Ausgabe 
3.3.1902 Erstes Blatt
 
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Hessischer Kmdtag.

Zweite hessische StändeLammer.

(Fortsetzung aus dem Parlamentsblcrtt.)

Geh. Oberfinanzrat Becker: Was die letzte Bemerkung des Vorredners anlange, daß auf den Steuerwrnmissariaten nichts zu thun sei, müsse er erklären, daß die Arbeiten nicht ab- sondern ^genommen hätten, daran ändere auch die Einführung der Kreisgeometer nichts. Bezüglich der vor­gesehenen Vergütung der Untererheber für die Erhebung im Betrage von 2cho (gleich 140000 Mark) mache er darauf aufmerksam, daß iolies nur ein Durchschnitt sei; bei kleineren Erhebungen sei dieser Betrag für die Erhebung zu gering, bei großen Summen zu hoch. Nach dem 1. April, wenn man größere Erfahrungen have, werde man in dieser Beziehung berichtigend vor gehen. Die Vorteile und Nach- .teile dr neuen Kassenorganisativn vom Standpunkt der Be­zirkskassierer zu beurteilen, sei nicht angängig. Bei Beant­wortung (tiefer Frage dürfe man nicht allein von rhein­hessischen Verhältnissen ausgehen, wo günstigere wirtschaft­liche Verhältnisse herrschten, als in den beiden anderen Provinzen. Berücksichtige man die diesseitigen Provinzen, so werde man zu anderer Ansicht gelangen. Auch auf die Verbesserung der Qualität der Gemeinde einnehm er, die meistens mit Versehung der Untererheberstellen betraut seien, übe die Einrichtung durch die strenge Kontrole eine gute Wirkung aus. Zur Zeit bestünden in Hessen 372 Unter­erheberstellen ; durch Zusammenfassung kämen diese 752 Orten zugute. Eine direkte Erhebung bestehe nur in 290 Orten. Die Kosten für diese Neuordnung seien zwar etwas höher, aber diese Erhöhung wäre auch sonst eingetreten. Die Angriffe Wolffs gegen die Vermögenssteuer seien mehr gegen das Gesetz selbst gerichtet, und die Verhältnisse seien ch bei der damaligen Debatte genügend erörtert worden. Bei Ver­anlagung der Grundstücke sei nur der Marktwert zu berück­sichtigen, nach dem Ertragswert habe sich die Veranlagung nicht zu richten. Diese Frage scheide bei der Veranlagung aus. In der Anweisung zum VermögenÄ'teuergesetz sei aus­drücklich bestimmt, daß nur die Verkaufspreise der Veran­lagung zugrunde zu legen seien, die unter normalen Um­ständen erzielt worden seien. Man habe die Verkaufspreise der lebten 10 Jahre zusammengestellt, und anormale aus- geschieden und so Anhaltspunkte zur Schätzung gewonnen Mechanisch werde hier durchaus' nicht verfahren; in diesem Sinne sei am 18. Dez. v. I. ein Ausschreiben an die Großh. Steuerkommissariate erlassen, daß nur normale Werte zu­grunde gelegt werden sollten.

Abg. Seelinger (nl.) spricht sich gegen die Streich­ung der Stempelprovision aus.

Aba. Wolf (fr. w. Vg.) hält den Betrag von 3000 Mk. für Anschaffung von Geldkassetten für die Untererheber für nicht notwendig.

Geh. Oberftnanzrat Becker erwidert, daß man die Untererheber nach und nach mit derartigen Kassetten ver­sehen müsse, da aus Berichten hervorgegangen sei, daß nicht überall gesicherte Räumlichkeiten vorhanden seien. Wenn die Untererheber verantwortlich seien, so müsse chnen auch vom Staate geholfen werden. Zur Zell habe man die An­schaffung von 50 Kassetten beabsichtigt. Für den Fall, daß bei Gemeindeerhebern die Gemeindegelder überwiegen, haben die Gemeinden selbstverständlich für die Kassetten zu sorgen.

Abg. Gut fleisch (freist): Der Vorschlag des Abg. Wolf, den Wert der Grundstücke nach dem Ertrag zu schätzen, sei nicht durchführbar, da sonst viele Gegenstände aus dem Rahmen der Vermögenssteuer herausfallen würden. Aber einen anderen Punkt wolle er hier einmal zur Sprache bringen. In Gießen sei die Veranlagung des Grund­besitzes zur Vermögenssteuer viel zu hoch. Man habe hier in einer ganzen Anzahl von Fällen erlebt, daß der Stadt beim Ankauf von Grundstücken für städtische Zwecke von den Besitzern viel zu hohe Preise abverlangt worden seien im Hinweis aus die Schätzungen des dortigen Steuerkom- missariats. Hier werde, wenn auch unbeabsichtigt, sellens der Steuerbehörde, dem Bodenwucher in die Hände gear­beitet. Er gäbe deshalb der Regierung in Ermiägung, ob es nicht angebracht sei, Anweisungen zu geben, um lieber» schatzungen zu verhindern, denn einem geringen Steuer­betrag ständen Hunderttausende zmn Schaden der Städte gegenuver. Hier sei Abhllfe dringend geboten.

Geh Oberfinanzrat Becker: Der Abg. Gutfleisch habe hier eine interessante Frage angeschnitten. In der Anweisung zum Vermögenssteuergesetz seien auch die Vorschriften über die Schätzung des Baugeländes enthalten. Wenn sich die Betreffenden für beschwert erachteten, stehe ihnen ja das Recht der Reklamation zu. Thäten sie das nicht, so sei das ihre Sache, wie es ja auch Leute gebe, die ein viel höheres Einkommen versteuerten, nur um ihre Töchter gut unter­zubringen.

Abg. Gut fleisch (freist): Es sei die amtliche Pflicht der Regierung, einer Sache nachzugehen, die innig zu- sammenhänge mit einer gesunden Entwickelung der Städte.

Die Beratung über dieses Kvpitel wird sodann ge­schlossen. Eine Abstimmung kann vorläufig noch nicht statt­finden, da die Höhe des Ertrages der Einkommensteuer und der Vermögenssteuer im Hinblick auf die Balanzierung des Budgets vorerst noch nicht festzustellen ist, und wird des­halb ausgesetzt.

Es folgt die Hauptabteilung VII, Kapitel 14: Ministerium. Der Ausschuß beantragt: Bewilligung der ge­forderten 79 570 Mk.

Abg. Wolf (fr. w. Vg.) wünscht Abschaffung der Funktionszulageu der Beamten und eine Neuregelung hin­sichtlich der Vergütung für Dienstwohnungen. Diäten sollten dem Beamten nur in der Höhe gewährt werden, als er wirk­lich verbrauche.

Staatsminister Rothe: Diese Fragen würden dem­nächst bei der angekündigten Interpellation des Abg. Weidner beantwortet werden.

Geh. Staatsrat v. Krug: Eine Reihe von Gebühren könne nicht beseitigt werden; er erinnere in dieser Beziehung an die Gebühren der Prüfungskommissionen. In keinem Staate sei die Diätensrage so gut geregelt, wie gerade in Hessen; sonst feien Pauschalsummen aus geworfen.

Abg. Str ack (nl.) beschwert sich über verschiedene Fälle hon unrichtiger Handhabung des Besoldungsgesetzes hin­sichtlich der Anrechnung von Besoldungsvordienstzeit.

Geh. Staatsrat v. Krug: Der Abg. Swick habe in graver Weise schwere Vorwürfe gegen die StaatsregiLvung erhoben, die durchaus unveranlaßt und unbegründet seien.

Abg .Strack (nl.): Er sei nur sehr ungern an diese heikle Fraae herangegangen. Gegen den Geist des Gesetzes sei zweifellos verstoßen worden. Gegen den Borwurf, daß er Unbegründetes vorgedracht hade, müsse er sich entschieden verwahren.

Sodann wird abgestllmnt und her Antrag des Lus- jchusses. genehmigt

Parlamentarisches ans Hessen.

Aus der Reihe neuer Kammervorlagen heben wir heute folgende hervor: Der Abg. Köhler-Langsdorf wünscht die Aufhebung einer Polizeiverordnung, uctreffenb das Verbot der Pflug - und Eggen schleifen im Kreise Gießen.

Die Handelskammer zu Gießen teilte der 2. Kammer der Stände mit, daß sie bei dem Beschlüsse des Hessischen Handelskammertages vom 21. Oktober 1900 be­harrt und demgemäß den Antrag der Handelskammer Bingen vom 3. Februar d. I.,den § 19 des Gesetzentwurfes betr. die Handelskammern unverändert anzunehmen", nachdrück­lichst unterstützt.

Angesichts der geringen Ernte von Halm­früchte im verslofsenen Jahre werden einige landwirt­schaftliche Ortsvereine aus der Gegend von Seligenstadt bei der Kammer um Abgabe von Streu aus den Domanialwaldungen zu einem mäßigen Preise vor­stellig. Sie begründen ihren Antrag damit, daß durch die mittleren Ernten der beiden letzten Jahre die Strohvorräte sehr gering sind, sodaß bei den im letzten Jahre abgehaltenen Waldstreu-Versteigerungen der Haufen mit 1014 Mark be­zahlt werden mußte, ein Preis, der dem Werte durchaus nicht entspricht. **

Der Verein Großh. Geometer 2. Kla sse bittet die Kammer,bei Beratung der Gesetzesvorlage betr. Einführung des Instituts der Kreisgeometer dahin zu werken, daß einem jeden Kreisgeometer wenigstens ein Großh. Geometer 2. Klasse beigegeben wird, welcher ebenfalls staatliche Beamten­eigenschaft erhalten soll."

Ein Initiativantrag der Abgg. Haas-Darmstadt und Genossen betrifft die Errichtung einer Landwirt­schaft s k a m m e r für das Großherzogtum Hessen. Diese Kammer soll ihren Sitz in Darmstadt er­halten und mit den Rechten einer juristischen Person versehen werden. Sie hat die Bestimmung, die Gesamtinteressen der Landwirtschaft und der Privatwaldwirtschaft im Großherzog- tum auf wirtschaftlichem und technischem Gebiete wahrzu- nehmen und zu vertreten. Zu diesem Behufe steht es ihr zu: 1. Aus eigener Anregung Anträge bei der Regierung im Interesse der Landwirtschaft und Privatwaldwirtschaft zu stellen und sich über Maßregeln der Gesetzgebung unb Verwaltung im Bereiche ihres Wirkungskreises zu äußern, mögen dieselben die allgemeinen land- und privatwaldwirt- chaftlichen Angelegenheiten, oder diejenigen eines beson­deren Wirtschaftszweiges ober eines einzelnen Bezirks be­treffen. 2. Die von der Regierung geforderten Gutachten zu erstatten. Die Landwirtschaftstammer soll, dringliche Fälle ausgenommen, bei jeder die Land- und Privatwald- wirtschast betreffenden Angelegenheit gehört werden. 3. Die-mit der Förderung der Interessen des landwirtschaft­lichen Berufsstandes befaßten Berufsbehörben durch Mit­teilungen, Erstattung von Gutachten und Anträge zu unter» tützen. Die Landwirtschaftskammer kann sich zu diesem Zwecke mit allen öffentlichen Behörden ins Benehmen setzen. 4. Innerhalb chres Wirkungskreises die zur Hebung der Lage des ländlichen Grundbesitzes und des landwirtschaftlichen und privatwaldwirtschaftlichen Betriebs dienlichen Einrich­tungen und Veranftalturlgen zu treffen. Die Landwiyt- chaftskammer besteht ,dem bereits völlig ausgearbeiteten Gesetzentwurf zufolge, 1. aus 36 Abgeordneten, welche auf echs Jahre gewählt werden. 2. Aus den Präsidenten, den Vizepräsidenten, je zwei weiteren auf die Dauer von sechs Jahren gewählten Abgeordneten der landwirtschaftlichen Provinzialvereine des Landes. 3. Aus denjenigen Sach> verständigen, Vertretern von Landesfachvereinen und um die Förderung der Landwirtschaft verdienten Personen, welche die Landwirtschaftskammer bis zu ein Fünfteil der Zahl ihrer ordentlichen Abgeordneten durch Zuwahl auf echs Jahre als Mitglieder mit beratender Stimme beruft Die Wahl der 36 Abgeordneten erfolgt in den achtzehn Kreisen des Landes. In jedem Kreise des Landes werden zwei Abgeordnete gewählt. Wahlberechtigt zur Wahl )er Abgeordneten zur Landwirtschaftskammer sind alle in dem Wahlbezirke wohnenden männlichen Grundeigentümer, welche 1) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, 2) 25 Jahre alt, und 3) zur Entrichtung von Umlagen an die Landwirtschaftskammer verpflichtet sind. Das Wahlrecht ruht für denjenigen Wahlberechtigten, welcher: 1) ent­mündigt ist, 2) sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehren­rechte befindet, oder 3) über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet ist, bis nach Schluß dieses Verfahrens, oder 4) dessen Grundstücke der Zwangsversteigerung oder der Zwangsver­waltung unterliegen für die Tauer dieses Verhällnisses. Wählbar zum Abgeordneten der Landwirtschaftskammer ind : 1) Die Eigentümer, Nutznießer und Pachter landwirt- chaftlich benutzter, im Großherzogtum gelegener Grund­tücke, deren Grundsteuerkapital von Ackerland, Wiesen, Wald, Weinbergen und Weiden zusammen mindestens 100 Mark beträgt. 2) Personen, welche mindestens zehn Jahre lang als Vorstandsmitglieder oder Beamte landwirtschaft­licher Vereinigungen thättg waren, ober denen die Land­wirtschaftskammer wegen ihrer Verdienste um die Land­wirtschaft die Wahlfähigkeit beigelegt hat. Die Wahl der Abgeordneten ist unmtitelbar und geheim. Ergänzungswahlen finden innerhalb der sechsjährigen Wahl­periode statt: 1. wenn ein Abgeordneter stirbt; 2. wenn nn Abgeordneter die Wahl ablehnt oder seine Stelle nieder- -egt; 3. wenn ein Abgeordneter die Wählbarkeit verliert. Tie Ergänzungswahlen erfolgen für den Rest der Wahl­periode. Tie Entscheidung über die Rechtsgilttgkeit der vorgenommenen Wahlen steht der Landwirtschaftskammer zu. Einsprüche gegen die Wahl sind spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch den Wahl­vorsteher, bei der irften Wahl nach Erlaß dieses Gesetzes beim Ministerium des Innern, bei den folgenden Wahlen bei der Landwirtschaftskammer einzureichen. Später ein­gehende Beschwerden bleiben unberücksichtigt. Die Land- Wirtschaftskammer tritt jährlich wenigstens einmal zu einer Hauptversammlnng zusammen. Die erste Haupt-Ver- ammlung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes findet aus Ein­ladung des Ministeriums des Innern statt. In dieser ersten Hauptversammlung wird unter dem Vorsitze und >er Leitung des an Jahren ältesten Abgeordneten als Alterspräsidenten zunächst der Vorstand der Landwirt- chaftskammer gewählt. Die Hauptversammlungen sind öffentlich. Gegenstände, welche sich nach Bestimmung der Landwirtschaftskammer zur öffentlichen Beratung nicht eignen, sowie diejenigen, welche von der Staatsregierung unter der Bedingung der Geheimhaltung mitgeteilt wer- >en, sind in geheimer Sitzung zu behandeln. Das Mi­nisterium des Innern hat das Recht, zu den Hauptversamm- ungen der Landwirtschaftskammer Vertreter abzuordnen. Denselben ift auf Verlangen jederzeit das Wort zu er­teilen. Tie Landwirtschaftskammer ordnet ihr Kassen- und Rechnungswesen selbständig. Sie stellt jährlich einen 23er» wLttungsvoranschlag über Einnahmen und Ausgaben auf,

welcher dem Ministerium des Innern vorzulegen ist. Die Mittel zur Deckung der Ausgaben der Landwirt­schaftskammer werden, insoweit sie nicht aus anderen Quellen fließen, durch Umlagen aus die Pflichti­ge n beschafft. Die Umlage wird auf die Um lagepflichtigen nach Maßgabe der ihnen zur Last stehenden fixierten Rein­erträge aus dem Grundbesitz, (Grundsteuer-Kapital von Ackerland, Wiesen, Wald, Weinbergen und Weiden) aus- geschlagen. Umlagepslichtig sind diejenigen Grundbesitzer, welche zu einem Grundsleuerkapital von Ackerland, Wiesen, Wald, Weinbergen und Weiden im Betrage von mindestens 25 Gulden veranlagt sind. Die Steuerkommissiariate sind verpflichtet auf Verlangen der Landwirtschaftskammer Ver- zeichnisse der fixierten Reinerträge ihres Bezirks mit* zuteilen, sowie den durch Beiträge der Umlagepflichttgen ihres Bezirkes aufzubringenden betrag auszuschlagen, lieber die ausgeschlagenen Beträge sind Hebregister auszustellen, und vom Vorstand der Landwirtschaftstammer durch Ver­mittelung der Kreisämter in jedem 8krei.se für die um­lagepflichtigen Angehörigen derselben zwei Wochen lang offen zu legen. Gegen die Entscheidung der Land­wirtschaftskammer kann iirnerhalb zwei Wochen die Be- schwerde an den Provinzialausschuß ergriffen werden. Gegen das Urteil des Provinzialausschusses ist das Rechtsmittel Der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Auf Antrag eines Provinzialvereins kann die Landwirt­schaftskammer zur Deckung der Bedürfnisse des ersteren eine besondere Umlage auf die Umlagepflichtigen der be­treffenden Provinz beschließen. Die im Staalsvoran- schlag für die Förderung der technischen Zweige der Landwirtschaft vorgesehenen Mittel werden, insoweit sie nicht budgetmäßig zur direkten Verwendung durch die Regierung bestimmt sind, der Landwirtschaftskammer über wiesen. Die­selbe ist befugt, zum Zwecke ihrer sachgemäßen Verwend­ung die Mitwirkung der landwirtschaftlichen Provinzial­vereine und der anderen Landes-Fachvereine in Anspruch zu nehmen. Zu allgemeinen Ausgaben der 23ertoaltung der Landwirtschaftskammer dürfen diese Staatsmittel nicht verwendet werden. Der Landwirtschastskammer wird nach ihrer Konstituierung aus der Staatskasse als Be­triebskapital einBetragvon 100 000 Markdar- lehnsw eise überwiesen. Dieses Kapital ift mit 31/2 Prozent zu verzinsen und in zehn Jahres­raten von je 10000 Mark zur ückzu er statt en. Die Mitglieder der Landwirtschaftskammer versehen ihr Amt unentgeltlich. Toch kann denselben durch Beschluß der Hauptversammlung eine Den baren Auslagen für die Deil- nahme an den Sitzungen entsprechende Entschädigung ge­währt werden. Auch ist für die Ausführung besonderer Aufträge die Gewährung einer Entschädigung zulässig. Die Aufsicht über die Landwirtschaftskammer führt das Mi­nisterium des Innern. Alljährlllh einmal ljat die Land­wirtschaftskammer dem Ministerium des Innern über die Lage der Landwirtschaft des Landes zu berichten. Von fünf zu fünf Jahren hat sie einen umfassenden Bericht über die gesamten landwirtschaftlichen Zustände des Landes zu er­statten. Auf Den Antrag des Staatsministeriums kann die Landwirtschaftskammer durch Großherzogliche Verordnung aufgelöst werden. Es sind sodann Neuwahlen anzu- 0ebnen, welche innerhalb drei Monaten, vom Tage der Auflösung an gerechnet, erfolgen müssen. Die neu ge­wählte Landwirtschastskammer ist innerhalb sechs Mo­naten nach erfolgter Auflösung zu berufen. Heber die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung der Landwirt­schaftskammer während der Zwischenzeit trifft das Ministe­rium des Innern die erforderlichen Anordnungen. Das Gesetz tritt am 1. Januar 1903 in Kraft.

Politische Tagesschau.

Tolstoi und die Unruhen in Rußland.

Tie Funken, die der alte Leo Tolstoj durch seine Werke in die leicht entzündlichen Herzen und Köpfe der russischen Jugend geworfen hat, waren von Selbstherrlichkeit und Kirche schon lange «als Gefahr für sie erkannt worden. Be­kanntlich war aber der Thron vornehm und nachsichtig, während der Altar seinen Bann gegen den gräflichen Welt­verbesserer schleuderte, der sein Land und sein Volk liebt und dem oft ein Genius die Feder geführt hat. Ein Sturm der Entrüstung ging durch Rußland. Nicht darum, weil die Freunde Tolstojs die Fürsprache der Kirche für Tolstojs Seelenruhe als sehr ersprießlich oder notwendig erachten sie meinen vielmehr, Die Kirche und ihre Tiener würden Tolstojs Fürsprack^e bedürfen, sondern weil sich mit dem Einspruch gegen Den Baun wieder Gelegenheit bot, unter der Fahne des Fortschritts, der Freiheit zu vereinigen, was in Rußland unzufrieden ift. Das sind die Studenten, die Arbeiter und sehr weite Kreise des G-elehrtenstandes, der Künstler, der Schriftsteller und der Beamten. Da nun Tolstoj schwer krank darniederliegt, setzte abermals ein Sturm durch Rußland an, dem der Bannfluch der Kirche als angeblicher Ausgangspunkt dient. Die Universitäten von Petersburg, Kiew und Charkow sind geschlossen worden, aus Charkow werden blutige Zusammenstöße zwischen Stu­denten und Arbeitern einerseits und Militär andererseits gemeldet. Polnische Zeitungen bringen Nachrichten aus Kiew, die die Unruhen Der dortigen Studenten und Arbeiter als förmliche Straßen kämpfe schildern, wobei durch die Ko- al'en viele getötet und verwundet worden wären. Die Petersburger Universität war Schauplatz studentischer Aus- chreitungen. In Petersburg ertönen die Stufe: Hoch der unsterbliche ^Tolstoj! Nieder mit den Hunden! Die starke Partei Der Studenten, Die allen Reformversuchen des von guten Absichten beseelten Unterrichtsministers General Wannowski zum Trotz nur nach Gelegenheit sucht, um durch Straßenunruhen einen allgemeinen Ausbruch der Unzufriedenheit anzubahnen, scheint über eine Organisation Ku verfügen, die auch die verzweigte russische Polizei nicht ausrotten kann. Es ist schlimm genug, daß die russische Presse nicht das Vertrauen genießt, ihre Leser über wichtige Vorgänge in Rußland unterrichten zu dürfen; noch schlimmer reilich wird es, wenn die russische Presse dies selbst nicht empfindet. Wenn nun auch die russischen Blätter über die neuen Unruhen schweigen, so weiß man doch, daß es sich nicht um zufällige Begebenheiten handelt, sondern um Gegensätze zwischen der alten und der neuen Zeit, die aus­zugleichen ui Rußland schwer ist. Man kann, als guter Nachbar des Landes, nur wünschen, daß es den Behörden gelingen möge, durch weise Maßregeln den lieber gang zum Fortschritt vorzubereiten und so Der Bewegung ihren ge- ährlicheu Charakter zu nehmen.

Neöer den Anvan der Kartoffel inr Jelde und im Karten

Die Kartoffel (solanum tuberosum) hat chre Heimqt vorzüglich üt Südamerika, in Chile und Peru. An den