Nv. 3 Erstes Blatt.
ISS Jahrgang
Samstag 4. Jannar 1903
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Duell und Zeugniszwang im Strafrecht.
In der erstell diesjährigen Nummer der „Deutschen Fwristenztg." unterwirft der Senatspräfident des Reichs- Berichts Dr. Freiherr v. Bülow anläßlich des Entwurfs eines schweizerischen Strafgesetzbuches auf Grund eines von Professor Dr. Stoofs-Wien nach den Beschlüssen der ^verteukommission verfaßten Berichts das schweizerische und deutsche Strafrecht einer eingehenden kritischen Betrachtung. Besonders interessant srnd darin die Erörterungen über die Sühne und die Bestrafung von Beleidigungen und im Zusammenhang damit die Ausführungen über das Duell. Es heißt an dieser Stelle:
„Verschiedene beklagenswerte Ereignisse der letzten Zahre haben die Duellsrage wieder zürn Gegenstand vielfacher Erörterungen, Vorschläge und „Agitationen" gemacht. Ob das Duell völlig beseitigt werden kann, rst eine sehr komplizierte Frage. Sie kann nicht einfach — wie die Geschichte lehrt — durch strafgerrchtliche Verbote erledigt werden. Ebensowenig durch Berufung auf religiöse und sittliche Grundsätze. Die Bibel enthält nicht blos das Verbot: „Du sollst nicht töten!" sondern in der von der ganzen Welt bewunderten und geliebten Bergpredigt steht auch: ,Mebet Eure Feinde, bittet für Dre, so Euch beleidigen!" und „Wer Dich schlägt auf einen Backen, dem biete den andern auch oar!" Allein diese Forderungen stellen Ideale auf; der natürliche Mensch — und aus solchen besteht die Menge, auch der sich Ehristen Nennenden — denkt, fühlt und handelt im praktisechn Leben anders. Er verlangt Sühne, ausreichende, volle Sühne für Unrecht und schwere Beleidigung. Versagt das Recht sie, so wird sie nur zu oft durch Privatgewalt und im Wege der Blutrache genommen. So ist es bei den Naturvölkern, so war es bei den Juden und bei unseren germanischen Vor- ahren. Auch heute geschieht es bei uns und in anderen Ländern: in den niederen Ständen mit der Faust, )ent Messer, dem Knüppel, dem Dolch, dem'Revolver, in unseren höheren Ständen großenteils im Wege des geregelten Zweikampfes; die Aleidignngen von Fürsten wurden oft in blutigen Kriegen der Völker ausgekämpft: yQoidqtüd delirant reges, pleetunctur Achivi.“
Ein Hauptmoment, welches der Beseitigung des Duells entgegensteht, ist der noch immer in weiten Kreiseir als feststehend betrachtete Satz, daß durch eine Beleidigung, namentlich durch eine thätliche, der Betroffene „entehrt" wird, und „seine Ehre wieder Herstellen muß." Dabei findet sich aber der bemerkenswerte Unterschied, daß in den höheren Zivilistenkreisen meistens die Ansicht herrscht, man könne nur von Seinesgleichen beleidigt werden. Ein gebildeter, an- ständiger Mensch kann gar nicht von einem Strolche oder einem verkommenen, betrunkenen Lumpen, der ihn auf der Straße anrempelt, oder ihm Schimpfworte nach- ruft, so beleidigt werden, daß er seine Ehre „wiederherstellen" müßte. In Offizierskreisen ist man dagegen vielfach der Meinung, daß auch ein solcher Lump durch Insulte, die nicht sofort durch Tötung gesühnt werden, einen Offizier entehren könne (insbesondere, wenn der Angriff vor Zeugen geschehen ist). Ob solche Anschauungen mit der Zeit nicht eine Aenderung erfahren
können, und ob nicht hierauf hingewirkt werden könnte, verdient wohl eine weitere Ueberlegung. Wie dem auch sein mag, in den gebildeten Volkskreisen ist wohl ganz allgemein die Meinung vorherrschend, daß mindestens eine Einschränkung der Duelle im Interesse des Rechtslebens aus verschiedenen Gründen dringend zu wünschen ist. Will man aber zu einer Einschränkung des Duellwesens gelangen, so ist der erste Schritt der, daß für einen wirksamen, auch das empfindlichere Ehrgefühl befriedigenden Rechtsschutz der Ehre gesorgt wird. Freilich genügen bloße höhere Strafandrohungen für sich allein auch nicht, wenn die Gerichte gerade bei Ehrverletzungen immer zu besonderer Milde hinneigen und die höheren Strafen, die das Gesetz zulaßt, fast niemals zur Anwendung bringen.
Nach dieser Richtung hält Verfasser den schweizerischen Gesetzentwurf für durchaus ungenügend, zumal die „Beschimpfung" durch Wort oder That zwar auf Antrag mit Geldstrafe oder Gefängnis bis zu einem Monat bestraft, die Beschimpfung aber straflos gelassen werden kann, wenn der Beschimpfte durch sein ungebührliches oder strafbares Verhalten zu der Beschimpfung Anlaß gab, und Beleidigungen durch Scheltworte oder durch geringe Thätlichkeiten nur als Uebertretung bestraft werden sollen."
Solche milde Sühne für Beleidigungen erscheint dem Senatspräsidenten Freiherrn v. Bülow nicht ausreichend, wie auch nach seiner Ansicht die Strafandrohungen für Beleidigungen im deutschen Strafgesetzbuch verschärft werden müssen, vor allem gegen thätliche und öffentliche Beleidigung. „Insbesondere", schreibt er, „müßte in gewissen Fällen auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden können. Es ist nicht einzusehen, warum nicht Der, der boshafter- oder frevelhafterweise die Ehre anderer antastet, nicht auch seinerseits an der Ehre gestraft werden soll. Sehr nützlich und wirksam würde es ferner sein, wenn auch künftig wieder der Beleidiger angehalten werden könnte zu Wiverruf, Ehrenerklärung und öffentlicher Abbitte. Man hätte dies lieber nie abschaffen sollen."
„Besondere Bestimmungen sind in dem schweizerischen Entwurf getroffen über die Verantwortlichkeit für die durch die Presse begangenen Ehrverletzungen- Wird der Verfasser nicht genannt, so ist der Herausgeber für die Aeußerung strafrechtlich verantwortlich; er ist n i ch t v e r - pflichtet, den Namen des Verfassers zu nennen, darf auch nicht als Zeuge über die Urheberschaft der Aeußerung vernommen werden; Nachforschungen nach dem Verfasser sind unstatthaft, die Strafpflicht ist nur gegen den Herausgeber begründet; weitere Beteiligte kommen für den Richter nicht in Betracht; nur wenn der Herausgeber den Verfasser nennt oder dieser sich selbst, werden beide bestraft. Diese Bestimmungen beruhen — wie der Bericht hervorhebt — wesentlich auf politischen Erwägungen und bezwecken den Schutz der freien Meinungsäußerung; es soll dadurch die Freiheit der Kritik öffentlicher Zustände gesichert werden, da im Falle der Haftbarkeit des Verfassers mancher, der infolge dienstlicher Stellung oder ökonomischer und gesellschaftlicher Verhältnisse nicht un
abhängig ist, sich nicht getrauen würde, im öffentlichen Interesse auf Uebelstände aufmerksam zu machen."
Mir beglückwünschen die Schweiz zu diesen Vorschlägen, die in der Hauptsache hoffentlich Gesetz werden und in Deutschland Nachahmung finden, auch wenn Dr. v. Bülow sie bedenllich findet. Nur versteht sich von selbst, daß der Zeugniszwang gegen die Presse nicht nur die Ehrverletzungen, sondern auch bei dem Verdacht einer Verletzung des Amtsgeheimnisses, also im Strafverfahren so gut wie int Disziplinarverfahren fortfallen muß- Herr v. Bülow meint, die Besprechung von Uebelstäuden im öffentlichen Interesse könne heute schon regelmäßig und ohne Ehrverletzung geschehen, wie die anständige Presse fortwährend beweise; aber er habe große Bedenken, den Verfasser anonymer ehrenrühriger, ja selbst verleumderischer Artikel der leider heute so verbreiteten Hetz- und Skandalblätter grundsätzlich straffrei zu lassen. Wie weit, so meint die „Voss. Ztg", Herr v. Bülow die deutschen Preßverhältnisse kennt, steht dahin. Weitaus am häufigsten ist der Zeugniszwang jedenfalls gegen durchaus anständige und angesehene Blätter versucht worden. Es ist auch falsch, daß es sich dabei zumeist um beleidigende oder verleumderische Artikel handelt- In der großen Mehrzahl der Fälle ist der Artikel überhaupt nicht strafbar, sonst könnte der verantwortliche Redakteur, der als Thäter haftet, nicht als Zeuge vernommen werden ; man will nur den unbekannten Beamten ermitteln, den man als Verfasser vermutet und disziplinarisch zu belangen trachtet. Es ist ebenso falsch, daß der anonyme Verfasser eines beleidigenden Artikels grundsätzlich straffrei gelassen werden solle. Wenigstens in Deutschland ist diese Forderung nie gestellt worden; es giebt viele Wege, die Thäterschaft festzustellen; nur der eine dieser Wege, der des Zeugniszwanges gegen die Personen, die das Berufsgeheimnis ru wahren verpflichtet sind, soll nicht beschritten werden dürfen. Das ist das Verlangen, das die Presse in Deutschland stellt und das Herr v- Bülow leider bekämpft.
Wunderlich, in derselben Nummer der „Deutschen Ju- risten-Ztg.", in der Herr v. Bülow den Zeugniszwang verteidigt, ist eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Darmstadt über die Zeugnisverweigerung beim Gewerbegeheimnis abgedruckt Ein Handlungsreisender war als Zeuge darüber benannt, von welcher Firma ein Weindestillat stamme. Er verweigerte sein Zeugnis, und das Gericht erkannte die Weigerung als berechtigt an, da ein kaufmännisches Unternehmen ein begründetes Interesse daran habe, sowohl die Absatzgebiete wie die Bezugsquellen geheim zu halten. In der That giebt § 383 der Zivilprozeßordnung das Recht der Zeugnisverwe-igerung „Personen, welchen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Thatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch die Natur derselben oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Thatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht". Aber wenn der Geschäftsmann in diesem Falle sein Zeugnis verweigern kann, ist es üillig, dasselbe Recht dem Redakteur, dem Verleger, dem Mitarbeiter, dem Setzer zu versagen, die ebenfalls kraft ihres Berufs das Geheimnis zu wahren verpflichtet sind? Die Zeugnisverweigerung ist ferner in § 52 der Strafproz-eßordnung den Geistlichen, den Verteidigern, den Rechtsanwälten, den Aerzten zugestanden. Ist es da
Gießener Stadttßeater.
Die größte Sünde.*)
Drama in 5 Akten von Otto Ernst.
Otto Ernst, der erfolgreiche Verfasser der „Fugend von heute" und des „Flachsmann als Erzieher", dessen bestes Buch m- E. doch noch immer das Skizzenbuch „Ein ftohes Farbenspiel" ist, hat sein dramatisches Erstlingswerk, das bereits vor sechs Jahren von der „Freien Volksbühne" in Berlin zur Aufführung gebracht wurde, damals aber gänzlich unbeachtet blieb, jetzt, da er ein von allen Theaterdirektoren als höchst zugkräftig geschätzter Autor ist, ein wenig zugestutzt und aufs neue ben deutschen Bühnen übergeben. Bei dem bedauerlichen Mangel an ernsthaften dramatischen Merken, an dem wir Deutsche heute leiden, ist es selbstverständlich, daß man ihn in den Theaterbureaus wieder mit offenen Armen aufnahm. Das Stück ist in dieser Saison bereits in Hamburg, Stuttgart, Berlin, München, kurz in fast allen deutschen Theaterstädten von Bedeutung aufgeführt worden und hat allenthalben große äußere Wirkung erzielt-
Es ist ein echtes Tendenzdrama, diese „größte <5ünbe". Tendenzen aber in die Kunst einzuführen ist immer ein heikel Ding. Gewiß ist mannhafte Streitbarkeit eine schöne Tugend. Wählt man die Dramatik zu ihrer Bethätiguna, so wird man oft ein großes Publikum interessieren, und wir werden in den nächsten Tagen bei der Aufführung von Brieux' „Roter Robe" wieder Gelegenheit finden, zu sehen, wie starke dramatische Bewegtheit zu fesseln vermag. Mit der wahren Kunst aber hat ein Stück, wie „die größte Sünde", in der eine aufdringliche Tendenz die Hauptsache ist und alles übrige nebensächlich, flüchtig und oberflächlich behandeltes Beiwerk, nichts zu thun-
Otto Ernst schickt seinem Drama das Matthäuswort voraus: „Alle Sünde und Lästerung wird den Menschen vergeben; aber die Lästerung wider den Geist wird den Menschen nicht vergeben-'- Der Autor will beweisen, daß ein aufrichtiger und ehrlicher Mensch, der gezwungen wird, aus rein materiellen Gründen an seinem eigenen Geiste
*) Buchausgabe bei L. Staackmann in Leipzig, 6.-7. Tausend.
2 Mk. 50
zu freveln, sich selber untreu zu werden im Daseinskämpfe, der den Stürmen des Lebens nicht als Ueberragender, allzeit Aufrechter zu trotzen vermag, elend zu Grunde geht; in Wahrheit ist die größte Sünde die Verleugnung der Wahrhaftigkeit, die Augen der breiten Welt aber sehen die größte Sünde in dem Abfall von dem trägen Mitlaufen mit der Allgemeinheit, in dem starren Festhalten und frei- mütigen Vertreten, dem mutigen Ringen und Kämpfen um eigene innerste Ueberzeugung- Zweifellos ein schöner dramatischer Vorwurf, würdig von starker Künstlerhand aus- gestaltet zu werden-
Doch Otto Ernst vergriff sich arg in den Personen, wenn nicht in dem Gegenstände der Handlung. Sein „Helt/', Wolfgang Behring, ist ein junger Mann, der Büchners „Kraft und Stoff" mit allzu starker Wirkung gelesen hat — bis zum braven Egidy mag er auch gedrungen sein, kaum aber bis zum Tübinger Theologen Baur — der nicht zu verwechseln ist mit den Brüdern Baur, die in Gießen als Theologen wirkten — kaum bis zu Baurs Schüler David Friedrich Strauß, gewiß nicht zu Bruno Bauer oder gar bis zu Ludwig Feuerbach- Er ist ein Jüngling mit ähnlichen Ideen, wie sie in den Vierziger Fuhren im „Rongeberausch- ten Deutschland", in den Tagen Stirners um sich griffen, wie sie in „Wigands Vierteljahrschrift", den „Epigonen", Arnold Ruges Jahrbüchern rc- rc. vertreten wuroen, aber nicht von gleicher Reife jener Zeit- Die innere Schlichtung zwischen Wissen und Glauben, zwischen Vernunft und Religion hat auch heute noch jeder einzelne in seinen Jugendjahren mit sich vorzunehmen, und dieser Konflikt läßt sich sehr wohl zum Gegenstände eines Dramas wählen, der Dichter muß nur Menschen geben, die wert sind, daß wir uns mit ihren Gedanken beschäftigen. Aber dieser Behring ist im Grunde ein Philister, em redseliger Starrkopf, ein enthusiastischer, lebensunkluger Prinzipienreiter ohne geistige Reife und klaren Blick, ohne Kraft und Mark. Er hat sein Vermögen einer Produktiogenossenschaft hingegeben, die jämmerlich verkrachte, und nährt sich nun schlecht und recht durch Stnndengeben und öffentliche Vorträge radikaler Tendenz. Er hat sich mit der Tochter eines Großkaufmanns verlobt, der kirchlich ganz indifferent ist, aber es für gut hält, mit den kirchlichen Kreisen der Stadt Verkehr zu pflegen, um gcleoentlich einmal durch deren Vermittelung beim Herzog,
der „in Glaubenssachen keinen Spaß versteht", einen Titel oder „gar" einen Orden zu erlangen. In die Trauung vor dem Altar zu willigen, weigert sich Behring — gerade im ungeeignetsten Moment, da ein streitbarer Pastor zu Gaste ist — Emst, der Hamburger, giebt diesem einen Namen, der sehr ähnlich klingt dem eines bekannten Hamburger Geistlichen. Handelte Behring zu passenderer Stunde, ganz unter Ausschluß der Oeffentlichkeit, der Konflikt wcjre wohl vermieden. Aber gerade für einen Mann vom Schlage Behrings wäre die Frage, ob kirchliche oder Ziviltrauung, überhaupt nur eine bloße Aeußerlichkcit ohne Bedeutung. Der Konflikt entsteht also nur aus der widerspenstigen Unklugheit eines unklaren Kopfes heraus, nicht aus der That eines wirklich freien Geistes. Nach heftigem Disput, in dein auf drei Seiten mit Schlagworten reich gespickte aufgeregte Agilations- reden ins Publikum hinaus gehalten werden, die im übrigen aller Wahrscheinlichkeit Hohn sprechen, indem sie ^faustgroße psychologische Blößen zeigen, weist Wöhlers dem Schwiegersöhne die Thür. Die Braut aber folgt ihn: zum Standesamt. Not und Entbehrung, Elend und Aufopferung, aber auch reiche Liebe und Kameradschaftlichkeit, und ebenso auch Prinzipientreue wie Energielosigkeit zeigen uns die beiden mittleren Akte. Parallel mit dem Kampfe ums nackte Leben geht das Rmgen um die Ueberzeugungstreue. Hterbet findet Behring einen gewissen Halt bei seiner Frau und seinem Freunde. Beide aber, kleine Seelen mit dem graden Wwk- lichkeitssinn der Durchschnittsmenschen, halten doch im Grunde die eigensinnige Hartnäckigkeit Behrings, der jede Flucht vorder inneren Ueberzeugung für eine Sünde wider den heiligen Geist erklärt, für eine blanke Dummheit. Behring begeht m der Heckelsten Situation, da er mit äußerster Mühe nur sich und seine Familie kümmerlich ernährt, thatsächlich „die größte Sünde" an den Seinen: er hält einen öffentlichen Vortrag, in dem er mit allem bricht, was bisher der bürgerlichen Gesellschaft heilig und teuer war.
Die Folge davon ist natürlich, daß er all seine Privatstunden und so den letzten Bissen Brot für sich und die Seinen verliert. Und kann man es ernsthaft den Eltern verdenken, daß sie ihre Kinder dem Unterrichte eines Mannes entziehen, der


