Ausgabe 
19.11.1902 Erstes Blatt
 
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Mittwoch 19« November 1VVL

ISS. Jahrgang

Erstes Blatt.

Venn g-pret-, monatlich 76 PterteU täbrUd) 'Bit 2.20; durch Abhott- u. Zweigstellen monniltch 60 Ps.; durch dtePosl Alk. 2. menett säbel. qu6ld)l Velttllg, Annahme von Anzeigen füt die Tageaiiuininer bifl porminage 10 Uhr« ßelltnpreii; lokal 12P^

Oa4lVütl6 20 Psg.

Verantwortlich: für den pohl. u. öligem, teil. P. Witiko, tüt ,Siadl und Vantr und .Äerichlsjaal': Hutt Plato. tüi den An- zetgenieil: k>an» Beck.

GietzenerAnzeiger

General-Anzeiger v

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen

Nr. 27S

Erscheint täglich

auuei Sonntag«.

Dem Gtetzener Anzeiger werden «in Wechsel mit dem Kesflschen Canbrolrt die Lietzener Kamillen- blätter viermal in der Woche betgelegt.

Roianonsbiud u. Ver­la a der t) 1 3 b l'scheu Unioers.-Buch- u.Stein- biudetei (Pietlch (ii ben) Redaktion, iLrvedtltoa und Druckerei:

Gchut st ratze 7.

Vdretle lüi Tevelchenr Anzeiger Wichen.

^rrniprechanliiiliitzAr 51.

Krlmnntmochung.

Betr.: Jeldbereinigung in der Gemarkung Gießen rechts der Lahn; hier die Zuziehung eines Teils der Ge­markung Heuchelheim.

Ich bringe das Nachstehende zur Kenntnis der In­teressenten:

In der gemäß Art. 16 deS Gesetzes vom 28. September 1887 die Feldbereinigung betreffend am 14. Oktober 1. IS. abgehaltenen Versammlung der in den Fluren XVI bis XXI der Gemarkung Heuchelheim beteiligten Grundeigen­tümer, welche darüber zu beschließen hatte, ob die im Grund- (Flur-) Buch enthaltenen Grüßenangaben, oder ob die durch eine Vermessung zu ermittelnden Flächengehalte dem Der- fahren der Bereinigung dieser Flächen und deren Zuziehung zum Feldbereinigungsverfahrcn rechts der Lahn zu Grunde zu legen sind, wurden bei einstimmig beschlossener geheimer Abstinlinung 167 Stimmzettel abgegeben. Von diesen lauteten 90 auf Annahme der Flurbuchsangaben und 75 auf Zu­grundelegung der durch Neuoermcssung ermittelten Flächen­gehalte, während 2 Zettel keine Aufschrift trugen.

Da die zur Gültigkeit eines Beschlusses erforderliche Zweidrittcl-Majorität (Art. 16 Abs. 5 des Feldbereinigungs- gesetzeS) hiernach nicht erreicht worden ist, so hat in Gernäß- heit des Art. 16 Abs. 6 pos. 1 des FeldbercinigungSgesetzes durch Vcrmcsiung der Grundstücke die Ermittelung ihres Flächengehaltes zu erfolgen.

Bezüglich der Koslenaufbringung der Wahlen der Schiedsrichter sind für den zugezogenen Heuchelheimer Ge- markungtzteil diejenigen Beschlüsse maßgebend und verbind­lich, die von den beteiligten Grundeigentümern der Ge­markung Gießen rechts der Lahn in den Versammlungen vom 23 August und 9. Oktober 1900 gefaßt worden sind.

Diese lauten:

1. Tie BerelnigungSkosten sollen dadurch aufgebracht wer­den, daß von dem Abjchätzungswert der Grundstücke 1 Prozent in Abzug gebracht wird und hieraus Masse- grimdiiücke gebildet werden, aus deren Erlös die Kosten bestritten werden sollen. Die hiernach noch ungedeckten Bcreinigungskostcn sollen zur Hälfte auf den Flächen­gehalt und zur Hälfte auf den Bonitätswcrt der Er-, satzgrimdsiücke ausgejchlagen werden.

Die VollzugSkoinmission wird erinächtigt, zur Deckung der laufenden Kosten Kapitalien aufzunehmen.

2. Bei der Wahl der beteiligten Sachverständigen und deren Stellvertreter wurden gewählt durch Acclama- tion:

1. Beigeordneter Heinrich Volkmann II zu Heuchelheim,

2. Monom Friedrich Cost zu Gießen, als Sachocriländige:

3. Ludwig Weller 1 zu Heuchelheim,

4. Kohlenhändler Ed. Klinket zu Gießen als Stellvertreter.

3. Als Schiedsrichter wurde ebenfalls durch Acclamation gewählt:

Bürgermeister Krämer von Steinbach.

Einwendungen gegen die Nechtsbesiändigkeit oder Rechts- Verbindlichkeit der vorstehend ausgeführten Beschlüße für den zugezogenen Heuchelheimer Gcmackungstcil sind binnen 14 Tagen von der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Kreisblatt an gerechnet bei Meldung des Ausschluffes mittels schriftlicher Beschwerde bei dem Unterzeichneten gellend zu machen.

Friedberg, 15. November 1902.

Der Gcoßh. Feldbereinigungskommissär: Spamer, Kreisamimann.

Gießen, den 17. November 1902. Betr.: Die Revision der Blaße, Gewichte und Waagen.

Das CroMyogliche Krcisnml Gießen an die Großh. Bürgermeistereien Münster, Röthges, Lbcr-Bcssingcn, Nicder-Bcssingcn, Ettingshausen, Lauter, Weickartshain, Queckborn und Stockhausen.

Sie wollen in ortsüblicher Weise bekannt machen, daß demnächst eine allgemeine Revision der Maße und Gewichte und Waagen stattsinden wird. Dieselbe wird durch einen Aichmcister und einen GendariMN vorgenommen werden. Die Gewerbetreibenden sind gehalten, diesen Beamten bei Meldung der Strafe des § 369 Nr. 2 des St.-G.-B., Art. 73 des P.-Str.-G. alle in ihrem Geiverbebetriebe benutzten Maße, Gewichte und Waagen vorzuzeigen und die Prüfung derselben zu gestatten. Bei der Revision sich ergebende Vorschrifts­widrigkeiten werden nach den angeführten Gesetzes|tcllen mit Geldstrafe bis zu 100 Mk. oder Haft bis zu 4 Wochen, auch mit Einziehung der unvorschriftsmäßigen Maße, Gewichte und Waagen bestraft.

Um Strafen möglichst zu verhindern und das RcvisionS- geschäft zu beschleunigen, empfehlen wir den Interessenten, ihre der Revision unterworfenen Maße, Gewichte und Waaa-n

vorher aichamtlich prüfen zu lasten, und machen zugleich darauf aufmerksam, daß die Prüfungen, die nur unerheb­liche Kosten verursachen, bei Großh. Aichamt dahier ge- schehen können, und zwar für die Gemeinden Münster, Röthges und Ober-Bessingen am 2. und 4., für die Ge­meinden Nieder-Bessingen, Ettingshausen und Lauter am 6. und 9. und für die Gemeinden Weickartshain, Queckborn und Stockhausen am 11. und 13. Dezember d. Js.

Ferner werden die Besitzer von fcstfundamentierten Brückemvaagen und Waagen über 2000 kg Tragkraft darauf hingewiesen, daß nach § 68 Z. 1 der Aichordnung vom 1. Januar 1888 die Alchung der genannten Waagen alle drei Jahre zu wiederholen ist, daß weiter bei denselben das Vorhandensein der Jahreszahl dem laufenden oder einem der drei voraufgegangcnen Kalenderjahre angehört.

Jrn Jntereste eines bestercn Fortganges der Revisionen und um die Interessenten vor unnötigen Kosten zu bewahren, ist es unbedingt erforderlich, daß sämtliche zu prüfenden Gegenstände in gehörig gereinigtem Zustande und reparaturbedürftige Maße und Waagen er st nach vollzogener Reparatur in das Aichlokal ver­bracht werden.

I. 93.: Dr. Wagner.

Hclrnnittmiichuilg.

Wetr.: Polizeiverordnung, die Verwendung von Blei in Ge­treidemühlen.

Auf Grund des Art. 78 deS Gesetzes, betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provin­zen vom 12. Juni 1874 wird hiermit unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung Großh. Ministe­riums des Innern vom 10. November 1902 zu Nr. M. d. I. II. 32 605 für den Kreis Gießen verordnet:

§ 1.

In Mühlen, welche Getreide zum Genuß für Menschen oder Thiere verarbeiten, ist die Verwendung von Mühlsteinen, in denen die Hauen oder sonstige Teile mit Blei oder blei­haltigen Mischungen befestigt sind oder in denen Löcher mit Blei oder bleihaltigen Mischungen ausgefüllt sind, verboten.

§ 2.

Zuwiderhandlungen werden, insoweit dieselben nicht unter die Strafbestimmung des Gesetzes, betr. den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen, vom 25. Juni 1887 (N. G. B. S. 273) fallen, mit Geldstrafen von 130 Mk. bestraft. Auch kann die sofortige Außerbetriebsetzung des be­anstandeten Mühlsteins und die zwangsweise Entfernung des­selben angeordnet werden.

§ 3.

Vorhandene Mühlsteine, welche den vorstehenden Vor­schriften nicht entsprechen, sind außer Gebrauch zu setzen ober binnen einer von dem Kreisamt festzusetzenden Frist vor­schriftsmäßig herzurichten.

Gießen, 17. November 1902.

Großherzig ia)e. ü samt Gießen.

I. V.: Dr. Wagner.

Gießen, den 17. November 1902. Betr.: Wie oben.

Das ltzrotzlitriogliche Krcisamt Giessen an Großh. Polizciamt Gießen und die Großh. Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Auf die vorstehende Polizeiverordnung wollen Sie die Interessenten besonders Hinweisen.

I. V.: Tr. Wagner.

gflinnntmiidjiiHß.

Betr.: Auflösung der Bäckerinnung zu Gießen.

Nachdem von einer großen Anzahl von Bäckermeistern der Stadt Gießen der Antrag auf Errichtung einer Zwangs­innung in dem in § 100 der Reichsgewerbeordnung bezeich­neten Sinne für das Bäckereigewerbe der Stadt Gießen ge- stellt worden ist, machen wir hierdurch bekannt, daß die Aeußerungen für oder gegen die Errichtung einer Zwangs­innung für das Bäckereigewerbe in der Stadt Gießen schrift­lich ober mündlich bis zum 1. Dezember d. IS. einschließlich bei unterzeichneter Behörde abzugeben sind. Die Abgabe der mündlichen Aeußerung kann während des angegebenen Zeitraumes täglich von 912 Uhr vormittags und von 35 Uhr nachmittags auf der Registratur der unterfertigten Behörde erfolgen.

Alle Handwerker, welche in der Stadt Gießen das Bäckereihandwerk betreiben, werden hiermit zur Abgabe ihrer Aeußerung mit dem Bemerken aufgefordert, daß nur solche Erklärungen gültig sind, die erkennen lassen, ob der Er­klärende der Errichtung der Zwangsinnung zustimmt oder nicht, und daß nach Ablauf des obigen Zeitpunktes ein­laufende Aeußerungen unberücksichtigt bleiben.

Gießen, den 14. November 1902.

Großh.k u Gießen.

I. V.: Dr. Wagner.

Unlitische Tagesschnn.

Der Schiedsspruch in der Samoafrage.

DieNordd. Alla. Ztm" und derNeichsanz." ver­öffentlichen den vollen Wortlaut des Schiedsspruches König OSkars von Schweden und Norwegen in der Samoa-Frage, datiert Stockholm den 14. Oktober 1902.

Der König führt darin aus, daß nach Art. 1 deS am 7. November 1899 zu Washington unterzeichneten Abtzm- mens über die Regelung von Schadenersatzansprüchen dem Schiedsgerichtsverfahren nur Ansprüche für Verluste unter­liegen, die infolge ungerechtfertigter militärischer Aktion erlitten sind, zunächst die Vorfrage zu entscheiden war, ob das Vorgehen der englischen und amerikanischen Offiziere auf Samoa im Jahre 1899 ungerechtfertigt war oder nicht. Betreffs der militärischen Aktion, über die Beschwerde ge­führt wird, ist durch sämtliche Beweisstücke sestgestellt, daß am 15. März 1899 die amerikanischen und englischen Kriegs- schifse das Feuer auf die Streitkräfte Mataafas über Apia hinweg eröffneten, daß sie die Anhänger MalietoaK mit Waffen versahen und auf Mulinnu landeten, wodurch Feindseligkeiten zwischen Mataafa und Malietoa entstanden, welche zur Entsendung eines Landungsdetachements und' Zerstörung von Dörfern führten. Für die Behauptung Englands und der Vereinigten Staaten, daß nach den Be­stimmungen der am 14. Juni 1889 zu Berlin unterzeich­neten Generalakte jedwede der Signaturmächte berechtigt gewesen sei, die Entscheidung des Oberrichters von Sa­moa, durch die Malietoa zum König von Samoa erklärt wurde, gegen den Protest Mataafas mit allen Mitteln zwangsweise zur Durchführung zu bringen, sei weder in zener Gcneralakte noch in späteren Abkommen eine Grund­lage zu finden. Im Gegenteil stehe in Artikel 1 der Ge­neralakte ausdrücklich, daß keine der Mächte irgend eine gesonderte Kontrolle über die Inseln oder deren Regierung ausübcn sollte. Jene militärische Aktion hatte aber un­zweifelhaft den Charakter einer ernstlichen Kontrolle. Zu­dem ergebe sich aus den Protokollen der Berliner Kon­ferenz, daß die Bevollmächtigten der Mächte den Grundsatz auszudrücken beabsichtigten, daß die Mchte in den Be­ziehungen zu Samoa nur in Einstimmigkeit vorgehen lönuten, ein Grundsatz, der bei verschiedenen Gelegenheiten bestätigt wurde, so auch im Jahre 1899, wo die dorthin entsandten Kommissare instruiert wurden, daß ihre Maß­nahmen nur gütig seien, wenn alle drei Kommissare zu- geslimmt hätten.

Durch Bestimmung der Konsularvertretung fei am 4. Januar 1899 beschlossen worden, Mataafa und 13 Häupt­linge als provisorische Regierung in Samoa einzusetzen^ der Einwand Englands und Amerikas, daß diese Regie­rung von Anfang an ungiltig gewesen sei, sei also nicht stichhaltig. Ebenso wenig könne anerkannt werden, daß die Weigerung des deutschen Konsuls, die von den anderen Konsuln im Dezember 1898 nach der Entscheidung des Oberrichters vorgeschlagene Proklamation zu unterzeichnen, gegen die Berliner Geueralatte verstoßen habe. Auch könne schließlich nicht zugegeben werden, daß die militärische Aktion auch zum Schutz für Leben und Eigentum nötig gewesen sei, wie England und Amerika behaupteten, da die That- sachen bewiesen, daß Mataafa niemals Konsulate ange- grissen habe, vielmehr waren aus Samoa nach Nieder- Weisung der Anhänger Malietoas durch Mataafa erstere verjagt und nicht mehr in der Lage, letzterem zu wider­stehen, bis sie von den englischen und amerikanischen Be- sehlshabern gesammelt waren und wieder Waffen erhielten, und zwar diejenigen, welche laut Vereinbarung 1896 nur auf einhelliges Ersuchen der drei Konsuln an die Gingen borenen verausgabt werden dürften. Aus allen diesen Er­wägungen erachtet der König, daß die in Frage stehendes militärische Aktion, das ist die Zurückholung der Malietoa- Anhänger und die Verteilung von Waffen und Munition unter )ie, die Beschießung, die kriegerischen Maßnahmen an Land und die Behinderung des freien Straßenverkehrs nicht als gerechtfertigt betrachtet werden kann, und daß deshalb die britische und dieRegierung der Ver­einigten Staate n nach Maßgabe des Abkommens vom 7. November 1899 für die Verluste verantwortlich sind, welche durch die erwähnte militärische Aktion herbei­geführt wurden, während weiterer Entscheidung die Frage Vorbehalten wird, in welchem Umfange die beiden Negie­rungen oder die eine mehr als die andere von ihnen als für jene Verluste verantwortlich zu betrachten sind.

Soweit der Schiedsspruch, der sich in feiner Tonart der größten Milde befleißigt. Die kriegerischen Maßnahmen an Land rc. stellen einen eklatanten Bruch des Samoa- Abkommens, eine skrupellose, brüskierende Unfreundlichkeit gegen Deutschland dar. Tie in einem sehr verwickelten Stil abaefaßte, umfangreiche Begründung des Schiedsspruches wird manchen abschrecken, aber es ist, wenn man sich hindurcharbeitet, nicht ohne Interesse, Schritt für Schritt das über geschlossene Vereinbarungen rücksich tsl0s sich hinweg­setzende Verhalten der Engländer und Ame< ritaner zu verfolgen. Nicht zu verstehen ist, wie bei einer Sachlage, welche die englischen und amerikanischen maßgebenden SielleM' so entjajieben uno handgreiflich ins Unrecht setzt, die engli,che uno amerikanische Regierung sich zu einem feierlichen Protest gegen die Anklagen der deulichen Regierung aufgeschwungen haben und kühnlich be­haupten, baß die in Frage stehende militärische AUiou