Nr. 25V
•rlftetitt täglich außer Sonnlags.
Dem Greßener Anzeiger werden im Wechsel mit dem Hessischen Landwirt die Giehener Familien- blätter viermal in der Woche beigelegt.
RoUmonflbrud u. Verlag der Brüh l'schen Unlvert.-Vuch- u.Slein- bruderet lPcetsch Erden) Rebohton, Expedttto« und Druckerei:
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Adresse für Deveschent Anzeiger Gießen.
Fern sprechanschluß Nr 51.
Erstes Blatt. 152. Jahrgang
Freitag 24. Oktober 1®O2
GietzenerAnzeiger
M General-Anzeiger w AV
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen
vezngSpreiSr monatlich 75 ^31., vierteljährlich Ttt. 2L0: durch Abhole- u. Zweigstellen monatlich 65 Pf.; durch die Post Pik. 2.— viertel- fährt. ausschl. Bestellg. Annahme von Anzeigen für die Tagesnummer bis vormUtag« 10 Uhr. ßetlenprei«; lokal 12^ axrfroättfl 20 Pfg.
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Gießen, den 22. Oktober 1902.
Betr.: Die Anlage des Vermögens der unter öffentlicher Aufsicht stehenden Fonds.
Das Grohherzogliche Kreisamt Gießen
an die Kirchen- und Stiftungsvorstände.
In Folge Verfügung Großh. Ministerinms des Innern machen wir Sie darauf aufmerksam, daß die durch Ministeral- Amtsblatt Nr. 6 vom 16. Juni 1693 erteilte Ermächtigung zum Ankauf zugelaffener Wertpapiere ohne Einholung besonderer Genehmigung aufgehoben ist, und daß sie Sie daher in allen Fällen bei Erwerbung von Wertpapieren vor dem Ankauf uns Vorlage zu machen haben.
Dr. Breidert.
Gießen, den 13. Oktober 1902. Betr.: Tie Revision der Maaße, Gewichte und Waagen. Das Großheyogliche Kreisamt Gießen au die Großh. Bürgermeistereien zu Lang-Göns, Avendorf a. d. Lahn, Großen-Linden, Klein-Linden, Holzheim, Leihgestern, Watzenborn-Steinberg, Garbentcich, Steinbach.
Sie wollen in ortsüblicher Weise bekannt machen, daß demnächst eine allgemeine Revision der Maaße und Gewichte und Waagen stattfinden wird. Dieselbe wird durch einen Aichmeister und einen Gendarmen vorgenommen werden. Tie Gewerbetreibenden sind gehalten, diesen Beamten bei Mei- dung der Strafe des § 369 Nr. 2 des St.--G.-B., Art. 73 des P.-St.-^N. alle in ihrem GQverbebetriebe benutzten Maaße, Gewichte und Waagen vorzuzeigen und die Prüfung derselben zu gestatten. Bei der Revision sich ergebende Vorschriftswidrigkeiten werden nach den angeführten Gesetzesstellen mit Geldstrafe bis zu 100 Mk. oder Haft bis zu 4 Wochen, auch mit Einziehung der unvorschriftsmüßigen Maaße, Gewichte und Waagen bestraft.
Üm Strafen möglichst zu verhindern, und das Revisionsgeschäft zu beschleunigen, empfehlen wir den Interessenten, ihre der Revision unterworfenen Maaße, Gewichte und Waagen vorher aichamtlich prüfen zu lassen, und machen zugleich darauf aufmerksam, daß die Prüfungen, die nur unerhebliche Kosten verursachen, bei Großh. Aich- amt dahier geschehen können, und zw.'.r für die Gemeinden Lang-Göns und Allendorf a. d. Lahn am 31. Oktober und 1. November, für die Gemeinden Großen-Linden und Klein- Linden am 4. und 6. November, für die Gemeinden Holzheim, Leihgestern und Watzenborn-Steinberg am 7. und 11. November, und für die Gemeinden Garbentcich und Steinbach am 13. und 14. November.
Ferner werden die Besitzer von fest sundamenti er ten Brückenwaagen und Waagen über 2000 Kgr. Tragkraft darauf hingewiesen, daß nach § 68 Z. 1 der Aichordnung vom 1. Januar 1888 die Aichung der genannten Waagen alle drei Jahre zu wiederholen ist, daß weiter bei denselben das Vorhandensein der Jahreszahl dem laufenden oder einem der drei voraufgegangenen Kalenderjahre angehört.
Dr. Breidert.
Verordnung.
Betreffend: Maßregeln zur Unterdrückung des ansteckenden Scheidenkatarrhs des Rindviehs.
Auf Grund des 8 1 der Bundesratsinstruktion zur Ausführung der §§ 19—29 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880
1. Akai 1894 die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, werden mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 16. Oktober 1902 zur Unterdrückung des ansteckenden Scheidenkatarrhs des Rindviehs die nachstehenden Schutz- naßregeln für den Kreis Gießen ungeordnet.
§ 1.
Sobald der Ausbruch des ansteckenden Scheidenkatarrbs in einem Orte festgestellt worden ist, darf weibliches Rinovieh nur dann zur Begattung durch einen unverdächtigen Gemeindebullen zugelassen werden, wenn es durch einen vom Kreisveterinärarzt zu instruierenden Ortseinwohner aus das Vorhandensein der fraglichen Krankheit untersucht uno für unverdächtig erkannt worden ist. Die bei dieser Untersuchung als verdächtig erkannten Tiere sind so lange von der Begattung ausgeschlossen, bis ihre Unverdächtigleit durch den Kretsveterinärarzt bescheinigt wird.
§ 2.
Tie nach § 1 verdächtig befundenen Tiere sind von dem mit der Untersuchung beauftragten Ortseinwohner der Lrtspolizeibehörde anzuzeigen. Ter Wechsel des Standorts dieser Tiere ist bis zu deren Unverdächtigkeit nur mit besonderer polizeilicher Erlaubnis gestattet. Wird die Erlaubnis zur Verbringung eines verdächtigen Tieres in eine andere Gemeinde erteilt, so ist die Polizeibehörde derselben entsprechend zu benachrichtigen.
§ 3.
Das Verbringen von Kühen und Rindern eines Seuchenortes zu den in.anderen Orten aufgestellten Bullen ist -erboten.
§ 4.
Nach dem Erlöschen der Seuche in einer Stallung ift die Desinfektion derselben, sowie der Stall- und Putzgeräte nach Angabe des Kreisveterinärarztes und unter polizeilicher Ueberwachung vorzunehmen.
§ 5.
Ter Ausbruch und das Erlöschen der Seuche in einem Orte ift durch das Kreisblatt und in ortsüblicher Weise KxLarrnt zu machew
§ 6.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden, insoweit nicht nach bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, nach 8 66 Ziffer 4 des Reichsgesetzes über die Mwehr und Unterdrückung von Viehseuchen bestraft.
Gießen, den 20. Oktober 1902.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Breidert.
Gießen, 21. Oktober 1902.
Betr.: Die Aufstellung der Voranschläge der evangelischen Kirchenfonds für 1903/04.
Das Grotzherzogliche Kreisamt Gießen an die evangel. Kirchenvorftände des Kreises.
Wir vermissen in den bis jetzt hier vorliegenden Kirchcn- voranschlägen die vollständigen Verzeichnisse der Aktivkapitalien, welche nach Ministerialausschreiben vom 16. Juni 1893 — abgedruckt in Nr. 8 des Verordnungsblattes von 1893 — alle drei Jahre den Voranschlägen beizufügen sind.
Die Kapitalien müssen für den I. Teil und II. Teil des Voranschlags getrennt in das Verzeichnis aufgenommen und für jeden Teil besonders summiert werden.
Sofern die Voranschläge bereits an die Großh. Dekanate abgeliefert wurden, find die geforderten Verzeichniffe in einfacher Ausfertigung an uns nachzuliefern, andernfalls aber den Voranschlägen beizufügen.
Dr. Breidert.
Kie Aufgaben des kommende« Landtages.
st. Gießen, 23. Okt.
Die Wahlen zum hessischen Landtage stehen in der Hälfte der Bezirke vor der Thür, und es wird nicht mehr lange dauern, so wird im Ständehause neues Leben erwachen. Wie auch die Wahlen ausfallen werden, das ist jetzt schon vor auszusehen, daß vielleicht nur kleine Verschiebungen in der Partei st ellung der Gewählten eintreten werden, daß aber diese geringe Aende- rung genügen wird, der Nation al liberalen Partei, die schon etwas z.iru.'gegangen ift, einen Stoß zu versetzen nnb ihr dadurch bie geb.etende Machtstellung zu benehmen. Angesichts der so sehr rückständigen Haltung verschiedener Mitglieder bei der Beratung über Einführung der .direkten Wahl, besonders des einflußreichen Justizrat Jöckel-Friedberg, der wahrhaft hinterwälderische Anschauungen über die Ausübung politischer Wahlfreiheit von wirtschaftlich Abhängigen zum besten gab, finden wir kein Wort des Bedauerns.
Wie auch immer der Landtag zusammengesetzt sein wird, es harren seiner große und gewichtige Aufgaben, die ihm zu lösen gestellt werden müssen. Und Regierung und Volk werden ihre Vorlagen und Wünsche vorzubringen haben.
Zunächst muß eingesetzt werden an dem, was der verflossene Landtag nicht hat fertig bringen können: die Herstellung des Gleichgewichts im Etat. Ganz leicht wird ihm das nicht fallen, er wird aber doch sein aufrichtigstes Wollen und bestes Können einsetzen müssen, daß wir vor Ueberraschungen bewahrt bleiben. Denn das war seither reichlich genug der Fall.
Durch die Küch'ler'sche Finanzreform sollte den drohenden Defizits vorgebeugt werden. Trotz herantretender erhöhter Ausgaben war die Hoffnung dazu aussichtsvoll, da Steuern auf Vorrat bewilligt waren. Die an Stelle der alten Realsteuern getretenen Einkommen- und Vermögenssteuer übertrafen schon allein die gesamten früheren Steuererträgnisse, und dcjchj hat man ihnen als Ersatzposten noch andere Steuern im Ansätze von rund 51/2 Millionen Mark hinzugefügt. Was war aber die Folge? Da die Steuerzahler glaubten, nach solchen Steuer- verwilligungen sei der Staatssäckel aufs beste gefüllt, wirkte es sehr ernüchternd, daß das erste neue Etatsjahr mit einem Ausfall von rund 2 Millionen Mark, das zweite mit rund eindreiviertel Millionen Mark abgeschlossen werden mußte. Nun steht ja allerdings fest, daß die auf fast allen Gebieten der Industrie hervorgetretene niedrige Konjunktur und die dadurch hervorgerufene Mindereinnahme auf den Staatsbahnen einen nicht geringen Einnahme- ausfall verursachten. Durch die Heranziehung der Ueber- schüsse aus früheren Jahren zur Tilgung etatsmäßiger Posten wird der vorhanden gewesene Vorrat nach Schluß des laufenden Etatsjahres auf ein Minimum sich reduziert haben, sodaß der Rest zu weiterer Heranziehung budgetmäßiger Ausgaben wohl nicht mehr in Betracht kommen kann. So entsteht denn den Volksvertretern die schwierige Aufgabe, den Etat der Art ins Gleichgewicht zu bringen, daß die laufenden Ausgaben von den laufenden Einnahmen können gedeckt werden, daß nicht mehr Ueberschüsse vorderer Jahre — das dürfte ja fo wie so kaum noch möglich sein — aber noch viel weniger Geldauf- nahmen herangezogen werden müssen. Jede andere Weiterwirtschaft ist nicht mehr durchführbar, wir sind an der äußersten Grenze angelangt, wollen wir nicht dem Ruin entgegengehen.
Tie Regierung wird den Weg dazu zeigen müssen, der gangbar erscheint, und die Kammer wird mit sorgfältigem Auge eine genaue Prüfung vornehmen.
Tie Staatsschulden in der Höhe von weit über 3 00 Mill Mk., eine ungeheuer hohe Summe für unser Heines Land, wenn ihr auch ansehnliches Vermögen gegenüber steht, die nicht unbeträchtliche Erhöhung der indirekten Auslagen und die äußerst starkeHeranziehung der Staatsbürger in d er Form der direkten Steuern, wie sie von feinen deutschen Bun -
desstaat übertroffen wird, führen uns mit innerer dlotwendigkeit auf das einzig zuverlässige System der peinlichsten Sparsamkeit im Staatshaushalt. Darüber zu wachen, erscheint als die wichtigste Aufgabe des Parlaments. Bei der Steuerentwickelung, wie wir sie jetzt in Hessen haben, muß unbedingt der Etat ins normale Gleichgewicht kommen.
Wir denken da zunächst an eine durchgreifende Reform des Diäten wesens, das so, wie es ist, nach der endgiltigen Durchführung der Beamtengehälter, nicht mehr haltbar ist. Wir haben es schon früher als einen Fehler der Regierung bezeichnet, daß man bei der Gelegenheit der Gehaltsregulierung es versäumte, an diese Materie heranzutreten. Damals ging man ungemein stürmisch vor, aber jetzt, da die Gesetzgebung ein gemäßigteres Tempo eingeschlagen, erachten wir die Zeit für unabweisbar gekommen, hier die bessernde Hand anzulegen. Tie Sache ist längst spruchreif, und im Prinzip ist die Einigkeit bereits erzielt, d ie lautet: We ite st gehende Verminderung aller Nebenbezüge so, daß sie als Gehaltsergänzung nicht in Betracht kommen können. Diese Forderung ist keineswegs neu. Mit scharfen Worten erhebt sie der bekannte Sozialpolitiker C. v. Massow. Er führt ein praktisches Beispiel dazu art:*) Wenn ein Beamter, der von Berlin nach Köln und wieder zurückreist, für die Rückfahrkarte 2. Klasse 52.30 Mk. bezahlt, aber für 1178 Km. ä 13 Pfg. 153.14 Pfg., also 100.84 Mk. mehr liquidieren darf, als er befahlt hat, so hat das absolut keinen Sinn. Dürfte jeder Beamte nur das liquidieren, was er thatsächlich verbraucht, so würden sich sehr bedeutende Ersparnisse ergeben." Wie im großen in Preußen, so im kleineren Maßstabe bei uns. All die Räte und deren Stellvertreter und Hilfsbeamte in der Verwaltung, am Gericht und im Versicherungswesen, die Oberförster und Kreisschulinspektoren, deren pflichtmäßiger Beruf sie mehr ober minder im Jahre von zu Hause wegsührt, stellen weit über den aufgebrachten Kostenaufwand in Rechnung und haben dadurch Neben- bezüge, die zum Teil die Summe von 1000 Mk. pro Jahr nicht selten übersteigen, und wodurch sie andere Beamte, wie z. B. die Lehrer an den höheren Schulen, in der, Höhe des Gehaltes weit überragen. Diese feststehende That- sache verträgt sich nicht mit dem Grundsätze: Gleiche Vorbildung, gleiche Bezahlung. Erwählt jemand viiiCn Beruf, — und er thut es doch gewiß aus innerem Triebe — dessen Ausübung in seinem ganzen Umfange am Wohnorte nicht möglich ist, io muß er die Pflichten, die er.bei dem Antritte seines Amtes zu übernehmen gelobt hat, auch außerhalb seiner Amtsstube erfüllen. Bei Reisen aber in Form von Diäten noch nebenbei Gehalt in ibüe eigene Kasse einzustecken, ist unlogisch. Wir schreiben das in voller Kenntnis der 33er- hältnisse.
Mtr wollen kurz nur weniges anführen. Tie Haupt- thätigkeit des Kreisschulinspektors ist, wie schon der Name besagt, die Schulinspektion. Zur Ausübuna derselben bezieht der Beamte seinen Gehcllt. Es ist daher unverständlich, daß derselbe für jeden Tag außerhalb der Kreisstadt 10 Mark verrechnen darf. Tie gesundheitliche Aufsicht über die Bewohner eines Kreises ist dem D:eisarzt übertragen. Dazu gehört bie Uebernahme gewisser ärztlicher Funktionen, so auch die durch Reichsgesetz bestimmte Impfung und Wiederimpfung. Nichts desioweniger wird diese Thätigkeit besonders vergütet und zwar pro Kind mit 80 Pfg. Ter Bezug dieser Nebengebühren macht in dem Einnahmebudget des Kreisarztes einen nicht unbedeutenden Posten aus. Tie ausschließliche Wirksamkeit des Oberförsters liegt im Walde. Damit die Pflege desselben leine Not leide, ist der Oberförster gezwungen, einen Schreiber zu halten, für den unseres Wissens bis zu 600 Mark pro Jahr aus der Staatskasse ausgeworfen werden, und der alle Schreibarbeiten zu besorgen hat. Ferner steht dem Oberförster, damit er ja nichts im Walde ver- fäume, ein Pferd zur Verfügung, wofür ihm jährlich 800 Mark vergütet werden und das nebenbei auch zu Privatzwecken verwendet wird. Endlich gestattet man den Forst- beamten zu seiner und seiner Familie größeren Bequemlichkeit in dem dem Revier benachbarten Flecken oder Städtchen zu wohnen, wodurch er an die Grenze seiner Arbeitsthätigkeit gerückt wird. Und doch stehen dem Oberförster für jede Thätigkeit im Walde, wozu er berufsmäßig verpflichtet ist, und wofür er seinen Gehalt bezieht, die ihn 21/2 Kilometer vom Wohnorte entfernt und mehr als vier Stunden in Anspruch nimmt, 4 Mark an Träten zu. Manchem Oberförster ists gar nicht möglich, ein Geschäft im Walde ohne Diäten vorzunehmen, das ihn auch nur geringe Zeit festhält. Die an vier Stunden fehlende Zeit kann auch durch Pürschgänge ansgefüllt werden, bei denen zugleich Waldbesichtigung statkfindct. Wir sehen, die Gaben sind ungleich ausgeteilt. Oder sollen den Oberförstern die Nebengebühren belassen werden? Der Chef der Forstabteilung, Ministerialrat Wilbrand, hat freilich im vergangenen Jahre in einer Kammersitzung das allen anderen Beamten nicht gerade lieblich llingende Wort ausgesprochen, die Forstbeamten müßten deshalb eine gute Bezahlung haben, weil sie dem Fiskus Geld einbrächten.
Ein anderes Gebiet, auf das die Volksvertretung ihr Augenmerk wird richten müssen, ist das der öffentkichen Bauten. Von den Kunstbaudenkmälern wollen wir hier nicht reden, denn die P s l e g e d e r K u n ft ist eine der vornehmsten Aufgaben des Staates. Aber bei den anderen öffentlichen Bauten könnte sehr viel Geld gespart werden. Wir sind nun schon so weit gekommen, daß jede Dienstwohnung in der Staat und auf dem Lande eine elegante Villa ist. Schmuck kann und soll sie fein, sie möge auch geschmackbildend und als
Reform oder Revolution S. 305.


