Ausgabe 
7.1.1902 Erstes Blatt
 
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.zeichnete Wirtschaften kennen lernen und dabei Anregungen echalten, die nur günstig zurückwirken können, wenn auch alles das dort Gesehene und Erfahrene kurzer Hand auf hiesige Verhältnisse nicht übertragen werden kann-

Weiter beschäftigte den Hessischen Landwirtschaftsrat die Anfrage des Ministeriums des Innern, Abt- für Landwirt­schaft, Handel und Gewerbe betr- den Entwurf eilten Anweisung zur Ausführung des r g e s e tzes- Es würde zn toeii führen, die ausführliche Verhandlung im einzelnen wiederzugeben. Die landwirtschaftlichen Bezirksoereine des Landes, die Kreisämter, die Provinzialausschüsse unserer Provinzialvereine waren bereits gehört- Besonders ein­schneidende Aenberungen wurden auf Grund des Berichtes beS Ausschusses für Viehzucht über den Entwurf einer Anweisung zur Ausführung des Gesetzes das Faselwesen betreffend nicht beantragt. Im allgeineinen war man in Bezug auf die Haltung der Bullen der Ansicht, daß die Gememdcfaselhaltung in Geineinbefaselställen für die Ge­meinde die billigste sei und stützte sich dabei auch auf die Mitteilungen des Bürgermeisters Leun >n Großenlinden, die dieser gelegentlich des Vortragskursus in Gießen ver­öffentlichte- Daß eine Gemeinde, d>e nur einen Bullen diesen nicht in einen: besonderen Gebäude unterbringen kann, ist selbstverständlich. In Gemeinden, ,n denen zwei Zuchtrichtungen verfolgt werden, müssen die Bullen jeder Race in getrennten Ställen untergebracht werden, wenn nicht ein Gemeindefaselstall vorhanden ist. Zur Zucht hälfen weibliche Tiere erst dann verwendet werden, wenn jte die Zangen gewechselt haben re-

Auf Antrag des Vorsitzenden beschloß die Versammlung einige Gegenstände von der Tagesordnung abzusetzen und !zur Beratung des Entwurfes zum Hauptvoranschlag der Staats-Einnahmen und -Ausgaben pro 1902/03 überzugehen. Den drei landwirtschaftlichen Provmzialvereinen find näm­lich wohl mit Rücksicht aus die Staatsfinanzen zu­sammen. 48000 Mk. an den Beträgen gestrichen, über die man glaubte, wie bisher verfügen zu können- Zur Hebung der Viehzucht sind in den letzten drei Jahren durch die Provinzialvereine, unterstützt durch Staatsmittel, die not­wendigsten Einrichtungen getroffen, welche Erfolge auf diesem Gebiete gewährleisten. Alle biefe Einrichtungen be­anspruchen alljährlich immerhin erhebliche Kosten, wenn das bisher Aufgebaute nicht wieder zerfallen soll- Die Provinzialvereine hatten erwartet, daß d.e ihnen seit drei Jahren gewährten Mittel in gleicher Höhe für absehbare Zeit immer wieder gewährt werden würden- Ersparungen wurden da, wo sie möglich waren, seit einem Jahre bereits im Prämiierungswesen vorgenommen; der landwirtschaft­liche Provinzialverein für Oberhessen verzichtete schon längst, ehe der Entwurf ^um Hauptvoranschlag der Staats- Einnahmen und -Ausgaben pro 1902/03 bekannt wurde, auf die Provinzialtierschau, um die für diesen Zweck vor­gesehene Summe von 8000 Mk. mit zuzuziehen zur Er­richtung der Jungviehweiden in den Kreisen Lauterbach und Alsfeld. Als der Vertreter der Regierung, Ministerial­rat Braun, erklärte, daß es nicht möglich sein würde, die für die Landwirtschaft ausgeworfenen Beträge zu erhöhen, wurde vom landw. Provmzialverein für Oberhessen der Vorschlag gemacht, dann lieber aus die Beschickung der Ausstellung der deutschen Land­wirtschaftsgesellschaft in Mannheim im Sommer 1902 zu verzichten und die von der Regierung für die Mannheimer Ausstellung bereit gestellten Mittel 'im Betrage von 30000 Mk- den Provinzialvereinen zu überweisen, damit das von diesen Geschaffene durch Mangel an Mitteln zur Unterhaltung nicht gefährdet werde. Voraussichtlich wird die Regierung diesem Ersuchen statt­geben. So sehr auch die Beschickung der großen landwirt­schaftlichen Ausstellung im benachbarten Mannheim er­wünscht ist und so wenig man an eine Nichtbeschickung dieser Ausstellung bisher gedacht hat, so dürfen doch unsere zur Hebung der Viehzucht geschaffenen Einrichtungen im Lande nicht notleiden und die vorhandenen Mittel mußten in erster Linie zur Erhaltung dieser aufgewendet werden. Nach diesen Auseinandersetzungen wurde die Sitzung des Hessischen Landwirtschaftsrates geschlossen-

Politische Tagesschau.

Der Entwarf des hessischen Finanzgesetzes

für das Etatsjahr 1902/03 hat folgenden Wortlaut:

An Einkommensteuer kommen die in den Artikeln 13 und 48 des Gesetzes vom 12. August 1899, die allgemeine Einkommensteuer bett., festgesetzten Beträge zur Erhebung. Dagegen werden an Vermögenssteuer die in Artikel 13 des Gesetzes vom 12. August 1899, die Vermögenssteuer betr., festgesetzten Beträge mit einer Erhöhung von 364/n Prozent erhoben, und somit der Steuersatz für je 1000 Mk. Vermögen von 55 auf 75 Pfg. erhöht. Die inneren indirekten Auf­lagen sollen, ebenso wie die sonstigen im Hauptvoranschlag der Staats-Einnahmen uud Ausgaben aufgeführten Staats­

Einnahmen, nach den bestehenden oder ergehenden gesetzlichen oder verordnungsmäßigen Bestimmungen erhoben werden. Die Regierung wird ermächtigt, zur teilweisen Deckung der im zweiten Teil des Hauptvoranschlag der Staats-Einnahmen und Ausgaben für das Etatsjahr 1902/03 ausgeführten Aus­gaben den Betrag von 6035375 Mk. im Wege des L-taats- kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck eine Anleihe zu einem dem Stand des Geldmarktes bei Begebung derselben entsprechenden Zinsfuß in geeigneten Zeitabschnitten und in einem Nennbetrag aufzunehmen, der zur Beschaffung der vor­bezeichneten Summe erforderlich sein wird. Die Tilgung dieser Anleihe soll in der Art erfolgen, daß die jeweilig durch den Hauptvoranschlag der Staats-Einnahmen und Ausgaben dazu bestimmt werdenden Mittel zum Ankauf einer ent­sprechenden Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Staat soll das Recht vorbehalten bleiben, die ausgegebenen Schuldverschreibungen, oder einen beliebigen Teil derselben, auch zur Einlösung mittelst Baarzahlung des Kapitalbetrags zu kündigen. Den Inhabern der Schuldver­schreibungen soll ein Kündigungsrecht nicht zustehen. Die Regierung wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals der Hauptstaatskasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von 10 Millionen Mark hinaus und nur innerhalb der bewilligten Anleihekredite, Schatzanweisungen, deren Umlaufszeit sich nicht über den 1. Oktober 1903 er­strecken darf, zu einem der Lage des Geldmarktes entsprechenden Zinssatz auszugeben. Sämtliche Staatsausgaben sollen auf die verschiedenen Verwaltungszweige so verwendet werden, wie die Bedürfnisse derselben von Unseren getreuen Ständen bewilligt worden und in der Beilage zu gegenwärtigem Ge­setz aufgeführt sind.

Kolonialpost.

In einer Sitzung des Tschadstc-Komitees, die in der ver­gangenen Woche abgehalten wurde, hat man sich dem Ver­nehmen nach über die Person des Führers für die Expedition nach dem Venus geeinigt. Daburch kann nun erst an die thatsächliche Ausrüstung und die Ausführung der Expedition gegangen werden. Wenn diese erst im Gang ist, dann sind deutscherseits nicht weniger als drei Karawanen nach dem nördlichen Hinterland von Kamerun unter­wegs, denn der Oberleutnant Dominik ist seit Anfang Oktober auf dem Weg nach dem Benutz und der Oberst­leutnant Pavel ist mit einem großen Teil der Schutztruppe nach 9(bamana gezogen, um dort durch Errichtung einer Station in Banyo die Lücke auszufüllen, die zwischen der Station Joko und der neuen Station bei Garua entstanden sein würde. Der Ueberblick zeigt, welche großen An­forderungen hervortreten, nachdem sich die Kolonial- verivaltung entschlossen hat, unsere Herrschaft und unsere Ver­waltung auch auf den nördlichen Teil der dortigen deutschen Interessensphäre auszudehnen. Genau so erging es den Franzosen; nachdem sie einmal über den Ubangi nördlich vorgedrungen waren, müßten sie alljährlich Expeditionen ab- senden, um ihre Vorteile der früheren nicht zu verlieren und um ihre Herrschaft dauernd zu befestigen._____________________

Kunst und Wissenschaft.

Der Kopf des Dichters Hamerling verschwunden! Gerade zur Zeit des Erscheinens der Gesamtausgabe der Wecke des Dichters Rod. Hamerling (Hambura, Verlagsanstalt und Druckerei) kommt eine Aussehen erregende Nachricht über den Toten aus Graz. Mitte Dezember, so wird berichtet, erfuhren Verwandte Robert Hamerlings, daß seit der im Oktober erfolgten Exhumirung der Leiche und deren Beisetzung in einem Ehrengrab der Kopf Hamerlings verschwunden und int Grabe nur die enthauptete Leiche ruhe. Es wurde ermittelt, daß damals mit Bewilligung des Obmannes des Grabdenkmal-Ausschusses, Goedel, der Ana­tomie-Professor Kratter den Kopf mitnahm, um am Schädel Messungen und Gypsabgüsse vorzunehmen. Bisher ist nicht bekannt geworden, wo sich der Schädel bestndet. Rosegger hat sich der An­gelegenheit angenommen. Die Angehörigen verlangen die amtlich beglaubigte Rückgabe des Schädels.

Gerichtssaal.

e. Gießen, 3. Jan. (G e w e r b e g e r i ch t.) Unter dem Vorsitz des Beigeordneter Wolff kamen drei Klagen znr Verhand­lung. Als Beisitzer fungieren Schneidermeister Heinrich Leib hier und Bierbrauer Gustav Holtbera hier. Der Glaser Gottlob Eck­hard klagt gegen den Glasermeister Philipp Jakobi hier auf Zah­lung von 10 Mk. Lohn. Er stehe bei Jakobi gegen 20 Mk. Wochen­lohn in Arbeit; dieser habe ihm aber für tue Weihnachtswoche, weil an 3 Tagen nicht gearbeitet worden sei, 10 Mk. abgezogen. Der Beklagte beantragt Klagabweisung, weil er sich zu dem Abzüge berechtigt halte. In den Bäubranchegeschäften würde, ivo Wochen­löhne verembart seien, diese entsprechend gekürzt, wenn in die be­treffende Lohnzahlungswoche Feiertage fielen. Am 3. Feiertage habe es dem Kläger-freigestanden, zu arbeiten. Kläger bestreitet

dies. Es wurde Beweisbeschluß erlaffen. In der Sache des Nadlers Max Arnold hier gegen Drahtflechter Emil Weißbecker hier, Herausgabe von Papieren betreffend, kam ein Vergleich zu Stande. Heinrich Müller, Heizer aus Beuern verlangt von dem Unternehmer Konrad Rübsamen 22 Mack 84 Pfg. Lohn. Im ersten Termin zur Verhandlung war der Beklagte nicht erschienen, weshalb er nach Klagantrag verurteilt worden war. Gegen dieses Urteil hat Beklagter fristgerecht Em- pruch eingelegt. Ter Einspruch wurde für zulässig erklärt Der Beklagte beantragt Klageabweisung, weil der Kläger ihm einen Schaden von ca. 500 Mk. zugefügt habe. Der Kläger sei Heizer auf seinem Baggerschiff und habe die Verpflichtung, auf dem Schisse zu schlafen, damit nichts passieren könne. Gestattet sei dem Kläger nur, Samstagabends nach Hause zu gehen; Sonntagabends habe er aber wieder auf seinem Posten zu sein. In der Nacht von Sonntag aus Montag, 8./9. Dezember v. I., sei Kläger nicht auf dem Baggerfchiff gewesen und dieses sei, da schlechtes Wetter ein­getreten, untergegangeii. Ter Untergang hätte f. E. vermieden werden können, wenn Kläger auf dem Schiffe geweseii wäre. Der Kläger bestreitet seine Verpflichtung, auf dem Baggerschiff anwesend ein zu müssen. Das Schiff sei aber auch so alt und morsch uitt lie Ankerketten so mangelhaft, daß er auch bei Anwesenheit infolge deS starken Sturmes unb Regens den Untergang desselben nicht hätte verhindern kölmen. Es sei ihm aber auch unmöglich gewesen am 8. v. M. abends vo»i Beuern nach Gießen $u gehen, weil das" Wetter zu schlecht geweseii sei. Das Gericht erläßt Beweisbeschluß in dessen Erledigung Zeugen und Sachverständige gehört werde» und an Ort und Stelle der Thatbestano in Augenschein genommen werden soll.

Eingesandt.

Gießen, den 5. Januar 1902. Geehrte Redaktion!

Gestatten Sie mir 511 dem ArtikelKöhler-Langsdorf in Ber­lin" in Nr. 2 Ihres geschätzten Blattes einige Bemerkungen.

Herr Köhler rühmte in der Berliner Versammlung die Stol­berg, Solms, Erbach, Psenburg als kernige deutsche Gestalten. Dem­gegenüber ist es vielleicht nicht uninteressant darauf hinzuweisen, was Köhler vor etwa zwei oder drei Jahren im hessischen Landtage sagte. Dort hatte er nämlich gerade die Standesherren in Worten angegriffen, die für diese nichts weniger als schmeichelhaft waren. Ter Ländtagsabgeordnete Weidner, der ihm entgegenlrat, sagte wörtlich, daß Kohler die Verdienste der hessischen Standesherren mtt Koch beworfen habe. Woher kommt nun oiese Sinnesänderung? Vielleicht durch seinen Freundschastsbund mit demberühmten" Grasen Pücklcr, diesem Edelsten aller Edlen? Oder hat Herr Köhler schon nach wenigen Jahren vergessen, was er an öffentlicher Stelle ausspricht? Dann soll er doch lieber auf Reichs­tags- und Landtagsmandat verzichten.

Der Abdruck gicbt ferner ganz unerhörte Beschimpfungen der National-Sozialen wieder. Da ist die Rede vonLausbuben", jugendliche Zipfel",national-sozialer Pfaffe" unbjugendliche National-Soziale". Ich ging anfangs über biefe Verunglimpfungen achtlos hinweg, bie ja, aus antisemitischer Feber ftammenb, keinen Menschen al teueren können. Da würbe ich aber roieber burd) Köhlers Erwiderung auf sie hingelenkt. Nach dieser stammt der Bericht aus derStaatsbürger-Zeitung". Damit war vollends der Schlüssel zum Verständnis für die geradezu infame Behandlung politischer Gegner gefunden. Der Redakteur derStaatsbürger- Zeitung" ist nämlich Herr Werner, dem von national-sozialer Seite die gröbsten Verstöße gegen die Parteiehrc unb gegen die Wahrheit gerichtlich nachgemiesen worden sind. Darauf sei hier nochmals öffentlich hingewiesen.

Und noch eines! Ich muß stets lächeln, wenn die Anttsemiten vonjugendlichen National-Sozialen" reden. Als vor etwa zehn Jahren hier in Hessen die antisemitische Bewegung chren Höheprmkt erreicht hatte, da standen an der Spitze zum Teil recht junge Leute. Oder waren vielleicht die Hirschel, Bindewald u. s. w. reife, gesetzte Männer? Noch vor drei Jahren war der Hauptwortführer der Marburger Antisemiten der jugendliche etud. iar. Harmony, der sogar bei der letzten Reichstagswahl in andere Wahlkreise kam und antisemitische Brandreden hielt. Wahrhaftig, die Antisemiten könnten sich freuen, wenn sie einen solchen prächtigen Nachwuchs jugend­licher Kräfte hätten, wie gerade die National-Sozialen.

Bedenkt man noch, daß außer Köhler auch Graf Pückler und der oben gekennzeichnete Werner redeten, so kann man sich einen Begriff machen von der Berliner Versammlung der Antisemiten.

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(Originalbericht desGieß. Anz.")

(Nachdruck verboten.) Schluß.

Beim Ableben des Landgrafen Ernst Ludwig wurde unter dem neuen Landgrafen Ludwig VIII- die Angelegen­heit desPferdestellens" gegen eine Abgabe von 2000 fl- neu geregelt- Eine Bestimmung von 1750 ordnete an, daß feder in der Obergrafschaft neu aufgenommene Jude einen neuen Feuereimer auf das Rathaus zu liefern habe- Wiederholt erstrebten die Juden die Erlaubnis zum Vieh­schlachten, die ihnen zunächst 1761 probeweise auf ein Jahr erteilt wurde, dann aber auf unbestimmte Zeit weiter guädigst verstattet wurde- Sie durften Vieh schlachten nicht nur an Orten, wo Metzger vorhanden waren, sondern auch an Orten, wo keine Metzger wohn­haft warenzu ihrer häuslichen Nothdurft-" Außerdem wurde ihnen erlaubt, die nichtcocheren" Stücke Viertel­oder pfundweise zu verkaufen- Dabei war an Abgaben zu entrichten von einem Ochsen 22 alb-, von einer Kuh 1 fl., von einem Rind 15 alb., von einem Kalb oder Hammel 3 alb- Auch wurde den jüdischen Schlächtern die Ver­pflichtung auferlegt, - das Pfund Fleisch bei 10 fl- Strafe 2 Kreuzer billiger zu verkaufen, als es in der Residenz oder in Gießen ausgehauen wurde- Die pünktliche Zahlung des Schutzgeldes stieß oft auf Schwierigkeiten und lief eine landesherrliche Verordnung hervor, nach der das­selbe quartaliter unb praenumerando zu zahlen war. Zur Erledigung der jüdischen Angelegenheiten wurden besondereJuden-Landtage" eingerichtet, die vonbestän- biqen Kommissären" abgchqlten wurden. .Eine Ve^rPnung vom Ö Nutzer 1785 HSL den Gebrauch der AeAÄiWen

und jüdischen Sprache auf bei Testamenten, Jnventarien/ liehen Volksschulen getroffen werden. Die anzustellenden Schuldscheinen, Quittungen, Ehepakten, Kontrakten mit Lehrer waren den Vorschriften und Prüfungen zur Er- Christen und Juden. Binnen Jahresfrist mußten die jüdi- langung der Befähigung für das öffentliche Lehramt unter-- scheu Handelsbücher abgeändert werden. Alle Juden sollten warfen.

künftighin des deutschen Lesens und Schreibens sich be- Ein Publikandum von 1819, veranlaßt durch Exzesse fleißigen; davon sollte die Erteilung des Schutzes abhängig gegen die Juden unter den schimpflichen Hep, Hep-Rufen, gemacht werden. appelliert an den begönneren Teil der Unter tränen, wobei

Das Heiraten der Juden wurde nicht eher gestattet, als die Gemeinden für die durch die tumnltuarischen Auftritte bis das schuldige Einzugsgeld vorher entrichtet worden. Die entstehenden Schäden verantwortlich ^0 regreßpflichtig fern Kopulation durfte nicht eher vorgenommen werden, als bis sollten. Die Familienväter werden verpflichtet,ihre Haus-- von den zuständigen landgräflichen Beamten der Erlaubnis- angehörigen, Kinder, Untergebene und Dienstboten auf das schein erteilt wurde. Durch allerhöchste Verfügung von Unvernünftige und Verächtliche solcher Ausbruche des Hasses 1805 wurde in sämtlichen landgräflichen Landen derLeib- ober eines gefährlichen Mutwillens aufmertjam zu zoll" aufgehoben. Von jetzt ab wurde den Juden auch der machen."

Erwerb eigner Wohnhäuser gestattet, wobei der Käufer je Die Verfasfungsurkunbe vom 17 Dezember 1820 stellte nach bem Preise bes Objekts eine Abgabe von 7 fl. 30 Kr. alle Hessen vor bem Gesetze gleich unb bestimmte,baß nicht für ein Haus von 500 fl. bis 60 fl., von einem solchen, bas! christliche Glaubensgenossen das Staatsburgerrecht alsdann über 4500 fl. erstanden würbe, zu entrichten hatte. Eine- hätten, wenn es ihnen bas Gesetz verliehen habe ober wenw Verfügung vom 15. Dezember 1808 bestimmte:Jeder es einzelnen entweder ausdrücklich ober durch Uebertragung: jüdische Familienvater soll für sich und seine Nachkommen eines Staatsamtes stillschweigend verliehen werde." Weiter einen deutschen Familiennamen wählen." Bei Errichtung wurde bestimmt, daß auch die jüdischen Unterthanen zur Ber­ber Lanbwehr im Jahre 1814 mußten auch bie jüdischen teibigung bes Vaterlanbes sowie zur Erfüllung aller staats-- Unterthanen in dieselbe eintreten. Von 1815 ab waren bürgerlichen Verbinblichkeiten verpflichtet seien. Eine Ver- auck bie Judenkinder verpflichtet, bie christlichen Schulen orbnung vom 2. November 1841 regelte bie Bilbuna der zu besuchen. Der Jugendunterricht der Israeliten wurde Vorstände der israelitischen Religionsgemeinben unb bie durch landesherrliches Edikt vom 17. Juli 1823 dahin ge- Verwaltung ihres Vermögens.

regelt, daßjeder Bekenner der mosaischen Religion ver- Gleichberechtigt im Staate wurden die Juden enbgütig, bunden fein soll, seine Kinder fernerhin zum Besuche der durch das Ländesgesetz vvm 2. August 1848, das bestimmtes öffentlich angeorbneten Schulen anrrchalten." Es sollteDie Lerschieden^eit ber.Keligivnsbekenntnifse hat keine Ber« jeboch den mosaischen Religionsgemeinden frei stehen,- eigene ffchiedenheit in den politische« unv bürgerlichen Rechten zur, Schulen zu errichten. Die Einrichtung dieser Schulen mußte Folge." Die Zeit, in der das. Judentum eine Ausnahmen icdoch in Bezug auf bie Lehrzegenstänbc unb den Unter- stelllung in der bürgerlichen Gesellschaft einnahm, ist por> xichtZhetrieV, genau nach den BestrinnkrMge'n -für die pffkn^iMchamK wir woktewsie^mich NichMSieMeHuriwßimschdn.