Plötzlich und unerwartet verschied heute mein lieber Mann, mein treusorgender Vater, unser lieber Bruder
Karl Todtenbier
Eisenbahninspektor i. EL
In tiefem Schmerz:
Therese Todtenbier, geb. Senger und Tochter Eugenie nebst allen Verwandten.
Gießen, Neustadt (Kr. Marburg), 24. März 1942.
Die Beerdigung findet Freitag, den 27. März, um 148/< Uhr, auf dem Neuen Friedhof statt. Das Seelenamt ist am gleichen Tage um 6* [, Uhr.
01310
Danksagung.
Zum Heldentod meines geliebten Sohnes Eberhard von Holly und Ponientzietz, Oberleutnant u.Kompaniechef in einem Inf.-Regiment,
sind mir in so überaus großer Anzahl warme Worte der Anteilnahme und des Trostes zugegangen, daß es mir unmöglich ist, jedem einzelnen persönlich darauf zu antworten. Ich bitte daher auf diesem Wege meinen tiefempfundenen Dank aussprechen zu dürfen.
Theodore von Holly und Ponientzietz geb. Schirmer.
Gießen, im März 1942.
__01285
Danksagdng.
Für die vielen Beweise herzlicher Teilnahme, die uns schriftlich und mündlich aus nah und fern anläßlich des Heldentodes unseres innigstgeliebten
und herzensguten Sohnes und Bruders Heinrich Hof, Soldat in einem Infanterie-Regiment, dargebracht wurden, sagen wir auf diesem Wege herzlichen Dank. Besonders danken wir Herrn Pfarrer Müller für die trostreichen Worte und dem Gesangverein für die Mitwirkung bei der Gedächtnisfeier. In tiefer Trauer,
Heinrich Hof und Frau Marie, geb. Münch Karl Hof, z. Z. im Felde.
Großen-Buseck, 22. März 1942. _
1011 D
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Danksagung.
Allen, die uns beim Heldentode meines lieben Mannes, des Vaters seiner kleinen Christel, unseres lieben Sohnes und Bruders, Schwiegersohnes, Schwagers
und Onkels Unteroffizier Otto Nesseldreher, mündlich und schriftlich ihre herzliche Teilnahme erwiesen haben, sagen wir auf diesem Wege unseren aufrichtigen Dank.
Im Namen aller Angehörigen t Frieda Nesseldreher, geb. Becker und Töchterchen Christel Wilhelm Nesseldreher und Familie GeorgBecker, nebst allenVerwandten.
Vetzberg, Heuchelheim, den 24. März 1942.
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Neue Gastaeife der Giadtwerse Gießers
Nach Genehmigung durch den Herrn Reichskommissar,für die Preisbildung bringen wir hiermit unsere neuen Gastarife ordnungsgemäß zur Veröffentlichung:
Allgemeine Tarifpreise für die Versorgung mit Gas.
Auf Grund der Verordnung über die Bildung allgemeiner Tarifpreise für die Versorgung mit Gas (Tarifordnung für Gas) vom 15. Mai 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 925) und der dazu ergangenen Verordnungen und Ausführungsbestimmungen stellen die
Stadtwerke Gießen Abt. Gaswerk, Gießen, Haushaltsabnehmern und gewerblichen Abnehmern Gas zu nachstehenden Tarifen zur Verfügung:
. I. haushaltstarif.
A. Zonentarif für Haushaltsbedarf. Abnahmemengen.
1. Der Zonenpreis für Haushaltsbedarf beträgt bei den Abnahmemengen
der ersten Zone .... 19 Rpf./rn3
der zweiten Zone ... 13 „ der dritten Zone ... 8 „
2. Die monatliche Abnahmemenge wird festgesetzt in der
1. Zone 2. Zone 3. Zone in m3 in m3 in m3 über über für 1-Raum-Wohnung . 0—10 10—20 20
für 2-Raum-Wohnung . 0—10 10—20 20
für 3-Raum-Wohnung . 0—13 13—26 26
für 4-Raurn-Wohnung . 0—17 17—34 34
für 5-Raum-Wohnung . 0—21 21—42 42
für 6-Raum-Wohnung . 0—26 26—52 52
für 7- und mehr-Raum-
Wohnung .... 0—30 30—60 60
3. Neben den Zonenpreisen werden Verrechnungs- gebühren von
—,35 RM. monatlich für 1 und 2 Räume
—,45 RM. monatlich für 3 und 4 Räume
—,55 RM. monatlich für 5 und 6 Räume
—,65 RM. monatlich für 7 und mehr Räume erhoben.
4. Als Raum sind ohne Rücksicht auf Vorhandensein und Umfang einer Einrichtung für Gasverbrauch jeder bewohnbare Raum und jede vorhandene Küche anzusetzen.
5. Außer Ansatz bleiben:
a) Räume von weniger als 6 qm Grundfläche,
b) Flure, Dielen, offene Veranden, Baderäume, Toiletten, Keller- und Bodenräume, Waschküchen, Bügel-, Holz-, Kohlen-, heiz- und ähnliche Räume, Garagen.
d) vieh-, land- und vorratswirtschaftlich genutzte Räume des Haushalts (z. B. Ställe, Scheunen, Speicher, Vorrats- und Futterkammern).
6. Die in Ziffer 5 unter b—d genannten Räume bleiben nur fo lange außer Ansatz, als sie vorwiegend den bezeichneten Zwecken dienen.
7. Treppenhäuser in Einfamilienhäusern gelten als ein Raum, sofern sie als bewohnbare Räume anzusehen sind. <
8. Treppenhäuser in Mehrfamilienhäusern gelten nicht als Raum. Werden derartige Treppenhäuser mit Gas beleuchtet, so gelten sie auch dann nicht als Raum, wenn der Verbrauch über die Zähler der einzelnen Wohnungen gemessen wird.
9. Sind Treppenhäuser in Mehrfamilienhäusern oder von mehreren haushalten benutzte Räume der in Ziffer 5 b—d genannten Art mit Gas beleuchtet oder mit besonderen Gasoerbrauchseinrichtungen versehen und wird zugleich der Verbrauch hierfür durch einen besonderen Zähler gemessen, so wird dieser Verbrauch nach dem Gewerbetarif oder dem Münzgastarif abgerechnet.
10. Wohnungen, deren sämtliche Räume 6 qm Grundfläche nicht erreichen, werden wie Einraumwohnungen behandelt. Die Ausmessung der Grundfläche erfolgt am Fußboden von Putz zu Putz.
11. Der Gesamtverbrauch von Abnehmern, die in räumlicher Verbindung mit ihrem haushalt ein Gewerbe betreiben, wird bis zur dreifachen Abnahmemenge der 1. Zone nach dem Haushaltstarif abgerechnet. Der Mehrverbrauch wird nach dem in Betracht kommenden Tarif abgerechnet. Für die Bestimmung der Abnahmemenge der ersten Zone stehen gewerbliche Räume den zum haushalt gehörigen Räumen gleich.
12. Die Abnehmer können nach dem Ermessen des Werks auch über Münzgaszähler beliefert werden. Auch mit den über Münzgaszählern belieferten Abnehmern wird jedoch in den Abständen und zu den Preisen abgerechnet, in denen und zu denen der Verbrauch von Abnehmern abgerechnet wird, die nicht über Münzgasmesser beliefert werden.
B. Alünzgaslarif für Haushaltsbedarf.
1. Abnehmer, die die Belieferung über Münzgaszähler beantragen, oder bei denen die Voraussetzungen des Verlangens nach Sicherheitsleistung vorliegen, werden über Münzgaszähler beliefert. Zn diesem Falle beträgt der Gaspreis 22 Rpf./m3.
2. Werden Treppenhausbeleuchtungsanlagen in Mehrfamilienhäusern oder von mehreren haushalten benutzte, mit Gas beleuchtete oder mit besonderen Gasverbrauchseinrichtungen versehene Räume der Ziffer I A 5 b—d genannten Art über Münz- zähler beliefert, dann beträgt der Gaspreis 22 Rpf./m3.
IL Gewerbelarlfe.
1. Für Gewerbebetriebe, soweit sie nicht nach Ziffer 2 beliefert werden, beträgt der Zonenpreis bei einer monatlichen Abnahme:
von 1— 500 m3 . . . —,10 RM./cbm
„ 501—1000 m3 . . . —,09
„ 1001—2500 m3 . . . —,08
über 2500 m3 hinaus. —,07 „
2. Für Schulen, Kirchen, Krankenhäuser, Wehrmachtsanlagen, behördliche Dienststellen und Büros beträgt der Zonenpreis bei einer monatlichen Abnahme:
von 1— 250 m3 . . , —,16 RM./cbm
„ 251— 750 m3 . . . —,13
„ 751—2500 m3 . . . —,10
„ 2501 m3 u. mehr —,07
3. Neben den Zonenpreisen werden Derrechnungs- gebühren von monatlich
RM. 1,— für Zähler bis 2,5 m3 Eichleistung
„ 2,— „ „ „ 6 m3
„ 3,—..... 15 m3
„ 4,— „ „ über 15 m3 „
erhoben.
III. Sondertarife.
Raumheizgastarif.
1. Für Raumheizzwecke (für Dauerheizung ganzer Häuser oder Häuserblocks) wird an Haushaltsabnehmer und gewerbliche Abnehmer Gas abgegeben zu einem Preise von
8 Rpf./cbm für die ersten 500 cbm monatlich
7 „ „ weitere 250 „ „
6 „ „ über 750 „ „
2. Die Grundgebühr beträgt monatlich
RM. 3,— für Zähler bis 15 cbm Eichleisturig
„ 5,— „ „ über 15 „ „
IV. Heizwert des Gases.
Der obere Heizwert des von den Stadtwerken Gießen Abt. Gaswerk gelieferten Gases beträgt 4500 Wärmeeinheiten (Ho 760 mm Hg, trocken und 0° C). Schwankungen des Heizwertes bis zu dz 100 Wärmeeinheiten sind zulässig.
V. Allgemeine Bestimmungen.
1. Die Abnehmer haben den Stadtwerken Gießen Abt. Gaswerk alle für die Bildung der Tarifpreise notwendigen Angaben zu machen. Sie sind verpflichtet, den Stadtwerken Gießen Abt. Gaswerk jede Aenderung der tatsächlichen Verhältnisse, die eine andere Einstufung zur Folge hat, spätestens bis zum nächstfolgenden Ablesezeitpunkt mitzuteilen. Die Anzeigepflicht gilt erst dann als erfüllt, wenn die Anzeige von den Stadtwerken Gießen Abt. Gaswerk schriftlich bestätigt ist.
Wird bei einer Prüfung festgestellt, daß sich die Verhältnisse geändert haben, die für die Festsetzung der Tarifpreise maßgebend waren, ohne daß den Stadtwerken Gießen Abt. Gaswerk Anzeige gemacht worden ist, so kann der Unterschiedsbetrag zwischen den gezahlten Tarifpreisen und den auf Grund des Ergebnisses der Prüfung zu zahlenden Tarifpreisen für den ganzen Zeitraum seit der letzten Festsetzung der Tarifpreise nachberechnet werden.
2. hat ein Abnehmer die Wahl zwischen mehreren Tarifen, so ist er an den gewählten Tarif bis zum Ablauf des Geschäftsjahres des Versorgungsunternehmens gebunden. Die Bindung gilt jeweils für ein weiteres Geschäftsjahr, wenn der Abnehmer nicht spätestens einen Monat vor Ablauf dieses Jahres dem Versorgungsunternehmen schriftlich mitteilt, welche andere Wahl er treffen will.
3. Soweit die allgemeinen Bedingungen eine vorzeitige Kündigung oder Auflösung des Vertragsverhältnisses vorsehen, wird dieses Recht durch die Bindung nach Ziffer 2 nicht berührt.
4. Rückrechnungen finden bei einem Wechsel des Tarifs nicht statt.
5. Neben den Tarifpreisen werden Vergütungen für die Vorhaltung der technisch notwendigen Zähl» einrichtungen nicht erhoben. Für zusätzliche Meßeinrichtungen (d. h. für Zähleinrichtungen, deren Aufstellung nicht durch die Art und Beschaffenheit der Tarifanlage, sondern durch persönliche Wünsche des Abnehmers notwendig wird) wird ein Zuschlag von monatlich
1,— RM. für Zähler bis 15 cbm Eichleistung 3,— „ „ „ über 15 „
erhoben.
6. Kann infolge der Aufstellung einer zusätzlichen Zähleinrichtung die technisch notwendige Zähleinrich- tung verkleinert werden, so beschränkt sich der Zuschlag für die zusätzliche Zähleinrichtung auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Zuschlägen für die tatsächlich vorhandenen Zähleinrichtungen und für die technisch notwendige Zähleinrichtung.
7. Die Abrechnung/Zählerablesung erfolgt monatlich. Dabei werden jeweils nur die von der Zähleinrichtung angezeigten vollen Kubikmeter berücksichtigt.
8. Ueber die Anwendung der Tarife im Einzelfall entscheidet das Versorgungsunternehmen.
9. Die vorstehenden Tarife treten mit dem 23er- brauchsmont April 1942 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Gastarife vom 1. April 1938 außer Kraft. 1023A
Gießen, den 25. März 1942.
Stadtwerke Gießen. Abt. Gaswerk.


