Nr. 43
152. Jahrg
General-Anzeiger, Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen
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Die „Gießener KmniUenblStte^ werden dem Anzeiger viermal wöchentlich beigelegt. Ter „Hessische £ entwirf“ erfujeint monatlich einmal.
Parlamentarische Verhandlungen.
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Deutscher Reichstag.
147. Sitzung vom 19. Februar.
1 Uhr. Das Saus ist schwach besetzt.
Am BundeSrathStisch: von Gotzler il A.,
Die zweite Berathung des Militar-EtatS wird bei den dauernden Ausgaben, Titel „Gehalt deS KriegSmini- ft c t 5**, fortgesetzt.
Hierzu liegt die Duell-Resolution deS Abg. Lenzmann Meis. Vp.) vor.
Auf Vorschlag des Präsidenten Grafen Ballestrrm wird zunächst nur die gestrige Debatte über den Gumbinner Prozeß fort- gesetzt.
Abg. Groeber (Ctt.)t Der KricgSgerichtsrath Romen hat gestern hier mit großer Lebendigkeit gesprochen, gerade alS wenn er als schneidiger Staatsanwalt vor den Geschworenen stände, so daß Einern schon vom bloßen Zuhören warm wurde. (Heiterkeit.) Ich halte cs nicht für angebracht, in die Erörterung darüber einzutreten, ob gegen die Entscheidung deS böchstenKriegsgerichtShcrrn noch eine Bcschtverde zulässig ist. Diese Rechtsfrage ist ganz klar, und ich hätte nur gewünscht, daß auch Herr Romen diese und ähnliche Rechtsfragen nicht mit solcher Schärfe behandelt hätte. Die Drcß- äußcrungen über Uebcrgriffe des Gerichtsherrn waren allerdings meiner Meinung nach etwas zu scharf und dürsten nicht immer zu b-weisen fein. Der Ausschluß der Oefsentlichkeit in der Verhandlung war ein Fehler, der durch die Verhandlung in zweiter Instanz wieder gut gemacht ist. Allerdings verstehe ich nicht, wie Herr Romen als Grund für die Zulassung der Oefsentlichkeit in der zweiten Instanz anführen kann, das Material sei damals vollständig gesichtet gewesen. Ob das Material gesichtet oder nicht gesichtet ist, das hat mit der Oefsentlichkeit nichts zu thun. Eine absichtliche Verletzung des Gesetzes hat nach meiner Meinung nicht stattgefunden. Die wichtigste Frage ist die, ob die weitere Jnhafttrung Hickels nach seiner Freisprechung in erster Instanz berechtigt war. Redner schildert die bekannten Vorgänge aus dem Prozeß gegen Marten und Hickel. Es dars nicht das Gesühl und nicht der Verdacht ausschlaggebend sein, sondern der Wortlaut deS vom Reichstag und Bundesrath genehmigten Gesetzes, das die Unterschrift des Kaisers trägt. Es bedarf schon großer Künstelei, um hier den Haren Wortlaut des Gesetzes yinwegzuinterpretiren und zu sagen, Hickel ist nicht verhaftet, sondern nur vorläufig festgenommen worden. Ob man Jemand, den man cinlocht, vorn oder hinten am Kragen packt, ist doch gam gleichgiltig. (Heiterkeit.) Es tnüffen aber auch bei der vorläufigen Festnahme, genau so wie bei der Wiederberhaftung, neue Beweis- oder Verdachtsariinde vorhanden sein, die dem Verhafteten mitzutheilen sind. Die Wieder- verhaflung erfolgte nur wegen Fluchtverdachts und Kollusionsgefahr. aber von neuen Verdachtsmomenten Ist in dem Haftbefehl nicht die Rede. ES ist ausdrücklich in der Erläuterung dcS Haftbefehls von dem zuständigen KriegSgerichtSherrn erklärt, daß die Wiederverhaftung nur auf Grund dieser allgemeinen Bestimmungen erfolgt ist. Wenn man, wie cs hier der Fall war, erst nackiher nach Gründen suchen muß. die nicht in den Akten stehen, so muß eS schon sehr faul auSsehcn. (Sehr richtigl) Ich frage: Wann ist die Erläuterung den Akten beigegeben? Erst nachdem der Gerichtsherr sich bei einem Juristen erkundigt hat. belehrte der Oberkriegsgerichtsrath ihn, daß die Wiedcrverhasturig nur berechtigt war, wenn neue Verdachtgründe vorliegen. Herr Romen hat ja in seiner Bercdtsamkcit hier vorgetragen, was er konnte, aber den entscheidenden Punkt hat er außer Acht gelassen. (Sehr richtig!) Er sagt, man braucht nicht so sormaliftisch zu fein. (Heiterkeit.) Ja, wenn das maßgebend wäre, dann dürfte auch das Reichsgericht nicht so viele Urtheile kassiren. Wäre die Auffassung des Herrn Romen richtig, so wäre die ganze Gesetzesbestimmung illusorisch, denn dann könnte ja immer wieder eine Verhaftung erfolgen, auch wenn keine neuen Momente vorliegen. (Sehr richtig!) Was lag denn eigentlich vor? Hickel soll über die Dauer deS Aufenthalts bei der Mutter Martens falsche Angaben gemacht haben, der Aufenthalt soll nicht zwanzig Minuten, wie er sagte, sondern nur zwei Minuten gedauert haben. Ferner wird als neue Thatsache angeführt dre Einwirkung auf andere Personen. Es handelte sich nicht um Einwirkungen HickelS, sondern um die Einwirkung dritter Personen auf den Gang dcS Prozesses. Wird das maßgebend, dann tft ja Niemand sicher, nicht wegen Verdachts der Kollusionsgefahr in Haft genommen zu werden. (Sehr richttg!) Die Freunde eines Angeklagten haben doch wohl das Recht, sich zu bemühen, um fern Alibi nachzuweisen. Die Hauptfrage ist aber: darf der Gerichtsherr sich wegen irgend welcher Wahrnehmungen, die er macht, als fieuge vernehmen lassen? Die Parallele mit dem Staatsanwalt, die Herr Romen heranzog, gilt hier nicht. Der Gerichtsherr ist kein Staatsanwalt, sondern der Herr deS Verfahrens, eine alte Figur, wie wir sie im Cwilverfahren nicht mehr haben. Die Vernehmung deS Gerichtsherrn in der höheren Instanz ist durchaus unzulässig. Herr Lenzmann meinte, bei diesem Prozeß müfeten Jedem bie Augen geöffnet werden über daS Institut des Gcrichtsherm. Er bat aber selbst zu denen gehört, die in der Kommission für den Gerichtsherrn gesttmmt haben. Wer so für den Gerichtsherrn gekämpft hat, der hat eß nicht nöthig, jetzt dem ganzen Theil der Kommission eine Standrede zu hatten, der die Beibehaltung deS Gerichtsherrn ermöglicht hat und dem letzt erst die Augen geöffnet seien! Der jetzige Prozeß wird dazu beitragen, die Mängel deS MilitärsttafprozesseS inS rechte Licht 8« rücfen. 9n eine Revision derselben können wir jetzt noch nicht gehen. wir ab, wie
sich die Sache entwickelt; Znti tren wir alle Mangel, die sich zeigen. Eine solche Kritik zu üben, ist zulaspg und nützlich; wir müssen darauf achten, daß baß Gesetz sinngemäß zur Anwendung kommt. stBeifall^) ^Toz.)? Zu dem Zeitpunkt, alß der neue Haftbefehl gegen den fteigesprochenen Hickel erging, war zweifellos ein neuer Verdachtsgrund nicht vorhanden. In der Anordnung deS LaftbefehlS heißt eS ausdrücklich, daß der Angeklaaie „wegen d« Gefahr der Verdunkelung beß Thatbestandes" festgehalten werden solle! Noch am 6. Juni wurde Kollusionsgefahr als Grund LgegLen Und schließlich in dem Haftbefehl selbst, der Fluöft- verdacht angab, ist der zulässig- H->ftgrund: n-ue Beweis, mittel? nicht enthalten. Erst spÄer, als man »mach suchte, fand man einen neuen Verdachtsgrund. In dem Arttkel des Herrn Z,"” d°? .Deutsche» zuristenzeitung- war al- neuer V-r- dachtsgnmd angeführt, daß von einem Sergeanten Schneider eine Einwirkung auf den Zeugen Skopek verfucht worden fei. Selbst wenn eine solche Einwirkung erfolgt wäre, so hatte das nicht un Entferntesten die Wiederverhaftung gerechfferttgt; denn das ist kein neuer Verdachtsgrund". Mit Recht schrieb der KammergerichtS- rath Karsten, er fei über diese Begründung geradezu erschrocken. Kein Wunder, daß Herr Romen diese Deduktion gestern nicht wicderholl hat. Er hat gar nicht mehr davon gesprochen, sondern wieder einen neuen Berbachtßgrund gefunden! ^Hetterkett.). Aber
meiner Meinung ist Hickel formell richtig wieder in Hast genommen worden. (Widerspruch und Lärm links.) Daß er nicht in Haft behalten ist, das geht doch daraus hervor, daß er nach feiner Freisprechung von Neuem vorläufig festgenommen ist. (Schallendeß Gelächter.) Die vorläufige Festnahme ist nach der Mitttärstraf- Prozeßordnung der Vorläufer einer Verhaftung, t Erneutes
Lachen, l Hätte der Haftbefehl fortgedauert, so wäre doch die Maßnahme der vorläufigen Wiederfestnahme sinnlos und zwecklos. (Lachen und Rufe: War sie auch!) Daraus geht doch hervor, daß es von vornherein auf eine neue Festnahme abgesehen war. (Lachen links.) Nun wird man sagen, man hätte doch wenigstens den Hickel eine Minute vor der neuen Festnahme freilaffen können. (Lautes Gelächter.) Ich stehe rechtlich auf dem Standpunkt, baß Frei- lasiung und Wiederfestnahme, wenn zu der letzteren ein Grund vorhanden ist, zeitlich sehr wohl zusammentreffen können. Man brauchte doch bloß zu der Maßnahme zu greifen, daß man den Hickel zu bet einen Thür hinaus, zur anderen wieder hereinführt. (Lachen und Lärm links.) Man brauchte ihm doch nur zu sagen: Sie sind von Neuem wieder festgenommen. Ob diese formelle Auslegung des Gesetzes nicht eine Farce gewesen wäre, möchte ich dahingestellt sein taffen. ES lag zur vorläufigen Wiederfestnahme ein neuer Grund vor, denn daS gebe ich zu, daß für die vorläufige Diederfestnahme dieselben Gründe bestehen müssen, wie für bie Wiederverhaftung, ba erstere ja nur ein Vorläufer der letzteren ist. Wenn Sie nun onben auSgehcn, bah ber § 180 bet Militärstrafgerichtsordnung für die vorläufige Festnahme die Gründe angiebt, so fragt cö sich: War der Regimentskommandeur von Winterfeldt auf Weisung deS Gerichtsherrn Generals von Alten zu dieser vorläufigen Festnahme befugt? (Rufe: Nein!) Ja, baß war erl (Erneuter lebhafter Widerspruch.) Denn ihm war mitaetheilt, daß Hickel in der Voruntersuchuna seinen Aufenthalt in der Martenschen Wohnung auf zwei biß drei Minuten angegeben hatte, in bet Hauptverhandlung aber auf fünfzehn biß zwanzig Minuten. Daß war zweifellos eine neue Thatsache, und zwar, wie Sie mir zu- ?cbcn werden, eine Thatsache, bie für die Beurtheilung bcr Schuld eß Hickel sehr erheblich war. Wit haben also hier zunächst eine neue Thatsache, einen neuen Verdacht. Nach S 170 darf aber die Wiederverhaftung erfolgen, wenn ein neuer VerdachtSgrunb ober neue Beweismittel borltcgen. Nun lag aber noch dazu ein neues Beweismittel vor. DaS war daß Zeugnih deS Herrn Generalleutnants von Alten. Der Dbg. Groebcr fragt, ob denn dies neue Beweismittel auch zulässig war. Nun gebe ich zu, daß man zunächst darüber vielleicht getheilterMeinung sein kann, aber eß flieht doch eine Instanz, eine höchste Instanz, bcr wir Juristen wenigstens uni willig und folgsam unterorbnen: DaS ist für die Militärgerichtsbarkeit baS RcichSmilitärgericht. Und diese Instanz hat die Frage auf baß Eingehendste geprüft und bejaht. Ich will gegenüber Denen, bie diese Wort anzweifeln können, mit Erlaubmh dcS Präsidenten daß Erkenntnih deS ReichSmilitärgerichtS vorlesen. Redner liest die Beantwortung Der RevisionSschrift vor. Das RcichSmilitär- Scricht steht auf dem Stanbpunkt, bah ein neues Beweismittel in er Person des Generals von Alten vorlag, und eS hat dieses Beweismittel alß zulässig angesehen. Lag dieses zulässige Beweismittel bei bcr vorläufigen Wiederfcstnahme HickelS vor, so in erhöhtem Maße bei seiner SBicbcrbc-Mftung Eß geht auf den Akten deutlich hervor, daß sich der Haftbefehl auf bie §8170 und 179 der Militärstrafgerichtßordnlmg stützt. Dah in betn Wortlaut beß Haftbefehls keine Bezugnahme auf 8 179 enthalten ist, kommt daher, daß bcr GerichtSherr, durch Kommentatoren irregeleitet, die Heranziehung beß § 176 für genügend hielt. DaS ist ein formelles, aber kein gesetzliches Versehen. ES ist doch ein Unterschied, ob ich sage: Der Haftbefehl hätte formell vorsichtiger abgefaht werden können, ober ob ich zugebe: er verstößt gegen die GesetzeSvor- schrift. Letzteres ist nicht bcr Fall. JebenfallS lag in bcr That ein neuer DerbachiSgrunb vor unb eS muß angenommen werben, bah blejcr Grunb aut Zeit bcr Erlassung beß Haftbefehls bekannt war. Da ich nicht mehr behaupten will, als ich vertreten kann, kann ich nur erklären, daß sich in den Akten von demselben 6. Juli, an dem der Haftbefehl erging, ein Vermerk über den neuen Vcr- dachtsgrund befindet: Beides, Haftbefehl und Vermerk ist offenbar von derselben Hand und mit derselben Tinte geschrieben Da habe ich doch keine Veranlassung, etwa anzunehmen, daß der GerichtS- herr 2. Instanz sich einer Urkundenfälschung schuldig gemacht und den Vermerk erst später hat etntragen lassen! (Lachen links. Zuruf: Nein!) Aus alledem ersehen Sic, bah bcr Gerichtsherr sich mit vollem Recht für berechtigt gehalten hat, den neuen Haftbefehl zu erlassen.
Abg. Dr. Müller-Meiningen (freif. Vp.)k Nach den AuS- führunaen deS RegierungskommissarS sehe ich mich genöthigt, die ganze Angelegenheit nochmals ex fundo zu behandeln. (Oh! Ohl rechts. — Mehrere Abgeordnete der Rechten verlassen den Gaal.)! Herr Nomen hat bie Sache birekt auf ben Kops gestellt. Bei seiner gestrigen Rebe führte mich meine Phantasie für einen Augenblick in daS GerichtSzimmer irgend eine- kleinen Städtchen», wo gerade ein junger, schneidiger Staatsanwalt gegen ein paar Angeklagte donnerte, die angsterfüllt ihrer Verurtheilung entgegensahen; aber cd war nur ein Augenblick, im nächsten Moment sah ich auf und erblickte hier nur fröhliche Gesichter im ganzen Reichstag, denen man die Freude ab laß über die donnernden Worte, die der Herr Staatsanwalt hier aussprach. Ich wünschte Herrn Romen etwa» weniger Brustton der Ucbergeugung, aber mehr Logik. (Sehr richtig!) Die Empfänglichkeit deS Reichstags für staatSanwaltliche Reden ist noch niemals so wenig hervorgetteten, wie gestern. Herr Romen schien sich alS den starken Mann zu fühlen, den wir noch immer suchen im deutschen Reich. (Große Heiterkeit.) Allerdings, er hatte eine eminent schwierige Aufgabe. Einem Mann, der immer nut gewohnt ist, anzuklagen, mag baß Sitzen auf der Anklagebank nicht ganz leicht werden. Vom taktischen Standpunkte finde ich eß von der Reichßrcgierunfl nicht sehr geschickt, daß sie einen Mann, bet wegen seiner literarischen Polemik in der Sache gar nicht mehr objekttv sein kann, hierher geschickt hat. (Lebhafte Zustimmung.)! Er ist viel zu sehr polemisch in die Angelegenheit verstrickt. (Sehr richtig!) In ganz unzulässiger Weise hat man bei der Besetzung des Gerichts im Falle Marten von dem Stellvertretungsprinzip Gebrauch gemacht. Dieses soll nur bann Platz greifen, wenn die berufenen Richter wirklich verhindert sind. Davon ist aber in dem Prozeß Marten keine Rede geloefcn. Vor der Oeffentlichkeit habe man noch immer eine Furcht, die in keiner Weise gebilligt werden kann. Mir ist ein Fall bekannt, wo die Oeffentlichkeit auß- geschlosien wurde, weil ein Zeuge, der Reserveoffizier war, darüber vernommen werden sollte, ob er bei einem bestimmten Anlaß stockbesoffen gewesen sei. (Hört! Hört!) Man schloß die Ocffent- lichkeit aus, weil man sagte, das Eraebniß der Vernehmung könne sein Ansehen bei den Untergebenen schäbigen, wenn er einmal zu einer Offiziersübung eingezogen werde. (Hört! Hört!) WaS konnte denn die Ehre beß ManncS schädigen? Doch nur die Thatsache, baß er stark besoffen war, aber nicht die Thatsache, daß er eß eingesteht. (Sehr gut! linkS und im Centrum.) Merkwürdig war eß mir, wie sehr Herr Romen bqtrebt war, das Gericht zweiter Instanz vor dem Lobe bcr Oeffentlichkeit zu schützen. ES war
Donnerstag, 20. Februar 1902
Giehener Anzeiger
auch dieser Grund, daß Hickel falsche Angaben über die Dauer seines Aufenthaltes in bcr Wohnung der Mutter von Warten gemacht habe, ist keineswegs ein neuer VetdachtSgrundl Diese Thaisache war schon in der ersten Instanz bekannt! (Hört! Hört!) Angesichts dieser Sachlage hatte man doch lieber offen erklären allen: Hier ist daS Gesotz verletzt worden; wir locrben dafür orgen, daß sich so etwas nicht wiederholt. ES genügt nicht, daß ür die neue Verhandlung ein neuer Zeuge benannt wird, sondern »erselbe muß auch etwas Wesentliches bekunden können. (Sehr richtig!) Sonst lönnte ja stets eine neue Verhandlung erfolgen, wenn ein Gerichtsherr die Vernehmung aller Einwohner der Stadt beantragt. (Heiterkeit.) Ja, ein gewissenhafter Gorichtsherr a la Romen könnte dann schließlich alle Bewohner beß Deutschen Reichs, ja, des ganzen Planeten vernehmen, um dann, wenn sie geschworen haben, daß sie nicht der Thäter sind, zu folgern: dann muß es der Angeklagte gewesen sein! (Große Heiterkeit.) Der GeneraUcutnant von Alten hat sich als Zeuge benannt, alß alles Andere nicht mehr zog. Herr Gröber hat mit Recht betont, daß die Vernehmung beß Gerichtöherrn als Zeuge ungesetzlich war. Es war ungehörig, daß dieser Herr vor Gericht erschien und sein Gewicht als Generalleutnant in die Wagschale warf. (Sehr richtig!) Dieser Vorfall gab einem bekannten Witzblatt volle Berechtigung zu einem Bilde, auf dem der General zu seinen Offizieren sagt: »Meine Herren, alle Achtung vor der richterlichen Ueberzeugung, aber Freisprechung untergrabt die Disziplin." Wir haben schon bei der Berathung der Militär-StrafgerichtSorbnung bie Beseitigung des Gerichtshcrrn verlangt und wiederholen jetzt dieS Verlangen. So lange dicS Institut besteht, besteht bte Gefahr, daß im Militär die Rechtspflege militärischen Interessen unter» geordnet wird. Herr Romen meinte, man dürfe doch nicht so formalistisch sein. Ja, die Formen sind eS, die dem Angeklagten die Garantie seiner Sicherheit gaben. (Sehr richttg!) Der häufige Ausschluß der Oeffentlichkeit in der ersten Instanz war durchaus nicht gerechfferttgt. Allerdings hat ja ein Theil bcr Kriegsgerichte bie Praxis, stets die Oeffentlichkeit auSzuschließen, wenn über einen Offizier etwas Ungünstiges auSgesagt werben soll! Wir verlangen eine gründliche Revision beß MilttärstrafprozesseS. (Beifall links.)
Abg. Leck- (Toburg, freif. Vp.): Ich möchte zunächst kurz auf den Nothwehrprozeß in Wandsbek eingehen. In Wandsbek be» aegneten zwei Jungen dem Leutnant Eichhorn, und Einer sagte zum Anderen: Kiek, dort kommt ein Leutnant! Der Leutnant ließ ben Jungen packen, in die Kaserne schleppen und von einem Unteroffizier körperlich so stark züchtigen, daß der Junge Beulen am Kopfe zurückbehielt. Vor dem Kriegsgericht, wegen Körperverletzung angenagt, vertheidigte sich der Leutnant damit, er habe in der Nothwchc gehandelt, und wurde freigcsprochen. (Hört! hört!) Daß ObcrkricgSgcricht schloß sich allerdings dieser Auffassung nicht an, eß erkannte an, daß entschieden eine Ucberschreitung oer Amtsgewalt vorliege und verurtheilte den Offizier zu 2 Tagen Arrest und den Unteroffizier zu 3 Mark Geldstrafe! In einem anderen Falle wurde ein Unteroffizier wegen Ucberschreitung der Amtsgewalt zu mehreren Monaten Gefängniß verurtheilt, die Offiziere aber, die ihn zu der Handlung angestiftet hatten, kamen mit wenigen Tagen Sttibenarrest davon. Ein Unteroffizier, der die Lehrer „dreckige Schweine" genannt hatt, wurde in erster Instanz frcigesprochen und erst in zweiter Instanz zu zwei Tagen Arrest verurtheilt. Ich führe diele Fälle nur an, um die Anschauungen zu charakteristten, die vielfach in Militärkreisen herrschen. Gegen ben Grundsatz der Oeffentlichkeit wird vielfach verstoßen. Sogar bei der UrtheilSverkündigung wird die Oeffentlichkett bisweilen auSgeschlosien, wie eß z. B. in Sachen ves Unterganges der „Wacht" geschehen ist. In einem Falle hat man die Vertreter der Presse in einem Zimmer untergebracht, besten vordere Thür verschlossen war. AlS bann die Oeffentlichkeit bei der Urtheilsver- fünbigung wieder hergestellt wurde, wurde die vorher verschlossene Thür beß Sitzungszimmers zwar geöffnet, aber Niemandem der Zutritt zu dem Korridor gestattet, an dem dieThür des Sitzungssaales lag. Redner geht dann auf die Folgen der Trunkenheit ein, die bei Liebesmahlen in Offizierskreisen oft sehr trauriger Art feien. Er erinnert an den bekannten Fall, wo ein sächsischer Oberleutnant mit schlichtem Abschied entlasten wurde, weil er gegenüber einem Unterleutnant, der ihm in besinnungslosem Zustande einen Schlag versetzt hatte, den Wunsch zu «kennen gegeben habe, die Sache friedlich geschNchtet zu sehen.
Im Falle Marten bat Herr Romen sich bezüglich der Wicdcr- verhastung beß Hickel auf den Standpunkt gestellt, man sollte keinen starren Formalismus treiben; daß heißt soviel, alß man brauchte sich um die Gesetze nicht zu kümmern. Von einer Wiederverhaftung kann überhaupt nicht die Rebe fein, eß war thatsächlich nichts Anderes, als eine Jnhaftbehaltung, die nach erfolgter Freisprechung ungesetzlich ist; aber wenn man auch wirklich zugeben wollte, daß eine Wiederverhaftung vorlag, so waren zur Zeit derselben, wenige Stunden nach dem Urtheil, keinesfalls neue Verdachtsgründe vorhanden; also auch die Wiederverhaftung war ungesetzlich. Sehr unangenehm muß cs berühren, baß mehrere Zeugen, bie zu Gunsten deS Marten außgefaat hatten, später gemaßregelt hmrben. Mit ber Jnstitutton beß Gerichtshcrrn muß unter allen Umstänben gebrochen werben; so lange diese Jnstitutton besteht, werden wir nie mit Sicherheit auf unbeeinflußte Urtheile rechnen können; es ist also eine Reform der Mililärstrafprozeßorbnung nothwenbig, unb diese darf nicht weiter hinauSgeschoben werben. Ich habe ja auch gegen die Militärstrafprozehordnung gesttmmt, weil ich sie für ein Unheil halte. Im vorigen Jahre sagte der Kriegsminister noch, bcr GerichtSherr sei eine Jnstitutton, die sich bewährt habe. Heute, glaube ich, wird et diesen Ausspruch nicht mehr thun. DaS Jnstttut des Gcrichtsherm ist nichts weiter als ein Ueberbleibfcl auß feudaler Zett, von einer Seite ist einmal der Rock des preußischen Soldaten als der vornehmste bezeichnet worden, ich glaube, eß kommt daraus an, wer in dem Rock steckt. Der Rock beß Frhrn. v. Stein war genau so viel Werth, wie der beß Frhrn. v. Scharnhorst.
Sächsischer Major Krug von Nidda theilt betreffs eines Falles, in dem die Vertreter der Preste auSgeschlosien worden waren, mit, daß eine Berichtigung später erfolgt sei.
Geh. Kriegsrath Romen: In Folge beß Verlaufs der Verhandlung bin ich genöthigt, nochmals die Frage zu erörtern, ob in in der That die Wiederverhaftung des Hickel zu Recht erfolgt ist ober aber ob sie des gesetzlichen Untergrundes entbehrt. Es ist mir der öornmrf gemacht worden, ich hätte behauptet, man solle nicht starren Formalismus treiben. Die Worte habe ich gebraucht. (Ruf: Na, also!) In welchem Sinne aber? (Lachen.) Ich habe zunächst gesagt, daß ber Haftbefehl vorsichtiger hätte abgefaßt werben können und habe bann weiter gesagt: Aber für die Frage, ob der Haftbefehl an sich begrünbet war — und diese Frage ist dach die entscheibenbe —, da soll man sich nicht auf den starren Formalismus einlassen. Ich denke, diese Aeußerung ist so richtig, baß sie unwidersprochen Eingenommen werden muß. (Lachen links und Widerspruch.) Wenn also nur nach die Frage zu prüfen ist, ob der Haftbefehl berechtigt war, so kann ich nur wiederholen: Nach


