152. Jahrg
Mittwoch, 23. Apvil 1902
Nr. 94
Verantwortlich für den allgemeinen Teil: P. Witiko; für den Anzeigenteil: H. Beet.
Rotationsdruck und Verlag der Bruhl'schen UnioersitätLdruckerei (Pieisch Erben), Gießen.
1tQtt Es folgt die zweite Berathung desSchaumweinsteuer- Gesetzes.
Parlamentarische Verhandlungen.
Nachdruck ohne Vereinbarung nicht gestattet.
Deutscher Reichstag.
Abg. Dasbach (Str.) referirt als Berichterstatter über die Verhandlungen der fiommiffion. .
Bcr § 1, der im Allgemeinen festsetzt, daß Schaumwein aus Traubenwein, aus Obst- ober Beerenwein «Fruchtweins, forotc alle schaumweinähnlichen Getränke, sofern sie tm Inland verbraucht werden sollen, einer Vcrbrauchsabgabe (Schaumwcinsteuer) unterliegen. bemerkt _ . . . . „
Abg Telsor (Elsäßer): Merne Freunde sind prinzipiell gegen das ganze Gesetz. Es ift nicht richtig, daß btc Steuer auf den Konsumenten abgewälzt werden wird; nein, ftc toirb von den Weinbauern getragen werden, die durch die Reblaus ohnehin schon schwer geschädigt sind. ... ,,
Auf eine Anfrage des Abg. Schrempf (tonf.) -mtwonet
Geheimrath Johannes, es sei Aussicht vorhanden, daß für Luxemburg, das zum deutschen Zollgebiet gehört, dieselbe Schaumweinsteuer wie im Reich eingeführt werde. . .
Abg. Dr. Tcinhard (nat.-lib.): Ich habe mir tn der Kommission redlich Mühe gegeben, das Gesetz so durchführbar wie nur möglich zu gestalten, kann aber nicht sagen, daß ich damit besonderen Erfolg gehabt hätte. Daß hinter der Schaumtveinstcuer die Wem- steucr droht, kann nicht bestritten werden. Wenn einmal cm solches Luxusgetränk besteuert ist. können andere bald Nachfolgen. Es ist uns auch nicht gelungen, die Kontrole, wie wir sie wünschten, cm- zuführcn. Durch die hier angenommene Kontrole werden die Schaumweinfabrikantcn wesentlich geschädigt werden; ich sehe nicht ein. weshalb wir ihnen Angesichts des geringen Ertrages der Steuer diese Schädigung zufügcn sollen. Ich werde gegen tz 1
und gegen das ganze Gesetz stimmen. .
§ 1 wird gegen die Stimmen der Sozialdemokraten, der freisinnigen und des Abg. Deinhard angenommen.
§ 2 enthält die Steuersätze.
Nach der Regierungsvorlage sollte die Steuer für Schaumwein aus Fruchtwein 20 Pfg., für Schaumwein aus Traubenwein, wenn er mittels Flaschengährung hcrgestcllt ist, 60 Pfg., und wenn er mittels der künstlichen Methode hergestellt ist. 40 Pfg- für lebe Flasche betragen. Die niedrigen Sätze von 40 und 20 Pfy. sollen nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Weine dcklarirt sind. Diese Deklaration soll nach einem späteren Paragraph der Regierungsvorlage (§ 26) obligatorisch vorgeschrieben werden.
Die Kommission hat für Schaumwein aus Fruchtwein eine Steuer von 10 Pfg. und für andere Schaumweine eine einheitliche Steuer von 50 Pfg. festgesetzt. Die Beschränkung der Anwendung des niedrigen Satzes auf deklarirte Weine, tote überhaupt die Deklarationspflicht, hat sie g e st r i ch e n.
Abg. Fit, snat.-lib.): Ich bcdaure sehr, daß die Kommission die Deklarationspflicht für Schaumwein, der nack der künstlichen Methode durch Zusatz von Kohlensäure hergestcllt ist, abgelehnt hat. Diese Weine werden oft unter hochtrabenden Namen zu hohen Preisen in anrüchigen Lokalen oder in Lokalen, wo kein sachkundiges Publikum verkehrt, verschänkt; sie dienen somit vielfach dem Schwindel. Die Einführung der DellarationSpflicht für diese Weine liegt nicht nur im Interesse der Produzenten, sondern auch der Konsumenten. Es ist nicht wahr, daß die Dcklarationspflicht ein Monopol für wenige große Kellereien schaffe. Die großen Kellereien haben gar kein Interesse an der Deklaration; denn wer von ihnen Sekt bezieht, der weiß, daß er Schaumwein, der nach der Flaschengähr-Methode hergestellt ist, trinkt. Bei den kleineren Kellereien dagegen, die nicht bekannt sind, nimmt bet Käufer an, haß er künstlichen Wein bekomme. Diese haben deshalb unter der Deklarationsfreiheit besonders zu leiden; sie müßen vor den großen Kellereien das Feld räumen. Also, nicht die Deklarationspflicht, sondern die Deklarationsfreiheit schafft ein Monopol für einige wenige große Kellereien. Ich bedaure die Streichung der Dekla- rationspslicht sehr; es wird mir außerordentlich schwer, für das Gesetz zu stimmen. Wenn ich es trotzdem thue. so geschieht das nur deshalb, weil ich zugcbc, daß der Schaumwein unter den heutigen Verhältnissen nicht steuerfrei ausgehen darf.
Abg. Schrempf skons.) hätte lieber eine Werthsteuer gesehen, will aber auch für die jetzt vorgeschlagene Steuer stimmen.
Staatssekretär Frhr. v. Thielmann: Aus der Abstimmung über § 1 glaube ich ersehen zu haben, daß im Großen und Ganzen eine Mehrheit für ba§ Schaumwcingesch vorhanden ist. Ich kann für das Wohlwollen des Hauses nur dankbar sein. Wenn der Steuersatz von 50 Pf., den die Kommission vorschlägt, angenommen wird, so wird das einen Steuerertrag von 4% Millionen ausmachen. Diese 4% Millionen waren uns schon für den Etat des laufenden Jahres sehr willkommen gewesen. «Heiterkeit.) Ich kann deshalb nur empfehlen, den § 2 anzunehmen. Ich würde gerne sehen, wenn das Haus auf den Steuersatz der Regierungsvorlage von 60 Pf. zurückginge, aber da ich mit größter Wahrscheinlichkeit annehmen kann, daß dieser Steuersatz bei bcr Mehrheit des Hauses keine Annahme finden würde, bitte ich um Annahme des Satzes von 50 Pf. Lieber wäre es den verbündeten Regierungen auch gewesen, wenn nach dem Regicrungsentwurf die Buchkontrole eingeführt worden wäre. Im Ganzen kann ich Ihnen aber nur dafür danken, daß Sie der Vorlage im Allgemeinen wohlwollend gegenüberstehen.
Abg. Wurm (Soz): Obwohl das Gesetz in der Kommission verbessert worden ist, werden wir dagegen stimmen. Die Weine der Reichen und Reichsten werden durch das Gesetz steuerfrei gelaßen; wenn Jemand eine Flasche Schaumwein für 5 Mk. trinkt, so trinkt er besteuerten Wein; trinkt er dagegen eine Flasche Rüdesheimer zu 15 Mk, so hat er steuerfreien Wein. Die Animosität gegen die künstlichen Schaumweine ist unberechtigt; es ist vor allen Dingen nicht wahr, daß diese Weine gesundheitsschädlich seien. ; 8 2 wird gegen die Stimmen der Linken und des Abg. Dein-
> h a r d lnat.-lib.) angenommen.
§ 3 bestimmt nach der Regierungsvorlage: „Die Schaümweinsteuer ist zu entrichten, sobald der Schaumwein aus i der Stenerkontrole in den freien Verkehr tritt. Zur Entrichtung ist derjenige verpflichtet, der den Schaumwein zur freien Verfügung
Die Kommission hat diese Bestimmung vollständig um-
aeäneert und v°-g-,chr>°b-n. d-b die St«,« °°m
Schaumweins mittels Anbringung eines ® t c u c r 3 e t c n 5ffn die Umschließung zu entrichten ist. bevor der ^rt^e Schaumwein aus der Erzeugungsstätte entfernt ober
trunken ist. Die näheren Bestimmungen darüber soll der -öunoe» rQlb abßfC Dr. Müller-Meiningen (freif. Dp.) bcantragt Wiedtt- hcrstellung bcr Regierungsvorlage Ter Commis lonsbefchluß se» ein legislatorisches Unikum In unserer ganzen Steuergesetzgebung verwendeten wir keine Steuerzeichen.
Aba. Tosbach (Gtr.) vertheidigt die KommissionSbcschluße. ES handle sich hier um eine Luxusstcucr, die nicht von den Weinbauern, sondern von den Konsumenten getragen wurde, auch % fl1“ 6* tragen werden könne. Die Schaumweinsteucr-Kommifsionl hatte sehr fleißig und gründlich gearbeitet, manch andere Kommisswa würde sich sicher nicht so viel Mühe gegeben haben.
UntcrstaatSsckretär von Fischer (schwer verständlich) erfiärt sich mit dem Kommissionsbeschluß einverstanden, da er.der Remerung die Möglichkeit offen lasse, das Richtige zu treffen. Wie die Steuerzeichen aussehen sollten, darüber hätte sich btc Regierung den Kopf noch nicht zerbrochen. __
Abg. Schmidt-Elberfeld (freif. Vp.) wendet sich gegen den Abg. Dasbach, derselbe hätte nicht andere Kommisstonen verdächtigen sollen. Die Steuerzeichen gäben zu vielen Bedenken Anlaß, wer solle denn den Verlust für die Steuerzeichen zersprungener slas^n tragen? Tic Fassung der Regierungsvorlage sei viel besser: In der Kommission sei gesagt, die Steuerzeichen sollten m Tegenwa^ von Steuerbcamtcn angebracht werden, wenn dies richtig fet, mBjjtc dies auch im Gesetz selbst bestimmt werden
Unterstaatssekretär von Fischer erwidert, daß vorläufig hier noch der Regierung freie Hand gelaßen sei. Wenn DeftaudMionen vorkommen sollten, würde die Strafe nur den Defraudanten treffen# nicht aber den ganzen Stand der Schaumweinfabrikantcn.
J Abg. Dr. Pausche (nat.-lib.) führt aus. daß die Kommission au diesem Beschluß gekommen sei. um die Fabrikanten möglichst von der lästigen Kontrole zu entlasten. Das Steuerzeichen fei dal leichteste und beauemste Mittel, um die Steuer zu entrechten.
Abg. Dr. Einiger (freif. Vp.) meint, die Kommission hatte die ganze Ausführung dieses Paragraphen Bundes
raths gelegt und damit selbst zugegeben, daß sie nicht recht wußte» wie die Sache gemacht werden sollte. .
Hierauf wird der Antrag Müllcr-Dreimngen abgelehnt und §'3 in der Kommissionsfassung angenommen.
§ 3a. (Vergütung für ausgeführte Schaumweines mtrb Debatten* loS angenommen, ebenso die §§ 4 (Vergütung für Proben), 5 (Verjährung der Steuer), 6 (Anmeldung der Fabriken).
Abg. Dr.Miillcr-Mciningcn (zur Geschäftsordnung) beklagt eS. daß der § 6 schon angenommen fei, ohne daß ihm dazu DaS Wort gegeben träte. Er hätte beantragt, diesen Paragraph zu streichen, habe aber nicht gehört, daß dieser Paragraph aufgerufen sei
Präsident Graf Ballestrem: Ich glaube doch, sehr deutlich gu sprechen (lebhafte Zustimmung). Wenn mich Abg. Muller-Meimngen nicht verstanden hat, so weiß ich nicht, woran daS liegt, an mir liegt es jedenfalls nicht. (Beifall.) .
Abg. Schmidt-Elberfeld (stets. Vgg.): Ich mochte konstatiren, daß cs meinem Freunde Müller-Meiningen durchaus fern geletzcn hat, Kritik an dem Präsidenten zu üben. Aber es herrschte eine solche Unruhe im Hause, daß tatsächlich hier Nichts von dem. was der Präsident sagte, verstanden werden konnte.
Präsident Graf Ballestrem: Dann kann ,ch den Herren nur rathen, ruhiger zu sein. (Heiterkeit.)
Die §§ 7—9, die Bestimmungen über die Lagerung des fertigen unversteuerten Schaumweins und die Buchführung enthalten, werden debattelos angenomm c'n.
§ 10 bestimmt, daß der Fabrikinhaber den <5tcuerbeamten jebe im Steuerinteresse oder zu statistischen Zwecken erforder- lichc Auskunft zu geben hat.
Abg. Dr. MÜller-Areiningen beantragt, die Worte „zu statrstr» schen Zwecken" zu streichen.
Ter Antrag wird abgclchnt.
§ 10 wird unverändert angenommen.
Die §§ 11 (Bestimmungen über halbfertige Fabrikate), 12 ((Er* Haltung der Steuerzeichen bis zur Oefsnung der Flasche) und 13—18 (Strafbestimmungen) werden dcbatteloS a n g e n 0 m m c n.
§ 19 enthält Bestimmungen darüber, daß die Fabrikanten, Händler und Wirthe für ihre Angestellten haften, wenn diese Defraudationen begehen.
Abg. Dr. Mliller-Meiningen beantragt, hier den Zusatz zu machen, „toenn bewiesen wird, daß die Zuwiderhandlung mit ihrem Wissen erfolgt ist". „ , .
Abg. Dr. Gröger unterstützt diesen Antrag, man Dürfe nicht allzu rigorose Strafbestimmungen treffen.
Abg. von Kardorfs (Rp.) meint, Herr Trüger hätte feine 1 Ahnung davon, welchen Koutrolmaßregeln die Zucker- und Spiri- tuSfabrikanten ausgesetzt seien.
Der Antrag wird abgelehnt, § 19 Intrb unverändert angenommen, ebenso die §§ 20—25, die Bestimmungen über das Strafverfahren, die Strafverfolgung, die Verjährung, den Schaumwein in Zollanschlüßen und die Nachsteuer enthalten.
§ 26, der die Deklarationspflicht enthält, ist von der Kommission gestrichen.
Abg. Fitz (nat.-lib.) bedauert nochmals, daß diese Bestimmung , gestrichen ist, ohne die Deklarationspflicht könnte auch das Wein« gesetz nicht durchgeführt werden.
Das Haus tritt dem Li om Missionsbeschluß bei.
Hiermit ist die zweite Lesung beendet, ohne daß eine materielle Acnderung an dem Gesetz vorgenommen ist.
Hierauf vertagt sich das Haus auf Mittwoch 1 Uhr (Kinder- j arbeits-Gesch und dritte Lesung der Seemannsordnung).
1 Schluß 5Vs Uhr
171. Sitzung vom 22. April,
1 Uhr. Das Haus ist sehr schwach besetzt, Am BundeSrathStisch: Dr. N i e b e r D 1 n g.
Bor Eintritt in die Tagesordnung bemerkt Prasioenl wrai Ballestrem: Ich habe Dem Hause Die schmerzliche Mitthcilung zu machen von dem Hinscheiden eines B u n D e s fürst e n. (Die Mitglieder deS Hauses erheben sich von ihren Platzen.l u r u Heinrich XXII. von Reuß ält. L. ist am Sonnabend, den 19. dieses MonatS in seiner Residenzstadt Greiz verschieden. Der Reichstag wird diesem durchlauchtigsten Bundesfürsten ein ehrendes Andenken bewahren. Sie haben sich zum Zeichen des Beileids von Ihren Sitzen erhoben, ich konstatire das.
Sodann wird auf Grund des Berichtes der Gejchaftsordnungs- Kommission Die Genehmigung zur Einleitung von P r t v at - Hagen gegen Die Abgg. Fischer-Sachsen (Soz.) unD Ulrich (Soz.) nicht ertheilt.
. Hierauf wird die erste Berathung des Gesetzentwurfs betreffend die Abänderung des § 7 Der Strafprozeß-Ordnung (Aufhebung des fliegenden Gerichtsstandes Der
C$l6g) DnMwcour (Etr): In der Presse, namentlich in der „Nationalzeitung", sind sehr lebhafte Bedenken gegen die Vorlage geäußert worden; aber auch von den gestrigen Rednern hier im Hause war mit Ausnahme des Abg. Oertel keiner so ganz mit Dem Entwurf zufrieden. Allerdings ist nicht zu verkennen daß der Entwurf in manchen Punkten einen erheblichen d'ortschritt bringt. Aber er giebt dem fliegenden Gerichtsstand die gesetzliche Sanktion und macht das, was bisher Ausnahme war, zur Regel. Eine derartige Zurücksetzung der Presse, wie sic der fliegende Gerichtsstand enthält, wäre nur gerechtfertigt, wenn man annahme, daß die Redakteure lauter ausgesuchte Bösewichter waren, btc sich ein Vergnügen daraus machen, andere Leute zu beleidigen. Bei uns nimmt Die Preße leibet nicht die Stellung ein, wie z. B. in Amerika, obwohl bic deutschen Journalisten den amerikanischen an Bildung und Taktgefühl weit überlegen sind. Es ist nicht richtig, daß berjemge. Der sich beleibigt fühlt, unter allen Umftänben in einer ungünstigeren Lage ist, als bic Zeitung; im Gegenthcil, häufig ist eS gerade umgekehrt. Ich habe daher gegen die Annahme der Ausnahme für Privat-Klageu die größten Bedenken und werde in der 2. Lesung Wanderungen beantragen.
Wg. Dr. Müller-Meiningen (freif. Dp): Theoretisch stehe ich vollkommen auf dem Standpunkt dcS Kollegen Herne; K mehr ick) Die Materie ftubirtc, umso unbefriedigter war ich bon Dem Entwurf, und ich glaube, bic Preße wird bald merken, daß ihr mit dem Gesetz ein Danaergeschenk gemacht worden ist. ^n SB'djhfjfnt tft_cS, £ wißen, ob auch der bloße Einsender deS Artikels, der nicht Vcr- er ist, unter das Gesetz fällt; ich bitte den Staatssekretär, sich über zu äußern. Meines Erachtens muß im Jntcrepe des Deutschen Buchhandels auch für die ausländische Prche ein einheitliches Forum geschaffen werden. Der Ausländer soll janichtetwa vor dem Deutschen bevorzugt werden; aber andererseits besteht auch fein Anlaß, ihn einfach vollständig vom Gesetz auszunehmen. Keinerlei Anlaß hat der Reichstag, sich jetzt ohne Weiteres nach dem Vorschläge des Entwurfs die Beschränkung auf die periodischen Schriften gefallen au laßen. Der Wortlaut des Gesetzes ist so knifflich, daß ein findiger Staatsanwalt den beabsichtigten Fortschritt einfach illusorisch machen kann Ich kannnicht genugvor der Schlauheit des deutschen Juristen, speziell des deutschen Staatsanwalts, warnen. Der Ausdruck „Erscheinungsort ist durchaus unklar; ich mache daraus aufmerksam, daß uon einigen Juristen bic Begriffe „Erscheinen" und „Verbreiten" als Synonyme gebraucht werden. Für unbedingt nothwendig halte ich cs dem Abg. Heine, daß der Gerichtsstand für Prcßvergehen ausschließlich gemacht wird. Unbedingt muß der Reichstag versuchen, die Ausnahme für Privat klagen zu beseitigen Die Preßewird burchdie-luf- hebung des fliegenden Gerichtsstands Nicht etwa begünstigt, sondern der Gerichtsstand des Erscheinungsorts ist der cmzige natürliche Gerichtsstand für die Presse. Es ist außerdem doch unlogisch, daß für große Prozesse, bei denen ein öffentliches Interesse vorliegt, der fliegende Gerichtsstand aufgehoben werden, wahrend er für Lappalien bestehen bleiben soll. s
Abg. Gaulke (freif. Vgg., bleibt auf der Tribüne, der er den Rücken zuwendet, fast unverständlich). Redner scheint auszufuhren, daß die Ausnahme für Privatklagen für ihn unannehmbar sei
ö Wg. Stockmann (Reichsp ): Sollte der Reichstag die Ausnahme für Privatklagen streichen wollen, so würde ich Kommissionsbe- rathung für nothwendig halten; sonst aber glaube^ auch ich. daß die Vorlage im Plenum erledigt werden kann. Für den größten Tbeil meiner Freunde wird die Vorlage jedoch nur annehmbar sem, wenn die Ausnahme für Privatklagen erhalten wird. Durch diese Ausnahme wird auch dem Duellwesen entgegengetreten. Denn cs ist allgemein anerkannt, daß dem Duell Zetn Abbruch gcthan werden kann, wein nicht Beleidigungen scharf geahndet werden
Wg von TziembowSki (Pole): Wir Polen haben eigentlich ht unserem Interesse keinen Anlaß, gegen den fliegenden Gerichtsstand zu eifern, Denn der Posener Staatsanwalt schreitet bei Preg- delikten so schnell ein, daß die anderen Staatsanwälte Ur nicht mehr mitkommcn können. Die Aufhebung des fliegenden Gerichtsstandes ist eine Forderung der Gerechtigkeit, und zwar auch für Vrivatklagen. Man sagt, man müsse den Beleidigten günstig stellen Aber bei Beginn deS Prozesses steht ja noch gar nicht fest, daß bcr Kläger beleidigt ist; das wnd sich doch erst tm Laufe des 9ßroAefic§ zeigen. Hier muß der Satz gelten: In dubio pro reo. * Samit schließt Die erste Lesung. Die zweite Berathung findet ohne Kommisiionsverhandlung spater im P l e n u m
Erscheint IS-Nch mit Ausnahme de« Ssnntag». ▲ a A. ▲ ▲▲ A# A A4*
Die „tUWt frnnllitnblätter" werden dem ■ fr|| fr| II ^lL
Anzeiger viermal wöchentlich beigelegt. Der BF I I V II V lEV*' ■ W*' ▼ W** W
„hessische Landwirt" erscheint monatlich einmal. IV
General-Anzeiger, Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
Die Zolltariskommstsion.
Berlin, 22. April.
Die Solltariflommiffion des Reichstages beriet die Position 131 Milch und Rahm lollira, 132 Lutter 133 Käse, beides 30 Mk. per Doppelzentner, hrerzu lagen die verschiedensten Anträge vor. ^n der Debatte wurc« der Berliner Milchkrieg aussührluh besprochen. Daber grrsi der Abg. Stadthagen hestrg den Berliner Polrzerprasr» deuten und den Landwirtschastsmintst-r am Ter Vors.tzende Rettich rügte diese Aussälle, L-ndwrrtschastsmrnrst-r von Podbielsti wies die Angrisse Stadthagens zuruck und empsahl die Negierungsvorschlage Staatssekretär Gras Posadowsly bekämpst die Anträge aus em-n Mtlchzoll, für den kein Bedürfnis vorliege. Man solle doch auch den Butterzoll nicht über die Vorlage hinaus erhöhen^ Der bayerische Ministerialdirektor v. Geiger sprach )uh
I qleichfalls gegen einen Milchzoll aus und trat für den Käsezoll in der Höhe der Vorlage ein. Die Abstimmung über 131 ergab einen widerspruchsvollen Beschluß. Der Regierungsvorschlag auf Zollfreiheit für Milch wird abgelehnt, ebenso die gestellten Anträge, darunter ein Antrag Wangenheim. Jedock wird unter stürmischer Heiterkeit ein sozialdemokratischer Eventualantrag auf Zollfreiheit für Kuhmilch angenommen, obwohl dieser erst 6et Annahme des Antrages Mangenheim hätte in Betracht kommen können. Die Anmerkung zu Position 131 wird angenommen. Darnach wird geronnene Milch, aus der die Molke größtenteils ausgeschieden ist, wie Käse verzollt. Die Position 132 und Position 133 werden nach der Vorlage angenommen. Tie Kommission begann hierauf die Beratung des Eierzolles und vertagte die Fortsetzung auf morgen.
Dem Reichstag ging ein Gesetzentwurf zu, be
treffend die geschäftliche Behandlung des Ent-- Wurfes des Zolltarifgesetzes, wonach den Mitgliedern der vom Reichstage zur Vorberatung deS Zolltarifgesetzes eingesetzten Kommission^für die Teilnahme cm Sitzungen der Kommission, welche während der Unterbrechung der Plenarverhandlungen des Reichstages stattfinden, je 2400 Mark aus der Reichskasse aewährt werden. Die Begründung sagt: Der Entwurf des Zolltarifgesetzes fordert so umfassende Erörterungen innerhalb der Kommission, daß es notwendig sein wird, die Kommission-- beratungcn auch während solcher Zeiträume abzuhalten, wo Verhandlungen im Plenum des Reichstages nicht statt- sinden. Es entspricht der Billigkeit und dem bei der Vorberatung der Reichsjustizgesetze eingeschlagenen Verfahren, daß die Mitglieder der Kommtsswu für diese außergewöhnliche Inanspruchnahme eine Entschädigung erhalten.


