Nr. 147
Erstes Blatt.
ISS. Jahrgang
Donnerstag 36. Juni 19OS
Erscheint täglich außer Sonntags.
Dem Gießener Anzeiger werden im Wechsel mit dem Keffischen Landwirt die Gießener Kamillen- blätter viermal in der Woche beigelegt.
Rotationsdruck u. Verlag bu. Brü h l'sche- Univers. Buch-u.Stei. druckern (Pietsch Erben) Dvebofiii,. Expedition mu Druckerei:
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GietzenerAnzeiger
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Amts- und Anzeigeblatt für den Ureis Gießen
Bezugspreis: monatlich 75Ps., vierteljährlich Aik. 2.20; durch Abhole- u. Zweigstellen monatlich 65 Pf.; durch die Post Mk. 2— viertel- jährl. ausschl. Bestellg. Annahme von Anzeigen für die Tagesnummer bis vormittags 10 Uhr. Zeilenpreis: lokal 12 Pf^ auswärts 20 Pfg.
Verantwortlich: für den polir. u. allgem. Teil: P. Wittko; für .Stadt und Land" und „ Gerichts? aal": Gurt Plato; für den Anzeigenteil: Hans Beck.
Gießen, am 24. Juni 1902.
Betreffend; Die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen.
Das Oroßherzogliche Kreisamt Gießen
en die Großh. Bür gerrveistereieu des Kreises.
Aus einer Anzahl uns vorliegender Bürgermcisterei- berichte entnehmnn wir, daß unser Ausschreiben in Nr. 58 des diesjährigen Kreisblattes in obigem Betreffe teilweise nicht beachtet worden ist. Wir weisen Sie nochmals ausdrücklich auf dasselbe hin und bemerken wiederholt, daß unsere Bekanntmachung vom 2. Mai d. I. nicht mehr zu Recht besteht (cfr. Kreisblatt Nr. 52).
Die irrtümlich an uns eingesandten Befreiungsanträge werden Ihnen demnächst k. H. wieder zugehen.
1). Bechtold.
Politische Tagesschau.
Tie Gärung unter den russischen Bauern kst in fortwährendem Wachsen. Ueberall, so wird gemeldet, mache sich gegen die Gutsbesitzer und Polizei ein scharfer Unmut bemerkbar, und die Bauern seien überzeugt, daß binnen kurz oder lang die Gutsländereien an die Bauern übergehen. Die Regierung kann sich das alles nicht anders erklären als durch die revolutionäre Propaganda. Noch nie ist ihr Mißtrauen gegenüber allen intelligenten Leuten auf dem platten Lande so stark gewesen wie gegenwärtig. Besonders unangenehm sind ihr die Statistiker der Semstwos. In einigen Gouaernements ist es den Semstwos verboten worden, in diesem Frühjahre statistische Erhebungen zu veranstalten, und der neue Minister des Innern v. Plehwe arbeitet dahin, die statistischen Aemter der Semstwos aufzuheben, an ihre Stelle sollen die Statistischen Komitees der Gouvernementsbureau- kratie treten. Eine andere Kategorie höchst verdächtiger und unliebsamer Elemente scheinen der Regierung die Bolks- schullehrer zu sein. In der letzten Zeit sind an verschiedenen Orten in den Volksschulen Hausdurchsuchungen oorgenommen worden, so z. B. im Gouvernement Tambow; im Kreise Koslowsk wurde der Lehrer der Semstwos-Schule, Silotow, arretiert, im Kreise Tambow die Lehrer Andrejew und Tschernischew. Kürzlich wurde die Wohnung des gewesenen Volksschullehrers A. Dobronrawow in der Stadt Tambow durchsucht. Die Polizei fand ihn selbst schon nicht mehr vor. Dobronrawow wird die Anstiftung zum Aufruhr unter den Bauern zur Last gelegt. Aus dem Gouvernement Orel wird mitgeteilt, daß die Erregung unter den Bauern auch hier in offenen Aufruhr übergehe.
Ucber die geistige „Elite Münchens"
schreibt das „Bayer. Vaterland":
Bildung, du viel malträtiertes Wort! Was nennt sich heutzutage nicht alles gebildet? „Gebildet" dünkt sich der Backfisch, wenn er das Absolutorium einer höheren Töchterschule in der Tasche hat, um die lebendige Puppensamnllung in den Salons zu vermehren, wo befrackte Tagediebe die Zeit damit totschlagen, den Wert des Weibes nach Taille und Büste zu taxieren. „Gebildet" dünkt sich die akademische Bieralge inEouleur, die aus Grund des väterlichen Geldbeutels in den akademischen Flegeljahren sich „austobt" und statt des corpu» jurie lieber das corpus teminae studiert. „Gebildet" dünkt sich die moderne S a l o n d a m e, die von den Ratschkathl am Lcktualienmarkt sich nur dadurch unterscheidet, daß sie statt den Tratsch und Skandal der Hintertreppen die chromque scandalease der Salonwelt wieder- giebt. „Gebildet" dünkt sich der moderne liberale Gele h r t e n s ch w a r m, weil er den Glauben an „transcendentale Begriffe" glücklich mit dem Aberglauben an die .Modethorheiten der „vorausseßungslosen" Asterwiffenschast vertauscht hat... Diese „geistige Elite" hat uns unser München verschandelt in jeder Weise; der Bierbauch des Münchener Spießes ist schon längst keine Münchener Spezialität, und das ist der F a l st a f f b a u ch des Münchener Afterliberalismus, aufgedunsen vor Hochmut und Dünkel gegen die wickliche altmünchnerische Art und Sitte, die trotz Maßlrug und Weißwurst München zum Jsaratben schuf, während der Afterliberalismus nur darauf firmt und obrt, München zu einer geistigen Vorstadt von Spreeathen zu machen. Dieser Kuhhautliberalismus hat den Münchener Patriotismus vergiftet, sodaß das „Münchener Bürgertum", soweit es am geistigen Hungertuch der Kuhhaut nagt, nach Norden schielt und kaum den Tag erwarten kann, an dem Bayern zur Provinz Preußens erklärt wird. Ja, diese „geistige Elite" Münchens giebt die Marschrichtung nach Norden aii, und ein H i r t e n k n a b e (Anspielung auf den Verleger der „Jugend", Georg Hirth. T. Red. des „Gieß. Anz.") schlägt dazu die trommel, die wohl mit keinem Kalbfell, aber mit einer Kuhhaut überspannt ist.
Der jetzige Redakteur des „Vaterland" hat dem Dr. Sigl, dem früheren Herausgeber des Blattes, abgeguckt, wie dieser sich räusperte und wie er spuckt, den Geist Sigl's aber sucht man in solchen rohen Pöbeleien vergebens.
Hessischer Landtag.
Zweite Hessische Ständekammer.
119. Sitzung.
Darmstadt, 25. Juni.
Am Regierungstisch: Staatsminister Rothe Exc., Fi- nanzminister Gnauth Exc., Ministerialräte Ewald, Braun, Lreidert, v. Biegeleben, zweiter Direktor der Hauptstaatskasse Schäfer.
Auf der Tagesordnung steht die Regierungsvorlage, den Gesetzentwurf, die Errichtung einer hessischen Psandbriefbanl betreffend.
Finanzminister Gnauth: Die drei ersten Punkte der Tagesordnung: Pfandbriefbank, Landeskreditkasse und Wohnungsfürsorge für Minderbemittelte stünden in engem Zusammenhang und bedingten sich gegenseitig. Wenn man bei dem letzten Punkt produktiv etwas erreichen wolle, so könne dies nur geschehen durch Eröffnung eines billigen Kredits. Hierzu sei zunächst unsere seitherige Landeslredit- kasse berufen, die aber ihre Mittel nehme unter direkter Inanspruchnahme des Staatslredits. In den letzten Jahren habe sich dies als sehr empfindlich erwiesen, und sei um so bedenklicher, als der Staat selbst durch seine Eisenbahnpolitik den Kredit in erhöhtem Maße habe in Anspruch nehmen müssen. Deshalb könne man der Landeskreditkasse keine neuen Aufgaben zumuten und müsse dieselben einer anderen Anstalt übertragen, die man in Gestalt einer hessischen Hypothekenbank schaffen wolle. Diese Form unterscheide sich sehr wesentlich von der Landeskreditkasse. Während diese alle Gelder aufnehme unter Inanspruchnahme des Staates als Schuldner, sei der Staat bei der geplanten Hypothekenbank, die als eine Aktiengesellschaft gedacht sei, nur beteiligt als Aktionär. Ihre Ausgaben bestreite die Bank selbst durch Ausgabe von Pfandbriefen und Kommunalobligationen, und zwar sei im Reichshypothekenbankgesetz genau bestimmt, in welchem Umfange diese Papiere im Verhältnis zum Aktienkapital ausgegeben werden dürften. Ta das Gesetz bestimme, daß an Pfandbriefen in dieser Beziehung das Fünszehnsache und an Kommunalobligationen das Acht- zehnfache ausgegeben werden dürfe, so könne der Staat, der sich nach dem vorliegenden Entwurf vorerst mit vier Millionen Mark beteilige, bei der Pfandbriefbank ein Kreditbedürfnis von 60 Millionen Mark befriedigen, während er mit derselben Summe bei der Landeskreditkasse nur ein solches von vier Millionen Mark zu befriedigen in der Lage sei. Neben dem Staate sollten auch die öffentlichen Sparkassen sowie die Gemeinden und öffentlichen Verbände als Aktionäre herangezogen werden. Die Beteiligung der Sparkassen habe man ermöglicht durch die gestrige Zustimmung zum neuen Sparlassengesetz. Die Errichtung der Hypothekenbank sei die unerläßliche Voraussetzung, daß die Ausgaben der Landeskreditkasse erweitert werden könnten. In Kürze wolle er wiederholen, welche seitherigen Aufgaben die Landeskreditkasse habe und welche neue hinzukämen. Für die Folge sollten der Landeskreditkasse verbleiben die leichte Kreditbeschaffung für Landcsmeliora- tionen, für Entwässerung von Grundstücken rc.; neu komme hier hinzu die Gewährung von Darlehen für den Bau von Nebenbahnen, Kreisstraßen und Wasserleitungen; aber auch diese Gruppe werde insofern erweitert, als die Landeskreditkasse sür die Zukunft auch Darlehen gebe zum Bau von Schulhäusern und zur Erbauung von Wohnungen für Minderbemittelte. Tie neu zu gründende Hypothekenbank dagegen diene ausschließlich dem Hypothekarkredit, soweit Meliorationszwecke nicht in Betracht kämen. Dieser Hypo- chekarkredit stehe für die Folge nicht nur dem Landwirt, sondern auch den Gewerbetreibenden, wie überhaupt allen Berufsarten zur Verfügung, und zwar in Form von unkündbaren Amortisationsdarlehen; es herrsche also hier genau derselbe Grundsatz, wie bei der Landeskreditkasse. Bei den Sparkassen könnten die Hypotheken nicht unkündbar sein, weil der Einleger ja auch ein Kündigungsrecht habe. Bei der Pfandbriefbank dagegen solle durch unkündbare Amortisationsdarlehen eine Entschuldung des Grundbesitzes erreicht werden. Daneben diene die Bank noch der Befriedigung aller Kreditbedürfnisse hessischer Gemeinden, die zu befriedigen die Landeskreditkasse nicht in der Lage sei. Auf Einzelheiten des Entwurfes wolle er bei der Spezialberatung eingehen. Dem Ausschuß danke er für sein wohlwollendes Eingehen auf die Grundgedanken der Vorlagen, die der Wohlfahrt des Landes in allen Teilen dienten.
Abg. Gutfleisch (freis.): Die Vorlage sei anfangs nicht so freudig begrüßt worden, wie dies jetzt nach den Verhandlungen des Ausschusses der Fall sei. Zunächst habe man sich gegen die Form der Aktiengesellschaft gewandt, die das Ganze mit Privatcharakter umgebe, der dem öffentlichen Interesse nicht entsprechen könne. Aber sie hätten sich in der That überzeugen lassen, daß sich die Regierung auf dem richtigen Wege befinde. Die Vorlage bedeute einen Schritt vorwärts zur Entschuldung des ländlichen Grundbesitzes. Diese so schwere Aufgabe des Staates müsse man fördern durch Schaffung von Anstalten für das Kreditbedürfnis: Der Ausschuß sehe die Vorlage heute nur an als einen diesbezüglichen Versuch im Einvernehmen mit der Regierung. Aber dieser Versuch sei ausgeftaltet mit Garantien und Vorsichtsmaßregeln, und deshalb könne er die Vorlage zur Annahme empfehlen. Der Regierung müsse man für ihre Initiative dankbar sein, und man werde mit der Annahnie der drei Gesetze einen heilsamen und guten Schritt für die Entwickelung des Landes thun. (Bravo!)
Abg. Koch (nl.) spricht gegen die Errichtung einer Hypothekenbank, für die in Rheinhessen kein Beoürfnis vorhanden sei. Auch schaffe man dadurch eine unliebsame Konkurrenz für die Sparkassen. Solange der Baner nicht wie in Frankreich nur einen Sohn habe, werde man eine Entschuldung des ländlichen Grundbesitzes nicht erreichen.
Finanzminister Gnauth: Tie Einwände des Abg. Koch halte er nicht für stichhaltig. Nicht nur für Starkenburg und Oberhessen bestehe ein Bedürfnis nach einer solchen Bank, sondern auch für Rheinhessen, was aus der dortigen starken Inanspruchnahme der Landeskreditkasse erhelle. Man mache nicht Gesetze für Rheinhessen allein oder für Oppenheim und die dortige Sparkasse, sondern für das ganze Land. Ten Sparkassen werde durch die Errichtung der Hypothekenbank eine günstige Gelegenheit geboten sein, ihr Geld unterzubringen durch Anlegung in hessischen Pfandbriefen.
Abg. Weidner (fr. w. V.) begrüßt die Vorlqge aufs wärmste als eine segensreiche Einrichtung für das Land. Seiner Meinung nach werde die Hypothekenbank kein Kon
kurrenzinstitut für die Sparkassen sein, sondern eher eine Unterstützung derselben bedeuten, insofern, als letzteren eine leichtere Unterbringung ihrer Mittel ermöglicht werde.
Abg. Frenay (Zentr.) wendet sich ebenfalls aegen die Ausführungen des Abg. Koch. Nicht für den Landwirt allein, sondern für alle Gewerbetreibenden solle die Hypothekenbank geschaffen werden. Kündbare Hypotheken seien ein Unglück für den Landwirt, dem man nur Helsen könne durch unkündbare Amortisationsdarlehen.
Abg. Erck (nl.) steht der Vorlage sympathisch gegenüber und bittet von etwaigen kleinen Bedenken abzusehen.
Ministerialrat Braun: Tie rheinhessische Bevölkerung, insbesondere die des Kreises Oppenheim, müsse er gegen die Behauptung des Abg. Koch verwahren, daß man dort kein Verständnis für Amortisationsdarlehen besitze. Auch im Kreise Oppenheim herrsche der Wunsch zur Entschuldung des ländlichen Grundbesitzes. Tics müsse das Ziel einer gesunden Volkswirtschaft sein und sei auch das lebhafteste Bestreben der rheinhessischen Sauent.
Abg. Wolf (fr. w. V.) ist der Meinung, daß der Landwirtschaft nur geholfen werden könne durch Amortisationsdarlehen; dies erkenne man auch in Rheinhessen.
Tie Generaldebatte wird sodann geschlossen und in die Spezialberatung eingetreten.
Artikel 1 lautet in der Fassung des Ausschußberichtes'. „Unsere Regierung wird ermächtigt, zur Förderung des Realkredits im Großherzogtum eine Hypothetenbank zu errichten oder sich an der Gründung einer solchen in Gemeinschaft mit Gemeinden oder Kommunalverbänden des Landes oder mit den öffentlichen Sparkassen zu beteiligen.
lieber die formelle Fassung dieses Artikels erhebt sich eine kurze Tebatte, worauf auf Vorschlag des Finanzministers der Artikel 1 dahin abgeündert wird, daß in ihm der Regierung die Ermächtigung erteilt wird, eine Hypothekenbank in Gemeinschaft mit den Gemeinden, Kommunal- oerbanden und öffentlichen Sparkassen zu errichten.
Artikel 2 stellt der Regierung zu diesem Zwecke einen durch Begebung von Schnldoerschreioungen zu beschaffenden Betrag von 4 Millionen Mark zur Verfügung. DieseSchuld- verschreibungen sind nach, Bedarf auszugeben und nach Lage des Geldmarkts zu verzinsen. Ten Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht nicht zu.
Artikel 3 sieht für die Hypothekenbank die Form der Aktiengesellschaft vor. Kein Attionür kann mehr als die Hälfte aller Stimmen haben; zur Erhöhung der staatlichen Beteiligung, zur Erwerbung oder Auflösung der Bank ist die Zustimmung der Landstände erforderlich.
Artikel 4 regelt das Verhältnis der Beamten der Bank: sie haben die Rechte und Pflichten der unmittelbaren Staatsbeamten. Ihre Gehälter sind aus dem Ertrag des Instituts zu bestreiten.
Nach Artikel 5 steht die Bank unter der Aufsicht bet Staatsregierung; sie wird von dem Finanzministerium aus- geübt.
Weiter ist die Hypothekenbank von allen Staats- und Kommunalsteuern befreit. Das Verfahren der Zwangsvollstreckung im Verwaltungsweg findet auf die Forderungen der Bank Anwendung. Urkunden, die von der Bank innerhalb ihres Geschäftskreises aufgenommen sind, gelten als öffentliche. Die Staats- und Gemeindebehörden und Beamten sind der Bank gegenüber zur Auskunftserteilung über Beschaffenheit, Wert und Belastung der zum Unterpfand angebotenen Grundstücke und über sonstige den Geschäftskreis der Bant berührende Verhältnisse, ausgenommen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer verpflichtet. Diese Vorschrift gilt ;edoch für die Gerichte und Notare nur insoweit, als es sich, um das Eigentum, die Belastung des Eigentums oder sonstige Rechte an Grundstücken handelt.
Alle Artikel finden die Zustimmung des Hauses; damit ist das Hypothekenbankgesetz angenommen.
Es folgt die Beratung des Gesetzentwurfs, die Landeskreditkasse betr.
Ministerialrat Brann erklärt, daß die Regierung mir den Anträgen des Ausschusses völlig einverstanden sei.
Abg. Weidner (fr. w. >Vg.) wünscht eine Aenderung des Artikels 1; dem Absatz 1 solle man die Bestimmung hinzufügen: „sowie zu anderen nötig erscheinenoen Aufwendungen", damit auch Darlehen zur Erbauung von Krankenhäusern, elektrischen Licht- und Kraftanlagen gewährt werden konnten.
Ministerialrat Braun bezeichnet den Vorschlag des Abg. Weidner als zu weitgehend und bemängelt dessen unbestimmte Fassung.
Abg. Gutfleisch (freis.) glaubt, daß man den Umfang des Geschäftskreises der Kasse nicht zu weit fassen dürfe. Doch halte er unter dem Vorbehalt der zuvorigen genauen Prüfung der Notwendigkeit der zu errichtenden Anlagen einen solchen Zusatz zu Absatz 2 des Artikels für unbedenklich.
Der Artikel 1 lautet alsdann:
Die Landeskreditkasse gewährt im Falle des Bedürfnisse- die darlehensweise Leistung solcher Geldmittel, welche zum Schutze gegen Ueberschwemmungen, zur Be- und Entwässerung von Grundstücken, ferner zu den in dem Gesetze, die Bäche und die nicht stündig fließenden Gewässer betr., vom 30. Juli 1887, sowie in dem Gesetze, die Feldbereinigung betr., vom 28. September 1887 bezeichneten Zwecken ober zu Aufforstungen verwendet werden sollen.
Des weiteren ist die Landeskreditkasse, soweit ihre Mittel es gestatten, zur Hergabe von Darlehen ermächtigt:
1) an Gemeinden oder weitere Kommunalverbände zur Bestreitung von Grunderwerbungskosten und Geldbeiträgen zum Bau von Nebenbahnen sowie der Grunderwerbs- und Baukosten von neuen KreiS- skraßen,


