrag ).-

Die Berathung beginnt beim § f, der lautet:Jedem Reichs­angehörigen steht innerhalb des Reichsgebiets volle Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgemein- schaften, sowie der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Reli- gttnsübung zu. Den bürgerlichen und weltbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfteihett kein Abbruch ge­schehen."'

Die Abgg. Dr. Hieber und Sattler (nat.-lib.)' beantragen für den Fall der Annahme des § 1 folgenden Absatz hinzuzu­fügen: Der Erlaß von Gesetzen zur Ausführung des vorstehenden Grundsatzes ist bis zum Erlaß eines Reichsgesetzcs über Vereins- und Versammlungsrecht Sache der Einzelstaaten.

Inzwischen ist am Bundesrathsttsche Staatssekretär Graf Posadowskh erschienen.

Der Referent Abg. Dr. Pichler (Ctr.)s berichtet über die Ver­handlungen der Kommission.

Abg. Schrader (freif. Vgg.): Da der Staatssekretär des Innern anwesend ist, sind jetzt Wohl die staatsrechtlichen Bedenken des Reichskanlzers gegen den Anttag zerstreut. Der zwette Theil des ursprünglichen Aittrages hätte allerdings stark in die Kompetenz der Einzelstaaten eingegriffen; aber bei dem jetzt allein noch übrigen Theil trifft dies nicht zu. In der Kommissron sind dttse schwierigen Fragen stets versöhnlich erörtert worden; ich hoffe, daß dies Gesetz, wenn es zu Stande kommt, dazu beitragen wttd, den Frieden zwischen den Konfessttnen zu fördern. Ich bitte den § 1 unver­ändert anzunehmen.

Abg. Dr. Hieber (nat.-lib.): Meine Freunde können den § 1 nur dann annehmen, wenn unser Amendement angenommen wird. In dem Gesetz von 1869 haben wtt den Grundsatz der Gleichberechttgung aller Konfessionen scmkttonirt. Also schon jetzt besteht von Reichswegen die völlige Religionsfteihett. Auch für die Ausländer in Deutschland gelten genau dieselben Grundsätze. Die einzige Schranke bildet jetzt schon die Erfüllung der staats­bürgerlichen Pflichten. Somit ist der § 1 des Anttagcs nur begründet in Beschwerden über einzelne Bundesstaaten. Wir be­dauern jeden Fall, in dem die Gewissens- und Bekenntnißftciheit verletzt wird und wir wünschen die Beseitigung aller noch irgend­wo bestehenden Ueberreste veralteter Bestimmungen, durch die etwa

in den Einzelstaatcn die Religionsfreiheit noch beschränkt wird. Seltsam aber ist es, daß das Gentrum so thut, als ob cs jetzt erst uns mit der wahren Religionsfteihett durch seinen Antrag beglücken will. Abgesehen von jenen wenigen vorsintfluthlichen Ucbcrrestcn haben wir bereits Religionsfreiheit, und diese ist hcr- vorgegangen aus der ganzen Entwickelung des modernen Staates. Wir freuen uns, daß das Gentrum sich nun auch im § 1 seines Anttagcs auf diesen modernen Standpunkt stellt. Dieser § 1 ist dem § 12 der preußischen Verfassung nachgebildet, da er aber keinen Hinweis auf die §§ 30 und 31 der preußischen Verfassung enthält, so ist er geeignet, in gewissen Beziehungen das Sanbed» recht zu durchbrechen. Weil wir es aber nicht wollen, daß hier ein Reichsgesctz aufgcstellt wird, das ein Landesrecht durchbricht, so haben wir unseren Zusatzanttag gestellt, der die Rechte der Ein- zclstaaten ausdrücklich wahrt. Wir wollen es verhüten, daß ein Zankapfel in unser Recht hineingeworfen wird. Der Hinweis auf unsere Schutzgebiete, wo man das, was der § 1 des Centrums­antrages erstrebt, bereits habe, trifft nicht zu, denn in unseren Schutzgebieten kennt man nicht eine jahrhundertelange Entwicke­lung der Beziehungen von Staat und Kirche, die wir in Deutsch­land haben, und außerdem besieht dort nicht der Dualismus zwischen dem Reich und den Ernzelstaaten. Wenn ich von der Beseitigung jener vorsintfluthlichen Ueberreste sprach, so habe ich dabei nicht blos an Mecklenburg und Sachsen gedacht, sondern auch an Baiern, wo ja das Centrum einen großen Einfluß hat. Der Zweck unseres Antrages ist, wie gesagt, Konflikte zwischen dem Reichsstaatsrecht und dem Staatsrecht der Einzelstaaten zu verhüten. (Beifall.)

Abg. Graf Bcrnstorff-Lauenburg (Rp.): Eine große Zahl meiner Freunde haben auch Bedenken gegen den § 1, weil sie die Kompetenz des Reiches auf diesem Gebiete nicht ausdehnen wollen; ich theile diese Bedenken nicht, denn die Gewissensfteiheit ist das vornehmste Recht des Staatsbürgers und sollte daher für das ganze Reicht gelten. Ich prüfe jeden Gesetzentwurf auf seine Berechtigung, ohne Rücksicht, von welcher Partei er kommt. So habe ich sogar einmal für einen sozialdemokratischen Anttag, be­treffend die Sonntagsruhe, gestimmt. Ich werde auch dem § 1 des vorliegenden Anträge zusiimmcn. Sehr wirksam würde aber auch auf diesem Gebiete die Schaffung eines einheitlichen Vereinsrechts für das ganze Reich sein, das ich für sehr wünschcnswerth halte. Denn cs würde dadurch jede Beschränkung der freien Religions­übung auch in den Vcrincn ausgeschlossen werden können.

Staatssekretär Dr. Graf v. Posadowsky: Der Reichskanzler ist nach wie vor der Meinung, daß die Ausübung der Religttn den Einzelstaatcn Vorbehalten bleiben mutz und daß eine Ein­wirkung der Rcichsgesetzgebung auf diesem Gebiete ausgeschlossen ist. Es kann aber von keinem billig denkenden Menschen besttitten werden, daß in Folge des Verziehens vieler Staatsbürger aus einem Bundesstaat in den andern die Beseitigung von Ungleich­heiten in der Behandlung von Katholiken aus politischen und kon­stitutionellen Gründen im höchsten Grade erwünscht ist. Der Reichskanzler hat sich deshalb bereits an die mecklenburgische Re­gierung mit der Anfrage gewandt, in welchem Umfange dort den in dem vorliegenden Anträge geltend gemachten Wünschen Rechnung getragen werden könne. Die mecklenburgische Regierung hat auf diese Anfrage hin das weitestgehende und bundesfreundlichste Ent­gegenkommen gezeigt. Sie hat erklärt, daß den dortigen Katho­liken nach dem Muster von Preußen und Baiern die volle Freiheit der Religionsübung auf dem Boden der Gleichberechtigung gewährt werden solle. Der Reichskanzler ist entschlossen, durch bundes- ftcundliche Verhandlungen auch die Beseitigung der noch in andern Staaten bestehenden Ungleichheiten anzustreben. Ich bitte Sie, abzuwarten, welche Folgen seine Bemühungen haben werden.

Meckleirburgischer Bundesbevollmächtigter Dr. Langfeld: Die Beschwerden, die seitens der Katholiken in Mecklenburg laut ge­worden sind, sind theils thatsächlicher, theils rechtlicher Natur. Nach der letzten Volkszählung vom Jahre 1900 waren in Mecklen­burg ortsanwesend nur 8097 Katholiken gegenüber einer Ge- sammtbevölkerung von über 607 000 Personen. Also nur 1% Prozent der Bevölkerung ist katholisch. Es ist schlechthin undurch­führbar, den Katholiken im ganzen Lande auf gleiche Weise Beftiedi- gung ihrer Bedürfnisse zu verschaffen, wie in Ländern mit vor­wiegend katholischer Bevölkerung oder in Ländern, in denen sich die beiden Konfessionen ungefähr die Waage halten. Eine nen- nenswerthe Vermehrung der katholischen Bevölkerung ist überhaupt erst in den letzten Jahrzehnten eingetreten. Noch im Jahre 1873 hatte Mecklenburg nur 983 Katholiken, darunter auf dem platten Lande nur 200. Eine Aenderung dieses Zustandes trat erst ein in Folge des Zusammenschlusses meiner engeren Heimath mit dem übrigen Deutschland seit der Gründung des Norddeutschen Bun­des und des deuffchen Reiches. Es ergab sich daraus für meine Regierung die Pflicht, für eine geordnete katholische Seelsorge ein» zuttetcn. Immerhin aber handelt es sich um eine noch im Flusse befindliche Bewegung, der gegenüber keine dauernden organisato­rischen Einrichtungen getroffen werden können. Meine Regierung ist besttebt gewesen, allen berechtigten Wünschen der Katholiken entgegen zu kommen, namentlich auch seit der ersten Lesung des vorliegenden Antrages ist manches geschehen, um den Beschwerden abzuhelfen. Ich bemerke nur, daß in Wismar eine neue katholische Kapelle mit eigener Glocke gebaut wird und die Zahl der katho­lischen Geistlichen vermehrt worden ist.

Dann ist darüber Beschwerde geführt worden, daß die Katho­liken noch nicht die volle rechtliche Gleichberechtigung in Mecklen­burg hätten. Meine Regierung ist enffchlossen, die Lücke, die hier noch besteht, auszufüllen; sie wird eine Verordnung erlassen, über die sie sich, abgesehen von einigen redaktionellen Fragen, schon vollständig klar geworden ist. Die Verordnung hat 3 Paragra­phen. In § 1 wird anerkannt, daß den Katholiken freie, öffent­liche Religionsübung zugestanden ist. Aus diesem Grundsatz zieht § 2 die Konsequenzen, indem er den Katholiken den gleichen recht­lichen Schutz wie den Evangelischen gewährt. Demgegenüber macht § 3 lediglich den Vorbehalt, daß gewisse landesherrliche RecAe unberührt bleiben, die in demselben Umfange zum Beispiel auch in Preußen und Baiern bestehen. Es handelt sich haupt­sächlich um das Recht jus circa sacra: das Recht der Zulassung neuer Orden, der Genehmigung dcs Baues neuer Kirchen u. s. to. Damit ist die Stellung der katholischen Kirche in Mecklenburg im Wesentlichen dieselbe, wie in Preußen und Baiern. Ich glaube, daß meine Regierung mit der geplanten Verordnung im Wesent­lichen die Pflicht der Gerechttgkcit gegenüber den Katholiken er­füllt, ohne andererseits die Rechte der Lutherischen zp beeilt* trädjtigen. Ich hoffe, daß, wenn diese Maßnahme durchgeführt ist, für Mecklenburg der Spruch getten wird: confessio multiplex, veritas unal Wenn beide Konfessttnen sich auf den Boden dieser Anschauung sttllen, wenn sie ihre Stellung regeln nach den Ge- sichtspuntten gegensettiger Achtung, dann glaube ich sicher be­haupten zu können, daß bette Konfessionen zwar auf verschiedenen Wegen, aber im Frieden zusanunenwirken werden. (Beifall.)

Braunschweigischer Bundesrathsbcvollmächtigter von Cramm- Burgdors: Die braunschweigische Regierung hat ihrem Landtage