Möbel-Fabriklager und Ausstattungs-Geschäft
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Bekanntmachung,
betreffend: Die AnSführuug dcö ArankcuverfichcrungsgesetzeS; hier: die Versicherungspflicht der Hausgewerbetreibenden, sowie d« Handlungsgehilfen und -Lehrlinge.
Nachstehendes OrtSstatut wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Nach demselben sind vom 3. Februar 1902 an die Hausgewerbetreibenden, sowie die gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Handlungs-Gehilfen und -Lehrlinge beiderlei Geschlechtes der ttrankeuversichernugSpflicht unterworfen. Im Einzelnen wird zu dem Ortsstatut das Folgende bemerkt:
Handlungsgehilfen sind von der Versicherungspflicht befreit, wenn der Arbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt sechs zweidrittel Mark für den Arbeitstag oder, sofern Lohn oder Gchall nach größeren Zeitabschnitten bemeffen ist, zweitausend Mark für das Jahr gerechnet, übersteigt (vergl. § 2b des Krankenversicherungsgesetzes).
Die versicherungspflichtigen Handlungsgehilfen und -Lehrlinge sind, sofern sie nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen (§ 63 des Krankenoersicherungsgesetzes) einer Betriebskrankenkaffe anzugehören haben, oder Mitglieder einer freien Hilfskaffe sind, welche den Anforderungen des § 75 des Krankenversicherungsgesetzes genügt, zu der dahier bestehenden Ortskrankenkasse aruumelden. Da nach dem Ortsstatut die Vorschriften der §§ 49 und 54 des Krankenver- sichcrungSgesetzes auf die Arbeitgeber der Handlungsgehilfen und -Lehrlinge Anwendung zu finden haben, find die Arbeitgeber, soweit ihre Gehilfen und Lehrlinge einer OrtSkrauleukassc -rügehören, insbesondere verpflichtet:
a) den geltenden Meldebestirnmuugeu uachzukommcn,
b) die statutenmäßigen Kassenbetträge au die Ortskrankenkasse eiuzuzahleu,
o) ein Drittel der Kasseubeiträgc a«S eigenen Mitteln zn leisten.
Gießen, den 1L Januar 1902.
Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
I. V.: Wolff.
Ortsstatut
für die Srovwzial-Kaupistadt Kietzen.
Betreffend:. Ausführung des KrankeuverficherungSgesetzeS.
Nach Beschluß der Stadtverordneten-Dersammlung vom 7. November 1901 und mit Genehmigung Großh. Ministeriums des Innern vom 28. Dezember 1901 zu Nr. M. d. I. 87610 wird in Gemäßheit der §§ 2 und 54 des Krankenversicherungsgesetzes vom 15. Jrmi 1883 in der Fassung der Novelle vom 10. April 1892 für die Stadt Gießen das folgende Ortentatut erlassen:
§ L
Die Versicherungspflicht wird gemäß § 2 des Krankenver- ficherungSgesetzes ausgedehnt:
a) auf selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibender mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugniffe beschäftigt werden (Hausindustrie), und zwar auch für den Fall, daß sie die Roh- und Hilfsstoffe selbst beschaffen und auch für die Zeit, während welcher sie nur vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten;
b) auf Handlungsgehilfen und -Lehrlinge, soweit dieselben nicht nach § 1 des Krankenversicherungsgesetzes versicherungspflichtig sind.
§ 2.
Die Vorschriften der §§ 49—54 des Krankenversicherungsgesetzes finden auf die Arbeitgeber der Handlungsgehilfen und -Lehrlinge Anwendung.
§ &
Die Bestimmungen über An- und Abmeldung, sowie Zahlung der Beiträge finden auf die in § L pos. a, dieses Ortsstatuts genannten Personen (Hausgewerbetreibende) in der Weise Anwendung:
a) daß die Hausgewerbetreibenden für sich und die etwa von ihnen beschäftigten Personen selbst die erforderlichen Meldungen zu vollziehen haben;
b) daß den versicherten Hausgewerbetreibenden selbst die Einzahlung der Verträge obliegt:
o) daß sämtliche Arbeitgeber, für welche der Hausgewerbetreibende innerhalb der Kalenderwoche beschäftigt war, verpflichtet sind, demselben ein Drittel der auf die Woche entfallenden Kaffenbeiträge zu ersehen und zwar nach Maßgabe der auf die einzelnen Arbeitgeber entfallenden Arbeitszeiten bezw. Arbeitslöhne.
Die von den Hausgewerbetreibenden chrerseits angenommenen Arbeiter sind gemäß § 1 des Krankenversicherungsgesetzes ver- sicherungspflichtig und es gilt denselben gegenüber der Hausgewerbetreibende als Arbeitgeber im Sinne des § 51 des Gesetzes.
§ 4.
Dieses Statut tritt mit dem 3. Februar 1902 in Kraft.
Gießen, den 11. Januar 1902. 459
Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.
I. D.: Wolff.
Bekanntmachung.
Das Genossenschaftskataster der Wassergenossen- fchast Brückenfeld z« Queckborn liegt vom 20. Januar d. I. an 4 Wochen lang auf dem Bürgermeisterei-Bureau zu Queckborn zur Einsicht der Beteiligten offen.
Queckborn, den 13. Januar 1902.
Der Vorstand der Genossenschaft.
Schmidt. 504
Berlinische Lebens-BersicherniO-Gesellschnst.
Begründet 1836.
Der im Jahre 1902 an die mit Anspruch auf Dividende Versicherten zu verteilende Gewinn für 1897 stellt sich auf
30°/. der Jahresprämie (Modus I),
21, der in Summa gezahllen Jahresprämien, und
l14 •/, der in Summa gezahlten Jahres-Ergänzungs-Prämien (Modus 1I)Z und wird den Berechtigten auf chre rm Jahre 1902 fälligen Prämien in Anrechnung gebracht.
^n-Summe der Teilnahmeberechtigten beträgt rund
Versicherte Personen Ende 1900: 42401 mü Mk. 200 475 007 Ver- sicherunassummc und Mk. 373 063.05 jährliche Rente. Garantie-Kapital Ende 1900 Mk. 70 361084.
Berlin, den 3L Dezember 190L 513
Berlinische Lebens-Berfichernngs-Geseltschast.
SW., Warkgrafenstraße 11-12.
Die Gesellschaft übernimmt -Zeöens-, Spar- und ^eiörenteu- Derstchernuge« zu den güw.igsten Bedingungen. Erteilung von Auskunft, Abgabe von Prospekten, sowie Annahme von Versicherungs-Anträgen, der Privatier J. Heiser, Hieße«, Ederstr. 2.
Jnsanterie'Regiment Nr. 116.
Gießen, den 14./L 02.
Steckbrief.
Gegen den unten beschriebenen Musketier Gabriel Heiligenthal der 2. Komp. Jnf.-Regts. Nr. 116, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Verdachts der Fahnenflucht verhängt. Es wird ersucht, ihn zu verhaften und an die nächste Mllitärbehörde zum Weitertransport hierher abzuliefern.
gez. von Dewitz
Oberst u.Regimcnts°Kommandeur Beschreibung: Alter: 26 Jahre, Größe: 1,72 Mtr., Statur: stark, Haare: hellblond, Augen: grau, Nase: stark und gebogen, Ntund: gew., Bart: Schnurrbart.
Kleidung: Feldmütze, Lüewka, Tuchhose, Zugstiefel. 505 Die Richtigkeit der Abschrift bescheinigt
von Rabenau, Leutnant und Gerichtsofftzier. Jagd Verpachtung.
Freitag den 31. Januar d. I., vormittags 11 Uhr, soll auf dem hiesigen Bürgermeisterei - Büreau die Kesselbacher Gemeinde-Wald-- und Feldjagd auf weitere sechs Jahre verpachtet werden.
Keffelbach, 13.Januar 1902. Gr. Bürgermeisterei Kesselbach.
Stein. 502
Iagdverpachtung.
Freitag den 31. Januar d. I., nachmittags 2 Uhr, soll auf hiesigem Bürgermeisterei-Bureau die Londorfer Gemeindejagd auf wettere sechs Jahre verpachtet werden.
Londorf, den 13. Jan. 1902. Großh.BürgermeistereiLondorf.
Auma nn. 507 Iagdverpachtung Samstag den 25. d. M., nachmittags 2 Uhr, soll im Schulsaal dahier die der Gemeinde Annerod zustehende Feld- und Waldjagd auf weitere 6 Jahre unter den dabei bekannt gemacht werdenden Bedingungen versteigert werden.
Annerod, 14. Januar 1902. Großh.Bürgermeisterei Annerod
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Hohversteigerung
im Sicher Stadtwald.
Dienstag den21.Januar, vormittags 10 Uhr beginnend sollen im Licher Stadtwald, Distrikt Ober- und Unterspeierlingskopf, Bezirk Hinderwald, versteigert werden:
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150 rm Buchen-, Eichen- und Nadellnüppel,
6000 Buchen-,Eichen-u.Nadel- Wellen,
300 Buchen-,Eicheu-ruNadel- Stöcke.
Zusammenkunft auf dem Burkhardsfelder Weg am Brückelchen.
Gr. Bürgermeisterei Lich.
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Hohversteigerung
Montag den 20. d. M. läßt die Firma Gebr. Fehlings m dem Flach'schen Walde, Gemarkung Dornholzhausen, ca. 8000 Stück Fichten- Stangeu IL, HL, IV. und V. Klasse öffentlich versteigern.
Die Zusammenkunft ist um 9 Uhr vormittags auf der Chaussee nach Wetzlar.
Dornholzhausen, 503 den 13. Januar 1902.
Heinrich Behmcnburg^
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Dienstplicht in Nederland
Ingevolge htt Koninklijk Besluit van 16. November 1901 (Staate- blad No. 222) treedt de gewijzigde wet betrekkelijk de Nationale Militie in werking op 1. Janaari 1902.
Krachtena de daarin vervatte nieuwe vooreohf iften zijn Nederlanders, uit hoofde van bun rerblijf of dat von banne 0adere of voogden in Duitscbland, niet meer vrijgeeteld van verpfLchtingen ten aanzien van de Nationale Militie in Nederland.
Aan alle Nederlanders in Dnitschland verb’ijf hoadende en in bet bijzonder aan hen die zijn geboren in hetjaar 1883, alsmede aan alle in Duitscbland gevestigde ouders of voogden van minderjarige Nederlanders van dien l -eftij i, wordt das dringend aaneeraden, zieh ten spoedigste te verg< wissen omtrent de verpflichtingen, welke de wet bun mocht opleggen, en waaraan Zy voor 31. Januari Zullen moeten voldaan hebben.
Niet naleving dier verplichtingen wordt gestraft en stell den militiepflichtige aan vordere nadeelige gevolgen bliot.
Aan bet Nederlandsche Gezantschap te Berlijn en aan alle Nederlandsohe consulaten zijn opaanvrage exemplaren van een uittreksel uit de Militiewet 1901 bevattende de ten deze in aanmerking körnende
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Einem verehrlichen Publikum die ergebene Mtttellung, daß ich Schulstraße 5 ein 462
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eröffnet habe. — Es wird mein eifrigstes Bestreben sein, meine werten Krmd« durch prompte und reelle Bedienung zufrieden zu stellen.
Georg Emil Seng.
Gießen, im Januar 1902. > >


