Ausgabe 
5.5.1902 Drittes Blatt
 
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152. Jahrg

Montag, 5. Mai 1902

Nr. 104

Gießener Anzeiger

General-Anzeiger, Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Eichen

Erscheint »glich mit Ausnahme be8 Sonntag«.

DieSietzeaer zwUienblStler" werden dem Anzeiger üicrmol wöchentlich beigelegt. Der ^hrfßsch« L«dwirt" erscheint monatlich einmal.

Verantwortlich für den allgemeinen Teil: P. Wiltko; für den Anzeigenteil: H. Beck.

Rotationödruck und Verlag der Brühl'schen UniversitätLüruckerei (Pietsch Erben), Gießen.

können. Ich begrüße das mit Freuden, wenn die Vorlage auch nicht so weit geht, wie ich gewünscht hätte. Empfehlen wurde cs sich, die Worte:die außerhalb Europas rhren Wohnsitz haben zu streichen, damit es auch Deutschen, die hier in Europa wohnen, er­möglicht wird, in der Schutztruppe ihrer Dienstpflicht zu genügen. Nehmen wir diese Streichung nicht vor, so toirb sich sehr bald eine Novelle als nothwendig erweisen. Immerhin ist anzuerkennen, daß die Vorlage auch mit dieser Einschränkung einen Fortschritt be­deutet. Es fragt sich, ob die Vorlage als die Erfüllung der von uns im Jahre 1897 beschlossenen Resolution anzusehen ist, wonach die Regierung ersucht wird, den im Auslande wohnenden, nicht der Fahnenflucht verdächtigen Deutschen die Ableistung der Dienstpflicht möglichst zu erleichtern. Ich gebe zu, daß die Vortag eme Erleichterung bringt, kann aber darin doch nur eine Ubschlags- zahlung auf die Resolution erblicken.

Das Wort wird nicht weiter verlangt, es findet sofort die zweite Lesung statt, in der der Gesetzentwurf unverändert an­genommen wird.

Sodann wird die zweite Berathung des Toleranz - antrages fortgesetzt beim § 2, der festsetzt, daß für die Be­stimmung des religiösen Bekenntnisses, in welchem ein Kind er­zogen werden soll, die Vereinbarung der Eltern maßgebend ist, welche jederzeit vor oder nach der Ehe getroffen werden kann. Die Vereinbarung ist auch nach dem Tode des einen Ehegatten oder beider Eltern zu befolgen. , m ... . a

§ 2a bestimmt in der Hauptsache, daß die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten sollen, wenn keine Vereinbarung ge­troffen ist.

Die Berathung der 88 2 und 2a Wird mit einander ver­bunden.

Abg. Dr. Oertel (kons.) beantragt, an Stelle des § 2a zu

auf landesgesetzlichem, sondern nur auf reichsgesetzlichem Wege ge- ^^Abg. Dr. Hieber weist darauf hin, daß die kacholische Kirche in Mischehen gewöhnlich sehr unduldsam sei, cm Bischof habe fog®- in einem Hirtenbrief eine Mischehe für unsittlich erklärt. Man könne es daher den Protestanten nicht verdenken, wenn sie alle Anträge, die von Seiten des Centrums kämen, mit großer Vor- tXCt)t Abg.^LchremPf (kons.) bestreitet die Kompetenz des Reiches, diese Materie zu regeln, eine Regelung dürfe nur auf dem Wege der Landesgesetzgebung erfolgen, wenn sie überhaupt geboten sei. Ms treuer evangelischer Christ bebaute er ,ede M'sHche, wenn aber eine solche eingegangen sei, solle man die Leutchen sich selbst überlasten und nicht so viel hineinrcdcn.

Abg. Dr. Bachem führt aus, daß der evangelische Oberkirchen, rath genau dieselben Grundsätze wie die katholische Kirche auf- gestellt habe. Wenn die katholische Kirche diese Grundsätze ftrengee handhabe, so liege das daran, daß die Ehe für die katholische Kirche ein Sakrament sei. w .. cc o x

Hierauf werden unter Ablehnung aller Anträge die 8§ 2 und 2 a in der Kommissionsfassung angenommen.

§ 2b bestimmt, daß gegen den Willen des Erziehungsberechti^ ten ein Kind nicht zur Theilnahme an dem ReliaionSuntemcht einer andern Religionsgemeinschaft angehalten werden darf, alS der in den §§ 2 und 2 a getroffenen Bestimmungen entspricht.

Abg. Schroder freis. Vgg.) beantragt den § 2b durch folgen»

gehen und ibn

sondern and) in Hohe des Karrellnutzens mit Ausgleich­zöllen belegen werde, voraussichtlich überdies unter Ab­schluß von Sonderverträgen mit anderen zuckererzeugenden Ländern, nMnentlich mit Frankreich, dessen Zuckerausfuhr nach England in neuester Zeit eine große Bedeutung ge­wonnen hat. Es war ferner gewiß, das Britisch-Ostindien die dort bereits bestehenden Zollzuschläge entsprechend er­höhen, und wahrscheinlich, daß die Vereinigten Staaten von Amerika dem Beispiele folgen würden.

Die hieraus sich ergebende Lage wäre geradezu ver­derblich für die deutsche Industrie gewesen. Deutsch­land hat deispielsweise im Betriebsjahre 1900/01 (in Roh­zucker wert > nach Großbritannien 6 287 000 Doppelzentner, vach Britisch-Lstindien 101000, nach den Verein. Staaten

die Sozialdemokraten.

Die zu dem Gesetz eingegangenen Petitionen werden durch den gefaßten Beschluß für erledigt erklärt.

Es folgt die dritte Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend den Servis tarif und die KlasseneintHeilung der Orte.

In der Generaldebatte macht

Abg. Hoftnann-Dillcnburg snat.-lib.) unter Anführung eines reichen Zahlenmaterials nochmals darauf aufmerksam, zu welchen Ungleichheiten die bisherige Regelung geführt hätte. Es sei daher nicht nur eine anderweitige gesetzliche Regelung des Wohnungs- zuschußgesetzes, sondern auch des Servistarifs nothig, die bis­herigen Grundsätze müßten verlassen und ganz andere Normen auf- gestellt werden. y .

Abg Eickhoff (fretf. Vp.) bedauert cs nochmals, daß sein in der zweiten Lesung gestellter Antrag, die Neueintheilung der Orte jetzt schon wenigstens bezüglich des Wohnungsgeldes vorzunehmen, abgelehnt sei. , .

Abg. Trimborn (Centr.) bemerkt, die Vorlage der Regierung beschäftige sich mit allen Klasten, nur nicht mit der Klasse A. Viele Städte 'wären da in eine höhere Klasse gekommen, nur in das Paradies der Klasse A sollten keine versetzt werden. Und doch beständen die größten Ungerechtigkeiten gerade bezüglich der ersten Klasse. Eine ganze Reihe von Städten hätte begründeten Anspruch, in die Klasse A zu kommen, vor Allem die Stadt Köln. Ja, man könne sie sogar gerne Zöln nennen, wenn sie nur in die Klasse A komme. (Heiterkeit.) Er warne die Regierung dringend, dies nicht zu thun, denn sonst würde die nächste Vorlage noch weniger Anklang finden. (Heiterkeit.) Die Regierung könne ja jetzt schon anfangen, für diesen Zweck zu sparen. (Große Heiterkeit.) Der gegenwärtige Zustand sei jedenfalls nicht mehr zu ertragen.

Hiermit schließt die Generaldiskussion, der Gesetzentwurf wird in der Fassung der zweiten Lesung definitiv an­genommen.

Angenommen wird eine Resolution des Abg. v. Waldow- Rcitzenstein (kons.), durch welche der Reichskanzler ersucht wird, Er­hebungen darüber anstellen zu lasten, welche Mehrkosten entstehen würden, falls der bei Unterbringung von Truppen außerhalb der Garnison zu zahlende Natural-Quartier-Servis künftig auch in denjenigen Orten nach den Sätzen der zweiten oder der dritten Servisklasse berechnet werden würde, welche sich nach der bestehenden Eintheilung in de« Servisklassen IV und V befinden.

ES folgt die erste Berathung des Gesetzentwurf-' ' 'äffend Abänderung des Gesetzes über die Kaiserlichen Schutz- truppen in den afrikanischen Schutzgebieten. Durch Kaiserliche Verordnung soll bestimmt werden, in welchen Schutzgebieten und unter welchen Voraussetzungen wehrpflichtige Reichsangehörige, die außerhalb Europas ihren Wohnsitz haben, ihrer Dienstpflicht in der Schutztruppe genügen dürfen.

Abg. Dr. Haste (nat.-lib.): Der Hauptpunkt der neuen Vorlage ist, daß danach Deutsche, die in Deutsch-Afrika oder auch etwa Deutsch-Brasilien sich aufhalten, in deutschen Schutzgebieten dienen

... lzcntner ausge- [ ü y r t, i.uyrcnb oic gesamte Ausfuhr 11414000 Doppel­zentner betrug, sodaß also durch die beim Nichtzustande­kommen der Uebereinhinft zu erwartenden Ausgleichsmatz, nahmen gegen den deutschen Zucker mehr als 80 Proz. unseres Exports bedroht gewesen sein würden, wobei zu bemerken ist, daß auch von den übrigen 20 vom Hundert noch ein nicht ganz unerheblicher Teil auf eng­lische Kolonien entfällt. Allerdings würde England die Menge von 81/2 Millionen Doppelzentner in Rohzuckerwert, die es aus Deutschland und Oesterreich-Ungarn bezogen hat, wohl kaum ohne weiteres durch anderen Zucker erfefceni können. Jedoch kommt in Betracht, daß infolge der gegen­wärtigen Uebererzcugung an allen Stapelplätzen ungern ein große Vorräte an Zucker lagern, die der Verwendung harren.

Ire deutsche Zuckerausfuhr.

Wie aus der Denkschrift zur Zuckersteuervorlage her- dorgeht, war die deutsche Regierung nach Lage der Ver­hältnisse vor die Wahl gestellt, entweder auf die Bindung der Zölle, welche nach den bisherigen Erfahrungen für den Schutz des heimischen Gewerbes gegen das Eindringen fremden Zuckers ausreichl, einzugehen oder die Verhand­lungen zum Scheitern kommen zu lassen. Nach den Er­klärungen, welche die englischen Vertreter in Brussel ab­gaben, konnte in llebereinstimmung mit sonstigen, auf oiplomatisc^m und anderem Wege nach Berlin gelangten Nachrichten nicht gezweifelt werden, daß bei erfolglosem Verlaufe der Beratungen die Regierung von Großbritannien gegen den deutschen Zucker sehr scharf vor-

^Cn*In Ermangelung einer Vereinbarung der Eltern sind für die religiöse Erziehung eines Kindes die landesrechtlichen Vor­schriften desjenigen Bundesstaats maßgebend, in besten Bezirke der Mann bei der Eingehung der Ehe seinen Wohnsitz hatw.

Zur Begründung seines Antrags führt Redner an, daß da­durch ein zu weitgehender Eingriff in die Kirchenhvheitsrcchte der Einzelstaaten verhütet werden solle. Der Antrag entspreche der Vergangenheit des Centrums bester als der Kommistionsbeschluß.

Abg Schrader (freis. Vgg.) beantragt, in allen Fällen die Vor­schriften des Bürgerliche!. Gesetzbuchs gelten zu lassen. Die freie Vereinbarung solle nicht in der Weise, wie es der Kommissions- beschlutz thue, als Grundsatz konstituirt werden. Durch den An­trag werde nicht etwa der Mutter jeder Einfluß geraubt; der Vater werde ja doch in vielen Fällen im Einvernehmen mit der Mutter handeln. Jedenfalls müsse die Frage einheitlich geregelt werden; deshalb sei der Antrag Oertel abzulehncn.

Wg. Graf Bernstorff (Rp.) beantragt, den § 2 ebenso wie die folgenden Paragraphen zu streichen und an Stelle dessen die Re­gierungen in einer Resolution zu ersuchen, einen Gesetzent­wurf vorzulegen, der die religiöse Erziehung von Slinbern aus ge­mischten Ehen cinheillich für das ganze Reich regelt.

Wg. Dr. Stiebet (nat.-libl: Zweifellos ist eine reichsgesttz- liche Regelung der Frage Wünschenswerth und ich bin unbefangen genug, es dem Gentrum als Verdienst anzurcchnen, daß es die Frage aufgerollt hat. Es ist ja zu bedauern, daß das Bürgerliche Gesetzbuch die Frage nicht definitiv geregelt hat; man hat das da­mals unterlassen, um nicht das Zustandekommen des Gesetzes zu gefährden. Das war der Grund, weshalb man in das Einfüh­rungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch die Bestimmung aufnahm: Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die reli­giöse Erziehung der Kinder." Jetzt liegt die Sache anders. Ich bitte Sie also, den Antrag Oertel abzulehncn. Zuzugeben ist allerdings, daß der ß 2 a unter die Ueberschrist des Entwurfs nicht paßt; denn es handelt sich bei 8 2 um eine rein civilrechtliche Frage des Familienrechts, nicht etwa um eine Frage des Verhält­nisses von Staat und Kirche. Die religiöse Erziehung des Kindes soll nicht willkürlich in Folge eines Gesinnungswechsels der Eltern geändert werden dürfen; es handelt sich also lediglich um eine Um­grenzung der elterlichen Gewalt zu Gunsten des Kindes. Trotz dieses formalen Bedenkens gegen die Aufnahme des 8 2 a m diesen Entwurf bitte ich Sie, nicht durch Annahme des Antrags Oertel das jetzt auf diesem Gebiet herrschende Chaos zu verewigen. Wenn sich der juristische Laie die vielen noch bestehenden, theilweise ganz veralteten Vorschriften ansieht, so steht ihm der Verstand still. Nicht weniger als 31 Rechtsgebiete haben wir hier zu verzeichnen! Wie soll der Richter sich da zurechtfinden? Eine einheitliche Rege­lung ist meines Erachtens unbedingt nöthig. Den Antrag Schra­der ziehe ich dem Kommissionsbeschluß vor, tarnt allerdings darüber noch keine Erklärung meiner Fraktion abgeben, da der Antrag erst heute eingebracht ist. Jedenfalls werden meine Freunde den An­trag Oertel ablehnen. (Beifall.! . . , ,,

Abg. Gröber (Centr.) legt die Nothwendigkeit einer einheit­lichen Regelung der Frage der religiösen Erziehung der Kinder dar und tritt für den Kommissionsbeschluß ein. Der Antrag Schrader, der den Vater berechtigen würde, in jedem Augenblick eine frühere Vereinbarung mit der Mutter aus guten oder schlechten Gründen aufzuheben, gehe viel zu weit.

Abg. Kunert (Soz.) spricht sich für den Komtmssionsbe- ^bTür. Stockmann (Rp.) führt aus, daß der Abg. Bachem vorgestern ihm gegenüber bald als Magister puniens, bald als Jupiter tonans aufaetreten sei, auf diese Angriffe wolle er nicht weiter eingehen. So wünschenswerth auch eine allgemeine Rege­lung sei, so entspreche die Kommissionsfassung doch keineswegs seinen Wünschen. Das Ideal, das chm vorschwebe, sei der Aus­schluß aller konfessionellen Streitigkeiten, dies könne aber nur dann geschehen, wenn die religiöse Erziehung des Kindes gesetzlich ge­regelt und der freien Vereinbarung entzogen werde. Er könne daher nicht für die §8 2 und 2 a stimmen.

" Abg. Dr. Bachem (Centr.) meint, daß die Gewissensfreiheit bei dem KvmmissionSbeschluß am besten wegkäme. Er bitte, alle An­träge abzulehnen, besonders den Antrag Oertel, denn wenn ein­mal eine gesetzliche Regelung erfolgen solle, so dürfe dies nicht

den 8 2b zu ersetzen: .

Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten darf cm Kind nicht zur Theilnahme an einem Neligionsunterichte oder einem Gottesdienste angehaltcn werden.

Die Polen von ChrzanowLki u. Gen. beantragen, dem tz 2b folgenden Absatz beizufügen: . . . Q. .

Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten darf ein Kind auch nicht zur Theilnahme an dem nicht in seiner Muttersprache erteilten Religionsunterricht angehalten werden. Die Ent­scheidung über die Muttersprache des Kindes steht dem Erziehungs­berechtigten zu.

Die Sozialdemokraten Albrecht u. Gen. beantragen den 8 2 b durch folgende Bestimmung zu ersetzen:

Die Neligionsunterweisung kommt in allen Schulen des deut­schen Reiches als Unterrichtsgegenstaiid ausnahmslos in Fortfall.

Abg. von Chrzanowski (Pole) begründet den polnischen Antrag, derselbe sei nöthig, weil in dem Bundesstaate Preußen die pol­nischen Kiiider fortgesetzt gezwungen würden, in einer fremden Sprache den Religionsunterricht zu hören. Der Religionsuiitcrricht dürfe nur in der Muttersprache erthcilt werden, für diesen Grundsatz hätten sich selbst preußische Könige ausgesprochen. Wer behaupte, daß ein Gebet eines Kindes in einer andern als ferner Mutter­sprache, ebenso gut fei wie das in der Muttersprache, sei entweder gemüthsroh oder spreche die Unwahrheit. Alle Ausnahmegesetze gegen die Polen seien in der deutschen Sprache erlassen. Die deutsche Sprache habe daher für die Polen den Zauber einer Kultur­sprache verloren. Wie könne man von den Polen verlangen, daß sie den Maßnahmen der preußischen Regierung ruhig zusehen. Von den polnischen Stinbern könne man doch wahrlich nicht verlangen, daß sie in der Sprache der Ungerechtigkeit und des Hasses zu dem Gott der Liebe und Güte beteten.

Abg. Dr. Oertel (kons.) wendet sich gegen den Antrag der Polen, der einen viel zu großen Eingriff in die einzelstaatliche Gesetzgebung enthalte. Durch Reden wie die des Vorredners wurden die Polen sich alle Sympathien verscherzen, die sie etwa noch be­saßen. Der Kommissionsantrag sei geradezu gefährlich, da er die Konsequenz in sich schließe, daß ein religionsloses Geschlecht heran- gezogen werde. Wenn man die Religon aber beseitige, so be­seitige man auch die Sittlichkeit. (Widerspruch links.) Deshalb würden seine Freunde sowohl gegen alle Anträge, als auch gegen den 8 2b in der Kommissionsfassung stimmen. Am unannehmbarsten sei natürlich der sozialdemokratische Antrag, da er den Religions­unterricht aus allen Schulen entfernen wolle, also auch aus den Rabbinatsschulen. Was sage denn der Abg. Singer dazu? (Heiter­keit.) Die Religion sei die Sonne, die alles durchwärme und durch­leuchte und durch kein fremdes Kunstlicht der modernen Richtung ersetzt werden dürfe. (Beifall rechts.!

Abg. fcnnert (Soz., schwer verständlich) befürwortet den sozial­demokratischen Antrag. Der Religionsunterricht müsse durch den Unterricht in der Nloral ersetzt werden. Daß der Atheismus zur Unmoral führe, sei gänzlich unrichtig. Herr Richter habe neu­lich gesagt, unser Antrag und der Antrag Schrader seien nicht zeitgemäß und gehörten nicht hierher. Aber gerade hier sei doch der richtige Ort dazu, wenn man diese Materie hier nicht regele, würde man wohl nie dazu kommen. Die Lehren der Religion und der Naturwissenschaft ließen sich nicht mit einander vereinigen und wer sich auf dieses Gebiet begebe, der mache den Kindern nur blauen Dunst vor. (Unruhe im Centrum.)

Präs. Graf Ballestrem schlägt vor, die nächste Sitzung ab­zuhakten Montag 1 Uhr mit folgender Tagesordnung: 1. Dritte Lesung des Diäten-Anttags, 2. dritte Lesung des Schuhtruppen- Gcsetzes, 3. erste Lesung der Zuckersteuergesetze, 4. Rest der heuti­gen Tagesordnung.

Zur Geschäftsordnung beantragt

Abg. Dr. Bachem (Centr.), die Fortsetzung der Berathung des Toleranzantrags an die dritte Stelle, also vor das Zuckergesetz zu setzen.

Die Abgg. Richter (freis. Vgg.), v. Standy (kons.), Bossermam» (nat.-lib.) und v. Tiedemann (Rp.) erklären sich damit einver- standen.

Präsident Graf Ballestrcm: Wenn dem auch noch die Herren von der äußersten Linken zusttmmeii (geschieht), so dürfte sich wohl die Absttmmung über den Antrag Bachem erübrigen.

Die Fortsetzung bc§ T 0 l e r a n z a n t r a g e s wird also vor der ersten Lesung der Zucker steuergesetze ftattfinben.

Schluß 6% Uhr.

Parlamentarische Verhandlungen.

Nachdruck ohne Vereinbarung nicht gestattet.

Deutscher Reichstag.

181. Sitzung vom 3. Mai, 1 Uhr.

Das Haus fit g u t besetzt.

Am BundesrcühÄisch: Dr. Nieberding, Graf P0sfl- ko w s k h.

Vor Eintritt in die Tagesordnung bemerkt

Präsident Graf Ballestrcm: Meine Herren! Seine Majestät bet Kaiser und Sein Hohes Haus sind durch den gestern erfolgten Tod Seiner Königlichen Hohett des Prinzen Georg von Preußen in tiefe Trauer versetzt. (Die Anwesenden erheben sich von ihren Plätzen.) Um die herzliche Antheilnahme des Reichstags an dem Schmerze unseres kaiserlichen Herrn und Seines Hohen Hauses auszudrücken, bitte ich um die Ermächttgung, Seiner Majestät durch die beiden Vicepräsidenten des Reichstags unb mich die Beileids- Empsinduligen des Reichstags aussprechen zu dürfen. Ich kon- ftatire das Einverständuiß des Reichstags.

Auf der Tagesordnung steht zunächst die dritte Berathung deS Gesetzes, betreffend Abänderung des § 7 ber Strafprozeß- orbnung (Aufhebung des fliegenden Gerichts­standes).

Auf eine Anfrage des Wg. Lenzmann (freis. Vp.) bemerkt

Geheimrath von Tischendors: In dem Falle, daß zunächst die Privatbeleidigungsklage am Wohnsitz des Beleidigten erhoben wird und dann der Staatsanwalt die Verfolgung übernimmt, ist nach der Auffassung des Reichsgerichts die Privatklage einzustellen und die Staatsanwaltschaft hat dann die öffentliche Klage zu erheben, natürlich nach den für ihn maßgebenden Kompetenzen, also nicht beim Gericht des Wohnsitzes des Beleidigten, sondern des Er­scheinungsortes. Von dieser Auffassung sind auch die verbündeten Regierungen ausgegangen. Die Befürchtung, daß in diesem Falle die Staatsanwaltschaft auf einem Umwege vor dem Gericht des Wohnsitzes des Beklagten die Klage erheben könne, ist also unbe­gründet. Ich benütze die Gelegenheit, um auf eine Anfrage beä Abg. Esche in der zweiten Lesung zurückzukommen, der eine Petitton des Münchner Schriftsteller-Vereins erwähnt hatte. In dieser Petttion ist die Befürchtung ausgesprochen, daß der. Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beleidigten auch dann begründet sein könnte, wenn an diesem Ort gar kein Exemplar der Druckschrift verbreitet worden ist. Auch das ist nach der Auffassung des Reichsgerichts unzutteffend. Nach der jetzigen Praxis des Reichsgerichts ist der Gerichtsstaiid an jedem One begründet, an dem die Druckschrift ver- breitet worden ist. Das ist durch den vorliegenden Entwurf im Allgemeinen auf gehoben und nur für den Fall der Privat- beleidigungsklage insofern auftcchterhalten, als die Druckschrift am Wohnsitz des Beleidigten verbreitet worden ist. Daß an dem be­treffenden Orte eine Verbreitung stattgefunden hat, ist unter allen Umständen Voraussetzung. , , . v

Das Wort wird nicht weiter verlangt, der Gesetzentwurf wird debattelos definitiv angenommen. Dagegen sttmmen nur