Nr. 34
Erschein.» tdgllch mit Ausnahme deS Sonntag».
Die „Gießener Familienbliitter" werden dem Anreger viermal wöchentlich beigelegt. Der ^hessische Landwirt" erscheint monatlich einmal.
Montag, 10. Februar 1902
Giehener Anzeiger
152. Jahrg.
Verantwortlich für den allgemeinen Teil: P. Wlttko; für den Anzeigenteil: H. Beck.
Rotationsdruck und Verlag der Brlihl'schen Unioersilätsdruckerei (Preljch Erben), Gießen.
General-Anzeiger, Amt;- und Anzeigeblatt für den Kreis Gietzen.
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Parlamentarische Verhandlungen.
Nachdruck ohne Vereinbarung nicht gestattet.
Deutscher Reichstag.
188. Sitzung vom 8. Februar.
t Uhr. Das Haus ist sehr schwach besetzt.
Sm BundeSrathStisch: Frhr. von Thielmann u. A.
Auf der Tagesordnung steht zunächst die zweite Berathung de» Etat- des Reichs-Schatzamts
Der Etat wird ohne Debatte bewrllrgt mit Ausnahme deS Kapitels „Ueberwcisungen", das noch in der Kommission sich
Ohne Debatte werden ebenfalls in zweiter Berathung bewilligt die Etats der «Reichsschuld" und deS „Rcchnungs- $ ° f gg ’ folgt die zweite Berathung deS Etats der Reichs- Justizverwaltung.
Beim Titel «Staatssekretär" bemertt
Abg Heine (Soz.): Ich mutz bie Ruhe dieses schonen Nachmittags stören, um einige Ausführungen über die Rechtspflege tm deutschen Äaterlande zu machen. Es handelt sich hier zwar zum zchcil um Landesverwaltung, aber wir müssen die Reichsbehörden auf diese Verwaltungen aufmerksam machen.
Die Behandlung bestrafter Zeitungsrcdalteure giebt noch immer -u den alten Klagen Anlatz. In Berlin ist es Mode, diese Redakteure nach verbüßter Strafe nicht einfach zu entlassen, sondern tm grünen Wagen nach Hause zu befördern; es wird ihnen nicht überlassen, in welchem Vehikel sic sich nach Hause begeben wollen. Das ist eine Schuhricgelei der verdammcnswerthesten Art. Redner geht auf den Fall Brcdenbeck ein. In einem Bericht giebt Breden- beck an, daß er bereits als Untcrsuchiingsgcfangencr gefesselt und in Sttäflinaskleider gesteckt wurde. Zunächst brachte er den Vorfall nicht öfsentuch zur Sprache, weil er der Versicherung glaubte, datz es sich um einen vereinzelten Mißgriff handele. Das sollte er bitter büßen. Er wurde auf das rückjichtsloseste behandelt; der Schnurrbart wurde ihm abgenommen, Privatlcktüre untersagt, und als er sich beklagte, wurde ihm geantwortet: „Warum haben Sie Ihren Beruf verfehlt?" Später wurde er bei einem Transport wieder gefesselt. Es handelt sich um keinen Mißgriff der Polizei. Auf dem TranSportzcttel des Staatsanwalts stand, wie mir von mehreren glaubwürdigen Leuten versichert wird, ausdrücklich: „Ist zu fesseln." (Hört! hört! bei den Sozialdemokraten.) Herr von Ham- mcrstein hat im preußischen Abgeordnetenhause gesagt, es handele sich um einen ungebildeten Sitzredakteur. Das ist eine objektive Unehrlichkeit. In der Petittonskommission ist von der Regierung wenigstens der Vorfall bedauert worden; hier wagt man doch nicht den Ton wie im preußischen Landtag, wo Herr von Hammerstein den Redakteur Bredenbeck noch provokatorisch beleidigt hat. Es ist das eine grobe Injurie, für die Herr von Hammerstein um Verzeihung bitten müßte. Herr von Hammerstein dentt sich bei einer solchen Zeitungsredaktton wohl etwas Aehnliches, wie bei einer kollegialen Regierungsbehörde; aber die Analogie ist doch zu weit gettieben. Wir haben ja auch von hohen Beamten gehört, die absttmmen, ohne zu wißen warum, oder die die Verantwortung für irgend welche Handlungen ablehnen, indem sie sich hinter der Krone verstecken: da könnte eher von „Sitzen" die Rede sein. Ich habe den Vorzug, Bredenbeck persönlich zu kennen und weiß, datz Bredenbeck ein sehr selbständiger Redakteur ist, wenn er auch aus dem Leben selbst stammt unb nicht alles burch bie Gelehrtenbrille siebt. Der Schriftstellerberuf kann stolz bar auf fein, datz in ihm Jedermann zu dem einflußreichsten Posten kommen kann. Von Fluchtverdacht kann in diesem Falle keine Rede sein. Wann ist cs überhaupt vorgekommen, daß ein sozialdemokrattscher Redakteur sich der ©träfe entzogen hat? So lange ich in der Praxis stehe, kann ich mich eines solchen Falles nicht entsinnen. Bredenbeck ist verurtheilt worden, weil er für das gesetzliche Koalitionsrecht gegenüber polizeilichen Uebergriffen cingetteten war. In Einem kann ich ihm nicht zustimmen: daß ihm eine „Schmach" widerfahren sei. Das ist eine zu sentimentale Auffassung; es ist nachgerade in Deutschland eine Ehre geworden, so behanoelt zu werden. Für die Urheber solcher Behandlung ist das natürlich keine Entschuldigung: auf ihnen bleibt die Schande haften, daß so etwas bei uns möglich ist. Nun ist gesagt worden, es sei merkwürdig, daß wir für Preß- fünber eine andere Behandlung verlangten, als für andere Gefangene. Es ist doch eigenthümlich, wie bie Behörden, wenn es gilt, den Sozialdemokraten was anzuhängen, auf einmal von einem Gleichheitsfanatismus befallen werden ksinnen. Aber der Vorwurf ist nicht mal richtig; wir haben gar nichts dagegen, wenn auch andere Gefangene anständig behanoelt werden. Sulche Fälle beweisen wieder, wie nothwendig ein Reichsgesetz über den Sttasvoll- ?ug ist, das wir immer wieder fordern müssen, damit solchen Miß- tänden vorgebeugt wird. Ich hoffe, daß das deutsche Volk endlich wieder Interesse für diese Fragen gewinnen und bie Schaffung eines solchen Gesetzes burchsehen wirb.
Eine Verfügung der preußischen Regierung weist bie Staatsanwälte an, Gewerkschaftler, bie unorganisirte Arbeiter zum Eintritt in bie Gewerkschaft aufforbern, wegen Erpressung zu verklagen! Diese Leute üben aber boch nur ihr Recht aus; von Erpressung kann hier nach natürlichem Rechtsgesühl nicht im entferntesten did Rede fein. Erpressung ist Nöthigung, um einen rechtswidrigen Vor- theil zu erlangen. Das Reichsgericht hat wiederholt enffchieden, daß rechtswidrig jeder Vortheil sei, auf den man keinen Anspruch hat. Das führt zu ganz falschen Konsequenzen. Wie kann es ein „rechtswidriger Vortheil fein", wenn ein Kaufmann z. B. feine Ware möglichst theuer verkaufen will. Im letzten Jahre fft es glücklich dahin gekommen, daß Arbeiter wegen Erpressung bestraft wurden, die zu ihren Arbeitgebern sagen: Wenn der ober ber nicht entlassen toirb, arbeiten wir bei bir nicht weiter." Tas ist ber Anfang vom Ende bes Koalittonsrechts. Als wir vor ein paar Jahren Bestim- mungen beantragten, die bas unmöglich machen sollten, fanben wir feine Unterstützung. Ich hoffe aber, daß man jetzt endlich an eine Remedur herantreten wird, nachdem glücklich mal auch ein Arbeitgeber, ber ben Beitritt zu einem Arbeiigeberverbanb erftrebt hatte, wegen Erpressung bestraft worden ist. Natürlich wurde dieser Arbeitgeber sofort zu einer Geldstrafe begnadigt. Wenn übrigens das alles Erpressung ist, so muß es auch Erpressung sein, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitern den Beitritt zu einer Organisation untersagt, um die Löhne niedrig zu halten, ober wenn ein Unternehmer sagt: „Ich habe zwar ben Tarif anerkannt, hebe ihn aber auf unb drohe denen, die sich dem nicht fügen, mit Entlastung." So wird bas ganze Geschäftsleben gestört. Ist bem Staatssekretär bie erwähnte Verfügung bekant? Unb ist eine entsprechende Verfügung auch für bie Arbeitgeber-Organisation ertasten, mit benen boch das ganze Reich umsponnen ist? Der Milchring hat den Händlern, die ihm nicht beitreten, mit öffentlicher Bekanntmachung ihrer Namen gedroht. Das ist meines Erachtens ein gesetzliches Vergehen; aber uach der Auffassung des preußischen Jüsttzministers ist das Erpressung. Ich frage weiter: Werden Vorarbeiten für eine zeitge- wäße Neuordnung des Strafgesetzbuchs getroffen? Es wäre jetzt, nachdem dies Gesetz 30 Jahre besteht, nöthig. Eine grotzeMenge klarer
und guter Bestimmungen des Strafgesetzbuchs sind durch die Auslegung in ihr gerades Gegentheil verkehrt. Dem muß ein Riegel vorgeschoben werden. Ich erinnere nur an ben „Haß- und Vcr- achtungS" -Paragraphen. Diese taschenspiclerische Handhabung der Worte unserer Gesetze, die ist hauptsächlich daran schuld, daß unser Rechtsprechungsapparat nicht funktionirt. Sie fuhrt dazu, Daß cs schließlich geht wie mit einem Automaten, aus dem etwas ganz anderes herausfällt als hineingeworfcn ist. Da ist es kein Wunder, datz das Vertrauen zur Rechtspflege rapide schwindet. (Beifall bei den Sozialdemokraten.)
Staatssekretär Dr. Meberding: Wenn vom preußischen Justizministerium bie vom Vorredner erwähnte Verfügung ergangen sein sollte — was ich nicht weih — so würbe sie zu dem intimen Verkehr ber Ressortminister mit ber Staatsanwaltschaft und Polizei- behörben gehören. Dieser Verkehr gehört nicht zu denjenigen Funk- tionen, mit bem bas Reichsjustizamt sich zu befassen hat. Wir müssen ben Hanbelsbehörben der Einzelstaaten das Recht cin- räumen, in denGrenzen derNeichöverfassung frei miteinander zu verkehren, ohne ben Reichsbehörden darüber Rechenschaft abzugeben. Der Abg. Heine hat da die Judikatur wegen Erpressung tritifivt. In eine Erörterung darüber, ob diese Judikatur richtig ist oder nicht, kann ich mich nicht einlasten. Der Reichstag hat immer Gewicht darauf gelegt, daß die Verwaltung die Nechtsvrechung nicht beeilt- fluste. Herr Heine kann mir also doch nur beiftimmen, wenn ich hier ein Eingehen au[ bie Frage unterlasse. Daß die reichsgesetzliche Regelung des Strafvollzugs noch nicht möglich gewesen ist, bebaute ich mit bem Abg. Heine. Auch ich glaube, daß im Sinne ber Neichsverfassung eine solche Regelung erfolgen muß. Der Abg. Heine sollte aber boch auch anerkennen, welche Schwierigkeiten für ein solches Gesetz in den thatsächlichen Verhältnissen begrimbet sinb. Die Reichsverwaltung hat die Regelung schon vor 20 Jahren versucht, mußte aber schließlich davon absehen. Gerade das was die Ursache, weshalb die einzelnen Staaten vorläufig eine allgemeine Verabredung über einige Punkte des Strafvollzuges trafen. Diese Vereinbarung entsprach durchaus den Traditionen der Reichsent- wicklung und ist keineswegs, wie von sozialdemokratischer Seite behauptet wird, ein Verstoß gegen bie Rechte des Reichstags und bie Ncichsverfafsung. Sie soll vielmehr einer definitiven reichsgesetzlichen Regelung Vorarbeiten unb sie beschleunigen. Denn ohne diese Verabredung würden die Vorschriften der Einzelstaaten sich immer zersplittert haben. Auch bie Sittcratur erkennt bie Schwierigkeiten ber Materie an. Eine Autorität wie Professor v. Liszt sagt in seinem Strafrechtslehrbuch, die Ueberzeugung befestige sich in Fachkreisen immer mehr, datz ohne eine Umgestaltung unseres gesammten Sttafenshstems eine befriedigende Regelung des Strafvollzugs nicht möglich sei. Damit steht LiSzt nicht auf dem Standpunkt des Abg. Heine, sondern auf dem ber Verbündeten Regierungen.
Wir müssen unsere Aufmerksamkeit zunächst auf das Strafgesetzbuch lenken, das heute veraltet ist; es war ja überhaupt nur das Kind einer politischen Nothwendigkeit. Das Reichsjuüizamt ist mit ben Vorarbeiten für bie Reform des Strafrechts beschäftigt. Natürlich lätzt sich das nicht von heute auf morgen erledigen; handelt es sich hier doch mit um bie schwierigste Aufgabe, bie der Gesetzgebung überhaupt gestellt werden kann. Sie müssen also damit rechnen, daß diese Arbeit längere Zeit in Anspruch nehmen wird. Ich hoffe, daraus wird uns der Abg. Heine keinen Vorwurf machen, wenn er sich vergegenwärtigt, welche Zeit andere Staaten, z. B. Oesterreich, zu der gleichen Ausgabe gebraucht haben.
Der Abg. Heine ist auch auf den Fall Bredenbeck eingegangen und meinte, es sei bei uns eine Ehre, so behandelt zu werden wie Bredenbeck. Ich will über diese Uebcrtrcibung — wir sind ja bei dem Abg. Heine an Uebertreibungen gewöhnt — lein Wort verlieren; ich nagele die Aeußerung nur fest, damit das deutsche Volk sieht, welche Schande es mit seinen Gerichten eingelegt hat. Ter Fall Bredenbeck ist der Aufmerksamkeit des Reichsjustizamts nicht entgangen. Es handelt sich aber bei der Fesselung nicht um einen Akt der Gerichte, sondern der Polizei; diese unterliegt nicht der Aufsicht des Reichsjustizamts. Ich meine, man braucht die Vorgänge nicht so tragisch zu nehmen wie der Abg. Heine. Die preußischen Instanzen haben sie mißbilligt; ich glaube nicht, daß sich ähnliche Dinge wiederholen werden. Versehen können ja überall Vorkommen; man darf deswegen aber nicht einen ganzen Beamtenstand verurtheilen. Auf die übrigen allgemeinen Ausführungen gehe ich nicht ein; ich überlasse das Urtheil darüber dem Hause.
Inzwischen ist eine Resolution Gröber und Gen. (Eentr.) cin- gegangen, die eine Aufhebung der strafgesetzlichen Bestimmungen über das Duell fordert, und an deren Stelle verlangt wird, daß 1. der Zweikampf und die darin verübte Tödtung und Körperverletzung den allgemeinen Strafbestimmungen unterstellt werden und 2. diesen allgemeinen Strafbestimmungen Vorschriften hinzugefügt werden, welche a) die Herausforderung zum Zweikampf und die Annahme derselben und b) die Bezeigung von Verachtung wegen Unterlassung einer Herausforderung zum Zweikampf oder wegen Nichtannahme einer solchen Herausforderung mit Gefängniß bedrohen; 3. wegen der gemeinen strafbaren Handlungen neben einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten auch auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, wenn der Thäter sich einer ehrlosen Handlungsweise schuldig macht.
Abg. Groeber (Eentt.) fragt an, wie es mit der Beseitigung des fliegenben Gerichtsstandes stehe. Die Bestimmungen über Ge- fangenen-Transport werden vielfach falsch angewandt; es wird hier im Allgemeinen viel zu scharf vorgegangen. Die Vereinbarung der Einzelstaaten über den Strafvollzug bewachte ich als eine Vorarbeit für ein Reichsgesetz hierüber und glaube, daß sie im Allgemeinen einen erfreulichen Fortschritt bedeutet. Eine Reform wird gewiß allgemein gewünscht, aber übers Knie darf sie nicht gebrochen werden. Sie kann nur in Verbindung mit einer allgemeinen Revision unseres Sttafgesetzbuchs erfolgen. Da das aber wahrscheinlich noch lange dauern wird, so müssen wir vorher einige Spezialfragen in Angriff nehmen. Besonders wichtig ist eine Neuregelung der Bestimmung über den Zweikampf. Wir haben hierüber schon zu diesem Etat eine Resolutton gestellt, weil die Anträge Lenzmann und Schrader, in dieser Session kaum erledigt werden können. Unser Anttag ist nichts Neues mehr. Das Duell ist augenblicklich privi- legirt; in anderen Gesetzbüchern ist das nicht derFall; im code penal z. B. ist der Zweikampf als gewöhnliche Tödtung behandelt; ähnlich soll es in Schweden sein. Der Hauptfehler unseres Gesetzbuchs ist die durchgängige Androhung von Festung, der custodia honesta, als die sie auch Liszt charakterisirt. Ein merkwürdiger Widerspruch ist, daß nur der Zweikampf mit tödtlichen Waffen als Duell behandelt wird, während der Zweikampf mit nicht tödtlichen Waffen unter die allgemeinen Bestimmungen fällt. Man sollte eher eine^ umgekehrte Regelung erwarten. . Es ist durchaus nicht gerecht-' fertigt, daß das Duell müder als jede andere Tödtung bcsttaft wird; darin stimmen mir hervorragende Rechtslehrer bei; ich bitte Sie, unferm Antrag zuzustimmen.
Abg. Dr. Esche (nat.-lib.): ES freut mich, daß der Staatssekretär die Nothwendigkett einer Revision des Sttafgesetzbuches
anerkann hat. Eine Revision deS gesammten Strafrechts wäre gewiß das Wünschcnswcrthefte; aber cß ist und ja mitgetheilt worden, datz cd noch lange dauern würde, bis die an miß gelangen könnte, und selbst wenn sie tarne, wäre zu befürchten, daß die Verabschiedung lange Zeit in Anspruch nehmen würde. Ich möchte deshalb art die Gewerbeordnung crincrn; hätten wir da bis zu einer Gefammtrevision gewartet, so wären alle die Novellen nicht gekommen, die zum Glück zu Stande gebracht worden sind. Auch beim Strafgesetzbuch ist — darin stimme ich dem Abg. Gröber zu — zunächst eine partielle Revision nothwendig. ES giebt eine Reihe von Bestimmungen, die besonders änderungsbedürftig sind. Zunächst erinnere ich an die Vorschrift über Straf- mündigkeit: es ist unbedingt nothwendig, daß hier die Altersgrenze von 12 auf 14 Jahre hinaufgerückt wird. Vor Allem würde ich cS für nothwendig halten, die Strafmündigkeitsgrenze vom zwölften auf das vierzehnte Lebensjahr hinaufzurücken. Der Staatssekretär hat uns ja auch mitgetheilt, datz er dem Gedanken freundlich gegenüber stehe, rind ich bitte ihn um Auskunft, wie weit seine Untersuchungen in der Sache bis jetzt gediehen 'sind. Solange ein Kind schulpflichtig ist, darf es meines Erachtens nicht inö Gefängniß kommen, denn wenn es nach Verbüßung der Strafe in die Schule zurückkehrt, ist es leicht geneigt, sich als Held auf- ! zusvielcn und richtet unter seinen Mitschülern großes Unheil an.
Wir müssen aber auch wünschen, daß die Beantwortung der Fragen, ob ein Kind die zur Ertenntniß der Strafbarkeit erforderliche Einsicht bescsien har, von anderen Gesichtspunkten aus erfolgt, wie heute. Daß Reichsgericht hat sich hier auf den Standpunkt gestellt, daß cs für die Verurtheilung gar nicht darauf ankomme, ob das Kind die Strafbarkeit wirklich erkannt habe, sondern nur darauf, ob cs die Fähigkeit hatte, die Strafbarkeit zu erkennen. Diese ! Anschauung billige ich in keiner Weise. Wir erhoffen von den Rc- | gierungen eine baldige Vorlage, welche die Strafmündigkeit auf 14 Jahre hinaufrückt und die ferner, ähnlich wie es in England Rechtens ist, dem Richter die Vefugniß giebt, an Stelle oder neben der Strafe auf Fürsorgeerziehung zu erkennen.
Weiter wünschen wir eine stärkere Bestrafung der schweren Beleidigungen. Tas Mißverhältnitz der jetzigen Strafsätze zu dem Delikt ergiebt sich ganz deutlich aud einem Vergleich mit dem Diebstahl. Es wird rmterschiedeir zwischen einfachem Diebstahl, schwerem Diebstahl und Diebstahl im wiederholten Rückfall. Schon auf einfachen Diebstahl steht Gefängniß bis zu 5 Jahren, auf schweren Diebstahl Zuchthaus bis zu 10 Jahren und auf wiederholten Rückfall ZuchibauS bis zu 15 Jahren. So ausgiebig werden Sachgüter geschützt, aber der Schutz der Ehre ist sehr mangelhaft. Tie einfache Beleidigung wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre, die öffentliche Verleumdung mit Gefängniß bis zu fünf Jahren bestraft. Beleidigung als Rückfallsdelikt ist aber überhaupt nicht vorgesehen. Wir wissen alle, wie leicht durch die Verleumdung eines Lumpen die Ehre einer Familie ruinirt werden kann. Da sind schärfere Strafen am Platze. Ich trüge kein Bedenken, bei böswilligen Verleumdungen, die darauf ab« zielen, die Ehre und Existenz eines Mitmenschen zu untergraben. Die Zuchthausstrafe eintreten zu lassen. Dem Duellwesen will ich zum Schutze der Ehre nicht das Wort reden, ich begrüße vielmehr die Anregungen des Kollegen Groeber, in dieser Beziehung das Strafgesetzbuch zu ändern rind freue mich besonders auch über die darauf bezüglichen Vorschläge des Abg. Schrader. Zu Diesem Punkte wird noch von kompetenter Seite das Wvrt genommen werden.
Was den Groben-Unfugparagraphen anlangt, so muß man als Freund einer Rechtsprechung, die das Vertrauen des Volkes genießt, durchaus eine Beseitigung oder Aenderung dieser äußerlich kleinen aber in ihren Wirkungen sehr weittragenden Bestimmung wünschen. Auch bezüglich der Nebenstrafen werden Aenderungen der Gesetzgebung auf die Dauer nicht zu vermeiden sein. Tie j Ncbensttafen: das Arbeitshaus, die Polizeiaufsicht, die Aberkennung ; der bürgerlichen Ehrenrechte, hindern heute den Verurtheilten sehr oft, im bürgerlichen Leben noch einmal fortzukommen. ES muß vor Allem danach gestrebt werden, daß die Wirkung der Neben- strafe sich nicht als schlinnner erweist, als die Strafe selbst. Die Häufung der Rückfallödelikte legt den Gedanken nahe, ob man nicht für gewisse Strasthaten die Deportation einführen soll. Es müßte überhaupt ein Reichsgesetz über den Strafvollzug eingeführt werden. Natürlich müßte dafür erst ausgiebiges Material gesammelt und um das zu erlangen, ein Neichskommissar ernannt werden, der die verschiedenen Strafanstalten zu revidiren und über die bestehenden Einrichtungen Bericht zu erstatten hätte.
Auch die Strafprozeßordnung genügt noch nicht allen Ansprüchen. Es ist ein großes Verdienst des Abg. Nintelen, daß er sich fortgesetzt bemüht, eine geeignete Korrektur dieses Gebiets deS öffentlichen Rechts zu Stande zu bringen, aber and) in seinen Entwürfen fehlen noch die großen Schöffengerichte, die einem vielseitig geäußerten Wunsche entsprechen würden. Es hat ja auch der Bun« desbevollmächtigte für Baden erklärt, daß seine Negierung einer solchen Institution sehr freundlich gegenüberstehe. Der Staatssekretär erklärte, die Einführung dieser großen Schöffengerichte würde vorder eingehende Enqueten nothwendig machen. Ich frage ihn, ob und wann diese veranstaltet werden sollen. Endlich ist es nothwendig, den fliegenden Gerichtsstand der Presse zu beseitigen; der Juristcutag hat sich einstimmig dafür ausgesprochen, daß auf diesem Gebiete eine Aenderung der bestehenden Gesetzgebung erforderlich ist. (Beifall.)
Staatssekretär Niebcrding: Ich habe vor längerer Zeit meine Bemühung zugesagt, die Frage des fliegenden Gerichtsstandes der Presse zur Erledigung zu bringen und mich deswegen mit den verbündeten Regierungen ins Benehmen gesetzt. Ick) muß aber zu meinem Bedauern erklären, daß die Beratungen hierüber zur Zeit noch nicht zum Abschluß gekommen sind. (Heiterkeit.) Es ist aber Dorf) schon Der Erfolg erzielt worDen, Daß Die Verfolgung von strafbaren Handlungen Der Presse außerhalb des Erscheinungsorts im großen Ganzen bereits thatsächlich, wenn auch nicht gesetzlich beseitigt ist. Tas bezieht sicl) allerdings nicht auf Die Privatklage, hier liegt Die Verfolgung in Der Hand Des Klägers, unD auf Diesem Gebiete haben auch Die einzelnen Ressorts anerkannt. Daß eine Ausnahme gerechtfertigt sei. Jnbettess Der Heraufsetzung Der Strafmündigkeit sind vom Reichsjustizamt eingehende statistische Erhebungen angestellt. Diese Erhebungen haben leider kein solches Resultat ergeben, daß wir den Wünschen des Vorredners folgen können. Die Statistik erstrekt sich auf die fünf Jahre von 1894—8. In dieser Zeit sind 45 510 Kinder zwischen zwölf und vierzehn Jahren wegen Vergehen und Verbrechen bcsttaft worden — die Ucbertrerungen sind nicht dabei —, es entfallen auf das Jahr also durchschnittlich rund 9000 Sttafthatcn. Nur in einem Zehntel aller Fälle konnte den Kindern die erforderliche Einsicht in die Strafbarkeit der Handlung abgesprochen werden. Unter den Strasthaten sind 223 Fälle von schwerem Diebstahl und Diebstahl im wiederholten Rückfalle, 8 Fälle von Mord, 15 Fälle von Todtschlag, 19 Fälle von vorsätzlicher Gefährdung eines Eisenbahnzuges, 116 Fälle von Raub und räuberischer Erpressung, 222 Fälle von vorsätzlicher Brandstiftung und nicht weniger als 726 Fälle von Vergehen und Verbrechen wider die Sittlichkeit. — Wir tMden zwar darauf sehen, ob sich die schlimmen Wirkungen der


