Ausgabe 
5.3.1902 Erstes Blatt
 
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Volttische Tagesschau.

Die Tarifkommisfion will sich nicht photograph'eren lasten.

Man schreibt uns aus Berlin, 4. März:

Ein Photograph hat das Bild der Zolltarifkommission verewigen wollen; die Kommission versagte jedoch heute ihre Zustimmung. Im allgemeinen pflegen unsere Po­litiker nicht spröde zu sein gegen dergleichen Begehren; die Männer des öffentlichen Interesses lassen sich ins­besondere gern ain Schreibtisch aibnchmen, mit tiefsinniger Miene, den Blick in weite Ferne gerichtet, Bücher und Schriften vor sich in geschickt arrangierter malerischer Unordnung. Im Sitzungsraum der Zolltarifkommission fehlt es freilich an solchen wirksamen Requisiten. Es kann Bescheidenheit gewesen sein, auf den Photographen zu verzichten, vielleicht aber auch die dunkle Empfindung, daß gerade die Tarifkommission im Publikum allmählich mehr zu einem Gegenstand harmlosen Ergötzens, als der Bewunderung geworden ist, und daß ein Bild, in illu­strierten Zeitschriften oder in der Tagespoesse veröffent­licht, nicht allenthalben jene schmeichelhaften Komentare veranlassen möchte, auf die man doch rechnet, wenn man sich für die Oeffentlichkeit photographieren läßt. Zudem: es wäre ein unaufrichtiges Bild geworden. Die Mit­glieder dieser Kommission, wo erregte Szenen, heftige Ge- schüstsordnungsdebatten nahezu an der Tagesordnung sind, in friedfertiger, gelassener Haltung an ihren Plätzen das hätte ja ganz und gar nicht den Vorstellungen von diesem kleinenKriegsschauplatz" entsprochen . . . Heute gab es wieder eine der so beliebten Erörterungen über den Vorsitzenden der Kommission, den Alig. Rettich. Wohl­gezählt elf Mal hatte Herr Rettich, wie Dr. Müller-Sagan konstatierte, den Platz verlassen, um sich mit Gesinnungs­genossen zu beraten. Abg. Stadthagen (Soz.) säumte nicht, seinen bekannten Protestruf zu erheben gegen dieun­erhörte Vergewaltigung" der Minderheit. Bei alledem wurde auch noch eine Reihe von Zollerhöhungen auf land­wirtschaftliche Produkte, so auf Malz, gegen dieWarn­ungen" der Regierungsvertreter, durchgesetzt. Aus dem Lager der Regierung wird z. Zt. eine für die Situation charakteristische Aeußerung berichtet:Wir wollen sehen, wie weit sie es treiben." Da wird man noch eine schöne Weile zusehen können.

Von anderer Seite wird geschrieben:

Für die agrarkonservative Presse ist jetzt auf der ganzen Linie tue Parole ausgegeben:Zeit gewonnen, alles gewonnen." DieKreuzztg." ist zu folgendemNot­ausgang" gekommen:

Wenn die Regierungen durchaus keine Erhöhungen der landwirtschaftlichen Mindestsätze, über die der Vor­lage hinaus, zugestehen wollen, so muß der notwendige Ausgleich in der Herabsetzung der geplanten I n - dustriezölle gefunden werden. Das wäre das wenigste, was die Landwirtschaft verlangen könnte und müßte."

Aus Montenegro.

Bekanntlich ist die Herzogin Jutta zu Mecklenburg mit dem montenegrinischen Thronfolger Danielo, deni dritten von 9 Kindern des regierenden Fürsten Nikolaus L, verheiratet, die auch deshalb zurorthodoxen" Kirche über­getreten ist. Glicht iveniger als sechs Staatsminister sorgen für das Wohl der 200 000 Montenegriner, über die Jutta von Mecklenburg Ländesmutter sein soll. Wegen dieser sechs Minister wäre also dies Ländlein eigentlich das am gründ­lichsten und sorgfältigsten regierte Volt der Welt, ein wahrer Musterstaat. Aeußcrlich ist alles nach europäischem Zu­schnitt, nur darf man es nicht in der Nähe ansehen. Wie Jutta gebettet ist, das zeigt am besten folgender Bericht des Reichsboten":

So sehr das ganze Ländchen in materieller Hinsicht von Ruß­land abhängig ist, am allermeisten ist es der Fürst. Er braucht Geld, nochmals Geld unb abermals Geld. Man jagt, seine offi­ziellen Einkünfte betrügen etwa 200 000 Mark jährlich; das reicht natürlich für einenHof", der europäischen Anstrich haben will, nicht weit; aber wundern muß man sich doch, daß trotz der russi­schen Unterstützungen die Ebbe ein dauernder Zustand in der fürst­lichen Kasse geworden ist. Sogar die Hochzeit des Erbprinzen mußte wie damals die Zeimngen berichteten auf Borg aus- genchtet werden. Bei der Wahl, die der Erbprinz traf, sollen die materieller! Rücksichten auch keine siebenfache gewesen sein. Seine Verhälmisse sind ebenfalls, wie es heißt, nicht die geordnetsten, und es sieht wirklich aus, als ob diese Heirat ein Ho ff nungsanker für das ganze fürstliche Haus gewesen wäre, aus Verlegenheiten herauszukommen, deren man aus eigener Kraft nicht mehr Herr zu werden imstande ist. Diese Hoffnung hat sich aber nicht erfüllt. Zn der Heimat der Erbprinzessin, in Strelitz, hat man die Lage der Dinge erkannt und scheint keine Lust zu verspüren, Wasser in ein Sieb zu schütten: statt der reichen Mitgift werden nur die Zinsen verabfolgt. Die Erbprinzessin, die als Deutsche ohne­hin nicht auf Rosen gebettet ist, hat unter den getäuschten Er­wartungen ihrer zukünftigen Unlerthanen doppelt zu leiden, und der Erbprinz selber ist auch nicht beliebt. Er liebt es nämlich, wo es irgend geht, den gebildeten Europäer zu zeigen, was ihm frei­lich nur mangelhaft gelingt und keinen anderen Erfolg hat, als seine Landsleute gegen ihn auszubrnrgen. Diese verzeihen ihm die Geringschätzung der heimischen Zustände und Sitten um so weniger, als seine körperliche Schmächlnchkeit seinem Ansehen starken Ab­bruch thnt: ein kriegerisches Volk will auch bei seine,a Fürsten körperliche Kraft sehen. Es kommen also manche Umslärrde zu­sammen, die die Aussichten des Erbprinzen in keinem erfreulichen Lichte erscheinen lassen. Sein Brilder, Prinz Mirko, hat sich die Sachlage zu nutze gemacht: er güt als das Haupt der Unzu­friedenen, unb von der Feindschaft der beiden Brüder dringt ab und zu etwas an die Oeffentlichkeit. Vor einiger Zeit war sogar von einem Duell der Brüder die Rede, dann hieß cs, es sei bloß" eine Prügelei gewesen, nun verlautet, daß diese Gerüchte auf einen heftigen Wortwechsel zurückzuführen seien, der bald nach der Hochzeit des Erbprinzen stattgefunden habe und in dessen Ver­lauf die beiden zu den Revolvern gegriffen hätten; nur dem Eingreifen des Fürsten wäre es zu danken gewesen, daß es nicht zum äußersten gekommen sei.

Vorläusig dürfte die Thronfolge noch nicht brennend werden. Fürst Nikita steht noch int rüstigen Alter er ist 60 Jahre und hat nach menschlicher Berechnung noch gute Zeit vor sich. Also vorläufig wird die deutsche Prin­zessin noch nicht die Verlegenheiten einer montenegrinischen Landesmutter kennen lernen. Die Leiden wegen des mageren montenegrinischen Hofportemonnaies kann sie ja schon als Erbprinzessin durchmachen.

Ern Franenarzt vor G.richt.

Das Urteil im Prozeß gegen Prof. Dr. Dührssen in Berlin lautete, wie wir bereits gestern mitteilten, auf Freisprechung. Der Vorsitzende begründete dies da­hin: Bei der thatsächlichen Beurteilung sei der Gerichtshof davon auSgegangen, daß den Angaben der Frau N. nicht voller Glauben zu schenken sei, da sie sich in verschiedenen Punkt«, wi-ersprschen habe. Vom rechtlichen Standpunkte

aus könne in Frage kommen, ob vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung vorliege. Der Vorsatz falle in dem Augen­blick, wo angenommen wird, daß der Angeklagte die Ein­willigung zur Operation hatte. Das habe der Gerichtshof angenommen; er habe nach den Bekundungen des Dr. Pau,, nicht nur glauben können, daß die Einwilligung erteilt sei, sie sei vielmehr thatsächlich auch erteilt worden. Was die Fahrlässigkeit betrifft, so stelle sich der Gerichtshof in wissen­schaftlicher Beziehung ganz auf den Standpunkt der Gutachten der beiden medizinischen Körperschaften, komme aber trotzdem nicht zu demselben Schluß, weil die thatsächlichen'Voraus­setzungen, von denen sie ausgegangen, in der mündlichen Ver­handlung sich in wesentlichen Punkten als unrichtig erwiesen haben. 'Das beziehe sich u. a. auf die Annahme, daß der Angeklagte die Patientin vor der Operation nicht untersucht und nicht Kenntnis von der Krankengeschichte genommen habe. Der Gerichtshof nehme auch an, daß die Operation nicht un­gefährlich sei und geringe Aussicht auf Erfolg bot; damit sei aber noch nicht die Fahrlässigkeit erwiesen, denn der An­geklagte sei in dieser Opcrationsmethode Autorität. Nach dem Ergebnis der Verhandlung sei eine Schuld des Angeklagten nicht erwiesen, dieser habe vielmehr alles gethan, ivas er nach den Pflichten eines gewissenhaften Operateurs thun konnte. Wenn er in seiner Verteidigung und im Kampfe um sein vermeintliches Recht nicht stellenweise zu weit gegangen wäre, würde er sich vielleicht diese Hauptverhandlung erspart haben.

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Aus der Verhandlung selbst seien noch zunächst die weiteren Zeugenaussagen verzeichnet. Frl. Sonnen­berg, Oberin in der Klinik des Angeklagten, hat das Natio­nale der Zeugin N. ausgenommen, als sie die Klinik auf­suchte. Sie sei nach der Operation durchaus nicht empört darüber gewesen, als sie hörte, was mit ihr vorgenommen worden sei, habe vielmehr gesagt, sie wäre froh, wenn sie nur gesund werde. Auf Befragen der Verteidigung erklärt Sic Zeugin, daß Dr. Dührssen für seine Operation kein Honorar erhalten habe.

Einige vernommene Wärterinnen haben von einer be­sonderen Empörung der Frau N. nichts bemerkt und stimmen darin überein, daß der Angeklagte in der Behandlung von Patienten dritter Klasse keinerlei Unterschied mache mit den Patienten zweiter und erster Klasse.

Das Gutachten des Medizinalkollegiums schickt voraus, daß in der Art der Ausführung der Operation selbst dem Angeklagten kein Vorwurf zu machen sei. Bei allen solchen Operationen seien gewisse Gefahren vorhanden, für die der Operateur nicht verantwortlich gemacht werden könne. Aber auf Grund des Aktenmaterials habe sich das Medizinalkollegium dahin entschieden, daß eine Berechtig­ung zur Operation in diesem Falle nicht vorgelegen habe dafür spreche zunächst der anatomische Befund über den Krankheitszustand. Es stehe fest, daß derartige Zustände, wie sie hier bei der Patientin vorlagen, ohne jegliche Be­schwerden bestehen können. Es gebe nur zwei Berechtigungen, in solchen Fällen zu operieren. Erstens, wenn Beschwerden bei der Patientin vorliegen. Nach dem Aktenmaterial lag die Sache aber so, daß die Patientin klinisch gesund war. Zweitens bleibe dann nur übrig, die Frage der Kinderlosig­keit. Der Angeklagte habe selbst den Fall für schwierig er­klärt und sich dahin geäußert, daß die Aussichten für die Er­füllung des Wunsches der Patientin nach Kindersegen mini­mal gewesen seien. Wenn dies richtig sei, so könne eine Be- rechtigrmg zu dieser Operation nicht anerkannt werden. Was die Frage der Gefahr betrifft, so lasse sich solche nicht weg­schaffen, selbst wenn jemand noch so viele glückliche Opera­tionen vorgenommen habe. Nach Ansicht des Medizinal­kollegiums hätte die Einwilligung der Frau beziehungsweise ihres Ehemannes zu der Operation nachgesucht werden müssen, er hätte sich auch nicht auf die Anamnese eines andern Arztes verlassen dürfen, selbst wenn dieser, wie in diesem Falle ein früherer langjähriger Assistent des Angeklagten gewesen ist. Der Operateur müsse sich nur auf sich selbst verlassen.

Das Obergutachten der wissenschaftlichen Deputation kommt zu dem Schluß, daß in der Aus­führung der Operation selbst kein Kunstfehler zu erkennen sei, sie hält es nicht auf alle Fälle für notwendig, daß der An­geklagte der Patientin oder dem Ehemann Mitteilung über die Sachlage hätte machen und die Genehmigung zu der schwierigen und nur minimaler Aussicht auf Kindersegen bie­tenden Operation nachsuchen müssen. Es könne ja wohl unter Umständen vorkommen, daß ein Arzt in einer Zwangs­lage eine Operation schnell vornehmen müsse, aber der An­geklagte hätte die Zwangslage vermeiden können, wenn er vor der Operation nach eigener Untersuchung den Ehemann oder die Patientin über die Aussichten der Operation auf­geklärt und ihren Willen eingeholt hätte. Um Mißverständ­nisse zu beseitigen, hätte auch zweckmäßig vorher ein münd­liches Examen mit der Patientin angestellt werden sollen, um ihren Gesundheitszustand im allgemeinen festzustellen. Er mußte nach der in der Narkose vorgenonnnenen Untersuchung sich sagen, daß die Operation eine schwierige sei, und deshalb sei er zu einer eigenmächtigen Vornahme des Eingriffs nicht berechtigt gewesen und müsse für die schwere Ge- sun dh eitssch ädi g u n g verantwortlich gemacht werden.

Geh. Rat Prof. Dr. Fritsch-Bonn: Wenn es auch vorzuziehen sei, daß der Operateur vor der Operation die Patientin selbst über ihren Leidenszustand befragt, so müsse man doch auch berücksichtigen, daß in den Kliniken eine Kollektiv-Verantwortlichkeit bestehe und der die Kranke be­fragende Assistent die volle Verantwortlichkeit für das hat, was er mitteilt. Wenn Dr. Pautz, der längere Zeit Assistent bei dem Angeklagten gewesen, diesem die Frau zu einer ganz bestimmten Operation zuschickte, so konnte er wohl annehmen, daß die Frau, bezw. deren Mann vollkommen über die Art und die Aussicht der Operation unterichtet war. Da der Ehemann die Beseitigung aller Leiden wünschte, so könne die vorn Angeklagten vorgenommene Operation nicht für vollkommen unberechtigt erklärt werden. Die Frage der Gefährlichkeit oder Ungefährlichkeit einer Operation könne nur an der Hand der Statistik beurteilt werden. Nach der Statistik seien die Erfolge des Angeklagten gute, nach seiner Ansicht aber hätte er nach Lage der Dinge annehmen müssen, daß die Aussicht, hier die Sterilität durch eine Operation zu beseitigen ziemlich ausgeschlossen wäre. Gegen die Behaup­

tung des Angeklagten, daß er die Operation nicht für ge­fährlich und nicht für ganz aussichtslos gehalten, könne man nichts sagen, denn es handle sich da um wissenschaftliche Heberzeugung. Hatte Prof. Dührssen die Heberzeugung, daß er hier operativ heilen könnte, so mußte er nach seiner Ueber­zeugung handeln.

Der Angeklagte hebt hervor, daß Dr. Pautz nach längerer Behandlung der Frau zu dem Entschluß gekommen war, ihm diese Frau zu einer ganz bestimmten Operation zu­zusenden. Daraus habe er schon entnehmen können, daß die Frau mit der Operation einverstanden war. Durch die von ihm in der Narkose vorgenommene Untersuchung an der Frau habe er ganz genau festgestellt, daß alles so lag, wie Dr. Pautz vorausgesetzt hat.

Staatsanwalt Dr. Kurx nimmt zur Schuldfrage das Wort: Niemand im Saale werde besondere Sympathien mit den Eheleuten N. haben, wenn es auch bedauerlich sei, daß die Frau sich nach zwei Jahren noch in schlechterem Gesundheits­zustände befinde als vor der Operation. Der Angeklagte habe in seiner Verteidigung seine Ansicht über die Macht­vollkommenheit des Arztes dadurch bekundet, daß er sagte: er habe vor einiger Zeit sogar gegen den Willen und das Wissen einer Patientin operiert. Es sei ein Verdienst dieser Verhandlung, daß er nun wohl von diesem Standpunkte zurückgekommen fein werde, denn der Arzt sei nicht berechtigt, ohne Wissen und Willen der Patientin Operationen vorzu­nehmen. Es müsse ihm zum Vorwurf gemacht werden, daß er die Narkose vorgenommen habe, ohne daß er vorher mit der Patientin ein Wort über ihre Wünsche, ihren Zustand und die Aussichten der Operation gesprochen hatte. Er fei erst hinzugetreten, als die Frau schon in der Narkose gelegen, und habe sofort festgestellt, daß die Operation technisch schwierig sein und wenig Aussicht bieten werde. Gleichwohl sei er sofort zur Operation übergegangen und dann durch die sich zeigende große Blutfülle überrascht worden. Der leidende Teil der Menschen, der von der Kunst des Arztes Gesundheit erhoffe, werde es nicht verstehen, wenn der Arzt zu einer Operation schreite, indem er sich auf die Mitteilungen einer Mittelsperson stütze. Da seien doch den Mißverständniffen Thür und Thor geöffnet. Es sei ein alter Satz:Wer sich auf andere verläßt, ist bald verlassen I" Welche unabseh­baren Folgen könnten für Arzt und Patienten daraus ent­stehen! Der Hauptzweck der Operation war der Wunsch nach Kindersegen, em zwingender Grund zur Operation, die keinen Aufschub duldete, habe nicht vorgelegen und in die Zwangslage, die sich schließlich ergeben, habe sich der Ange­klagte selbst hineingebracht. Nachdem er gesehen, daß die Operation schwierig war und minimale Aussicht auf Erfolg bot, hätte er die Patientin aus der Narkose erwecken und ihr Einverständnis zur Operation nachsuchen müssen. Die Hilfs­bereitschaft des Arztes sei gewiß eine anerkennenswerte Sache, aber sie finde doch ihre Grenzen an der fremden Persönlich­keit und dem fremden Willen. Wer sich in die Behandlung eines Arztes begebe, begebe sich nicht in dessen unbegrenzte Machtvollkommenheit. Der Angeklagte habe die ärztliche Pflicht gehabt, sich über den Willen der Patientin Klarheit zu verschaffen. Die Vernachlässigung dieser Pflicht sei eine Fahrlässigkeit, wofür der Angeklagte verantwortlich fei. Mit Rücksicht auf die ausgezeichneten Verdienste, die sich Prof. Dr. Dührssen um die leidende Menschheit erworben habe und sicher noch erwerben werde, beantrage er gegen denselben eine Geldstrafe von 300 Mark.

Die Verteidiger plädieren nachdrücklichst für Frei­sprechung des Angeklagten. Sie führen an der Hand der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung aus, daß von den Borwürfen nichts übrig geblieben ist, was eine strafbare Handlung des Angeklagten begründen könnte. Der Angeklagte, der in diesem Falle seine Kunst und seine Zeit ohne jedes eigennützige Interesse eingesetzt habe, um eine Patientin ihrer Gesundheit entgegenzuführen, habe auf Grund der Mit­teilungen des Dr. Pautz und des ganzen Verhaltens der Zeugin nach ihrer Ausnahme in der Klinik durchaus an­nehmen müssen, daß eine Genehmigung der Patientin zur Operation vorlag. Selbstverständlich müsse sich ein Patient, der sich einer solchen Operation unterworfen, in Blanco auch allen den Maßregeln unterwerfen, die der Operateur nach dem Stande der Wissenschaft und seinen subjektiven Er­fahrungen für nötig halte. Wolle man hier den Angeklagten verurteilen, so würden sich in Zukunft die Operateure von jedem Patienten einen schriftlichen Revers geben lasten müssen. Die Gutachten der beiden sachverständigen Körperschaften haben es unterlassen, den subjektiven wissenschaftlichen Standpunkt des Angeklagten, der bezüglich der hier fraglichen Operations­methode Autorität sei, zu berücksichtigen. Professor Dührssen habe nach seiner wissenschaftlichen Erfahrung die Ueber­zeugung gehabt, daß die Operation nicht gefährlich und auch nicht aussichtslos zur Behebung der Sterilität sei, er habe zweifellos die Einwilligung zur Operation gehabt, das be­weise schon die Thatsache, daß ihn die Zeugin über ihr Alter belogen habe, um ihn zur Vornahme der Operation williger zu machen. Der Angeklagte habe sich durchaus nach jeder Richtung hin auf dem Boden feiner ärztlichen Kunst und.des Gesetzes gehalten.

In seinem Schlußwort verwahrt sich Professor Dr. Dührssen dagegen, daß er sich nach irgend einer Richtung hin strafbar gemacht habe. Er verfolge den Grundsatz, kein Organ, wenn es nicht unabwendbar sei, zu opfern. Er habe die Genehmigung zu der Operation gehabt und habe die größere Operation vorgenommen, um die Patientin aus Lebensgefahr zu befreien. Er bedauere, daß die Patientin schlimme Folgen aus der Operation gehabt habe; dafür könne er aber nicht, denn unfehlbar sei niemand. Er sei stets be­strebt, den Kranken zu helfen, und habe nichts gethan, desten er sich vom Standpunkte der Wissenschaft und der Moral irgendwie zu schämen hätte.

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I Hanau a. M. 907