Prof. Dr.
Hofrat
Streit»
Leuckart in Berlin zugefallen.
Die am Nachmittag folgende Diskussion gab dem Redner Anlaß zu einigen interessanten Erörterungen- Die Feuergefährlichkeit der Spirituslampen ist bedeutend geringer als die der Petroleumlampen. Gelegentlich einer anderen Frage erklärte Schiller, daß Spiritus zum Betrieb von Maschinen sich ebenso gut eigne, wie der Dampf; während aber Dampfmaschinen nicht unter bewohnten Räumen aufgestellt werden dürfen, können Spiritus- motore überall plaziert werden.
ferner, rügt der Verteidiger, daß der Gerichtsherr v. AN em? als Zeuge vernommen wurde. Der Gerichtsherr habe sich von jeder rechtlichen Handlung fern zu halten. Exzeller^ v. Alten habe aber art dem Ermittelungsverfahren tell- genommen, selb st Haussuchung bei YtaeI un j M arten abgehalten. Wenn das aber ungesetzlich sei, dürfe auch nicht unzulässig zu stände gekommenes Beweis- material verwertet werden. . .
Dann wurde ein Schreiben des kommandierenden rals Finck von Finckenstein an den Generalleutnant v. Alten' verlesen. Infolge dieses Schreibens hat letzterer sehr euv* gehend über die von ihm vorgenommene Haussuchung ml den kommandierenden General berichtet. Nunmehr nunmt das Wort der Verteidiger Martens, Rechtsanwalt Dr. von S i m s o u ans Berlin. Er geht vor allem ein auf die beiden Verhandlungen der Vorinstanz und auf die in densewen gefällten Urteile. Des weiteren begründet er auf das Eingehendste die Revision und verweilt ganz besonders lange bei der Frage wegen der Besetzung des Gerichtshofes. Am Schlüsse seiner Ausführungen plaidoyiert Dr. o. Simson für Au f h e b u n g d e s U r t e i l s und für Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Obwohl es sich hier um Leben und Tod handle, liege es ihm doch fern, das Mitleids des Reichsmilitärgerichts anzurusen. Er bitte nur, dem Angeklagten fein Recht zu teil werden zu lassen, Hieraus, tritt eine längere Pause ein.
Nach Wiederaufnahme der Verhandlung nimmt Obermilitäranwalt Frhr. v. Pech mann das Wort. Derselbe erklärte gleich bei Beginn seiner Rede, daß er sich dem Anträge des Ve rteidigers anschließe und ebenfalls die Aufhebung des Urteils betreffend Marten und Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht beantrage. Der Militär anwalt geht dann zur Erörterung der Revisions-. gründe überund stimmt auch darin dem Verteidiger bei, daß die Besetzung des Gerichtshofes zur Aufhebung des Urteils führen müsse. Des weiteren giebt der Obermilitäranwalt zu, daß die Ausschließung der O effentlichkeit ungesetzlich gewesen sei. Dagegen sei der Umstand, ba& der Verteidiger genötigt gewesen, die Revision zu begründen,, ohne das Urteil zu kennen, nicht stichhaltig; denn es sei. festgestellt, daß dem Verteidiger die Akten ins Hans geschickt worden seien. Nachdem der Obermilitäranwalt eine ganze Reihe von Revisionsgründen als hinfällig bezeichnet hatte, geht er auf den Fall Hickel ein und beantragt auch hier Aushebung des Urteils und zwar aus dem Revisionsgrunde, weil die Zeugen Melzer und Schneider nicht während der Vernehmung des Skopeck aus dem Saale entfernt worden seien. Der Gerichtsherr behaupte, dadurch habe Skopeck nicht alles bekundet, was Hickel belaste. Diese Bekundung würde wohl zur Verurteilung Hickels geführt Haden. Die Sache Hickel beantrage er, der Obermilitäranwalt, zur nochmaligen Verhandlung an das- Oberkriegsgericht zurückzuweisen.
Der Verteidiger Hickels, Rechtsanwalt Dr. Bieber aus Berlin beantragt in längerer Rede, die Revision desGerichtS- Herrn zu verwerfen.
hieraus zieht sich der Gerichtshof zur Beratung zurück. Das Urteil lautet: Das Reichsmilitärgericht hebt daH Todesurteil gegen Marten auf wegen ungesetz^ kicher Besetzung des Gumdinner Gerichtshofes und verweW es nach Gumbinnen zurück. Das Hickel freisprechende Urteil! wird gleichfalls aufgehoben, well in der zweiten Verhandlung die Zeugenvernehmung über das Midi Hickels; ungenügend war. Die neue Verhandlung gegen beide findet voraussichtlich im Atärz oder Aprll in Gumbinnen statt.
Der Senat, so tautet es in der Begründung dess Urtells, hat sich u, a. dem Ober-Militäranwall dahin, angeschlossen, daß die Bestimmung betr- die Berufung der Offizierrichter vor dem 1- Januar nur eine regle- mentäre Bedeutung habe, und daß die Versäumung der-, Frist dem Prinzip der Stetigkeit des Gerichts nicht ent- gegenstehe, denn es komme nur darauf an, daß dio Richter für eine längere Dauer ernannt werden- Daß hier im vorliegenden Falle eine Ernennung ad hoc erfolgt sei, sei nach der Auskunft des kommandierenden Generals ausgeschlossen- Es liege also in der späteren Einberufung nur eine Ordnungswidrigkeit, nicht aber eine Gesetzwidrigkeit- Der Senat habe nun aber den weiter; gehenden Einwand der Verteidigung prüfen müssen, welche behauptet, daß hier für den speziellen Fall ständige Richter berufen und beeidigt worden seien- Da die in Königsberg bestellten Richter nicht behindert waren, war die Bestellung der Richter in Gumbinnen unzulässig, da sie dem Prinzip der Stetigkeit widerspreche- Das Gesetz kenne, unzweifelhaft nur ein Oberkriegsgericht in jedem Korpsbereich, und somit seien durch die Konstituierung eines neuen Ober-Kriegsgerichts in Gumbinnen wesentliche Gesetzesnormen verletzt- Auch die Rüge, betreffend die unzulässige Beschränkung der Oesfent^ lichkeit bei den Inaugenscheinnahmen, hat der Senat für durchgreifend erachtet- Die Inaugenscheinnahme war ein Bestandteil der hauptverhandlung, bei welcher die Öffentlichkeit nicht beschränkt war- Jedenfalls bedeute der Ausschluß einer ganzen Klasse von Personen eine unzulässige Beschränkung der Öffentlichkeit- Der dafür vom Vorsitzenden geltend gemachte Grund sei nicht zutreffend: es hätte zu einem solchen Ausschluß auf alle Fälle auch ; eines Gerichtsbeschlusses bedurft- Die übrigen Beschwerden der Revision des Marten hat der Senat nicht als begründet anerkannt- — Was die Revision des Gerichtsherrn betrifft, so hat der Senat die Zulässigkeit derselben anerkannt- Es konnten aus den vorn Verteidigen vorgebrachten Thatsachen Zweifel an der Korrektheit des Verfahrens nicht hergeleitet werden- Die Beurkundung sei nicht an die Frist gebunden, sondern sei ein selbstständiger Akt- Es komme nur darauf an, daß innerhalb der vorgeschrriebenen Frist auch eine Begründung der Re- Vision stattgefunden habe, die Beurkundung könne später 1 stattfinden und es sei unwesentlich, daß irrtümlicherweise : ein falsches Datum untergelaufen sei- Nicht berechtigt hat der Senat die Beschwerde über die Beschränkung des' - Fragerechts erachtet, dagegen den letzten Beschwerdepunkt^ : die Ablehnung des Antrages auf Entfernung zweier Zeugen : während der Vernehmung desSkopek für durchschlagend : erachtet-
• Deshalb laute das Urteil auf Aufhebung des Be- : rufungsurteils mit den thatsäch liehen Feststellungen und , Zurückweisung der Sache in die Berufungsinstanz-
i Hoffentlich findet die Angelegenheit bei der zweiten i Behandlung in der Berufungsinstanz nun eine Erledigung, : die nicht nur den militärischen Interessen entspricht, foiu 1 dem auch dem Rechtsbewußtsein des deutschen Volles.
die Vermutung, daß vielleicht das im Kainit enthaltene Kochsalz eine Rolle bei diesem Ergebnis spielen mochte. Kainit enthält auf 100 Teile Kali 400 Teile Kochsalz, das 40 prozentige Kalisalz dagegen auf 100 Teile Kall 50 Teile Kochsalz. Um das nun festzustellen, nahm man nun bei der Düngung ein Kalisalz, das kein Kochsalz enthielt. Man entschied sich für schwefelsaure Kalimagnesia, d. h. Kainit, dem man den ganzen Kochsalzgehalt entzogen hat. Eine Düngung mit Kainit lieferte 233, mit kochsalzfreiem Kainit 14, bei einer anderen Versuchsreihe lieferte eine Düngung mit Kainit 147, mit kochsalzfreiem Kainit gar keinen Mehrertrag. Daraus geht also hervor, daß Kochsalz bei der Düngung eine entscheidende Rolle spielte. Ob das wirklich so sei, mußte sich flat ergeben bei einer Düngung mit reinem Kochsalz. Man nahm soviel Kochsalz, als in dem Kainit enthalten war. Nun ergab eine Düngung mit Kainit 233, mit Kochsalz 206, bei einer zweiten Versuchsreihe mit Kainit 156, mit Koch- alz 125. bei einer dritten mit Kainit 194, mit Kochsalz 137 Doppelzentner. Daraus ergab sich, also der für den Bau von Futterrüben wichtige Satz, daß bei deren Düngung Kochsalz hauptsächlich zugeführt werden muß. Ein anderer Versuch ergab, daß diese Kochsalzdüngung nur ür Futterrüben, aber nicht für Zuckerrüben Wert hat.
Redner ging sodann auf die Frage der Düngung mit Thomasschlacke ein. Vor ca. 30 Jahren kam das Kilo Phosphor dem Landwirt auf 1,20 Mark, vor 25 Jahren auff 1 Mart, vor 16 Jahren, als die Thomasschlacke auf kam, auf 0,10 Mark. Der Wert des Thomasmehls wurde bald erkannt. 1885 betrug der Konsum ein Zehntel Mill. Zentner, 1900 18 Mill. Zentner. Die Eisenwerke können nach dem heutigen Stande des Eisenmarktes nicht mehr liefern. Wie kann nun dem Mangel an Thomasmehl abgeholfen werden?
Der einzige Ersatz für Thomasmehl ist durch Knochenmehl gegeben- Selbstverständlich ist die Produktion des Knochenmehls aber nur beschränkt, sodaß der ganze Ausfall nicht dadurch gedeckt werden kann- Auf gewöhnlichem Ackerboden wirkt es nicht so gut wie Thomasmehl- Es eignet sich mehr für sehr humusreichen Boden- Deshalb können für das Thomasmehl nur die Superphosphate eintreten- Was die Menge anbe- langt, in der man sie verwenden soll, so genügt es, wenn man für das Geld, für das man sonst Thomasmehl gekauft hat, nun Superphosphate tauft-
Derselbe liebelst and machte sich bei der Stickstoffdüngung bemerkbar- Es ist anzunehmen, daß. in ca. 30 bis 35 Satyren die gesamten Lager von Salpeter erschöpft sind, sodaß an Ersatz gedacht werden muß. Bekanntlich vermögen die Leguminosen unter Mitwirkung von Bakterien sich den Stickstoff der Luft in aufnahmefähige Verbindungen umzusetzen. Durch Reinkulturen dieser Bakterien hofft man — Pros- Jüttner in Berlin beschäftigt sich hauptsächlich mit dieser Frage — den Stickstoffgewinn aus der Lust intensiver gestalten zu können- Die Versuche, den Stickstoff direkt chemisch zu binden, haben ziemlichen Erfolg, indem es gelang, eine Verbindung aus Stickstoff mit Kohle und Kalk herzustellen- Doch ist dieser Stickstoff noch teuer-
Am Nachmittag fand eine angeregte Diskussion statt- Oekonomierat Schiente dankte den Referenten für ihre Bemühungen sowie dem hessischen Landschaftsrat dafür, daß er diese Kurse ermöglicht habe, und sprach die Hoffnung aus,' daß die Anregungen den Landwirten recht viel Nutzen bringen mögen- In drei Jahren findet ein ähnlicher Kurs statt-
Die KrostgL-Affaire vor dem Neichsrnttttärgericht.
Berlin, 11. Januar.
Vor dem ersten Senat des Reichsmilitärgerichts begannen heute unter dem Vorsitz des Generalmajors v. Kaltenborn-Stachau die Revisionsverhaudiungen in dem Gumbrnner Prozeß gegen Dragoner Marten und Sergeanten Hickel. Von den beiden Angeklagten war nur Hickel erschienen, der beim Au stuf der Sache in voller Uniform sich beim Vorsitzenden meldet und von demselben Erlaubnis erhält, neben seinem Vertreter vor dem Reichsmilitärgericht, Rechtsanwalt Bieber- Berlin, Platz zu nehmen. Marten wird durch Rechtsanwalt Dr. v. Simson vertreten. Die Verhandlungen werden eingeleitet durch ein Aktenreferai über die Vorgänge bei der Ermordung des Rittmeisters v. Krosigk am 21. Januar v. I. und die Ergebnisse der Beweisaufnahme in den beiden Gumbinner Prozessen, das Reichsmilitärgerichtsrat M e n tz erstattet.
Nach rund zweistündigem Vortrag der Tchatumstände beschäftigt sich das Referat mit den Revisionsgründen. Marten habe die Begründung der angemeldeten Revision seinem Verteidiger Rechtsanwalt Burchard übertragen. Als erster Punkt sei eingewendet worden, daß das Oberkries- gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. An dem Oberkriegsgericht dürfen nur ständige richterliche Beamte mitwirken. Der Beisitzer Dr. Rößler sei Assessor gewesen und nicht ständiger Richter. Dagegen mache der Gerichtsherr geltend, daß Dr. Rößler vorher nicht Assessor, sondern Amtsrichter war, und er sei am 1. Januar 1901 mm Kriegsgerichtsrat für das 1. Armeekorps bestellt woroen. Dann rüge der Verteidiger, daß § 68 verletzt sei, da die militärischen Richter nicht zu Beginn des Geschäftsjahres, sondern im Juni zu diesem Falle ernannt seien, dies gelte insbesondere von der Ernennung des Majors Zier mann. Daraus erwidert der Gerichtsherr: Die Richter seien nicht für diesen Prozeß, sondern als ständige Richter für den Rest des Geschäftsjahres ernannt worden. Die Generalakten ergeben, daß die Richter am 23. Juni ernannt worden und am 24. in Gumbinnen vom kommandierenden General vereidigt worden sind. Weiter werde der Ausschluß des Publikums von den Lokalbesichtigungen ohne Gerichtsbeschluß gerügt. Der Gerichtsherr gebe zu, daß die Verfügung des Vorsitzenden sich auf eine Kab in e 11 s o r d r e stützte und nicht erst auf einen besonderen Beschluß.
Als ein weiterer Revisionsgrund wird Verletzung des § 388 (Beschränkung der Verteidigung) angeführt. Das Gesetz schreibe vor, daß dem Angellagten sämtliche Zeugen und Sachverständige namhaft zu machen seien. Das sei aber bei der Terminsansetzung nicht geschehen, vielmehr sei nachträglich ein Offizier im Arrestlokal erschienen und habe ihm die Namen verlesen. Da es sich um etwa 100 Namen handle, könne von einer Namhaftmachung im Sinne des Gesetzes keine Rede fein. Auch ein Gesuch des Verteidigers nach dieser Richtung sei abgelehnt worden. Der Gerichtsherr habe barffuf erwidert, daß dem Verteidiger mitgeteilt sei, daß sämtliche Zeugen der ersten Instanz geladen seien, außer denen, von deren Vernehmung damals wegen Unerheblichkeit Abstand genommen worden sei. Unzulässig sei
deutsche Diaschinen - Industrie zum Wettbewerb mit den englischen und amerikanischen Fabriken anzuspornen, wurde im vorigen Jahre eine Konkurrenz für Mähmaschinen ausgeschrieben. Bei der Prüfung stellte es sich heraus, daß 16 englische und amerikanifche Firmen ihre Erzeugnisse eingesandt hatten, aber daß sich keine einzige deutsche Firma beteiligt hatte. Auch die Weiterbearbeitung des Heus erfolgt hauptsächlich auf mafdjinelteinjfficge. Mittels Wendemaschinen, deren es verschiedene Systeme giebt, wird das Gras gewendet, mittels gewaltiger Rechen-Vorrichtungen zusammengehäuft, und schließlich auf den Wagen verladen. Redner bespricht ausführlich die verschiedenen Typen der Maschinen. Auch das Sagern des Heus in den Scheuern wird durch Maschinen bewerkstelligt. Wie gewaltig die Leistungen dieser Maschinen sind, geht z. B. daraus hervor, daß sie einen hochbeladenen tzew- wagen in der Zeit von noch nicht ganz 5 Minuten ab- laden, und das Heu in der Scheune aufspeichern. Redner wendet sich sodann der Spiritusbeleuchtung zu und beschreibt den Vorgang in einer Spirituslampe. Die Leistung der Spirituslampe ist mindestens ebenso hoch ivie die einer Petroleumlampe. In Anbetracht dessen, daß das Petroleum uns jährlich ca. 200—300 Mill. Mark kostet, die der amerikanischen Oil Standard Company zufließen, sollte man bestrebt fein, diese Summe dem eigenen Lande zu erhalten, indem man statt des Petroleum Spiritus verwendet. Der Kaiser hat fein Interesse an dieser Frage dadurch gezeigt, daß er als Preis für einen Wettbewerb eine Vase ausfetzte. Dieser Preis ist der Firma
büngung allmählich eine sehr große Verbreitung gefunden. Im Großherzogtum Hessen zeigt sich ein eigentümliches Mißverhältnis zwischen dem Verbrauch von Kali und dem Verbrauche von Phosphorsäure. Die Genossenschaft der Konsumvereine hat im Jahre 1898 12 000 Zentner Phosphorsäure gekauft, aber nur 2000 Zentner Kali, d. h. einem Verbrauche von 100 Teilen Phosphorsäure entspricht hiernach ein Verbrauch von 17 Teilen Kali. Diese Zahlen entsprechen aber nicht dem Verbrauche der Pflanzen. Beim Klee z. B. kommen auf die Aufnahme von 100 Teilen Phosphorsäure 170 Teile Kali, bei her Kartoffel auf 100 Teile .Phosphorsäure 350 Teile Kali. Das Kalibedürfnis der Pflanzen ist also nicht gesättigt morden. Um durch die Kunstdüngung allein dies Bedürfnis sättigen zu können, hätten die Konsumvereine mindestens 36 000 Zentner Kali beziehen müssen. Wenn nun auch die Phosphorsäure nicht vollständig aufgenommen wird, vielleicht nur zu einem Drittel, so hätte das noch immer einen Kaliverbrauch von 12 000 Zentner bedingt. Nun ist der Boden selbst kalchaltig, was selbstverständlich in Betracht gezogen werden muß Bei vierjähriger Rotation (Fruchtwechsel) werden dem Boden pro Hektar rund 500 Mo Kali entzogen. Erhält der Boden nun eine Stallmistdüngung von 400 Doppelzentnern, so enthalten diese 200 Kilo Kali.' Es werden dem Boden also jedes Jahr 300 Kilo Kali entzogen. Nun ist der Ackerboden clller- dings nicht kaliarm; man kann im Durchschnitt pro Hektar auf 10 000 Kilo Kali Vorrat rechnen. Wenn nun aber jedes Jahr dem Boden 300 Mo Kali entzogen werden, muß tu 130 Jahren der ganze Vorrat aufgezehrt sein. Dabei ist in dieser Berechnung noch ein Fehler, indem angenommen ist, daß diese 10 000 Mo Kali im Boden sich in einer Form finden, in der sie von den Pflanzen auf» genommen werden können. Das ist nun aber keineswegs der Fall.
Der Kali des Bodens ist in einer sehr schwer löslichen Form vorhanden. Die Pflanzen können den Kali- . gehalt des Bodens sich recht nutzbar machen: wenn unter atmosphärischen Einflüssen durch Verwitterungsvorgänge der Kali in andere, leichter lösliche Verbindungen gebracht ist. Da dieser Verwllterungsprozeß aber äußerst langsam ist, reicht der Kalivorrat des Bodens nicht für die Ernährung aus: es muß dem Boden noch Kali zugeführt werden. Auf ein^n Hektar eines kalireichen Bodens ergab sich bei Zufuhr von Kali ein Mehrertrag von 4 Doppelzentnern Hafer, 6 Doppelzentner Gerste, 13 Doppelzentner Mrtoffel.
Bis vor drei Jahren wurde in Oberhessen nur wenig Kali verwendet. Er selbst fichrte die Düngungs- versuche auf dem Gut Wick stadt aus, wo ein Ackergelände von 260 Parzellen, deren jede 1 Ar groß war, zu diesen Versuchen verwendet wurde. Hier wurden nun verschiedene Fragen der Düngung einzelner Pflanzen mit Stickstoff, Kall, Phosphor usw. untersucht.
Ein Feld mit Zuckerrüben erhielt pro Hektar eine Düngung von: 6 Doppelzentner Superphosphat, 12 Doppelzentner Kainit, 6 Doppelzentner Chilisalpeter. Es wurde ein Ertrag von 502 Doppelzenrner Zuckerrüben erzielt gegen einen Ertrag von 333 Doppelzentnern ohne Düngung. Dcckrei sind die Düngungsstoffe in einem Jahre noch keineswegs völlig aufgezehrt, sondern der übrig bleibende Teil reicht noch für einige Jahre. Fehlte in der Zusammensetzung der Düngemittel ein Teil, so war das Resultat geringer.
Wie aber ähnliche Pflanzen unter Umständen ganz andere Nahrungsbedingungen erfordern, ergab ein Vergleich mit einem Feld von Futterrüben. Dieses Feld war pro Hektar gedüngt mit 10 Doppelzentner Thomasschlacke, 2 Doppelzentner Superphosphat, 4 Doppelzentner Chili- salpeter Das Feld lieferte nach dieser Düngung 1109 Doppelzentner Rüben gegen 732 Doppelzentner Rüben ohne Düngung. Fehlte eine Substanz, so erniedrigte sich der Mehrertrag. Dieselbe Düngung wurde vorgenommen, nachdem man dem Acker 400 Doppelzentner Stallmist zuge- führt hatte. Es ergab sich ein Mehrertrag von 297 Doppelzentnern Rüben. Ließ man den Kainit weg, so ergab sich nur ein Mehrertrag von 141 Doppelzentnern. Daraus ergiebt sich, daß der Boden sehr kaliarm war. War das wirllich so, dann mußte eine Düngung mit 40 Prozent Kalisalz noch weit bessere Ergebnisse liefern. Man düngte also zum Vergleich eine gleiche Fläche mit 40 Prvzent Kalisalz. Nun aber ergab sich gegen die Annahme, daß das Kaimt 232 Doppelzentner Mehrertrag lieferte, bas 40 prozentige Källsalz dagegen nur 134. Man kam auf.
Den zweiten Vortrag hielt Geh. Wagner-Darmstadt übet: „Einige Zeit- und fragen aus dem Gebiete der Düngerlehre".
Zunächst sprach er über Kalidüngung. Seitdem man neue Kalisalze gefunden hat, und sich der Preis für diese Salze bedeutend ermäßigt hat, hat die Kali-


