Ausgabe 
11.7.1902 Zweites Blatt
 
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Freitag 11. Juli L»«S

ISS. Jahrgang

Zweites Blatt

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Die Heutige Yummer umfaßt 10 Seiten.

in diesem Fall die Mandate über die kalendermäßige Zeit hinaus bis zum Tag der Neumahlen gelten lassen.

Komische Tagesschau.

Parlamentarische Redebeschräukuug.

Unser Berliner parlamentarischer Mitarbeiter' schreibt unterm 10. Juli:

Zu früh erregt scheint sich derVorwärts" zu haben, als er den angeblichen Plänen zur Beschränkung der Redezeit in der Zollkommission die Anwendung jedes Mittels gegen den Tarif als Drohung entgegensetzte. Auch in der heutigen Sitzung der Kommission tauchte kein solcher Vorschlag auf. Vielmehr konnte ein Vertreter der äußersten Linken, Abg. Baud er t, unter allgemeiner und beifälliger Heiterkeit den Satz aufstellen: Nach dem alten Sprüchwort ei zwar Schweigen Gold, aber seine Freunde hielten es in diesem Falle mit dem Silbermann Dr. Arendt nnd folgten der Loosung:Reden, reden, reden!" Und das bleibt augen- cheinlich die Loosung für die anderen Parteien. Wir glauben nicht daran, daß ernslliche Absichten bestehen, den Redner mit der Uhr in der Hand zu kontrollieren. Keine Fraktion ist frei vonDauerrednern", von Parlamentariern, die das Wort festhalten, solange noch ein einziger noch so bescheidener Gedanke zur Verfügung steht. Es wird überhaupt zu lange und weitschweifig gesprochen im Reichstage. (Aber nicht nur im Reichstage, sondern in allen Parlamenten! D. Red. d. Gieß. Anz.) Schon zu öfteren Malen ist daher die Idee der Redebeschränkung aufgetreten; die Begrüßung, die chr zuteil wurde, kam zwar aus dem Publikum und aus der Presse. Mer Diejenigen, die es anging, konnten dem kleinen Maulkorbzwang keinen Geschmack abgewinnen. Das ist am Ende begreiflich. Einmal in der Kommission eingeführt, würde das Reden mit festem Termin auch für das Plenum des Reichstags acceptiert werden müssen, aus Billigkeits­gründen, denn warum sollten die Kommissionsmänner mehr des Mißbrauchs der Geduld und der Zeit verdächtig sein, als die Kollegen ohne Kommissions-Mandat? Es war denn auch schon behauptet worden, man wolle ähnliche Neuerungen für das Plenum vornehmen. Das war zu viel behauptet, weil ja das Plenum nicht vorhanden ist, und einzelne Ver­treter dec Fraktionen natürlich keine Beschlüsse nach dieser Richtung hin fassen können. Also: es wird weiter geredet,

Bekanntmachung.

SBeir-i Bildung einer öffentlichen Wassergenoffenschaft in der Gemarkung Allendorf a. d. Lahn.

Nachdem zur Ausführung einer Entwäfferung des Wiesen- distrikts Au in der Gemarkung Allendorf a. d. Lahn Antrag auf Bildung einer öffentlichen Wassergenossenschaft gestellt worden ist, und das Großh. Ministerium des Innern, Ab­teilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe, die Ein­leitung des Verfahrens zur Bildung der öffentlichen Wasser­genossenschaft unterm 14. l. M. angeordnet hat, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß die Vorarbeiten hierzu

vom 18. bis einschließlich 31. Juli l. I.

auf dem Bureau der Groß. Bürgermeisterei Allendorf a. d. Lahn zur Einsicht sämtlicher Grundeigentümer, deren Grund­stücke in die zu verbessernde Fläche fallen, offenliegen.

Gleichzeitig werden diese Grundeigentümer zur Versamm­lung und Beschlußfaffung, sowie zur Wahl ihrer Vertreter für das weitere Verfahren auf

Freitag den 15. August l. Js., vormittags 9 Uhr,

in das Gemeindehaus zu Allendorf a. d. Lahn vorgeladen, unter Androhung des Rechtsnachteils, daß die Nichterschienenen sowie die Nichtabsfimmenden als dem beantragten Unter­nehmen beistimmend, mit der Wahl der Vertreter einverstanden angesehen und mit ihren Einwendungen gegen die Art der Ausführung später nicht mehr gehört werden.

Diejenigen Grundeigentümer und Wassernutzungsberech­tigten, die an dem Unternehmen nicht unmittelbar beteiligt erscheinen, werden hiermit aufgefordert, etwaige Einsprachen gegen das Unternehmen in der vorerwähnten Tagfahrt geltend zu machen, widrigenfalls die Einsprachen nach Ablauf der Frist nicht mehr berücksichtigt würden und nur noch privat­rechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden könnten.

Unsere Bekanntmachung vom 27. Juni d. I. rubr. Betreffs, Amtsverkündigungsblatt Nr. 65, wird hiermit ausgehoben.

Ai en, den 11. Juli 1902.

Großherzogliches Kreisamt Gießen-

I. V.: Dr. Wagner.

nach Herzenslust.Im Grunde," so bemerkt zutreffend die Nationalztg.",dreht sich der Streit nur um die Frage, wann die Kommission Ferien machen kann und auf solche hat sie nach der Gewährung besonderer Diäten eigent­lich keinen Anspruch." Möglicherweise verdankt die so allar- mierende Redebeschränkungs-Meldung demFerienseufzer ir­gend eines Mitgliedes der Zollkommiffion die Entstehung, das sich bitterlich beklagte über den langsamen Gang der Verhandlungen. Einstweilen braucht derVorwärts" noch nicht die Sache so tragisch zu nehmen, wie es in der furcht­bar feierlichen Verwahrung des Blattes zum Ausdruck kommt: Hier würde an den Grundlagen des Reichstags ver­brecherisch gerüttelt!" Ein Kanonenschuß nach Spatzen.

Die Zollkommission beriet im übrigen am Donnerstag die Positionen, Weichkautschukwaren, weiter und setzte die Zölle für Position 573, Schläuche von 100, und 45 Mack auf 60.80 und 40 Mark herab und nahm unverändert 574, Treibriemen, 575, Wagendecken, 576. Kaut­schukschuhe, unlakiert, 70 Mark, lakiert 100 Mark, an, setzte 577, Kautschukreifen und Laufdecken für Fahr­zeug räd er von 80 auf 60 Mark herab und nahm un­verändert 578, andere Weichkautschukwaren, und 579, Ge- spinnstwaren, in Verbindung mit Kautschuk, an. Nach lebhafter Debatte setzte die Kommission die Pos., 580, Kaut­schukdrucktücher und künstliches Kratzenleder für Kratzcnfabriken auf Erlaubnisschein von 50 Mark, des Entwurfs auf 30 Mk. herab, sowie die Position 817, Kratzenbeschläge, von 60 auf 40 Mark. Die Kommission setzte ferner im Abschnitt Hart­kautschukwaren die Pos. 581 von 8 Mark des Entwurfs auf 5 Mark, die Pos. 583 von 15 auf 10 Mark und Pos. 584 von 45 auf 40 Mark herab und genehmigte unverändert die Pos. 582 und 585.

Die Staatsschuld der deutschen Bundesstaaten.

In dem neuesten Jahrgang desStatist. Jahrbuches für das Deutsche Reich" giebt das Kaiserl. statistische Amt zum ersten Mal u. a. auch eine ausführliche Uebersicht über die Finanzen des Reiches und der Bundesstaaten, und zwar sind die Mgaben für das Reich dem Reichshaushaltsetat entnommen, für die Bundesstaaten aber im wesentlichen von den betr. statistischen Landesstellen geliefert worden. Die Uebersicht giebt u. a. auch über die Frage Auskunft, wie viel Staatsschuld durchschnittlich auf den Kopf der Bevölke­rung entfällt. Für das gesamte deutsche Reich ergiebt sich dabei der Betrag von 42.50 Mk. Die 26 Bundesstaaten schließen sich aneinander in folgender Reihefolgc an und zwar: Bremen (711.79 Mk.), Hamburg (558.80 Mk.), Lübeck (399.51 Mk.), Hessen (254.00 Mk.) also unser Land ist unter allen deutschen Monarchien das thcuerste! Bayern (243.21 Mk.), Württemberg (228.24 Mk.), Sachsen (197.47 Mk.), Preußen (191.54 Mk.), Baden (190.44 Mk.), Mecklenburg-Schwerin (178.66 Mk.), Oldenburg (139.84 Mkh, Braunschweig (125.88 Mk.), Schwarzburg - Rudolsta

Nr. 160

Erscheint täglich außer Sonntags.

Dem Gießener Anzeiger werden im Wechsel mit dem Kesfischen Landwirt die Giehener Familien, blätter viermal in der Woche beigelegt.

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Fernsprechanschluß Nr. 51.

Begriff der Steuerkapitalien allgemein aus dem Staats- teuersystem ausgeschieden und im Besonderen bei der Ein­kommensteuer vollständig als Rechnungsfakdor beseitigt wor­den ist, erheblichen Schwierigkeiten begegnen. Es empfiehlt sich daher, die Gesetzesbestimmung durch eine andere Vorschrift zu ersetzen, welche sich an die nunmehr bestehende Steuergesetzgebung anschließt. Die Regierung glaubte deshalb, den Stünden des Großherzogtums diesen Gesetzentwurf unterbreiten zu sollen, über welchen von den Stndekammern für den Fall Beschluß zu fassen sein würde, daß ein neues Wahlgesetz durch übereinstimmende Beschlüsse der Gesetzgebungssaktoren aus diesem Landtage nicht mehr zu stände kommen sollte.

Im Einzelnen wird bemerkt: Zu Artikel I: Artikel 5 Absatz 1 des Wahlgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 6. Juni 1885 enthält die steuerlichen Voraussetzungen für die Stimmberechtigung und Wählbarkeit bei den Wahlen des Adels zur Ersten Kammer. Diese Bestimmung basiert noch auf der Grundsteuer. Als StaatsstJuer ift| die Grundsteuer in Wegfall gekommen, während sie für die Gemeinden noch orterhoben wird. Da aber auch für die Kommunalbesteue­rung die Aufhebung der Grundsteuer in absehbarer Zeit eintreten kann, empfiehlt es sich, Artikel 5 Wsatz 1 des Wahlgesetzes jetzt schon der neuen Steuergesetzgebung anzu­passen. Die neue Entwurfsbestimmung ist aus Artikel 5 des Gesetzentwurfs, die Landstände betreffend, herüberge­nommen.

Während früher ein gewisses Normalsteuerkapital (80 Mark) erfordert wurde, wird man nach der neuen Steuer­gesetzgebung eine Mindeststeuerleistung an direkten Staats­teuern verlangen müssen. Es fragt sich also, welcheMindest- teuerleistung entspricht dem früher verlangten Mindest­normalsteuerkapital. Bei einem Mrmalsteuerkapital von 80 Mark konnte nun nach den früheren Steuergesetzen die Steuerleistung eine verschiedene sein, da zwar das Steuer­kapital einheitlich und fest bestimmt war, aber bekanntlich die Staatssteuerkoesfizieitten für die verschiedenen Steuern verschieden waren und auch für dieselbe Stauerart der Koeffizient je nach den Staatsbedürfnissen wechselte. Mmmt man mm den niedrigsten Koeffizienten der Staats steuern, der lange gleichmäßig bestand, nämlich 14 Pfennig für die Mindeststeuerleistung an staatlicher Grundsteuer von 80 Mark 9tormalgrundsteuerkapital, so repräsentiert die Ver­anlagung zu einem Normalsteuerkapital von 80 Mark eine mal 14 gleich! 11.20 Mk. jährlich, Diese Summe war also nach den früheren Steuergesetzen die Mindeststeuerleistung, welche die Wählbarkeit zum Wahlmaun verlich. Diese Mindeststeuerleistung verlangt nunmehr der Entwurf. Dabei >arf aber nicht übersehen werden, daß, während früher bas Steuerkapital, welches seither die Grundlage der Wählbar­keit bildete, ein festes war und von dem Wechsel der Steuer- koesfizienten unberührt blieb, die Steuersätze, wie sie die nunmehrigen Steuergesetze enthalten, bewegliche sind, die durch jedes Finanzgesetz geändert werden können. Eine Erhöhung oder Verminderung der Steuerbeträge durch bas Finanzgesetz muß aber naturgemäß auf die Wählbarkeit und den Kreis der Wählbaren ohne Einfluß bleiben. Der Entwurf hält sich daher nur an die in dem Einkommen- teuer- und dem Vermögensfteuergesctz angegebenen Normal­teuerbetrüge und erklärt, daß wählbar ist, wer an di­rekten Staatssteuern mchr als 11 Mk. zahlt, wenn die in Artikel 48 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und die in Artikel 13 Absatz 1 des ,Vermögenssteuergesetzes vom 12. August angegebenen Normalsteuerbetrüge zur Erhebung kommen, oder, falls das Finanzgesetz andere Steuerbeträge sestsetzt, mehr als 11 Mk. zahlen würde, wenn die m den genannten Gesetzen angegebenen Normalsteuerbeträge zur Erhebung kämen. Die Mürdeststeuerleistung wird für die gesamte Steuerleistung verlangt, mag dieselbe für Ein­kommen oder für Vermögen erfolgen. Daß der Entwurf wohl das Richtige trifft, mag noch folgende Erwägung lehren: Von den Urwählern, welche nur Einkommen besitzen, entrichteten seither an direkten Staatssteuern min­destens den einem Normalsteuerkapital von 80 Mk. ent­sprechenden Betrag die -Personen mit einem Einkommen von 1100 Mk. und mehr (vgl. Art. 49 des Einkommensteuer­gesetzes vom 25. Juni 1895). Auch die neu vorgeschlagene Bestimmung würde den Kreis der nur Einkommensteuer­pflichtigen genau ebenso umgrenzen, da nach Artikel 48 des Einkommensteuergesetzes vom 12. August 1899 eine Staatssteuer von mehr als 11 Mk. alle Ernkommensteuer- pslichtigen mit einem Einkommen von 1100 Mk. und mehr

ßine neue Regierungsvorlage betrifft den Gesetzentwurf, die Aenderung einzelner Be­stimmungen des Gesetzes vom 8. November 1872 über die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten.

Artikel I.: Artikel 5 Absatz 1 sowie Arttkel 9 des Ge­setzes vom 8. November 1872 sollen aufgehoben mit) durch folgende Vorschriften ersetzt werden: Stimmberechtigt und wählbar bei den Wahlen des Adels (Artikel 2 Ziffer 7) sind diejenigen adeligen Grundbesitzer, bei deren Veranlagung zur Vermögenssteuer seit Anfang des Rech^ nungsjahres, in welchem die Wahl stattfindet, Grundstücke, die zusammen mindestens zehn Hektare int Werte von min­destens 500 000 Mk. umfassen, in Anschlag gebracht worden sind. Wählbar zu Wahlmänncrn sind die stimmberechügtenUc- wähler (Artikel 6, 7. 8), welche in der Wahlgemeinde (Ar­tikel 19) ihren Wohnsitz haben und seit Anfang des Rech­nungsjahres, in welchem die Wahl vorgenommen wird, bei Zugrundlegung der in Artikel 48 Wsatz 1 des Gesetzes, die allgemeine Einkommensteuer betreffend, und der in Artikel 13 Wsatz 1 des Gesetzes, die Vermögenssteuer be­treffend, vom 12. Wgust 1899 angegebenen Steuerbeträge an direkten Staatssteuern mehr als elf Mark jährlich zu zahlen haben. Artikel II.: Dem Artikel 48 des Gesetzes vom 8. Wvember 1872 wird folgender Wsatz 5 a ngefügt: Das Mandat derjenigen Abgeordneten zur Zweiten Kammer, welche in Gemäßheit der Bestimm- ungen im ersten, zweiten und vierten Wsatz aus der Zweiten Kammer auszutreten haben, ist mit dem Tage als er­loschen zu betrachten, an welchem dre Neuwahlen der Wgeordueten erfolgen.

Das Gesetz, die Wahlen zur Zweiten Kammer der Stände betreffend, vom 5. Mai 1875 ist ausgehoben. Die in den Artikeln I und II enthaltenen neuen Bestimm­ungen sollen als ein Bestandteil der .Verfassungsurkunde angesehen werden. .. . v

In derBegründung" heißt es: Da mtt der Mogltchr- keit zu rechnen ist, daß die Regierungsvorlage vom 5. März 1901 über den Gesetzentwurf, dre Landstände b e t r e f f e n d auf dem 31. Landtag durch übereinstimmende Beschlüsse der beiden Kammern der Stände ntcht mehr verabschiedet wird, muß der Fall ins Auge gefaßt werden, daß die im Laufe des Jahres 1902 stattfinden- den Neuwahlen zur Zweiten Kammer noch nach den Bestimmungen des bestehenden Gesetzes vom 8. November 1872 zu erfolgen haben. Die fernere Anwendung des Ar­tikels 9 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 6. Juni 1885, welcher die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei den Wahlen der Wahlmänner enthält, würde, nach­dem die Staatssteuergesetzgebung im Jahre 1899 eine durch­greifende Neugestaltung" erfahren hat, und nachdem der

bezahlen.

Artikel II schlägt eine Gesetzesänderung vor, welche bereits in Artikel 57 des Gesetzentwurfs, die Landstände be­treffend, in Anregung gebracht worden war, aber tn er-- weiterter Form. Es soll Vorsorge getroffen werden, daß jederzeit die Zweite Kammer vollbesetzt ist, da Falle eintreten können, wo ein rascher Zusammentrrtt der -Ltände erforderlich ist, wie in Fällen eines Mtstandes oder m Füllen, für welche das Gesetz, betreffend dre Regentichust vom 26. Mürz 1902 Normen enthält. Die Landtagsmandate erlöschen im allgemeinen mit dem kalendermaßigen Ab­lauf der 6 (bezw. 3) Jal)re. ton finden ine Neuwahlen bet der Partialerneuerung wohl nie auf denselben Kalendertag statt, an welchem vor 6 (bezw. 3) Zähren die Wahlen er­folgten Daß, falls die Neuwahlen vor Wlauf der 6 (bezw. 3) Jahre stattfinden, die alten Mandate in ihrer Giltigkeit abgekürzt werden müssen, hat beretts die alte Fassung des einaiaen Artikels des Gesetzes vom 5. Mat 18/5 geregelt, in dem bestimmt ist, daß bie alten Alandate mit dem Tag der Anordiiung der Neiiwahlen erlöschen sollen. Der Ent- wurf erweitert die Giltigkeitsdauer bis zum Tage der Neu­wahlen selbst. Der Entwurf trifft aber auch Vorsorge für den Fall, daß die Neuuwahlen erst nach dem Wlauf der kalendermäßigen Mandatsdauer stattfinden und will auch

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Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen MW

W 1 zeigenleil: Hans Beck.