Ausgabe 
1.2.1902 Zweites Blatt
 
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Gxrichlssaal

begehen darf.

*» Schonet die Augen! Das kann man thun, wenn man folgende Regeln zur Bewahrung des Augenlichtes beachtet: 1. Wenn die Augen beim Arbeiten irgendwie wehe thun, oder wenn es fleckig vor ihnen schimmert oder das Sehen undeutlich wird, dann lasse sie rasten und von 'der Arbeit wegsehen. Nach vollkommener Ruhe für einen Augenblick oder länger magst Du die Arbeit wieder aufnehmen, Du mußt aber, sobald die Augen abermals ermüdet sind, innehalten. 2. Achte darauf, daß das Licht genügend sei und daß es ge­hörig auf Deine Arbeit falle (am besten von oben oder von der linken Seite). 3. Wenn Du schwache Augen hast, so

Regelung der wichtigen Frage für Hessen somit nicht vor­liegt, und es immerhin bestritten ist, ob überhaupt noch 'Anordnungen im Wege der Autonomie (durch Hausgesetz) (zur Regelung derartiger Materien erlassen werden können, 'ist es durchaus zu billigen, wenn die Großh. Staatsregier­ung die Frage in Form eines Staatsgesetzes ordnen will. Diese Ordnung geschieht nach dem Entwurf dadurch«, daß bei einer Ungewißheit über die Thronfolge, bei einer be­stehenden dauernden Regierungsunsähigkeit desGroßherzogs, möge solche (Minderjährigkeit) auf rechtlichem Grunde oder (physische oder geistige Unfähigkeit) auf thatsächlichen Grün­den beruhen, kraft Gesetzes eine Vertretung in Form der Regentschaft eingesetzt wird. Liegt nunmehr nicht bei dem regierenden Großherzog, sondern bei einem eventuell zur Nachfolge in der Regierung Berufenen ein -körperliches oder geistiges Gebrechen vor, welches als un­heilbar oder wenigstens als nicht bald heilbar erscheint und sich als derartig schwer darstellt, daß die Interessen des Staates und der Dynastie es rechtfertigen, wenn neben diesem zum Herrscher Berufenen ein Dritter ein Regent treten wird, um die Regierungsgewalt auszuüben, so ist es gerechtfertigt, daß der Entwurf auch für diesen Fall Vorsorge trifft und ein bezügliches Gesetz in. Aussicht stellt,

bei Eintritt günstiger Witterung begonnen werden. Mit dend Bau dieser Haltestelle wird der lange gehegte Wunsch eines großen Teils unserer Bürgerschaft nunmehr in Erfüllung gehen.

** Blockstationsvorsignale. Die zuerst infolge des schweren Unfalls bei Offenbach angeregte Ausrüstung der Blockstaüons- signale mit Vorsignalen ist, wie wir von fachmännischer Seite vernehmen, im Bezirk der hiesigen Betriebsinspektion 1. bereits zur Ausführung gebracht worden. Dadurch ist, wie sich nicht verkennen läßt, eine wesentliche Erhöhung der Betriebssicherheit

Parlamentarisches aus Hessen.

Ter Bericht des zweiten Ausschusses über die Regier- .ungsvorlage, den Entwurf eines Gesetzes, die Regent­schaft betreffend, liegt jetzt vor. Es heißt darin: Der Gesetzentwurf vermeidet mit Recht jedes Eingehen auf die Frage der Succession. Aber gerade bei den Grundsätzen dersuccession ipso jure" ist eS denkbar, daß eine Persön­lichkeit zum Throne gelangt, welche wegen Minderjährigkeit (bis zum vollendeten 18. Lebensjahre) oder wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen unfähig zum Regieren, das heißt, persönlich an Wahrnehmung der Regierungsgeschäfte verhindert ist. Nach deutschem Staatsrecht und nach Arft. 5 der hessischen Verfassung ist für jeden dieser Fälle eine Regentschaft zulässig und zwar entsprechend der ideellen Kontinuität der Betätigung des Staatslebens. Es hat somit zu einer Vertretung ohne Willen des Monarchen zu kommen, sodaß der berufene oder erwählte Regent auch dem Willen des Herrschers gegenüber selbständig ist. Letz­terer, der Herrscher, bleibt der Träger der Staats- .gemalt kraft eigenen Rechts gemäß der Auffassung des konstitutionellen Staates. Wenn der Artikel 5 der Ver­fassung neben der Minderjährigkeit vonanderer Verhin­derung des Großherzogs" spricht, so sind schon nachj all­gemeinen staatsrechtlichen Grundsätzen hierunter die Fälle zu verstehen, in denen der Großherzog mit schweren geistigen oder lörperlichen Gebrechen behaftet ist, oder wenn er dauernd abwesend ist. Dies alles findet seinen Ausdruck in Artikel 1 des Entwurfs. Wenn dieser Artikel

geschaffen worden.

** Silberhochzeit. Am morgigen Sonntag feiert der Pro­kurist der Firma Karl Emmelius hier, Wilhelm Küfer, mit seiner Ehefrau Anna, geb. Waggenmüller, das Fest der silbernen Hochzeit. Im Januar vor. Js. war es dem Jubilar vergönnt, auch das 25 jährige Jubiläum im Dienst der ge­nannten Firma zu begehen. Wir wünschen dem Jubelpaare, daß es auch das goldene Hochzeitsjubiläum dereinst in der­selben Rüstigkeit möge feiern können, mit der es sein silbernes

* Die neue Haltestelle Gießen-Nord. '

wird mit der Errichtung der neuen Haltestelle Gießen - Nord

Einen originellen Vorschlag

,unterbreitet der Weltreisende Eugen Wolf dem Reichs­tage. Von der Ansicht ausgehend, daß die Herren Abge­ordneten über die Zustände in den Kolonien nur mangelhaft unterrichtet sind, schreibt er ihnen u. a.:

Wäre es da nicht an der Zeit, daß aus'Ihren Reihen -sich einmal eine gewisse Anzahl Abgeordneter zusammenthäte, um unseren Kolonien einen Besuch abzustatten, und sich durch Augenschein zu überzeugen, was bis heute aus den Kolonien wirtschaftlich geworden ist, wie die Plantagen sich entwickeln, um Sie dadurch in den Stand zu setzen, dem Reichstage ein klares Bild über das Gesehene vorzulegen? Dabei wird es sich nicht darum handeln, Festessen bei Gou­verneuren mitzumachen, dem Parademarsch der schwarzen Truppen anzuwohnen, oder Negerkinder dieWacht am Rhein" singen zu hören. Ihre Aufgabe bestände lediglich darin, zu konstatieren, in welchem Zustande sich die Ver­bindungen der verschiedenen Kolonien nach dem Innern des Landes befinden, ob und welche Aussichten die jetzt bestehenden Plantagen für die Zukunft bieten u. s. w. Es ist klar, daß man Ihnen dabei kein X für ein U vormachen kann, denn Kaffee- und Kakao-Plantagen lassen sich nicht wie Potemkinsche Dörfer über Nacht hinstellen. Sie bringen Ihrem Berufe, Ihren Familien und dem Reichstage ein Opfer, aber Sie erwerben sich auch die Anerkennung und den Dank der Nation. Eine solche Reise ist durchaus nicht kompliziert.

Nehmen wir an, fünf oder sieben Herren, aus ver­schiedenen Parteien des Reichstags zusammengesetzt, würden sich bereitfinden, meinem Vorschlag näherzutreten. Als erste in sich abgeschlossene Reise möchte ich zum Besuche unserer Kolonien in Afrika .raten. Als Maximalzeit vom Tage ihrer Abreise bis zur Rückkehr in die Heimat bestimme ich sechs Monate. Innerhalb dieses Zeitraumes können Sie in Deutsch-Ostafrika, in Deutsch-Südwestafrika, in Togo und in Kamerun alle die Küstenplätze, die von Wichtigkeit sind, auch alle Plantagen von Interesse in der Nähe der Küste oder etwas weiter im Innern besuchen. An den verschiedenen Plätzen würden im Voraus für Ihre Unterkunft und schnelle entsprechende Beförderung nach den Orten, welche Sie zu sehen wünschen, alle Vorbereitungen getroffen. Unsere Afrika umgürtenbcn Dampfergesellschaften könnten es zweifellos so einrichten, daß Sie stets Anschluß finden, möglicherweise kann .ein derartiger Dampfer speziell für den Zweck gestellt werden, auf dem außerdem noch Vergnügungsreisende Passage nehmen könnten. Den Kostenpunkt der Reise für jeden einzelnen Herrn rechne ich einschließlich der notwendigsten Tropen­ausrüstung an Kleidern u. s. w. auf nicht über 6000 Mk.; da es nicht auf Rhinozeros-, Löwenjagden und andere schauer­liche Ereignisse abgesehen ist, so bedürfen Sie keiner Waffen, Munition, Zelte, Betten, Kocheinrichtungen u. s. w., sondern nur einer ganz bescheidenen persönlichen Ausrüstung, für die Sie auch nach Ihrer Rückkehr in die Heimat Verwendung finden werden, ferner etwas guten Willen und viel Humor. Der Zeitpunkt für die Reise kann entsprechend gewählt werden. Sie sollen mit einer vollkommenen Kenntnis der einschlägigen Verhältnisse in den Reichstag zurückkommen."

lassen in Bezug auf die rednerische Selbstbeschränkung der Reichsboten. Wenn dieEnthüllung" desVorwärts" in Sachen der neuen Marinevorlage nicht ausgedehnte De­batten zeitigt, dann sei dem Seniorenkonvent freimütig zugestanden, daß er sich alsErzieher" betätigt hat.

Aus Stadt und Zaud.

Gießen, 1. Februar 1902.

M. Gießen, 31. Jan. Strafkammer. Den Vorsitz führte Landgerichlsrat Müller, die Anklagebehörde vertrat Gerlchtsasfeffor Dr Hetzel. In der Privatklagesache des Heinrich Heßler aeqen die Ehefrau Max Kramer, beide aus Lumda, hat der Prwat- klaqer gegen das sreisprechende Urteil des Schöffengerichts Grun- berq Äerusung eingelegt. Am 23. Mai v. Js. ließ der Prwat- kläqer seine Fuhrleute über den Hof des Kramer',chen Anivesens fahren, er behauptet ein Fahrtrecht zu haben, die Kramer bestreitet dies. Es kam damals zu Streitigkeiten, in bereu Verlauf hm und her geschimpft wurde. Tas Schöffengericht hielt die gegenseitigen Beleidigungen für gleichwertig und kompensierte sie; leder der Par­teien wurde die Hälfte des Kosten auferlegt. Dieses Urteil wurde bestätigt unter Verurteilung des Privatklägers in die Kosten der Berufungsinstanz. - Die Eheleute Köhler LI. und der Wilhelm Maar L., die im Armenhaus zu Homberg wohnen, such wegen ruhestörenden Lärms und groben Unfugs voni Schöffengericht Grünberg zu je 5 Tagen Hast verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat die Ehefrau Köhler und der Wilhelm Maar Berufung eingelegt. Die gegen die Ehefrau Köhler ausgesprochene Strafe wird aufrechterhalten, die gegen den Maar verhängte auf 2 Tage Haft reduziert. Der Landwirt Konrad Kauß aus Reinhardsham hat am 29. August v. Jrs. den Feldschühen Menz dort, der ihn wegen einer Uebertretung zur Rede stellte, öffentlich beleidigt, indem er zu ihm äußerte:Geh fort auf den Taglohn, damit du etwas verdienst; ich bringe dich hin, wohin du gehörst". Ter Angeklagte will diese Aeußerungen als harmlos hmsteUen; es besteht ,edoch (em Zweifel, wie sie aufzufasien sind. Tas Schöffengericht Grun- berg hatte den Kauß wegen Beleidigung zu 3 Wochen Gefängnis verurteilt; auf seine Berufung wurde die Strafe auf eine Woche Gefängnis herabgesetzt. Die Dienstknechte Ernst Hanjoks und Johannes Blum haben in der Nacht vom 6. aus den 7. Nov. 1897 I einen von einer Kirchweih heimkehrenden Soldaten ohne jede Ber- ~ ...... ischaftlich und

welches, gänzlich unbeschadet der Frage der Succession s-elbst, die Notwendigkeit einer Regentschaft feststellt. Dieses Gesetz würde zum Ausdruck bringen, daß die beiden Kammern in gemeinschaftlicher Sitzung einen Beschluß zu. fassen hätten, ob die Voraussetzungen zu einer Regentschaft vor­lägen. Es läßt sich diese durch Gesetz zu regelnde Be-^ stimmung auch aus folgender Erwägung rechtfertigen, cher Uebergang der monarchistischen Gewalt vollzieht sich ipso jure, das heißt, im Augenblick der Erledigung des Thrones ist der Berechtigte Großherzog. Läge dann eine dauernde Verhinderung vor, so wäre eine Regentschaft ge­boten nach Artikel 1 des Entwurfs. Es ist daher nicht zu bezweifeln, daß auch im voraus, das heißt, ehe der Uebergang sich vollzieht, durch Erlaß cme§ Ge-' .ebes (Artikel 5) die Maßnahmen der Regentschaft getrosten werden können. Es ist somit dem Prinzip des Entwurfs in den Artikeln 1 und 5, welche die Gründe enthalten, die für Einsetzung der Regentschaft maßgebend sein sollen, zuzustimmen. Nach staatsrechtlicher Auffassung ist bei Eintritt einer Regentschaft der nächste volljährige Agnat, welcher der Krone am nächsten steht, ipso jure berufen, falls er selbst regierungsfähig ist. Dieser Auffassung trägt der Artikel 2 des Entwurfs Rechnung. Es ist dies umsomehr zu billigen, als die hessische Verfassung andere Bestimm­ungen oder überhaupt Bestimmungen hierüber nicht ent­hält, und die Frage, ob eventuell die Mutter eines ver­hinderten Monarchen berufen sei oder die Gemahlin oder ob eine testamentarische Bestimmung zulässig sei, eine be­strittene ist. Auch die weitere Bestimmung des Entwurfs, nach welcher, falls ein regierungsfähiger Agnat nicht vor­handen oder eine Ausschlagung vorliegend ist, die Stände auf Berufung des Staatsministersiums das Wahlrecht unter den bezeichneten Familien haben, entspricht nach Ansicht .......... ...... - -

der Majorität des Ausschusses den staatsrechtlichen An schau- lies niemals im Straßenbahn- oder Eisenbahnwagen. 4. -ies ungen . Dio Majorität des Ausschusses (bestehend niemals liegend. Mancher lästige Fall von Schwachsichtigkeck aus den 9Ibgg. Dr. Diavid und Joutz), schloß sich dieser bic verderbliche Gewohnheit des Lesens im Bette zu­letzteren Ansicht nicht an, erachtet vielmehr, daß den Mit-! .-Geführt worden. 5. Lies nicht viel während des Genesens

wXta1 bi? b'eibenXmmem ein fr?icTW-hl recht b-w-gung, gesundes Vergnügennb Hen^'roeXn'

bezüglich der Person des Regenten haben sollen und nng der Stunden harter Arbeit aufrecht erhalten werden, beantragt folgweise Streichung des entsprechenden Teils 7. Nimm Dir gehörige Zeck zum Schlafen!

des Artikel 2 Absatz 2. Es war im Ausschuß die Frage -n. Volkartshain, 30. Jan. Der Schmied von Ober­erwogen worden, ob nicht die Fassung des Entwurfs in Seemen machte in einer hiesigen Wirtschaft die Bekanntschaft dem Artikel 1 und 2 zu staatsrechtlichen Konflik- ^ches Knechtes, der dem L. kleinere, zur Bezahlung des Wirtes t c n Anlaß geben könnte. Würde z. B. int Falle des Artikel 1 bestimmte Beträge entwendete. Als er sich zum gehen anschickte,

schaumigen des Landes und der Majorität der K'ammem in sofort die hiesige Bürgermeisterei und Polizei, und noch m der Ueberzeugung seines Rechts n i cht d er An ficht sein, derselben Nacht fand Haussuchung statt. Man sand das ge- daß er zur persönlichen Führung der Regent- stohlene Geld in einer Scheune.

schäft dauernd verhindert sei, er würde folglich--

das Staatsministerium entlassen und so die so­fortige Berufung bet Kammern unmöglich machen. Der Ausschuß verkennt nicht, daß solche Fälle ein­treten können, er vermeint aber in Bezug auf den erst er- wähnteli dem pflichtmäßigen- Ermessen des Ministeriums' das Erforderliche überlassen zu können, und er erachtet einen Fall des zweiten Beispiels dann für ausgeschlossen, wenn das in Artikel 5 des Entwurfs erwähnte Gesetz alsbald zu stände kommen werde. Der Ausschuß erachtet es deshalb für wünschenswert, wenn die Regierung als­bald mit einer entsprechenden Gesetzesvorlage hervortreten würde und richtet hiermit ein bezügliches Ersuchen an die Regierung. Es sind somit die Artikel 2, 3 , 4, 5 nicht zu beanstanden. Die staatsrechtliche Stellung des Regenten wird in Artikel 6 erörtert Der Regent, welcher die Staatsgewalt, deren Träger er nicht ist, ausübt, und zwar in ihrer Gesamtheit als oberstes Organ, soll nach Maßgabe der Verfassung für alle Regierungshandlungen prinzipiell berechtigt sein. Er muß deshalb berechtigt sein zur Kreierung neuer Aemter, zur definitiven Ernennung aller Staatsbeamten; es wird unter der Regentschaft eine Verfassungsänderung zulässig sein, der Regent ist als un­verantwortlich und unverletzlich zu erachten unbeschadet der Vorschriften der §§ 96, 97, 100, 101 St. G. B. Der Artikel 6 erscheint zutreffend, ebenso die Artikel 7, 8, 9. Die in Artikel 10 des Entwurfs geregelte Stellvertretung beruht auf dem Auftrag des Herrschers; es haridelt sich hier um ein Recht des Landesherrn selbst. Die Stellver- tretungsverleihung giebt die Amtsgewalt und das Recht auf Gehorsam. Der Ausschuß glaubte die Domänenfrage hier Johannes

nicht näher erwägen -n sollen. 68 betot itoi^en Siegfenmg e'tra^ Ältenburg-Alsseld gemein, . .

und Ausschuß Uebereinfttmmung dahin, daß iUioweck che ^j^elst hinterlistigen Ueberfalls mißhandelt. Wahreiid Blum be- Verfassung nicht geändert wird. Es find sonach in ,vegen der Strafthat zu 3 Monaten Gefängnis verur-

jedem Fall aus den Erträgnissen des unveräußerlicben worden war und seine Strafe bereits verbüßt hat, wurde Familieneigentums des Großh. Hauses die Bedürfnisse des Hanjoks unmittelbar nach demUeberfall flüchtig und erst unvorigen Großh. Hauses und Hofes einschließlich der Zivckliste vor-!Jahr ermittelt und verhaftet. Das Schöffengericht Alsfeld hatte s«ä.ä » ««»ys Ms» sTÄäsis

Zivilliste in Form einer 58ereinbarung htvifchen | aleicbcnt Maße beteiligt erscheinen, so schien es dem Berusungs- und Kammern zu regeln ist. Tas Gleiche gut für den rMl " icht angemessen, auch die Strafen für Hanjoks und Blum gleich des Eintritts einer Regentschaft. Ter Ausschuß beantragt | bemesien und die gegen Hanjoks in erster Instanz verhängte deshalb die Annahme des ganzen Gesetzes, und ferner, vier-monatliche Gefängnisstrafe auf drei Monate herabzusetzen. die Kammer wolle beschließen, die Regierung zu ersuchen, Der Taglöhner Heinrich Luh von Großen-Lmden fit des ^leb- alsbald einen Gesetzentwurf nach Maßgabe des Artikels 5 stahls^ von Holz - Stollen aus einem Bergwerk - beschuldigt, des qeaeulrärtiqen Entwurfs vorzulegen. Tas Schöffengericht Greßen hat ihn mangels Bewerfe^ freigesprochen,

. 3" /Er neuen R°gi-r°ngzv°rl-g- betreffen» das rXchte

A - V tEvollzieherwe, e "heißt es. Ta Mit der ^j^sem Zeugen keinen Glauben zu schenken und bestätigte den erst- Moglichkeit gerechnet werden muß, daß dre mit der Um- i^'a^Men Freispruch. - Der Tierarzt Dr. Köhler aus Gießen gestaltung des Gerichtsvollzieherrvesens zusammenhangen- beschuldigt, im Juni vorigen Jahres die vorschriftsmäßige An­den Posten der IX. Hauptabteilung des Äauptvoranschlags ^ige eines zu seiner Kenntnis gelangten Falles von Diaul- und über die Staats-Einnahmen und Ausgaben für das Etats-!Klauenseuche unterlassen zu haben. Gegen den Strafbefehl, den er­fahr 1902/1903 die Zustimmung der Landstände nicht fin- s. Zt. wegen dieser ihm zur Last gelegten U e b e r t r e t u n g des den, so überreichen die Ministerien der Justiz und der Fi- Reichsviehseuchengesetzes erhalten hatte, hatte er Em- nanzen in Uebereinftimmung mit dem Staatsministerium pruch erhoben; vom Schöffengerichtbm°uchm vorsorglich eine Zusammenstellung der Änderungen,, welche s^^p^^en ^^il^Berufung verfolgte, beantragte zu Beginn der in der erwähnten Hauptabteilung des Voranschlags f 1 Lgutiqen Verhandlung Verwerfung des s. Zt. erhobenen Einspruchs den Fall notwendig werden, daß die Umgestaltung des Ge- ' ben Strafbefehl, da dem von dem Verteidiger eingelegten

richtsvollzieherwesens durch Ablehnung der darauf bezüg- Eiusprutt) lediglich eine abschriftliche rmd überdies unbeglaubigte lichen A.Forderungen undurchführbar wird. Zug eich richten Vollmacht bcigelegen habe, der Einspruch mithin nicht formgerccht sei. die genannten Ministerien an die beiden Kammern das Das Gericht hielt diesen Verstoß gegen eine Formvorschrüt durch Ansinnen, für den Fall der Ablehnung der auf die Um- andere Thatsachen, die für die in ^-«1^011 erfolgte gestaltung des GenchtsvollzieherwesenS sich beziehenden An- erteilung an den betreffenden Rechtsanwalt Zeugnis ab egten, für fni-hprunacn den in der Maae vorgesehenen Aeuderungen kompensiert und trat m die Verhandlung zur ^ache em. Es wurde forderungen pen in aer Jniage DOLge|egenen zieiwLLumjLn festaestellt, daß der Angeklagte auf der Remmchlc bei Giegen eine öer IX. Hauptabteilung des Voranschlags für 190-/1J03 b.c L 9 anfönfl§ $uni Zs. in Behandlung hatte, bei der anfänglich versassuugsmapige Zustimmung erteilen zu wollen. _ 3. und 4. Juni nur Bronchitis und erst am 5. Juni die

Maul- und Klauenseuche zu konstatieren war. Da die Bronchitis nach der Aussage eines Sachverständigen vielfach als Vorstadmm der Maul- und Klauenseuche auftritt, so mußte entgegen der Ansicht des .Kreisveterinärarztes angenommen werden, daß der Angeklagte , am 3. oder 4. Juni von dem Vorhandensein der Seuche sich noch Wie wir hören, Überzeugt zu halten brauchte. Am 5. Juni, an dem der An° Ile Kienen -.Nord j geklagte den Ausbruch der Seuche konstatierte, machte er dem Kreis-

«für die Notwendigkeit einer Regentschaft noch den weiteren Fall hinzusetzt: Ungewißheit der Person des Thronfolgers, so ist dies zu billigen ans den dem Entwurf beigegebenen' -Gründen und im Hinblick auf den geschlossenen Erbiver- prüderungsvertrag. Gerade weil das Hausgesetz, auf welches Artikel 5 der Verfassung hinweist, nicht erlassen ist, eine

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