Ausgabe 
17.4.1902 Drittes Blatt
 
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Nr. 89

Donnerstag, 17. April 1903

153. Jahrg.

Erscheint tSgllch mit Ausnahme der Sonntags.

DieEietzeser Kamllienblätter" werden dem Anzeiger viermal wöchentlich beigelegt. Der hessische Santalrt erscheint monatlich einmal.

Gießener Anzeiger

Verantwortlich für den allgemeinen Teil: P. Witiko; für den Anzeigenteil: H. Beck.

Rotationsdruck und Verlag der Brühl'schen Universitätsdruckerei (Pietsch Erben), Gießen

General-Anzeiger, Amts- und Anzeigeblatt für den Ureis Giehen.

Parlamentarische Berhanvlnngen.

8e6b = ud ohne Vereinbarung nicht getzattvt»

Deutscher Reichstag.

166. Sitzung vom 16. Aprr

1 Uhr. DaS Haus ist schwach besucht.

Am Bundesrathstisch: Bei Beginn der Sitzung nur Kom­missare.

Die zweite Berathung der Seemanns-Ordnung wrrd fortgesetzt beim § 56, der die Bedingungen festsetzt, unter denen die erkrankten Seeleute die Heuer fortbeziehen, und wann sie sie nicht bekommen. Für die Dauer des Aufenthalts in einer Kranken­anstalt gebührt dem Schiffsmcmn keine Heuer. Hat er aber Angehörige, deren Unterhalt er bisher überwiegend aus seinem Heuerverdienst bestritten hat, so ist ihm nach der Kom- missionsfasiung ein Viertel der Heuer zu zahlen.

Die Sozialdemokraten Albrecht u. Gen. bean­tragen, stattüberwiegend" zu sagenganz oder theilweise".

Abg. Metzger (Soz.) begründet den sozialdemokratischen Antrag und weist darauf hin, datz die Kommission diesen Antrag in der ersten Lesung angenommen und das Wortüberwiegend" erst in der zweiten Lesung eingefügt habe. Die jetzige Fassung sei aber eine bedeutende Verschlechterung, er bitte daher um Annahme des Antrags; man dürfe das Gesetz nicht nur mit Rücksicht auf die Taschen der Rheder machen.

Unterstaatssekretär Dr. Rothe bemerkt, gerade bei diesem Pa­ragraphen könne man nicht sagen, datz nur Rücksicht auf die Taschen der Rheder genommen würde. Denn die Kommissionsfassung ge­währe den Seeleuten schon weit mehr, als die alte Seemanns- ordnung. Er bitte daher, den Antrag Albrecht abzulehnen.

Abg. Lenzmann (freis. Vp.) tritt für den sozialdemokratischen Antrag ein, da das Wortüberwiegend" zweifellos so interprelirt würde, datz die Seeleute selten etwas bekommen würden.

Gchcimrath von Joncquieres erwidert, datz das Wortüber­wiegend" in diesem Zusammenhangs auch in dem Unfallversiche-

. Gesetz vorkomme. Die Judikatur habe schon genau festge- was unter diesem Worte zu verstehen sei.

(uf eine Anfrage des Abg. Dr. Herzfeld sSoz.) erwidert

1 ^rstaatssckrctär Rothe, datz unterAngehörigen" auch die Angehl ;cn im bürgerlichen Sinne, also die Braut und uneheliche Kinder zu verstehen seien.

Die Abgg. Kirsch (Centt.) und Dr. Stockmann (Rp.) bekämpfen den Antrag Albrecht.

§ 66 wird hierauf mit dem Antrag Albrecht an- ?e n o m m e n, da die Bänke der Sozialdemokraten sehr gut be- etzt sind und auch die Freisinnigen und Antisemiten für den Antrag stimmten.

§ 57 bestimmt, datz auf den Schiffsmann, der die Krankheit oder Verletzung sich durch eine strafbare Handlung zugezogen oder den Dienst ohne berechtigten Grund verlassen hat, die Wohlthaten der 88 5456 keine Anwendung finden.

9-bg. Dr. Herz selb sSoz.)' befürwortet den Antrag, diesem Paragraphen folgende Fassung zu geben:Dem Schiffsmann, trctoct sich die Krankheit oder Verletzung vorsätzlich oder durch schuldhafte Bctheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln oder durch Trunksälligkeit zugczogen hat, kann für diese Krankheit oder Verletzung der Anspruch auf Heuer ganz oder theilweise versagt werden. Die Versagung kann jedoch nur auf Grund einer See­amts-Entscheidung erfolgen." Der Antrag sei nothwendig, da man nicht die Rheder darüber zu Gericht sitzen lassen dürfe, was eine strafbare Handlung sei.

Nnterstaatssekretär Dr. Rothe bemerkt, datz er gegen den zweiten Thcil des sozialdemokratischen Antrags (Entscheidung des Seeamts) nichts einzuwenden hätte, den ersten Theil aber bitte er abzulehnen.

Abg. Kirsch (Eentr.) wendet sich gegen den sozialdemokrattschen Anttag. Der Anttag solle einer Bestimmung des Krankenver- füwrungSgcsctzes entsprechen, gebe diese Besttmmung aber nur un­vollständig wieder. In mancher Beziehung sei der sozialdemo­kratische Antrag für die Seeleute noch ungünstiger als der Kom- missionsbeschlutz-,Betheiligung bei Raushändeln" z. B. sei feine strafbare Handlung, falle also nach dem Kommissionsanttag nicht unter § 57.

§ 57 wird in der Kommissionsfassung ange- n o m m e'n.

8 58 (Aufbewahrung der Sachen des Erkrantten) wird ohne Debatte angenommen.

§ 59 enthält Bestimmungen für den Fall des Todes eines Schiffsmanns nach Antritt des Dienstes. Danach hat der Rheder die bis zum Todestage verdiente Heuer und, sofern der Tod inner­halb der Zett der Fürsorgepflicht des Rheders erfolgt, die Be­stattungskosten zu tragen. Die Art der Bestattung auf See muß den Seegebräuchen entsprechen.

Abg. Metzger (Soz.) weistverleumderische" Beschuldigungen des nauttschen Vereins zu Altona zurück, die bei einer Diskussion über diesen Paragraphen gegen ihn erhoben worden seien.

8 59 wird unverändert angenommen.

Die 88 60 bis 63, die Bestimmungen über die Be­endigung des Heuerverttags enthalten, werden ohne Debatte angenommen.

8 64 besttmmt, datz der Heuervertrag endet, wenn das Schiff durch Zufall dem Rheder verloren geht und datz der Schiffsmann alsdann Anspruch auf freie Zurückbeförderung nach dem Hafen der Abreise oder auf eine entsprechende Vergütung hat, außerdem soll ihm für die Dauer der Rückbeförderung der Betrag der halben Heuer gewährt werden.

Abg. Dr. Herzfeld (Soz.) beantragt, das Worthalben" zu stteichen.

Geheimrath JonccmiereS macht darauf aufmerksam, daß der Seemann nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen keinerlei Anspruch auf Heuer mehr haben würde. § 64 begünstige den Seemann also be­reits nach der Kommissionsfassung gegenüber dem Bürgerlichen Ge­setzbuch.

Nach kurzer weiterer Debatte wird § 64 in der Kommissions- fassung unter Annahme eines redaktionellen Antrags Kirsch (Centt.) angenommen.

8 65 seht die Fälle fest, in Denen der Kapitän Den Schiffs­mann vor Ablauf Der Dienstzeit entlassen kann. Hierzu gehören u. A. Ungehorsam, Trunkenheit, Besttafung wegen Diebstahls, Fäl­schung u. s. w. ober wenn Der Schiffsmann Durch eine strafbare Handlung eine Krankheit oder Verletzung sich zugezogen hat, welche ihn arbeitsunfähig macht.

Abg. Kirsch (Centt.) beanttagt anstatt Fälschung, zu sagen, Urkundenfälschung".

Die Sozialdemokraten beantragen zu sagen anstatt Durch eine strafbare Handlung"Durch eine nach Dem Straf­gesetzbuch strafbare Handlung".

§ 65 wird mit Dem Anttag Kirsch angenommen, Der sozialdemokratische Anttag wird abgelehnt.

8 66, Der Bestimmungen über Die Heuerzahlung bei Erkrankun­gen ausländischer Seeleute enthält, wird debattelos an­genommen.

§ 67 besttmmt, Datz ein Seemann, Der ohne eigenes Ver­schulden vor Ablauf des Heuerverttages entlassen ist, als Ent­schädigung die Heuer für einen Monat erhält, unter Anrechnung Der etwa empfangenen Hand- und Vorschußgelder.

8 67 wird in dieser Fassung unter Ablehnung eines sozialdemo­kratischen Antrages angenommen.

8 69 setzt die Fälle fest, in denen Der Schiffsmann seine Ent­lassung fordern kann. Hierzu gehöre u. A.: Schlechte Behandlung durch den Kapitän, verdorbenes Essen, trenn das Schiff nach einem Hafen besttmmt ist, aus welchem schon zur Zeit Der Anmusterung die Ein- und Durchfuhr von Maaren und Gcbrauchsgegenständen laut vorher gewordener Bekanntmachung auf Grund des Gesetzes bettef- fend Die gemeingefährlichen Krankheiten berboten oder beschränkt war.

Die Sozialdemokraten beantragen, hinter den Wor­tenbeschränkt war" den Zusatzoder nach Der Anmusterung ver­boten oder beschränkt wird".

Abg. Dr. Stockmann beanttagt. Der letzten Bestimmung fol­gende Fassung zu geben:trenn das Schiff nach einem Hafen be­stimmt ist, oder einen solchen anlaufen soll, Der schon zur Zeit Der Anmusterung durch Pest, Cholera oder Gelbfieber verseucht war. sofern nicht dem Schiffsmann bei der Anmusterung dieser H^'en und die Verseuchung mitgetheilt worden ist. Als verseucht ir Sinne dieser Vorschrift gilt ein Hafen, in dem ein Pest-, Cholera- oder GelbsieberheerL porhanden ist."

Abg. Lenzmann (freis. Vp.) beantragt, hier einen neuen Sah einzufügender Entlassungsgrund fällt fort, trenn während der Reise Dec Hafen amtlich für seuchenfrei erklärt wirD.

Abg. v. Savigny (Centt.) beantragt, statt DeS Antrags Lenz« mann zu sagen:Der Entlassungsgrund fällt fort, falls Die Seuche aufgehört hat."

Staatssekretär Graf Posadowsky spricht sich gegen den Anttag der Sozialdemottaten aus. Allenfalls könnte man Den Anttag Stockmann annehmen mit dem Zusatz DeS Anttags Savigny, aber nur, wenn 8 71 in der Fassung Der Regierungsvorlage angenommen würde, wonach Der Schiffsmann in solchen Fällen nur die verdiente Heuer bekomme, und nicht, wie die Kommission beschlossen habe, einen Monat mebr.

Präsident Graf Ballestrem theilt mit, datz die Abgg. L c n z - mann und Savigny in ihren Anträgen Das WortEnt- lassuiigsgrund" umgeändert haben inAnspruch auf Entlassung".

Nach kurzer weiterer Debatte erklärc der

Referent Abg. Dr. Cemlcr (nat.-lib.), daß er nach Den Aus­führungen des Staatssekretärs und des Abg. Stockmann nicht mehr in Der Sage sei, die Kommissionsbeschlüsse zu vcrtteten. sei daher wünschenSwerth, wenn bis zur dritten Lesung eine bessere Fassung dieses Paragraphen gefunden werde; vor allen Dingen müsse es amtlich klar gestellt werden, wo die Seuchengefahr bestehe, denn sonst könnten die Rheder gar keine Dispositionen treffen.

Abg. Kirsch (Str.) macht zur Geschäftsordnung darauf auf­merksam, daß der Berichterstatter nur die Beschlüsse Der Kom­mission, nicht seine eigenen Ansichten zu vertreten habe.

Berichterstatter Dr. Semler erwidert, daß man keinem Bericht­erstatter zumuthen könnte, Kommissions-Beschlüsse zu vertreten, von Denen er überzeugt sei, daß sie nicht richtig seien. (Lärm links.) Er könne doch nicht mala fide oder dolos gegen Die Schiffsleuta verfahren.

Präsident Gras Ballestrem: Darüber, ob ein Berichterstatter außerhalb seiner Kompetenz gehandelt hat, hat nur der Präsident zu entscheiden. Ich habe keine Veranlassung, Den Referenten da­rauf aufmerksam zu machen, daß er sich außerhalb seiner Befugnisse bewegt hat.

Hieraus wird 8 69 mit dem Anttag Stockmann und Deut Zusatz Savigny angenommen gegen Die Stimmen Der Sozialdemokraten, Antisemiten und Freisinnigen (welche beim Be­ginne Der Sitzung Die Mehrheit gebildet hatten).

8 70, Der bestimmt, daß die Entlastung nicht gefordert werden kann, sobald Die Rückreise schon angeordnet ist, wttd DebatteloS angenommen.

Nach dem 8 71 in Der Kommissionsfassung hat Der Schiffs- mann Anspruch auf einen Monat mehr Heuer, als Die verdiente Heuer beträgt, beim Austritt wegen schwerer Pflichtverletzung des Kapitäns, beim Flaggenwechsel und wenn das Schiff einen ver­seuchten Hafen anlaufen soll. Letzterer Fall war in Der Re­gierungsfassung nicht vorgesehen.

Abg. Stockmann beantragt Wiederherstellung der Regierungs­vorlage, mit der Modifikation, daß der Schiffsmann auch im letzten Falle einen Monat Heuer mehr erhalten soll, falls der Rheder resp. Kapitän bei der Anmusterung von Der Verseuchung des an* zulaufenden fremden Hafens Kenntintz gehabt hat.

Nach kurzer Debatte wird Der Antrag Stockmann a b- gelehnt. § 71 wird in Der Kommissionsfassung an­genommen.

§ 72 bestimmt: Im AuSlanDe darf der Schiffsmann, welcher seine Entlassung fordert, außer in dem Falle eines Flaggenwechsels gegen den Willen des Kapitäns erst auf Grund einer vorläufigen Entscheidung des Seemannsamtes den Dienst verlassen.

Ter 8 72 wird, entgegen einem Anträge der Sozialdemottaten auf Streichung desselben, angenommen.

Die 8§ 7378, welche weiter von den nach Der Beendigung des Heuerverttags Dem Schiffsmann noch zustehenden Rechten handelt, werden ohne Debatte angenommen.

Das Haus vertagt hierauf die weitere Berachi""» ratf Donnerstag. 1 Uhr. (Außerdem; Rechnungssachen.)

Schluß: 5% Uhr.

Volitische Tagesschau.

Der Bruder der Kaiserin aI8 Zeuge.

Ter Fall, datz ein Herzog und naher Verwalter des Kaisers einen Zeitungsartikel schreibt, dürfte nicht alle Tage Vorkommen. Herzog ErnstGünther von Schleswig- Holstein, der Bruder der deutschen Kaiserin, hat aber kein Glück mit seiner journalistischen Leistung gehabt. Es handelt sich um den vielbesprochenen Rechtsstreit der Ge­sellschafterin der verstorbenen Prinzessin Amalie von Schles- Wia-Holstein, Fräulein Anna Milewsky, in welchem am 10. dieses Monats die Vernehmung des Herzogs Ernst Günther zu Schleswig-Holstein als Zeugen stattsand. Die Verneh- mung sollte ursprünglich auf Requisition des Berliner Amts­gerichts auf dem Gerichtstage in Primkenau durch das Amts­gericht Sprottau erfolgen. Der Herzog erklärte sich jedoch hierzu nicht bereit und beantragte, da er als Mitglied eines souveränen Hauses zu betrachten sei, gestützt auf eine Kabi­nettsordre von 1893, seine Vernehmung gemäß § 71 Stras- Prozetzordnung in seiner Wohnung zu Primkenau. Dem Antrag gab das Amtsgericht Sprottau statt und die Ver­nehmung wurde im Schloß vorgenommen. Sie wurde ge­leitet vom Amtsrichter Feist aus Sprottau, als Vertreter der Klägerin war mit Einwilligung des Herzogs Rechts­anwalt Dr. Lubszynski zugegen. Es handelte sich bei der Vernehmung um die Frage, ob ein in einer Berliner Zei­tung erschienener, gegen die Klägerin gerichteter Artikel von dem Herzog herrühre, wie die Redaktion der Zeitung behauptet hatte, und ob der Inhalt des Artikels auf Wahrheit beruhe. Auf die erste Frage, ob der Artikel von ihm veranlatzt sei, lehnte der Herzog unter Berufung auf § 54 der Strafprozetz- Ordnung eine Auskunft ab. Nach § 54 kann jeder Zeuge die Auskunft auf solle Fragen verweigern, deren Beantwortung chm selbst oder einem Angehörigen die Ge­fahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde. Der Inhalt des Artikels wurde von Dem Herzog als der Wahrheit entsprechend im allgemeinen bestätigt. Bezüglich der Vereidigung erklärte der Zeuge -ebenfalls, daß er als Mitglied eines regierenden Hauses den Eid nur durch Unterzeichnung der Eidesformel ableiste. Rechts­

anwalt Tr. Lubszynski beantragte unter diesen Umständen die Vereidiaun^ auszusetzen, bis die Frage, ob der Herzog als Mitglied eines ehemals souveränen Hauses gemäß Der Kab.-Ordre von 1893 die Rechte aus § 71 der St ras Prozeß- Ordnung genieße, d.nrch das Berliner Gericht entschieden sei. Die Vereidigung wurde in der Weise vorgenommen, daß der Herzog die niedergeschriebene Eidesformel unter* schriftlich vollzog. Es wird nunmehr die interessante und staatsrechtlich bedeutsame Frage über die Gültigkeit dieser Art der Beeidigung von den Berliner Gerichten geprüft toerben müssen.

Ter Mörder des russischen Ministers drs Innern war, wie jetzt aus Petersburg gemeldet wird, der Student der Universität Kiew Maglyschew, welcher bei den letzten Unruhen relegiert, sodann strafweise in das Heer eingestellt und bald daraus vom Kaiser begnadigt wurde. Ter dritte Schuß verwundete den Diener des Ministers, welcher auf den Angreifer zusprang und ihm Die Waffe entwinden wollte. Ter vierte Schutz ging in Die Wand. Die letzten Worte des Ministers waren: Warum ermordetmanmich? Jchbinrnirnicht oewußt, jemanden Böse s zugefügt zu haben." Ein Schuß hat den Unterleib getroffen, ein anderer die Leber trrd'bpliil.

Tie Ermordung Ssipjägins hat in russischen reaktio- , täten Kreisen einen panischen Schrecken hervorgerufen. Man befürchtet weitere Attentate. Ter Zar ist tief ergriffen. Es verlautet, der Iustizminister M u r a w i e w, Dem das Ministerium dev Innern angeboten wurde, habe es abgelehnt, da er fürchtet, ebenfalls das Opfer eines Attentats zu werden. Der Ministerrat soll dem Zaren die Entfernung sämtlicher Studenten und Studentinnen aus Petersburg vorgeschlagen haben. Im Winter-Palast wurden außerordentliche Sicher­heitsmaßregeln getroffen. Sämtliche Räumlichkeiten, auch die Böden und Kellerlokalitäten wurden von einer militär- technifchen Kommiffion untersucht, doch sand man nichts Verdächtiges. Tie Attentate auf Trepow und Ssipjägin sollen von Personen verübt worden sein, die sich auf eine vorn geheimenZentralkomiteederStudenten-

schast ergangene Aufforderung hin freiwillig gemeldet yaven. Dieses geheime Komitee hat von Moskau aus einen Aufruf erlassen, der alle Kreise der Jnreiiigenz auf- fordert, die Studenten im Kampfe für bic Freiheit zu unterstützen. Die russische ©tubenten- schäft, so heißt es in dem Aufruf, kämpfe nicht nur für die akademischen Rechte, sondern für die Rechte des russi­schen Volkes überhaupt. Die Studenten seien zu den größten Anstrengungen und Opfern bereit und würden vor nichts zurückschreckeri, um mit der Re ak­tiv n aufzuräumen. Daß das Attentat auf Ssipjägin schon seit langem geplant war, beweist bet Umstand, daß der Minister schon vor fünf Wochen ein Telegramm er­hielt, das lautete:Auf baldiges Wiedersehen. Bogolepow." Bogolepow ist bekanntlich der Name des gleichfalls ermor­deten russischen Kultusministers.

Im Auftrage des deutschen Kaisers sprach General­major von Löwenfeld beim russischen Botschafter Grafen Osten-Sacken in Berlin anläßlich der Ermordung des Mi­nisters Ssipjägin vor. Ferner hat der Kaiser den Botschafter Grafen Alvensleben beauftragt, den Zaren und der niffv- scheu Regierung sein Beileid und seinen tiefsten Abscheu über die Ermordung auszusprechen.

Im preußischen Ageordnelenhaufe wurde am Mittwoch die zweite Etats-Beratung fortgesetzt. Ter Titel des Speeial- Etats des Finanz-Ministeriums:staatlicher WohnungS- Znspeetor" wurde bewilligt. Der Etat der Seehandlung wurde angenommen, der Etat der Ansiedelungs-Commission nach einer längeren Polendebatte genehmigt und die Denkschrift über die Förderung der Ansiedelung durch Kennt­nisnahme für erledigt erklärt. Debattelos genehmigt wurden die Etats desReichs- u. Staatsanzeigers" und der allgemeinen Finanzverwaltung, ebenso der Etat des Staatsarchivs.

Purlameurarisches aus Hessen.

Eine neue Regierungsvorlage betrifft den Gesetz-Ent­wurf, eine Aenderung des Gesetzes über die Landes­feuerlöschordnung vom 29. März 1890. Der Ar-