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1.11.1902 Erstes Blatt
 
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verstanden erTBren. M erschetttt ettte gretcymäffige Be­handlung aller derer, die in unzurechnungKsLhigem Zu- tand Selbstmord begangen haben, als prinzipiell richtig und isie wünscht, daß, ihnen allen die kirchliche Beerdigung versagt werde.

Ein Antrag des Abg. St am m-Storkstadt will dagegen, daß sich die amtliche Beteiligung des Geistlichen bei der Be­erdigung von Selbstmördern nach dem kirchlichen Herkom­men des Ortes richte, und eine Begleitung des Geistlichen nur auf Beschluß des Kirchenvorstandes versagt werden könne. Weiter wünscht der Antrag, daß der Geistliche in allen Füllen die Beerdigung nach dem Formular vor­nehmen könne, und es ihm überlassen bleibe, damit eine freie Ansprache zu verbinden. Die Beerdiauntgsifeierrich!- keiten sollen in möglichst einfacher Weise stattfinden. Diesem Antrag widerspricht der Ausschuß und beantragt dessen Ablehnung.

Den Worten deS Ausschußberichterstatters folgte eine eingehendere Darlegung des Herrn Prälat D. Walz und die Begründung des Antrags Stamm-Stockstadt durch den Antragsteller, worauf um V/a Uhr eine Mittagspause eintrat.

In der Nachmittagssitzung, die um i/34 Uhr beginnt, spricht zuerst Abg. Wahl-Schlitz. Er führt aus, daß er sich mit der Vorlage nicht befreunden könne. Die Unter­scheidung. die das Oberkirchenregiment zwischen Zurecht nungsfähigkeit und Unzurechnungsfähigkeit mache, sei eine gerechtfertigte, aber eine weitere Unterscheidung dürfe man nicht machen. Die Zubilligung mildernder Umstände er­scheine zwar human, aber mit den kirchlichen Interessen nicht vereinbar, sie sei auch in der Praxis außerordentlich schwierig, und würde zu großen Mißhelligkeiten führen; der Standpunkt der Minorttät erscheine in dieser Hinsicht mehr konsequent. Dem Geistlichen müsse allein die Ent­scheidung über die Frage, ob Zurechnungsfähigkeit oder Unzurechnungsfähigkeit vorliege, überlassen bleiben. Redner erklärt noch, daß er für Punkt 1 der Vorlage, und dann für den Antrag der Minorität zu Punkt 2 stimmen werde.

Abg. Lic. theol. Eck-Offenbach spricht sich in sehr pathetischen Worten gegen die rücksichtsvolle Behandlung der Selbstmörder seitens der Kirche aus und vergleicht damit d as Urteil Christi in der Bergpredigt. Es gebe nur einen Fall beim Selbstmord, der eine andere Behandlung verdiene, nämlich wenn der Selbstmord als eine Krankheit zu betrachten sei. Tie Kranken aber solle man auch als Kranke behandeln. Redner richtet schließlich an hohe Sy­node die Bitte, die in der Vorlage enthaltenen Rücksichten fallen zu lassen, bittet event. das Oberkonsistorium, die ganze Vorlage zurüctzuziehen.

Oberkonsistvrialpräsident D. Buchner bemerkt: Er habe aus der bisherigen Diskussion Hierselbst ersehen, daß dieseRichtlinien" aus eine Annahme nicht zu rechnen hätten. Sie würden bekämpft von links und von rechts und auch diejenigen, die bereit sind, für diemittlere Linie" einzutreten, hätten an den Einzelheiten noch so

viel auszusetzen, daß auf eine wtrTsame wettere Ver­handlung und Abstimmung nicht mehr gerechnet werden könne. Es könnte ja noch ruhig Wetter darüber verhandelt werden, aber es liege noch so viel anderes zur Beratung vor, daß sich die Versammlung ohnedies in sehr engen Schranken halten müsse. ErziebedeShalb im Namen des Oberkonsistoriums die Vorlage zurück. Tas ge­schehe aber nicht in der Meinung, unrichtig gehandelt zu haben oder aus den hier vorgebrachten Gründen zur Zu­rückziehung veranlaßt zu sein, sondern in der Hoffnung^ daß auf diesem Boden weiter gearbeitet werde und sich die Ansichten klären würden. Nach einer verlesenen dies-! bezüglichen schriftlichen Erklärung bricht darauf die Ver-, jamm hing die Beratung über diesen Gegenstand ab.

Zur Beratung gelangt nun der Bericht des Siebener- Ausschusses über die Ausarbeitung eines Kirchen­buchs für die evang. Kirche des Großherzogtums. Nach] einem kurzen mündlichen Bericht des Ausschußreferenten entspinnt sich eine Debatte über die Frage, ob das vom Ausschuß abgeänderte Kirchenbuch nicht im Druck vorgelegt werden könnte. Tie Synode beschließt, den ersten Tett drucken zu lajsen, und ihn dann zur formellen Bestätigung vorzulegen, den zweiten Teil aber vom Ausschuß weiters beraten zu lajsen.

{honender Weise, erwähnt werden und das Bedauern über ie That zum Ausdruck kommen wird. Eine Ansprache, welche den Fall mit Schweigen übergeht, ist unzulässig.

Für eine solche Beerdigungsfeier sind besondere Ge- Lete und Begräbnisformen zu schaffen und in das neue Kirchenbuch aufzunehmen.

Tie vorstehenden Bestimmungen erstrecken sich nicht «ruf das seelsorgerische Handeln des Geistlichen an den Letreffenden Angehörigen. Dieses bleibt vielmehr dem Er­messen des Geistlichen anheimgegeben.

Tie Richtlinien sollen für die kirchliche Ordnung eine »Schutzgrenze gegen allzugroße Nachgiebigkeit bei der Be- »rrdigung von Selbstmördern bilden. Sie wollen aber Hine etwa bestehende strengere Ortssitte, zu deren Auftecht- »«rhaltung der Geistliche solange verpflichtet ist, als die «Gemeindeorgane nicht anders beschließen, nicht bei» Lrängen. Sie sind also als Richllinien maßgebend für alle iim kirchlichen Amte Stehenden in solchen Gemeinden, in Lenen ein sicheres strengeres Herkommen nicht besteht.

Entstehen über die Frage des Herkommens, namentlich Larüber, ob die sttengere Hebung wirklich auf einer fest- tzehandhabten Sitte beruht, Zweifel, so entscheidet das L-berloujiswrium, ob nicht einfach dieRichtlinien" maß­gebend sein sollen. i. I _i

Ten Gemeindeorganen steht es, an die Stelle einer strengeren Ortssitte durch ordnungsmäßigen Beschluß das Lurch dieRichtlinien" vorgezeichnete Verfahren treten zu Hassen.

Heber diese Vorlage, der noch eine längere Begründung »eigegeben ist, erstattete der Abg. Pfarrer Berneck-Sta- Len den Ausschußbericht. Ter Ausschuß erklärt sich zunächst mit dem in denRichtlinien" ausgestellten Grundsatz ein­verstanden. Taß die Selbstmordfälle nach der geistigen und hieraus zu folgernden religiössittlichen Zurechnungs­fähigkeit oder Unzurechnungsisähigkeit zu unterscheiden sind, und ist in Heber ein ftimmung mit der Vorlage dafür, daß die Entscheidung über diese beiden Punkte lediglich dem Geistlichen unter Berücksichtigung des Urteils des Kirchenvorstandes, des Arztes, der Angehörigen usw. Überlajsen werden soll. Tie Entscheidung darüber in die Hand des Arztes zu legen, widerspricht der Ausschuß, da das ärztliche Zeugnis leine entscheidende Autorität für die Kirche haben könne, ebensowenig, wie das Resultat der Lei einem Selbstmord borgenommenen gerichtlichen Unter- judöung. Ferner wünscht der Ausschuß im Anschluß an die Bestimmungen über die Selbstenlleibung in unzurechnungö- iiihigem Zustand, daß hinzugefügt werde: Dieselbe Praxis mdet Anwendung auf diejenigen Selbstmörder, bei denen er Tod nicht unmittelbar nach dem Versuche des Selbst­mordes eingetreten ist, und zwischen diesem und dem Ende eine aufrichtige Reue über das begangene Verbrechen sich gezeigt hat. Hinsichtlich der Beerdigung derjenigen Selbst- mörber, welche die That in zurechnungsfähigem Zustande begangen haben, schließt sich die Majorität den borgesch>la- genen Bestimmungen an. Tie Minderheit des Ausschusses kann sich indessen mit dieser Unterscheidung nicht ein»

Glückliche Menschen

verliehen hat, Ihre Zärtlichkeit, Teilnahme und Besorgnis für ihre Lieden auch äußerlich so recht zum Ausdruck au bringen. Ein liebe­volles Wort zur rechten Zeit hat schon ost sehr viel Gutes gestiftet. Besonders im ehelichen Zusammenleben wird ein freundliches gegenseitiges Entgegenkommen, ein rücksichtsvolles Eingehen des einen Gatten auf die Wünsche des andern ungemein förderlich auf die Zufriedenheit und Glückseligkeit beider Teile wirken. Tas geistige Band, das aber in einer Ehe, wie sie sein soll, Mann und Frau umschlingt, erfährt öfter als man glaubt eine Lockerung, jcr es kann sogar zerreißen, wenn auf materiellem Gebiete sich Unzu- träglichkeiten einstellen, die bei einiger Aufmerksamkeit hätten oet-i mieden werden können. So spielt die Ernährunasfrage x. B. selbst! in der glücklichsten Ehe eine hochbedeutsame Rolle. Bon einer ausreichenden kräftigen Nahrung hängt das Wohl der ganzen Fa­milie, hauptsächlich aber das Gedeihen der Kinder ab. Auch der strenge Herr Gemahl, maa er sonst noch so anspruchslos seim ist und bleibt in puncto der Magensraae nun einmal ein Egoist. Stets ein schmackhaftes Mahl auf den Tisch zu stellen, wird daher das Bestreben jeder guten Hausfrau sein und hierin wird sie durch un­sere auf einem hohen Standpunkte angelangte Nahrungsmittel­chemie unterstützt. Unter der Menge von Nahrungs- und Genuß- mitteln, die heutzutage m jeder Küche unentbehrlich geworden sind, zeichnet sich nunSiris", ein dem Fleischextrakt ähnliches Präpa­rat, durch vorzüglichen Geschmack, angenehmen Geruch, Ausgiebig­keit und Billigkeit aus. DaSiris" um ca. die Hälfte billiger ist als Fleiscbextrakt und genau in der Art wie dieser verwendet werden kann, so wird es sicherlich bald in keinem Haushalte fehlen. Ueberall in Den Kolonialwaren- rc. Handlungen zu haben.

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Gießen, den 24. Okt. 1902. Großh. Kulturinspektion Gießen.

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