Ausgabe 
23.12.1902 Zweites Blatt
 
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Nr. 301

rfteUt täglich außer Sonntags.

®em Gießener Anzeiger werden im Wechiel mit dem heffifchen Landwirt die Gießener Familien, blätter viermal in der Woche beigelegt.

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Dienstag S3.DezemberLSOS

152. Jahrgang

Zweites Blatt.

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GietzenerAMiger

General-Anzeiger w **'

Amts- und Anzeigeblatt für den Ureis Gießen

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Die heutige Mmmer umfaßt 8 Seiten.

Stv. Petri

Zement-Trottoir-

Ablebnrmg cm. Beigeordneter Georgi kommt auf die direkte Frage des Oberbürgermeisters auf grundsätzliche Ge­nehmigung des Antrags zurück. Wenn der Obcrbürgertneister nicht weiß, daß im Prinzip die Annahme erfolge, könne er

Stv. Gut fleisch verliest den inzwischen formulierten und ins Pvotokollbuch eingetragenen Beschluß der Stadt­verordneten über das BeiseHen von Leichen in Erbbegräb-

gezündetcn Gasflammen für einige Minuten unterbrochen. Heiterkeit.) Es würde notwendig sein, Inspektoren und Agi­tatoren anzustellen, und das passe eher für ein privates als für ein städtisches Unternehmen. Er empfehle, das Projekt einstweilen zurückzulcgen. Oberbgm. Mecum hält den gegenwärtigen Zeitpunkt für die zustimmende Beschlußfassung über seinen Antrag für sehr geeignet, da man ja eben eine der Gesellschaften beseitigt habe. Im Uebrigen frage er zu­nächst nur danach, ob Stimmung für das Projekt vorhanden sei, und ob die Versammlung geneigt sei, sich grundsätzlich für die Einrichtung einer solchen Versicherung zu erklären. Sonst sei ja jede weitere Arbeit vergeblich. Stv. Hanau hat Bedenken, ob die Beteiligung auch genügend sein würde, davon müsse er sein Votum abhängig machen. Je kleiner die Beteiligung, um so größer das Risiko. Redner stellt dann den Antrag, statt der Worte (in dem Antrag des Oberbgmstrs.):Die Stv.-Vers, möge grundsätzlich beschlie­ßen . . folgende Fassung anzunchmen:Die Stv.-Vers, möge bei genügender Beteiligung in Aussicht nehmen . . ." Oberbgm. Mecum weist noch darauf hin, daß die zu gründende Versicherung keine Konkurrenz für die Gewerbc- vereine, die Sterbekassen 2c. sein solle. Stv. Kirch giebt seiner Anerkennung über die Denkschrift Ausdrttck. Indessen sei es doch Grundbedingung, daß für eine solche Versicherting das Bedürfnis nachgewiesen werde. Das sei hier aber nicht

) Die vom Stv. L o e b e r wegen ihres, dem vorliegenden Beratunqsgeqenstande verwandten Charakters schon jetzt in die Debatte gezogene Denkschrift des Oberbürgermeisters Mecum, die den Antrag enthält, die Errichtung e i n cr st a d 11 s ch e n

Qe6en§- und Rentenversicherung grundsätzlich zu genehmigen, wird im folgenden Punkte der Tagesordnung eingehender beraten. D. Red.

Sitzung der Stadtverordneten.

Gießen, 22. Dezember 1902.

Anwesend Oberbürgermeister Mecum, Beigeordneter Georgi, Assessor Curschmann und 22 Stadtverordnete.

Oberbgm. Mecum macht darauf aufmerksam, daß

der Fall. Er kenne auch keine Stadt, die eine solche Ein- Man stehe hier in dieser Beziehung vor

richtung habe.

einem Novum. Er schließe sich dem Anträge der vorläufigen

1. daß die bestehenden Erbbegräbnisrechte durch die neue Friedhofsordnung in keiner Weise geschmökert oder zeitlich verkürzt werden sollen;

2. daß auch einen nderweite, diese Rechte beeinträchtigende polizeiliche Verfügung nicht erwartet wird, und daß eventuell eine solche Verfügung von der städtischen Vertretung mit allen zuständigen Mitteln verhindert werden wird."

OberbgrN. Mecum begründet dann seine, bereits vom Stv. Löber ungezogene Denkschrift vom 9. Dezember d. Js., betr. die Einrichtung einer städtischen Lebens- und Rentenversicherung. Redner weist zunächst nach, daß die Einrichtung der Gemeindeversrche- rung vorteilhaft und empfehlenswert sei und kommt dann zu der Frage, auf welcher Grundlage dieselbe aufgebaut werden könnte, ob nach dem Umlageverfahren oder nach festen Prämien. Tas erstere entbehre der rechnercsch rich­tigen Grundlage und sei nicht empfehlen. Es könne ich nur darum handeln, feste Prämien in solcher Höhe zu erheben, daß jeder Jahrgang im Lebensalter der Ver- icherten die zu zahlenden SteÄegeldcr selbst aufbringe. Tie sozialpolitische Kommission hatte sich den in der Denk­schrift gemachten Ausführungen angeschlossen und beanttagt nun, die Errichtung einer städtischen Lebens- und Renten­versicherung mit der Maßgabe, daß Sterbegelder von 300, 600, 900, 1200 und 1500 Mk. und Jahresrenten von 150, 300, 450, 600 und 750 Mk. versichert werden können. Tazu stellt Oberbgm. Mecum den Antrag, die Stadtver- ordneten-Versammlung möge grundsätzlich beschließen, eine städtische Lebens- und Rentenversicherung. auf folgender Grundlage einzurichten: Es können versichert Werden: Sterbegelder von 300, 600, 900, 1200 und 1500 Mk., Alters­renten mit jährlich 150, 300, 450, 600 und 750 Mk.., be­ginnend mit Ablauf des 65. Lebensjahres. Als Mitglieder können ausgenommen werden Personen im Atter von 25 bis 45 Jahren, wobei der nächstfolgende Geburtstag maß­gebend ist. Eine ärztliche NntersuchMg findet nicht statt, jedoch kann jedem auf das Gutachten der städtischen Ber- trauenspersonen hin ohne Angabe von Gründen die Auf­nahme verweigert werden. Tie Versicherten haben je nach ihrem Alter bei der Aufnahme und nach der Höhe deS ver­sicherten Sterbegeldes, beziehungsweise der versicherten Jahresrente bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres feste Beiträge zu entrichten. Weitere Gebühren in Form von Eintrittsgeldern, Quittungsgebühren und dergleichen wer­den nicht erhoben, jedoch haben die Versicherten etwaige, Stempelgebühren für Ausfertigung der Police zu tragen. Im ersten Versicherungsjahre wird als Sterbegeld nicht die versicherte Summe, sondern der bis dahin gezahlte Bei­ttag, im zweiten Jahre die Hälfte des versicherten Sterbe­geldes gezahlt. Ausnahmen für Selbstmörder werden nicht gemacht. Spätere Beschlußfassung über die Satzungen der Versicherungsanstalt bleibt Vorbehalten."

Stv. Heichelheim hält den Zeitpunkt für die Er« richtung einer solchen Versicherung noch nicht für gekommen. An sich stände man ja auch in der Finanzdeputation dem Projekt sehr sympathisch gegenüber, und man habe den ; Fleiß und die Arbeit, die die Denkschrift bezeuge, sehr aner- , farmt. (Redner wird durch das laute Heulen der eben an-

die Versammlung noch zu beschließen habe, wann die ' in der vergangenen Woche beschlossene Friedhofs-und ' Begräbnis-Ordnung in Kraft treten solle. Er ' schlage vor, hierfür den 1. April t I. zu bestimmen. Bis dahin sei auch eine Leichenhalle auf dem Friedhof : am Nahrungsberg eingerichtet. Stv. Kirch verweist auf den, auf dem Tisch des Hauses ausliegenden Plan der Leichenhalle für den alten Friedhof, nach dem die Halle wenig würdig ausfallen werde; er bitte in Erwä­gung zu ziehen, ob man den Plan nicht erst verbessern könne. Oberbgm. Mecum geht auf die für die Leichen­halle getroffene bauliche Disposition, wie sie der vor­liegende Plan enthält, näher ein. Er habe sich die für die Leichenhalle bestimmten Räume in dem Kapellenbau deS alten Friedhofes angesehen, und könne sagen, daß sie nach ihrer Herrichtung zweckentsprechend und durchaus nicht unwürdig sein werden. Stv. Heichelheim meint, daß der Plan es nicht erkennen lasse, ob die Halle würdig oder nicht würdig sei, erst wenn sie fertig ber- gestellt sei, könne man ein Urteil fällen. Er wünsche, daß jedenfalls die Mauer entfernt werde, die hinter der Ka­pelle stehe. Oberbgm. Mecum bemerkt darauf, daß diese Mauer, soweit sie störend sei, entfernt werden würde. Stv. Hanau giebt der Ansicht Ausdruck, daß der für die Aufbewahrung der Leichen von Israeliten in Aussicht genommene Raum, nicht würdig sei; das Gebäude, in dem sich dieser Raum befinde, sei doch thatsachlich nichts weiter als ein alter Stall. Oberbgm. Mecum tritt Lieser Behauptung ganz entfchieden entgegen. Es sei that- sächlich der schönste Raum der überhaupt vorhanden wäre. In der Verhandlung herrscht eine solche Unruhe, daß die einzelnen Redner schwer verständlich sind. Stv. Wallenfels ist der Ansicht, daß der vorliegende Plan vollständig genüge, um sich zu orientieren, er habe auch kein Bedenken, demselben zuzustimmen. Stv. Schm all tritt dieser Ansicht entgegen. Er halte die projektierte Leichenhalle für die christlichen Mitbürger des Zweckes nicht für würdig, dem sie dienen solle, sie sei zu llein und zu niedrig. Oberbgm. Mecum meint, daß sich sehr darüber streiten lasse, ob ein Raum würdig oder nicht würdig für den vorgeschlagenen Zweck sei, es sei dies ganz Ansichtssache. Tie Höhe des Raumes, um den es sich handele, sei mindestens die gleiche, wie die des Sitzungssaales der Stadtverordneten. Tie Größenverhält­nisse genügten ebenfalls für den Zweck. Stv. Loder tritt für die Genehmigung des Projektes, wie es vor­liege, ein. Man könne doch nicht verlangen, daß man für Beerdigiingszwecke noch ein neues Haus baue. Man habe doch hierfür genug Geld oben auf dem Rodberg ausgegeben. Stv. Jann bemerkt, daß niemand em neues Haus verlangt habe, nur eine würdigere Gestaltung der Dalle sei gewünscht worden. Man könne sehr wohl das Jnttafttreten der neuen Friedhofsordnung so wett binausschieben, bis die Einrichtung der Leichenhalle in würdiger Weise ermöglicht sei. Oberbgm. Me cum be­antragt einen Vorschlag des Assessors Curschmann an­zunehmen, der dahin gehe, daß die neue Friedhofso^- nung zu ihrem Inkrafttreten noch eines, besonderen Be­schlusses bedürfe. Beigeordneter Georgi schlagt vor, zu beschließen, daß die neuen Bestimmungen für den Friedhof am Rodberg am 1. April Geltung bekommen sollen, für den alten Friedhof aber so lange außer kraft bleiben, bis die Leichenhalle daselbst fertig gestellt sei. _ Stv Haubach spricht sich gegen den .mtrag Georgi aus. Er" wünschfi daß beide Friedhöfe betreffs der auf ihnen geltenden Ordnung glerch behandelt wurden.

Stv Gut fleisch ist derselben Meinung. Es sei SnA baller in diesem Falle auch den neuen Friedhof Mer'L^eröffnen^7m^so eine 'einheitliche Begräbnis-

f daü dtt Leichenhalle für den alten Friedhof am 1 April k. I. für eine Benutzung schon fertigaestellt fern sH^? ^ür unbedingt nötig halte er aber, die Anlage eines festen Trottoirs von der Abzweigung der Straße Miefeck die Marburgerstraße entlang, bis zu dem Ee d r nach dem nenen Friedhof führt. - Ose-bgnr Wege, oc ) darauf, daß er das Bauamt bereits ^,aewi-7en^h"be hi-rzn das Erforderliche zu veranlassen, angewieim y ben Antrag,Es möge das Stadt-

-tv. Kirch 1 d n für die Leichenhalle des alten bauamt angewiesen iveroen, i ; perbesser-

ten Plan bis die Matte geschlossen. -

Ä&nlun8 genehmigte alsdann den Vorschlag des Assessors Curschmann wonaq» da.*3

der neuen Fr.°bh°fs' neten-S = rfamm- Ä noch -'Lnbfib MEnwerden fall üe W"'ganj üeraffentl^t »utbe. Sie "NMenn die Bürgerschaft neue Verhältnisse, und es ] __ Oberbgm. Mecum

das Ministerium die Sache geuehmcht have. . _ . .

mnrfct noch darauf aufmerkiam, dag Die

platten an der Marburgersttaße. die erst vor kaum zwei Jahren verlegt seien, durch den Frost arg beschädigt i wären. ES sei anzunehmen, daß der Lieferant der Stadt i eine Garantie geleistet habe, und für diesen Fall bitte 1 er, dem Schaden schnell Beachtung zu schenken. Ober­bgm. Mecum verspricht eine technische Untersuchung des i betreffenden Bürgersteiges zu veranlassen. Stv. ! Schm all kommt nochmals auf die Friedhofsordnung ! zurück, § 51 der angenommenen Friedhofs-Ordnung be- unruhige, trotzdem § 52, der die gänzliche Schließung deS allen Friedhofes beabsichtige, gestrichen sei, nicht nur ihn, sondern viele seiner Mitbürger, die auf dem Friedhof am Nahrungsberg ein Erbbegräbnis erworben )ätten. Sie wären nicht sicher genug, daß ihnen das iort erworbene Bestattun gisrecht nicht später einmal ge­schmälert werde. Er bitte, den § 51 noch einmal an die Kommission zurückzuverweisen, da­mit über diese Frage Klarheit geschaffen werde. Er sei der Ansicht, man müsse, so lange am Nahrungsberg noch unbenutzte Erbbegräbnisstellen offen sind, die Beer­digung darauf gestatten. Oberbgm. Mecum bemerkt, daß nach dem geltenden Recht die Stadtverordneten-Ver- sammlung einen Begräbnisplatz nicht schließen könne, son- dern daß dies ausschließlich der Polizei, in letzter Linie also dem KreiSamt zustände. Tiefes würde aber ohne Zweifel die Schließung eines Friedhofs nicht anordnen, wenn die Stadtverordneten dem widersprechen oder eS nicht wünschen sollten. Stv. Schm all erllärt, er sei trotz der Erklärung des Oberbürgermeisters noch nicht beruhigt. ES sei doch schmerzlich, wenn jemand, der sich durch Zah­lungen das Recht erworben habe, auf dem alten Friedhof neben seinen ihm im Tode vorangegangenen Lieben zu ruhen, später einmal dieses Recht verlöre. Stv. Gut­fleisch erläutert die Rechts- und Eigentumsverhältnisse, die bei den Erbbegräbnissen beständen. Tas Recht der Polizei, so fährt Redner fort, die Friedhöfe gänzlich zu schließen, bestehe, und dem könne man auch keinen Riegel vorschieben. Aber solche Fälle, wo die Polizei sich zu einem Einschreiten veranlaßt sehe, seien sehr selten. In großen Städten, wie in Berlin, wo die Friedhöfe durch, die fort­schreitende Bebauung schließlich mitten in die Stadt gerückt wären, habe man Friedhöfe polizeilich geschlossen, aber ber uns sei daran in den nächsten 100 Jahren und noch spater nicht zu denken. Redner stellt den Anttag, es solle durch ein besonderes Protokoll zur Beruhigung der Inhaber von Erbbegräbnissen am Nahrungsberg festgelegt werden, es sei der Wunsch aller StadtveroiLneten, daß der alte Fried­hof als Erbbegräbnisstätte benutzt werden soll, so lange solche Begräbnisplätze dort noch Vorhänden seien. (Tie Formulierung dieses', in das Protokollbuch auszunehmenden Beschlusses erfolgt während der weiteren Verhandlung und wird später vom Stv. Dr. Gutfleisch verlesen. S. werter unten. D. Red.)

Zur Uebernahme der Leichenkassengesell- ' schäft auf die Stadt bemerkt Oberbgm. Mecum, daß die Gesellschaft die verhältnismäßig bedeutenden Einkünfte, dre ihr aus der Ueberfühmng der Leichen nach den Friedhöfen erwüchsen, verlieren würde, wenn die Stadt eigenes Fuhr­werk anschaffe. Tie Gesellschaft besitzt zwei große und einen Kinderleichenwagerr, die et) ent übernommen werden

könnten. Es sei aber auch die morallsche Pflicht der Stadt, das gesamte weitere Vermögen der Gesellschaft und deren Pflichten zu übernehmen. Außer den Wagen seien noch das Grundstück, sowie Heinere Gerätschaften da; einschlleß- lich dieser Werte belaufe sich das gesamte Vermögen nach einer angestellten Taxe auf 22948 Mk. Hinsichtlich der Uebernahmc dieses Vermögens und der Rechte und Pflichten der Gesellschaft beständen finanzielle Bedenken nicht. Stv. Löber weist auf die Summe von Fleiß und Arbeit hin, die in der, der Stadtverordnetenversammlung heute vor­liegenden Denkschrift des Oberbürgermeisters*) enthalten sei. Er habe aber doch große Bedenken, heute einen Entschluß im Sinne des, vom Oberbürgermeister ge­stellten Antrages zu fassen, er würde auch einem solchen Ent­schluß nicht zustimmen können. Redner mottviert dann in längerer Ausführung seine Stellring zu dem Anttage mit der wenig günstigen wirtschaftlichen Lage, besonders auch der der Handwerker und bittet zum Schluß, den Anttag abzulehnen. Oberbgm. Mecum ersucht, zunächst einen Beschluß hinsichtlich der Uebernahme des weiteren Ver­mögens der Leichenkassengesellschaft zu fassen, der vom Vor­redner erwähnte Anttag werde nachher zur Beratung ge­stellt. Stv. Schaffstädt fragt an, ob die Gesellschaft ihren Pflichten den Mitgliedern gegenüber nicht auch dann nackkommen könne, wenn sie nur das Leichenfuhrwerk ver­kaufe. Oberbgm. Mecum glaubt, daß das Vermögen voraussichtlich genügen werde; da die Gesellschaft indessen eine so wichtige Einnahmeauelle verliere, würden wohl die Sterbegelder ermäßigt werden müssen. Stv. De ich et- heim erllärt sich mit der Uebernahme des Ganzen einver­standen. Stv. Wallenfels betont die moralische Pflicht, die die Uebernahme des Ganzen begründe. Stv. Gutfleisch weist darauf hin, daß unter Umständen sogar eine Rechtspflicht für die Uebernahme des Ganzen vorliege, mindestens fei jedoch die moralische Pflicht dazu vorhanden. Es wird sodann die Uebernahme des ganzen Vermögens beschlossen, unter Wahrung der Rechte und Pflichten aller beseitigen Mitglieder und unter der Be­dingung, keine neuen Mitglieder mehr auszunehmeu.

nissen. Der Beschluß lautet:

Auf eine Anfrage des Stv. Schm all, ob nicht durch die neue Friedhofsordnung vielleicht doch die Rechte derer beeinträchtigt werden könnten, welche Erbbegräbnisse auf dem alten Friedhöfe haben, wird gemäß Antraa des Stv. Gutfleisch als einstimmiger Wunsch und Beschluß des ganzen Stadtvorstandes in dieses Protokoll niedergelegt: