Nr. 104
Urschet»! täglich außer Sonntags.
Dem Gießener Anzeiger werden im Wechsel mit dem Hessischen Landwirt die Gießener Kamilien- blätter viermal in der Woche beigelegt.
Notationsdruck u. Verlag der Brühl'schen Unwers.-Buch- u.Stein- druckerei (Pietsch Erben) Redaktton, Erpedttiori und Druckerei:
Schul st raße 7.
Adresse für Depeschen: Anzeiger Gießen.
Fernsprechanschluß Nr. 51.
Morrtag 5. Mai 1903
153. Jahrgang
Erstes Blatt.
ve»ug»pret», monatlich 7bPs., viertel^ jährlich Mk. 2L0; durch
GietzenerAnzeiger m
W General-Anzeiger "
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen
Parlamentarisches aus Hessen.
(Schluß.)
Ter Sonderausschuß, zur Beratung der Regierungsvors^ läge den Gesetzentwurf, betr. die E r i ch t u n g einer hessi» scheu Pfandbriesbcrnk, stimmt im allgemeinen der Abfassung der Regierungsvorlage zu. Von Abweichungen sei folgendes hervorgehoben: Zu Art. 3 hat der Ausschuß! einige grundsätzliche Wünsche, denen er keinesfalls entsagen möchte, nämlich:
1. Falls später die Regierung beabsichtigen sollte, ihre Beteiligung zu erhöhen oder die Bank zu erwerben oder für die Auflösung der Gesellschaft zu stimmen,
'so soll dies nur unter Zustimmung der Stände geschehen. Die Regierung hält dies für selbstverständlich, da diese Aktionen sich nicht ohne Aufwand staatlicher Mittel werden vollziehen können, hat jedoch gegen Ausnahme der Bedingung in das' Gesetz nichts zu erinnern.
2. Km Interesse der Entwickelung eines korporativem Lebens in der zu gründenden Anstalt soll es ausgeschlossen werden, daß ein Aktionär mehr als die Hälfte aller Stimmen habe. Der Ausschuß' hegt die Besorgnis, daß sonst die Uebermacht der staatlichen Beteiligung die Thätigkeit der anderem Aktionäre ersticken werde.
Ter Ausschuß beantragt deshalb 1. Ersatz des Wortes „Pfandbriefbank" durch „Hypothekenbank" und 2. die Beifügung eines zweiten und dritten dem Gesagten ent», sprechenden Absatzes zu Artikel 3. — Zu Art. 4 beantragt der Ausschuß einen Artikel 4 a. „die Hypothekenbank ist vom allen Staats- und Kommunalsteuern befreit" Artikel 4b: „Das Verfahren der Zwangsvollstreckung im Verwaltungs-,' weg findet auf die Forderungen der Bank in gleicher Weiss Anwendung, wie auf diejenigen Gemeindeforderungen, die sich nicht auf Umlagen oder sonstige von der Verwaltungsbehörde genehmigte oder gesetzlich den Gemeinde^Abgabem gleichgestellte Anschläge gründen." Ferner wird ein Artikel 4 c beantragt:
„Eine Urkunde, die von der Bank innerhalb ihres Geschäftskreises ausgenommen ist, gilt, falls sie von den nach dem Gesellschaslsvertrag zuständigen Vertretern der Bant ordnungsmäßig unterschrieben und mit dem Siegel oder Stempel der Bant versehen ist, als eine öffentliche Urkunde. Eine Urkunde der im Absatz 1 bestimmten Art steht, soweit es sich um die Löschung eines der im Artikel 40 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1893, Grundeigentum und Hypothekenwesen in der Provinz Rheinhessen betreffend, bezeichneten Rechte oder um die Löschung einer Beschränkung oder einer Sperre handelt, einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde gleich."
und ein Artikel4d:
„Sämtliche Staats- und (Gemeinde-Behörden und Beamte sind verpflichtet, dem Vorstand der Bank oder den in seinem Auftrag handelnden Personen ;ede Auskunft zu erteilen über Beschaffenheit, Wert und Be- lastung der zum Unterpfand angebotenen Grundstücke und über sonstige den Geschäftskreis der Bank berührende Verhältnisse, ausgenommen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer. Diese Vorschrift gilt jedoch für die Gerichte und Notare nur insoweit, als es sich um das Eigentum, die Belastung des Eigentums oder sonstige Rechte an Grundstücken handelt. Die Auskunft darf nur dann verweigert werden, wenn besondere dienstliche Rücksichten entgegenstehen. Im Zweifelsfalle entscheidet die zuständige Aufsichtsbehörde. Inwieweit eine derartige Auskunft entgeltlich oder unentgeltlich zu gewähren ist, wird durch die von Unserem Ministerium der Finanzen zu erlassenden Ausführungs- bestimmnngen festgesetzt."
Der Zweite Ausschuß der 2. Kammer beantragt, die von der Regierung vorgeschlagene Aenderung des Gesetzes vom 12. August 1896, den Bau und die Unterhaltung der Aunststraßen im Großherzogtum betr. anzunehmen. Danach lautet der Artikel 30, Absatz 1:
„Tie Kreisstratzenverwaltung hat die Benutzung der Kreisstraßen zur Anlage von Ueberfahrten nach und von
Bekanntmachung.
Die Grundbesitzer, welche ihren Grundbesitz entweder ganz ober teilweise nicht selbst bewirtschaften, werden hierdurch aufgefordert, bei der Bürgermeisterei derjenigen Gemeinde, in deren Gemarkung die Grundstücke liegen, bis rum 1. Juni l. I. schriftlich oder mündlich zu Protokoll den Antrag zu stellen, daß der auf die Steuerkapitalien ihrer Grundstücke oder einzelner derselben entfallende Beitrag zur Berufsgenossenschaft von einem anderen, als Betriebsunternehmer zur Zahlung Verpflichteten, erhoben werde. Die Anträge müssen auch die nötigen Angaben über die Pachterträgnisse der einzelnen Lose enthalten.
Sodann wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß nach § 10 der Verordnung vom 11. Juni 1888 von nachverzeichn eten Objekten ein Beitrag zur Berussgenossenschast nicht erhoben wird:
1. von Grundstücken, welche zu einem land- ober forstwirtschaftlichen Betriebe überhaupt nicht gehören;
2. von allen Gebäuden nebst zugehörigen tzofräumen, Haus- und Ziergärten;
3. von Grundstücken von Betrieben, deren Sitz außerhalb des Landes gelegen ist;
4. von steuerpflichtigen Grundstücken, bereit lanb unb forstwirtschaftliche Benutzung bauernd eingestellt ist, sei cs, daß jede Nutzung aufgehört hat, sei es, daß an Stelle der land- und forstwirtschaftlichen eine gewerbliche Benutzung getreten ist (z. B. Verwandlung eines Ackers in einen Steinbruch).
Diejenigen Grundbesitzer, welche derartige Beftciungs- gründe, die sich der amtlichen Kenntnis entziehen, geltend machen tonnen, werden aufgesordert, die Befreiung bei der Bürgermeisterei derjenigen Gemarkung, in welcher das Grundstück gelegen ist, vis zum 1. Juni L I. zu beantragen.
Gießen, den 2. Mai 1902.
Großherzvglichcs Kreisamt Gießen.
v- Bechtold.
Gießen, den 2. Mai 1902.
Betr.: Die land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für das Großherzogtum Hessen.
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.
Vorstehende Beiann^nacyung wollen cic aidbaio auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntnis bringen lassen.
Unter Bezugnahme auf § 5 und 10 der Verordnung oom 11. Juli 1888, die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen betreffend, und unsere Ausschreiben vom 10. und 18. Mai, sowie vom 17. Juni 1889 (Anzeigeblatt Nr. 112, 119 und 167, drittes Blatt) machen wir Sie noch darauf aufmerksam, daß die Grundbesitzer, welche ihren Grundbesitz nicht selbst bewirtschaften, bei der Anmeldung das Rechtsverhältnis (z. B Pacht rc.) und die Pachterträgnisse der einzelnen Lose anzugeben haben.
Ueber die gestellten Anträge haben Sie ein Register nach der Zeitfolge der Anträge in vorschriftsmäßiger Form (cf. Formular A zu der Verordnung oom 11. Mai 1888, S. 93 des Regierungsblattes) zu führen und dies Register spätestens bis zum 15. Juni L I. unter Anschluß der gestellten Anträge und der dazu gehörigen Nachweise an uns ^inzusenden.
Innerhalb gleicher Frist sind die Anmeldungen eingetretener Befreiungsgründe von der Beitragspflicht (cf. § 10 der dllgem. Verordnung) mit dem von Ihnen zu führenden Antragsregister uns mitzuteilen. Tie Anträge sind von Ihnen zu prüfen und nach Befund als richtig zu bescheinigen.
Sodann weisen wir Sic unter Bezugnahme auf § 14 unb 15 der genannten Verordnung hierdurch an:
1. Verzeichnisse der in den Gemeinden etwa vorhandenen landwirtschastlichen Nebenbetriebe (z. B von Fuhrwerks-, Drescherei-, Brennerei-, Molkerei-, Steinbruchs-, Sandgruben-, Lehmgruben-, Torfstich-/ Ziegelei-, Kalköfen-, Kellerei-Getrieben rc.), soweit diese Betriebe nicht bereits nach dem gewerblichen Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 1884 versichert sind,
2. Verzeichnisse der außerhalb des Großherzogtums gelegenen Grundstücke, welche zu einem landwirtschaftlichen Betriebe im Großherzogtum gehören, mit Angabe dieser Grundstücke nach der Katasterbezeichnung der Größe und des Eigentümers,
an den Vorstand der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, Herrn Regierungsrat Rach in Darmstadt, bis Ende Juni l. I. einzusenden.
v- Bechtold.
Bekanntmachung.
Betr.: Fclbbereinigung in der Gemarkung Ruttershausen.
In der Zeit vom 7. bis einschließlich 20. Mai l. Js. liegen auf dem Amtszimmer der Großh. Bürgermeisterei Ruttershausen folgende Sitten zur Einsicht der Beteiligten offen:
1) Das topogr. Güteroerzcichms des Feldbereinigungsbezirks. In dem topogr. Güteroerzeichnis ist die Wahrung der Rechtsverhältnisse zur Darstellung gebracht. (Art. 25 des F-elbbereinigungsgesetzes.)
2) Das Verzeichnis derjenigen Grundstücke, welche infolge der Feldbereinigung an Stelle der verpfändeten alten Grundstücke getreten sind.
Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses innerhalb der obenangegebenen Offenlegungsfrist
schriftlich bei Großherzogl. Bürgermeisterei Ruttershausen ein* zureichen.
Friedberg, den 30. April 1902.
Der Großh. Feldbereinigungskommissär: Spam er, Kreisamtmann.
Bekanntmachung.
Der Auftrieb zu den Gießener Vieymärkten sindet für die Folge bis auf weiteres vormittags um 6 Uhr statt.
Gießen, den 5. Mai 1902.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
H e ch l e r.
Bekanntmachung.
Die Wilhelmstraße zwischen Frankfurterstraße und Lcih- gefternerroeg wird neu eingedeckt unb eingewalzt und deshalb vom 6. bis einschl. 10. l. Mts. für den Fuhrwerksverkehr gesperrt.
Gießen, den 5. Mai 1902.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
Hechler.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Ausführung des Reichsgesetzes, die Abänderung der Gewerbeordnung vom 30. Juni 1900 betr.
Wir bringen hiermit zur Kenntnis der Interessenten, daß die offenen Verkaufsstellen am 4. unb 11. Mai, als den beiden Sonntagen vor Pfingsten bis abends 7 Uhr, am 7., 14., 15., 16. und 17. b. Mts. bis abenbs 10 Uhr offen gehalten werden dürfen.
Gießen, den 5. Mai 1902.
Großherzogliches Pottzeiamt Gießen.
Hechler.
Bekanntmachung.
In der Zeit vom 26. April bis 3. Mai 1902 wurden in hiesiger Stadt
gefunden: 1 silberne Herrenuhr, 1 Portemonnaie mit Inhalt und 1 Chaisekapsek;
verloren; 1 Portemonnaie mit 10 Mk. Inhalt, 1 Cra- vattennadel, 1 Weinzipfel mit silberschwarzem Band und 1 gold. Karabinerhaken (von einer Uhrkette);
entflogen ist: ein Kanarienvogel.
Tie Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen.
Gießen, den 3. Mai 1902.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
Hechler.
Von je 100000 strafmündigen Einwohnern der Civilbevölkerun wurden wegen Diebstahls verurteilt
Der Zolltarif unb bas siebente Kevot.
Mir lesen in der Korrespondenz des Handels-Vertrags- Vereins unter dieser Ueberschrift:
Noch streiten sich die Herren von der Mehrheit des Reichstages unter einander, ob sie bei den Getreidezöllen her Regierung zuliebe 50 Pfg. nachlassen sollen ober nicht. Einig aber sinb sie unter sich und mit der Regierung, daß bie Getreibezölle gewaltig erhöht und damit die Ge- treibepreise entsprechend gesteigert werden sollen. Unter diesen Umständen kommt eine Schrift gerade zurecht, die soeben unter den Abhandlungen des kriminalistischen Seminars des Professors v. Liszt erschienen ist".*) Sic behandelt die alte Streitfrage des Zusammenhanges von Getreideprcisen und Vermögensdelikten unter Berücksichtigung des allerneuesten Materials. Das Ergebnis veranschaulicht nachstehende Tabelle:
325,3 312,4 301,3 279,3 272,3 259,1 251,5 274,1 269,0 281,2 3113 269,5 266,3 255,4 247p 249,9 256,4
Uebereinftimmung bei Bewegung b er Getreidepreise mit der bei einzelnen D ie b st a h l s ar te n mit Recht frappant Kaum baß sich einmal eine Abweichung zeigt. Zu beachten ist übrigens, baß sich bie Wirkung ber Aenderung der Getreibepreise meist erst im folgenden Jahre voll zeigt Aus brei Grünben. Einmal, weil bie Brotpreise nicht unmittelbar den Getreibepreifcn folgen, sonbern erst einige Monate später. Sodann, weil die Verschlechterung bei wirtschaftlichen Lage der ärmeren Klassen, bie bie Verteuerung bes notwendigsten Lebensmittels in der Stege:
») Getreibepreise unb Kriminalität in Deutschland seit 1882 von Hermann Bera, Referenbar, Berlin, 1902, Verlag I. Gatten lag, L50 Mk.
Jahr
Durchschnittspreise von Roggen und Weizen pro Tonne
1882
185,19
1883
165,37
1884
159,73
1885
154,01
1886
147,26
1887
145,99
1888
155,43
1889
169,64
1890
181,32
1891
216,31
1892
184,00
1893
146,94
1894
127,10
1895
132,17
1896
139,29
1897
152,08
1898
170,55
Der Ve
rfasser nennt bie
mit sich bringt, erst allmählich den Entschluß zum Diebstahl' reifen läßt. Vor allem schließlich deshalb, weil ein großer Teil der Verurteilungen sich auf Delikte bezieht, die schon >as Jahr vorher begangen worden sind. Darum ist es nicht auffällig, sondern nur natürlich, daß die Hungersnot* preise des Jahres 1891 sich darin äußern, daß die Verurteilungen wegen Diebstahls im Jahre 1892 riesenhaft an* chwellcn.
Genau derselbe Parallelismus wie zwischen Getreide» preisen und Diebstahl sindet sich zwischen Getrcidepreisew und Hehlerei. Tie höchsten Getreidcpreise 1882 und 1891/92 bedeuten auch die höchsten Ziffern der Hehlerei (26,83 und 25,82 auf 100 000 strafmündige Einwohner). Die nicdrrgen Getreidcpreise Ende der 80er Jahre lassen diese Zisiern auf 20,70 und Mitte der 90er Jahre auf 18,55 sinken.
Aas ein warmer Frühlingsregen für die Saaten, das sind die hohen Getreidepreise für Hehler und Stehler: sie lassen sie nur so emporschießen. Gewiß loärc es eine Ueber* treibung, wenn man allein die Getreidcpreise für bie Moralität des Volkes verantwortlich machte. Aber daß sie eine gewaltige Rolle dabei spielen, können nur Menschen leugnen, die sich blind stellen oder blind sind. Wer künstlich hohe Getreibepreise herbeiführen will, führt dabei, ob er will ober nicht, eine Vermehrung der Vermögensbeliktel herbei. Mit anberen Worten: wer bas Brot verteuert^ züchtet Diebe, füllt die Gefängnisse. Mas für bie Parteien, die die Bezeichnung „christlich" für ihre Politik mit Vorliebe in Anspruch nehmen, eigentlich nicht ganz unbeachtlich sein sollte."


