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Erscheint täglich außer Sonntags.
Dem Gießener Anzeiger werden im Wechsel mit dem Hessischen Landwirt die Siebener Familienblätter viermal in der Woche beigelegt.
Rotarionsdruct u. Ve> lag der Brühl'sche, Univers.-Buch- u.Steim druckerei (Pietsch Erbeu- Redaktiou, Expedition und Druckerei:
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Mittwoch 8. Januar 1902
152, Jahrgang
Erstes Blatt
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GietzenerAnzeiger
** General-Anzeiger v
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gietzen
Aegründuug zu dem Kntwurf eines KeseHes, die Regentschaft in Kessen betreffend.
Schluß.
Artikel 6 stellt in liebere in st im mung mit der preußischen Verfassung beit Grundsatz fest, daß dem Regenten aus- nahmslos alle Regierungsrechte zustehen, welche die Verfassung dem Großherzog selbst gewährt- Dieser Grundsatz entspricht allein der staatsrechtlich korrekten Auffassung vom Wesen der Regentschaft und dem Interesse des Staats- Alle in einigen älteren Verfassungen sich findenden Einschränkungen des Regenten, kraft deren demselben B. die Vornahme von Verfassungsänderungen oder die Er- richtung neuer Staatsämter untersagt wird, müssen, insbesondere bei längerer Dauer der Regentschaft, die notwendige staatliche Entwickelung hemmen und dadurch das Staatswohl schädigen-
Da der Regent bezüglich der Ausübung der monarchischen Rechte zeitweilig ganz die Stelle des verhinderten Grohherzogs einnimmt, so muß ihm auch die aus dem Wesen der Monarchengewalt notwendig sich ergebende Un- verantwortlichkeit in demselben Umfange zuerkannt werden, wie dem Großherzog selbst- Da jedoch dieser Grundsatz, wenigstens soweit die straftechtliche Verantwortlichkeit iu Betracht kommt, in der staatsrechtlichen Theorie nicht unbestritten ist, so schlägt der Entwurf vor, denselben nach dem Vorbild der Verfassung von Koburg-Gotha ausdrülckich festzustellen.
Die Eidesleistung seitens des Regenten ist bereits durch Artikel 107 der Verfafsungsurkunde vorgeschrieben. Es empfiehlt sich indessen, der Eidesformel nach dem Muster der preußischen eine vereinfachte Fassung zu geben-
Die Bestimmung des Artikel 7, nach welcher die Kosten der Hofhaltung und Repräsentation des Regenten aus der Zivilliste zu bestreiten sind, dürfte sowohl den berechtigten Ansprüchen des Regenten, als auch dem Interesse des Landes entsprechen. Sie steht im Einklang mit der Regelung, welche diese Frage in Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden gefunden hat-
Da Fälle denkbar sind, in denen die Zivilliste für die Bedürfnisse, zu deren Befriedigung sie in erster Linie bestimmt ist, so stark in Anspruch genommen werden muß, daß sie daneben nicht auch noch die Kosten der Hofhaltung und Repräfentation des Regenten ganz oder zum Tell zu tragen vermag, so muß dem Regenten für Fälle dieser Art ein gesetzlicher Anspruch auf eine Leistung aus Staats
mitteln eingeräumt werden, deren Höhe zwischen der Regierung und den Landständen zu vereinbaren ist.
Zu Artikel 8- Die Verfassungen mehrerer deutscher Staaten unterscheiden nicht zwischen der Vertretung des wegen Minderjährigkeit oder aus einem sonstigen Grunde an der Ausübung der Regierungsgewalt verhinderten Landesherrn (Regentschaft) und der Vormundschaft über die Person und das Vermögen des Landesherrn. Regentschaft und Vormundschaft sind nach diesen Verfassungen stets in derselben Person vereinigt- Diese Regelung hat ihren Grund entweder in der veralteten Anschauung, wonach die Regentschaft nur eine Folge der familienrechtlich geordneten Vormundschaft ist, oder in der Auffassung, daß die Befugnis zur Führung der Vormundschaft sich aus der staatsrechtlichen Einrichtung der Regentschaft, ergebe- Der Entwurf hat sich keiner dieser beiden Richtungen angeschlossen, sondern, der heutigen Staatsidee folgend, streng zwischen dem öffentlichen Recht und dem Fämllienvecht unterschieden- Die Fürsorge und Aufsicht in Ansehung der Person und des Privatvermögens des Großherzogs oder eines Mitgliedes des Großherzoglichen Hauses bestimmt sich nach den privatrechtlichen Grundsätzen, die in Hausgesetzen, in dem gemeinen oder partikularen Privatfürstenrecht und, erforderlichen Falles, in dem bürgerlichen Rechte zu suchen sind- Zn dieses Gebiet will der Entwurf nicht eingreifen. Zur Vermeidung von Zweifeln scheint es geboten, dies besonders zum Ausdruck zu bringen-
Einige Verfassungsgesetze schließen den Regenten ausdrücklich von der Vormundschaft aus- Soweit geht der Entwurf nicht. Es liegt kein genügender Grund vor, den nach den Grundsätzen des Privatrechts als Vormund des unmündigen Landesherrn Berufenen deshalb von der Vormundschaft auszuschließen, weil er auch zur Führung der Regentschaft berufen ist.
Nach Artikel 11 des Gesetzes, den Gerichtsstand und das gerichtliche Verfahren in Ansehung des Landesherrn und der Mitglleder des Großherzoglichen Hauses betreffend, in der vom 1. Januar 1900 an geltenden Fassung werden die Befugnisse des Vormundschaftsgerichts in Ansehung der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses in erster und letzter Instanz von dem Großherzog ausgeübt, sofern nicht der Großherzog für einen einzelnen Fall bestimmt, daß die Verrichtungen des Vormundschaftsgerichts von dem Oberlandesgericht wahrzunehmen sind- Nach Artikel 17 desselben Gesetzes stehen die gleichen Befugnisse im Falle einer Regentschaft dem Regenten zu. Es erschien zweckmäßig,
durch die Fassung zum Ausdruck zu bringen, daß an diesen Vorschriften nichts geändert wird-
Die Befugnisse, welche dem Regenten kraft seiner staatsrechtlichen Stellung als stellvertretendem Oberhaupte des' Landes und der Großherzoglichen Familie gegenüber dem unmündigen. Großherzoge und den Mitgliedern der Großherzoglichen Familie zukommen, werden durch die Bestimmungen des Artikel 8 nicht berührt-
Zu Artikel 9. Die Mehrzahl der Verfassungen der deutschen Staaten enthält keine Bestimmungen über die Frage, wann eine Regentschaft aufhört. Für den regelmäßigen Fall, in dem die Regentschaft wegen Minderjährigkeit des Landesherrn eingetreten ist, kann eine ausdrückliche Vorschrift wohl entbehrt werden, weil es als selbstverständlich angesehen werden darf, daß die Regentschaft mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Landesherrn aushört- Anders liegen jedoch die Fälle in denen die Regentschaft wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen des Landesherrn statt- findet- Es wird von verschiedenen Seiten die Ansicht vertreten, daß in solchen Fällen die Regentschaft mit dem Wegfälle ihres Grundes nicht von selbst aufhöre, sondern daß ihre Aufhebung auf demselben Wege herbeigeführt werden müsse, aus Hem die Einsetzung erfolgt sei- Diese Auffassung wird den Anforderungen gerecht, welche an eine geordnete, stetige und von Wechselfällen unabhängige Leitung der Staatsgeschäfte gestellt werden müssen- Da sie sich aber nicht ohne weiteres aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen ableiten läßt, so erschien es angezeigt, in Anlehnung an eine ähnliche Regelung, welche das Staatsgrundgesetz für die Herzogtümer Koburg und Gotha vom 3. Mai 1852 (§ 18) enthält, ausdrücklich zu bestimmen, daß die Aushebung einer Regentschaft, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen des Landesherrn eingeleitet worden ist, nur aus Antrag des Staatsministeriums durch Beschluß der Stände erfolgen kann- In allen übrigen Fällen hört die Regentschaft mit dem Wegfall des Grundes, der sie veranlaßt hat, von Rechtswegen auf- Der Vollständigkeit halber ist dies im letzten Satz des Artikel 9 ausdrücklich ausgesprochen.
Das in Artikel 10 dem Großherzog zuerkannte Rechts zu selbständiger Anordnung einer auf kürzere Zeit berechneten und mehr oder minder beschränkten Stellvertretung ist zwar durch altes deutsches Herkommen und eine ganz allgemeine, auch in Hessen stets widerspruchslos geübte, neuere Staatspraxis schon genugsam begründet. Da indessen die Zulässigkeit einer solchen vom Landesherrn selbst an- geordneten Stellvertretung da, wo sie, wie z B. in Preußen,
Gießener Theaterverein.
Die rote Robe.
Schauspiel in 4 Akten von Eugene B r i e u x.
Der Strafprozeß, so nüchtern und öde er sich im Gerichts- saal meistens darstellt, ist seit jeher eine unerschöpfliche Fundgrube für die Litterakur. Der große Konflikt zwischen der fehlbaren Rechtsordnung und dem unfehlbaren Rechtsgefühl, das sich nicht in Paragraphen fassen läßt, zwischen der Enge des Gesetzes und der Unendlichkeit der Rechtswahrheit unter Gegenüberstellung von berufsmäßigen Richtern und den ihrem Spruche Unterworfenen hat zu allen Zeiten tragisch in Menschenleben und Menschenschicksal eingegriften. Der alte Sophokles schon und Shakespeare behandelten dramatisch solche Konflikte, und auch heute sind die Handwerker, die gegen gutes Geld für Kolportagebuchhändler entsetzlich blöd- ftnnige Hintertreppen-Romane in Zehnpfennig-Lieferungen schreiben, nicht die einzigen litterarischen Verarbeiter des Rohmaterials, das die Gerichte liefern. Die Kriminalromane des weiland Tllsiter Landgerichtsdirektors I. D. H. Temme dienten einst der „Gartenlaube" zum Hauptabonnentenfang, Rich. Voß gab in seinem kriminalistischen Problem-Drama „Schuldig" weit mehr als ein Sensationsstück, und die geistreich spitzfindigen novellistischen und dramatischen Kriminaluntersuchungen Paul Lindaus haben ihre Liebhaber in der gebildeten Welt.
Paul Lindau, der Direktor des Berliner Theaters, ist es auch, der dieses Kriminaldrama auf die deutsche Bühne verpflanzte. Frau Anna St. Cöre ist die Verdeutscherin. Das deutsche Publikum erinnert sich heute nicht mehr jener Sensationsaffaire, die zu Ende der 80er Jahre in Berlin viel Staub aufwirbelte. Herr St. Cöre, — sein eigentlicher Name war, wenn ich nicht irre, Rosenthal — der bei Lebzeiten viel genannte Auslandsredakteur des Pariser „Figaro", besuchte damals auf mehrere Wochen Berlin. Er sand gastliche Aufnahme im Hause Lindaus, der damals Feuilletonredakteur des „Berl. Tagebl." war. Da fiel es Herrn Mosse ein, im Interesse feines Blattes Lindau auf eine Orientreise zu entsenden, und als dieser nach einigen Monaten aus den gesegneten Gefilden der weiberreichen Muselmänner nach den sittenstrengen monogamen Triften Berlins heimkehrte, da fand er sein Nest leer: seine liebe Frau hatte sich in den Armen des „Heiligen" Rosenthal nach dem ,Seinebabel begeben, und als Madame St. Cöre schrieb sie bald darauf iu der „Revue des deux mondes" sehr schöne, moral- triefende Aufsätze über die Sittenverderbnis der deutschen Frauen! Diese Dame hat das Brieuxsche Drama ins Deutsche übersetzt, und ihr verabschiedeter deutscher Herr Gemahl hat das Werk aus chren zarten Händen für seine Bühne angekauft, von wo es alsbald die Rundreise über die deutschen Bühnen antrat .... Wie vergeßlich doch die Welt ist! Heute denkt an die rührende Historie Lindaus, der sich bald daraus mit Frl. Elsa v. Schabelsky tröstete, niemand in Berlin mehr!
So etwas wie unlauterer Wettbewerb um die „Rote Robe", das Amtskleid des französischen Gerichtspräsidenten Lmd bei. mit ichm aus Weicher Rangstufe stehenden höheren
Justizbeamten, vernichtet, wie Brieux mit seinem int politi- chen Teile des „Gieß. Anz." bereits mehrfach erwähnten dramatischen Schauergemälde gruselige Zuschauer glauben machen will, das Dasein einer glücklichen Bauernfamilie. Brieux wirft sich zum öffentlichen Ankläger der Republik auf, in der die Richterämter allesamt, die höchsten wie die niedrigsten, von gewissenlosen Strebern bekleidet werden. Mit seinem ungleich größeren Kollegen von der Feder, mit Zola, haben ihn die blamablen Dreyfus-Prozesse zum Verächter der ftanzösischen Justiz gemacht. Jämmerlich, so agt feine flammende dramatische Anklageschrift, ist die Handhabung des Strafprozesses in dem parlamentarisch regierten Frankreich, wo jeder vorwärts kommt, der einen Abgeordneten zum Freunde hat, und stamme dieser Abgeordnete selbst aus den obskursten Winkeln des Landes und sei dessen Protege auch ein notorischer Wüstling; wo ein Generalsiaatsanwalt einzig aus Furcht vor der Presse mit Disziplinaruntersuchung einen unwürdigen, aber konnexionsreichen Richter bedroht, aber alsbald dessen Beförderung veranlaßt, da er sieht, daß das für alle Telle bequemer ist und ihm selber an maßgebender Stelle vielleicht gelohnt wird; wo nur der Staatsanwalt Carriere macht, der recht viele Angellagte ans Messer liefert, wo nur der Untersuchungsrichter die „Rote Robe" erhält, der unter allen Umständen für jedes Verbrechen nicht den Schuldigen, sondern einen Dummen findet, der sich verurteilen läßt. Brieux giebt sich so bitter ernst, daß wir ihm fast glauben müssen, das, was er uns vorführt, sei ein durchaus lebenswahres und zudem typisches Bild von dem ftanzösischen Richtertum in seiner Gesamtheit, und man hat keinen Grund, daran zu zweifeln, daß er es mit feiner Anklage auch bitter ernst meint. Er fichlt sich sitzend auf dem Richterstuhle des die nackte Wahrheit schauenden Poeten. Mit unnachsichtiger Strenge schildert er das Milieu in den grellsten Farben.
An dem Tribunal zu Maulöon im sudfranzoflschen Kreise Pau wirken neben Menschen mit „glatten höflichen Manschetten" ein paar halbwegs charaktervolle NLänner. Zu diesen gehört der Staatsanwalt, ein etwas schwankender Charakter ohne den genügenden inneren Halt, aber doch immerhin kein ganz vertrockneter, nur nach der „roten Robe" blickender Aktenmensch. Frau und Tochter fteillch sehnen sich seit Jahren unter Thränen nach dem Avancement des Vaters, und — ce que femmes veulent" —• — Aber er besitzt doch noch so etwas wie ein Gewissen und ern bischen Gefühl für die Größe der Verantwortlichkeit fernes Amtes. Dem neben ihm amtierenden Untersuchungsrichter aber sind dergl. „Sentimentalitäten" fremd. Ihm gerät ein unbeholfener Bauer in die Hände, und es macht ihm ein Vergnügen, diesen Tölpel zu übertölpeln und in die albernsten Widersprüche zu verwickeln, sodaß dieser arme Mann nicht aus noch ein weiß. Mit der Frau des Landmannes macht er es ebenso; die Leute sagen aus lauter Angst die Unwahrheit, ihre Alibibeweisversuche werden von dem Richter so hin und her gedreht, daß sich beide unrettbar verstrickeii und drauf und dran sind, wegen Mordes oezw. Mitschuld oder Mitwisserschaft um einen bis zwei Köpfe kürzer gemacht zu werden. Um die Psychologie kümmert sich dieses
Musterexemplar eines Richters nicht. Ihm ist es ja gar nicht ums Recht zu thuu, sondern um die Erlangung brauchf-- barer Objekte für die Anklagebank, die sich möglichst bequem verurteilen lassen. Dieser gesinnungstüchtige Priester der blinden Göttin Justitia hat dem Staatsanwalt so vortrefflich vorgearbeitet, daß diesem nicht viel mehr zu thun übrig bleibt, als das ganze ihm vom Untersuchungsrichter überlieferte Material geschickt zufammenzusassen und in öffentlicher Schwurgerichtsverhandlung in die Form einer kriminalistischen Meisternovelle zu Neiden, um Auflehen im Publikum zu erregen, um der Presse sensationellen Stoff zu liefern und — das ist die Häuptsache — durch alles das an maßgebender Stelle angenehm aufzufallen. Aber während seines glänzenden Plaidoyers, in dem er, zu brennendem Ehrgeiz von seiner Familie aufgestachelt, sich selber ora- torisch übertriflt, gilt es doch, einen berühmten Pariser Anwalt aus dem Felde zu schlagen, kommen ihm Bedenken. Sein psychologischer Scharfblick beobachtet an dem Ehepaar vor ihm auf der Anklagebank seelische Vorgänge, die ihn wankend machen. Im letzten Momente wirft er die ganze Verhandlung um, und er, der Staatsanwalt, erreicht die Freisprechung der Schuldlosen. Seine Kollegen, Vorgesetzten und Untergebenen werden ihn fortan für einen Narren halten, er wird niemals Carriere machen — aber sein Gewissen ist rein geblieben. Der Herr Untersuchuiigsrichter aber findet — nach all den bisherigen grausamen Folter- szenen — ein, es ist lächerlich zu sagen, geradezu erlösend wirkender Knalleffekt — den Tod durch die Hand der frn- gesprocheneu Bäuerin, die ihr Lebensglück vernichtet fleht durch die — vom Verfasser bei den Haaren herbeigezogene und in ihren Folgen höchst unwahrscheinlich wirkende — aktenmäßige Aufdeckung eines vor langen Jahren von ihr begangenen und durch bitterste Reue gesühnten halb kindlichen Fehltrittes. (Schluß folgt.)
Berlin, 7. Jan. Die Ausstellun g ,,D eutsche Burgen" ist im Lichthofe des Zeughauses heute mittag durch den Staatssekretär Grafen Posadowsky eröffnet worden- — Dem Generalsekretär bei der Zentraldirektion dev archäologischen Instituts in Berlin, Professor Conze, wurde der Rote Adlerorden zweiter Klasse mit Eichenlaub verliehen. - Der Sozialwissensch aftlich e Studentenverein der Universität Berlin, ist vom Rektor Kekule von Stradonitz wegen Gefährdung der akademisäien Disziplin dauernd aufgelöst worden, da der Verem trotz eines vom Rektor erlassenen Verbots der Frauenvorträge in studentischen Versammlungen einen Diskusflons- abend an kündigte, wo auch Frauen das Wort ergreifen dürften- — Das Befinden Rudolf Virchows war rm Laufe des heutigen Tages durchaus normal- Der MiM- sterial-Direktor im Kultusministerium, Dr- Althoff, ersten heute am Krankenlager Virchows, um dem Gelehrten seine Teilnahme au dem beklagenswerten Unfall und die besten Wünsche auf baldige Genesung auszusprechen. Der Besuch verdient umsomehr Beachtung, als Virchow es bekanntlich abgeke-hiit hatte, dem zu Ehren des Minister ml rireitor^ vom Profefjor Schmoller veranstalteten Festmahl beizuwohnen«


