Nr. 18
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Mittwoch 22. Januar 1903
152. Jahrgang
Zweites Blatt
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ichenerAmeiger
General-Anzeiger ** **
v für den polrt. u. allgem.
Amts- md Anzeigeblatt für den Kreis Gießen
zeigenteil: Hans Beck.
Are heutige Kummer umfaßt 12 Seite».
Kaufmännische Schiedsgerichte.
Mr lesen in der „Hcrndelswiffenschaftl. Korrejp.":
Sicherem Vernehmen nach werven demnächst die vor lärrgerer Zeit eingebrachten Anträge auf Errichtung kaufmännischer Schiedsgerichte den Reichstag beschäftigen. Heber die Berechtigung derartiger Gerichte sind fid), nicht nur der Reichstag und die Handlungsgehilfen, sondern auch eine namhafte Reihe großer Prinzipalsvereine einig. Strittig unter ihnen ist nur die Frage der Organisation, und zwar kommen hierfür Mer Vorschläge in Betracht, die Angliederung an dre Amts- und an die Gewerbegerichte. Der Abg. Basser mann hat in seinem Anträge den ersten Vorschlag ausgenommen, weil er dadurch die Schaffung möglichst vieler Gerichte gewährleistet glaubt. Diese Annahme trifft aber bei näherem Zusehen nicht zu. Allerdings befinden fich an Über 1900 Orten Amtsgerichte, aber nur in einem kleineren Teil von ihnen wird man genügend Handlungsgehilfen vorfinden, um die Posten des Arbeitnehmer-Beisitzers und seiner Stellvertreter besetzen zu können, namentlich, wenn diese das Alter von 30 Fahren überschritten haben sollen. In sehr vielen kleinen Landstädten existieren Landgerichte, in denen nicht ein einziger oder doch nur sehr wenige Handelsangestellte thätig sind. In einer kür^ich erschienenen Broschüre ist das an dem Beispiele der Provrnz Schleswig-Holstein nachgewiesen worden. Danach bestehen in dieser Provinz fünf Amtsgerichte in Orten ohne Gehilfen, 25 mit 1—10, 21 mit 11—30, 5 mit 31—50, 5 mit 51—90 und nur 10 mit
100 und mehr Gehilfen. Die Schrift nimmt nun an, daß 25—40 Prozent der Angestellten noch nicht das wahlfähige Alter erreicht haben, und demnach ihre Gesamtzahl in einem Orte mindestens 100 betragen muß, um ein kaufmännisches Schiedsgericht mit geeigneten Kräften besetzen zu können. Ist diese Annahme richtig, so darf allerdings der erwähnte Vorzug einer Angliederung an die Amts- gemchte — die größere Zahl der dadurch ermöglichten Schiedsgerichte — als hinfällig betrachtet werden. Denn in 8 der schleswig-holsteinischen Amtsgerichtssitze mit mindestens 100 Gehilfen befinden sich auch Gewerbegerichte, und in den beiden anderen dürfte ihre Einrichtung nach Inkrafttreten der Gerverbegerichts-Novelle nicht mehr lange auf sich warten lassen.
Es tritt. noch ein wesentlicher Punkt hinzu, der die Daseinssähigkeit eines kaufmännischen Schiedsgerichts in kleineren Orten in Frage stellt- Fe kleiner die Stadt, um so größer muß die Zahl der Ersatzmänner für die Gehilsen-Beisitzer sein, will man nicht allzu oft eine Neuwahl vornehmen. Denn gerade an diesen Platzen ist der Stellenwechsel der jungen Kaufleute ein außerordentlich großer. Ihre Lage ist hier oft nicht sehr verlockend, und wer irgend kann, sucht so schnell als möglich in größere Städte zu gelangen, in denen die Aussichten auf ein Vorwärtskommen ungleich besser sind. Gehilfen über 30 Jahre trifft man an kleinen Plätzen selten an, iver Über dieses Alter hinaus dort bleibt, macht sich selbständig.
Findet so die Zahl der für ein kaufmännisches Schiedsgericht in Betracht kommenoen Ortschaften eine natürliche Begrenzung, so fallt damit der einzige Vorteil fort, den ihr Anschluß an die Amtsgerichte für den oberflächlichen Beschauer bietet. ©S kommt hinzu, daß gerade diejenigen Amtsgerichte, bei denen ein Schiedsgericht möglich wäre, Qi den meiftbelafteten gehören, und daß eine Aenderung der Gerichtsverfassung von Grund aus erforderlich wäre, die man den Amtsgerichten allein der Handlungsgehilfen wegen billig nicht zumuten kann. Selbst wenn man eine entsprechende Aenderung treffen wollte — sie hätte u. a. äu bestehen in der gerichtsseitigen Ladung der Parteien, Der Erweiterung der amtsgerichtlichen Kompetenz auf Streir- sachen bis zum Betrage von mindestens 300 Mark und Der Vorsehung von Wahlen —, so bliebe doch sehr zweifel- baft, ob man Mei wesentliche Bestandteile in dem Verfahren solcher Berufsgerichte, die Schnelligkeit und die Billigkeit bei einer Angliederung der Schiedsgerichte an die Amtsgerichte erreichen würde. Die Gerichtsschreibereien der letzteren dürften gar nicht im stände fein, das Offizial- verfahren und die sonstigen Voraussetzungen einer schnellen und wohlfeilen Rechtspflege für einen Teil ihrer Streitfälle, eben den aus dem kaufmännischen Dertragsverhält- nis entspringenden, ohne Störung ihrer Übrigen Obliegenheiten zu aceeptieren. Man bedenke, daß die Gewerbegerichte 57 Prozent aller Sachen in weniger als einer Woche aus der Welt schaffen, während die Statistik der Amtsgerichte eine so winzige Frist überhaupt gar nicht kennt und nur 63,5 Prozent ihrer Fälle als in weniger als drei Monaten erledigt aufführt; nur in 2i/2 Prozent aller Fälle ist es bei ihnen in den ersten Wochen über- hauvt zu einer Verhandlung gekommen. Dieser Abstand in der Schleunigkeit ist zu groß, als daß er von den Amtsgerichten für eine einzige Gattung ihrer Sachen überwunden werden könnte. Nicht außer Acht zu lassen ist auch, daß bei ben Gewerbegerichten nahezu die Hälfte aller Fälle (1895: 45,6 Prozent) durch Vergleich entschiedim wird, während vor den Amtsgerichten die Vergleiche nur 14 Prozent betrugen.
Alle diese Erwägungen müssen zu dem Ergebnis führen, daß der Anschluß an die Gewerbegerichte jeder anderen Regelung vorzuziehen ist. Ihre Zahl reicht schon jetzt, wenige Ausnahmen abgerechnet, aus, und wo sie noch nicht bestehen, läßt sich durch Errichtung von Schieds- gerichtsbezirken leicht Abhilfe schaffen, damit allen Prinzipalen und Gehilfen die Wvhlthat einer den Bedürfnissen entsprechenden berufsständigen Rechtsprechung zu teil wird-
Politische Tagesschau.
Neuerungen in der Vorbereitung zum höheren Justizdienst in Prenhen.
Nach dem dem preußischen Landtage zugegangenen Gesetzentwurf über die Abänderung der juristischen Studienzeit in Preußen soll die Dauer des Rechtsstudiums, das oer ersten juristischen Prüfung vorangehen muß, in Zukunft 7 Halbjahre betragen (gegenwärtig 3 Jahre), während für den Vorbereitungsdienst 3Hz Jahre angesetzt werden (bisher 4 Jahre). Die Begründung zu dieser Umteilung geht davon aus, daß in Bezug auf das Rechtsstudium nach Stoff, Plan und Methode Aenderungcn in neuerer Zeit sich an geb ahnt haben, denen durch die Verlängerung der Studienzeit um ein Semester Rechnung getragen werden soll. Vor einigen Dezennien war vieles, was jetzt den Gegenstand besonderer Reichsgesetze bildet, gesetzlich überhaupt noch nicht oder nur durch zerstreute partikular- rechtliche Normen geregelt. Aber auch der damals bereits vorhandene Rechtsstoff hat die mannigfachsten Erweiterungen erfahren. Manche Materien sind durch eine reichhaltige Rechtsprechung und durch befruchtende litterarische Arbeit zu vorher ungeahnter Bedeutung gelangt. Der Staats re gier ung erscheint es daher dringend wünschenswert, die Studienzeit der Juristen auf der Universität um ein Semester zu verlängern. Dementsprechend beabsichtigt sie gleichzeitig eine Kürzung des bisherigen Vorbereitungs- oienstes zwischen der ersten und zweiten Prüfung, um die gleiche Zeitspanne, nämlich um ein halbes Jahr platz- greifen zu lassen. Sie glaubt hierbei die Thatsoche berücksichtigen zu müssen, daß eine große Summe von Kenntnissen, die früher der junge Jurist sich erst im Vorbereitungsdienste zu erwerben hatte, gegenwärtig bereits auf der Universität dargeboten wird. Außerdem sollen die Studierenden verpflichtet werden, am Schlüsse ves dritten Semesters bei der von der Unterrichts- und Justiz-Verwaltung zu bestimmenden Stelle sich ein Zwischenzeugnis über die Ordnungsmäßigkeit ihres bisherigen Rechis- studmms zu erwirken. Als Unterlage für dieses Zeugnis sollen die Anmeldebücher und die Zeugnisse über die Uebunaen und die in letzteren gefertigten Arbeiten dienen- Auch Die Studiennachweise nichtpreußischer Universitäten können hierzu benutzt werden, falls deren Studienbetrieb den Einrichtungen auf den preußischen Universitäten gleichwertig ist. Eine förmliche Zwischenprüfung wird nicht ein geführt. Die mit dem; April in Kraft tretende Neu- orbnung soll sich nun auf solche Studierende erstrecken, die erst ein Semester ihrer Studienzeit hinter sich haben. Diejenigen Studierenden, welche an sich nach den älteren Vorschriften zu behandeln sein werden, können aber auf diesen Vorteil keinen Anspruch mehr erheben, müssen vielmehr ein ordnungsmäßiges Rechtsstudium von 7 Semestern nachweisen, wenn sie ihre Meldung verzögern, also spätestens bis zum 30. September 1904 ihre Zulassung zur ersten juristischen Prüfung nachsuchen- Andererseits soll der Justizminister ermächtigt fein, den Vorbereitungsdienst auch bei diesen Kandidaten auf Stys Jahre zu beschränken, wenn sie ein Rechtsstudium von 7 Halbjahren zurückgelegt haben. l____________________
Der Hleichseisenöaiingedank!'.
Von Professor Biermer.
Fortsetzung.
Auch noch weitere Analogien giebt es, die beweisen, daß innerhalb der natürlichen Reichskompetenz Preußen der wirtschaftspolitische Krystallisierungspunkt ist. Ich erinnere nur art die Entwickelung unseres Notenbaukwesensi. Die aus einer reinen Staatsbank erwachsene preußische Bank, die 1856 mit einem unbeschränkten Notenrecht ausgestattet wurde, hatte zufolge ihrer Leistungen in den großen Geld- nnd Kreditkrisen von 1857, 1866 und 1870 sich mehr und mehr zu einer zentralen Notenbank für den größten Teil Deutschlands entwickelt. Die Versuche Preußens, sich durch Verbote gegen den Umlauf anderer Noten, die von den kleineren Staaten in sehr reichlichem, oft durch das Staatsgebiet bedingte Maß weit überschreitendem Umfange emittiert wurden, zu wehren, hatten ursprünglich, zumal in Mitteldeutschland, wo die betreffenden Gebiete im Gemenge lagen, bei den vielfachen wechselseitigen Verkehrs- beziehungen einen durchschlagenden Erfolg nicht gehabt. Noch im Jahre 1873 befanden sich im Deutschen Reiche 140 Arten papierener Wertzeichen, Banknoten und Papiergeld in verschiedenen Abschnitten, im Umlauf. Einem solchen geradezu heillosen Zustande gegenüber mußte es eine der ersten Aufgaben des neugeeinigten Deutschlands sein, hier energisch einzugreifen. Schon die Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 26. Juli 1867 erklärte deswegen die Ordnung und Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundiertem uno unfunbiertem Papiergelde und die allgemeinen Bestimmungen über das Notendankwesen zu denjenigen Angelegenheiten, die der Beaufsichtigung und Gesetzgebung des Bundes unterliegen sollten. 1870 kam es zum Banknotengesetz, und, als die «große Valutareform zur Durchführung gelangte, zum Bankgesetz vom 14. Mai 1875. Aus der preußischen Bank wurde gleichzeitig die deutsche Reichsbank. Neben diesem Zentralinstitut ließ man eine Reihe von anderen Banken mit Notenprivileg bestehen, aber schon damals rechnete man mit der Wahrscheinlichkeit, daß sich manche dieser Banken gegenüber dem Zentralinstituh nicht mehr halten würden, und dann ihr Notenkontin-gent der Berliner Zentrale Zuwächsen würde. Diese Erwartn.ng hat sich rascher, als man hoffen durfte, erfüllt, und als die Er- fahrtmg immer dringlicher die Forderung nach einer einheitlichen, straff organisierten Diskontpolitik des Reichs zeitigte und es endlich in der neuesten Banknovelle vom
7. Juni 1899 gelang, die Privatnotenbanken unter die Herr, schäft der Diskontpolitik des Reichs zu bringen, näherte sich das 'Zentralisierungswerk der Vollendung. Auch hier waren die Verhältnisse mächtiger als die widerstrebenden Gewohnheiten und Bequemlichkeiten einzelner Landesteile, und auch hier mar die preußisch-deutsche Reichspolitik nicht frei von Rücksichtslosigkeiten gegenüber zentripedalen Ström«, ungen.
Diese Andeutungen dürsten genügen, um zu beweisen, daß ans großen wirtschaftspolitischen Gebieten der Einig- ungsgedanke sich mit der Zeit (Geltung verscl-asfen wird und muß. Man gebe sich in dieser Richtung keinen trügerischen Hoffnungen hin und verschwende nicht unnütze Kraft in parlamentarischen Protestkundgebungen in den süddeutschen Landtagen; denn über sie wird die nächste Generation kaltblütig zur Tagesordnung übergehen.
Es entspricht der Geschichte unserer föderalistischen Entwickelung und gewissen, wie mir scheint, sehr kurzsichtigen Widerständen unseres deutschen Partikularismns, daß das nationale Einigungswerk auf den frier in Frage kommenden Gebieten erst auf langsamen, umständlichen und zum Tell recht überflüssigen Umwegen zu stände kommt. Meistens muh ein Durchgangsstadium, das die preußische Hegemonie immer wieder aufs neue ab oeulos demonstriert, durchlaufen werden. Man verliert auf der Gegenseite fruchtlos Zeit und Geld durch Sonderbündnisse föderalistischer Art, die später doch in die Brüche gehen. Es fehlt eben an allen Orten an historischem Sinn, und historischen Kenntnissen, obgleich doch gerade aus dem Gebiete der preußisch-deutschen Eifenbahnpolitik die natürlichen Entwickelungstendenzen so klar zu tage liegen, wie kaum anderswo. Sie sind hier direkt aktenmäßig nachzuweisen, und es möge nicht vergessen werden, daß die kritische Lage, in der sich das selbständige Eisenbahnsystem der süddeutschen BunDesstaaten und ihrer durch die Eisenbahnpolitik beeinflußten Staatsfinanzen seit einiger Zeit befindet, zurückzuführen ist auf kolossale Durnm^ heitert, die man in einer früheren Periode gemacht hat. Gewiß, der größte Partikularist ist der preußische «Staat,. weniAtens wenn man den Partikularismus mißt nach der. zähen Rücksichtslosigkeit seines Vorgehens anderen Bundesstaaten gegenüber; aber Preußen ist der größte Staat, der in der Geschichte und in der Gegenwart die Führung hat, und sein Vorgehen dient, gleichgiltig ob seinen Staatsmännern- dieses Ziel wirklich vorschwebt, oder ob sie nur einseitig, an das nächstliegende Ziel denken, dem nationalen Reichs-- gedanken, den Bismarck immer wieder mit der ganzen ge-> malen Kraft seines titanenhaften Willens und mit geradezu; bewunderungswürdiger Prophetengabe verfolgt.
Auf dem Gebiete der Eisenbahnpolitik hat es, weiß Gott, nicht an Preußen und Bisntarck gefehlt, daß man jenes Durchgangsstadium, über das jetzt so bewegliche Klage geführt wird, von vornherein vermieden hat. Wir müssen jetzt die Fehler wettmachen, die eine Zeit, die den eisernen Kanzler nicht verstehen konnte und wollte, begangen hat. Unsere politische Diskussion knüpft immer wieder an die Kämpfe der bismarckianischen Aera an, wenngleich große Reformpläne, die er verfocht, sich jetzt als kaum mehr durchführbar erweisen.
Auf einem Gebiete ist das bismarckianische Einigungs- Werk leider ganz unvollendet geblieben; ich meine die Reichsfinanzreform. Mehr als ein Jahrzehnt lang hat Bismarck dafür gekämpft, daß dem Reiche selbständige Einnahme-, quellen, die die Reichskasse auf eigene Füße stellen, eröffnet werden. Es paßte ihm nicht und es schien ihm für das Reich unwürdig, daß der deutsche Bundesstaat auf die Apanagen der Einzelstaaten angewiesen fein sollte. Bismarck hat oft erklärt, daß das künstliche System von lleber- weisungen unb Matrikularbeiträgen unhaltbar sei und indem Augenblick große politische Gefahren bringe, wo die Makrikularbeiträge die Ueberweisungen an Höhe übersteigen. Man hat zwar mit diesem System erreicht, daß das Reich niemals ein budgetmäßiges Defizit haben kann, oder, was dasselbe ist, daß das Reich zur Deckung der ordentlichen Ausgaben grundsätzlich keine außerordentliche Deckungsmittel bedürfe; denn die Matrikularbeiträge gehören zu den ordentlichen Teckuugsmitteln und können jederzeit derartig gesteigert werden, daß dadurch die ordentlichen Ausgaben des Reichs bestritten werden können. Aber dieser Balanzierungszustand ist nur ein scheinbar erfreulicher; denn seine Konsequenz ist, daß die Fmanzen des Reichs und die der Bundesstaaten in ein Abhängigkeitsverhältnis zu einander gebracht werden, was für beide mit Nachteilen verbunden ist; namentlich hat aber die Fincmzverwaltung der Bundes-^ ftaaten darunter zu leiden, daß die von Jahr zu Fahr schwankenden Beträge der Ueberweisungen und Matrikularbeiträge die Aufstellung und Verfolgung eines Finanzplanes außerordentlich erschweren und ein soeben erst mit Mühe und Not unter Dach gebrachtes Steuerreformwerk in seiner Leistungsfähigkeit wieder in Frage stellen. Solche Schwankungen in der finanziellen Position der einzelnen Bundesstaaten, wie sie namentlich bei größeren Ausgaben des Reicks und ungünstigen Konjunkturen des gesamten wirtschaftlichen Lebens unausbleiblich sind, führen zu einer gefährlichen, nörgelnden Kritik der Neichsvolitik unb nähren die zerfetzenden Tendenzen partilltlaristischer Strömungen. Die Einzelstaaten sollen aber, wenn der Reichsgedanke nicht leiden soll, weder Kostgänger noch Wohlthäter des Reiches sein.
Daß diese Bedenken keine blos theoretischen sind, Be/< weist die Gegenwart. In dem neuen, jetzt vorliegendeTt Reichshaushaltdetat, mit dem sich demnächst der Re'ichKtag zu beschäftigen hat, sind die Matrikutarbeiträge mit 568 Millionen Mark normiert, die Ueberweisungen aber auf nur 544 Millionen Mark; es bleibt also ein Minus von 24 Millionen zu decken, das den Bundesstaaten zufällt. In


