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Plötzlich und unerwartet verschied heute mein lieber Mann, mein treusorgender Vater, unser lieber Bruder

Karl Todtenbier

Eisenbahninspektor i. EL

In tiefem Schmerz:

Therese Todtenbier, geb. Senger und Tochter Eugenie nebst allen Verwandten.

Gießen, Neustadt (Kr. Marburg), 24. März 1942.

Die Beerdigung findet Freitag, den 27. März, um 148/< Uhr, auf dem Neuen Friedhof statt. Das Seelenamt ist am gleichen Tage um 6* [, Uhr.

01310

Danksagung.

Zum Heldentod meines geliebten Sohnes Eberhard von Holly und Ponientzietz, Oberleutnant u.Kom­paniechef in einem Inf.-Regiment,

sind mir in so überaus großer Anzahl warme Worte der Anteilnahme und des Trostes zu­gegangen, daß es mir unmöglich ist, jedem einzelnen persönlich darauf zu antworten. Ich bitte daher auf diesem Wege meinen tief­empfundenen Dank aussprechen zu dürfen.

Theodore von Holly und Ponientzietz geb. Schirmer.

Gießen, im März 1942.

__01285

Danksagdng.

Für die vielen Beweise herzlicher Teil­nahme, die uns schriftlich und münd­lich aus nah und fern anläßlich des Heldentodes unseres innigstgeliebten

und herzensguten Sohnes und Bruders Heinrich Hof, Soldat in einem Infanterie-Regiment, dar­gebracht wurden, sagen wir auf diesem Wege herzlichen Dank. Besonders danken wir Herrn Pfarrer Müller für die trostreichen Worte und dem Gesangverein für die Mitwirkung bei der Gedächtnisfeier. In tiefer Trauer,

Heinrich Hof und Frau Marie, geb. Münch Karl Hof, z. Z. im Felde.

Großen-Buseck, 22. März 1942. _

1011 D

Danksagung.

Allen, die uns beim Heldentode meines lieben Mannes, des Vaters seiner kleinen Christel, unseres lieben Sohnes und Bruders, Schwiegersohnes, Schwagers

und Onkels Unteroffizier Otto Nesseldreher, mündlich und schriftlich ihre herzliche Teil­nahme erwiesen haben, sagen wir auf diesem Wege unseren aufrichtigen Dank.

Im Namen aller Angehörigen t Frieda Nesseldreher, geb. Becker und Töchterchen Christel Wilhelm Nesseldreher und Familie GeorgBecker, nebst allenVerwandten.

Vetzberg, Heuchelheim, den 24. März 1942.

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MEMPHIS 4

SORTE

Neue Gastaeife der Giadtwerse Gießers

Nach Genehmigung durch den Herrn Reichskom­missar,für die Preisbildung bringen wir hiermit unsere neuen Gastarife ordnungsgemäß zur Ver­öffentlichung:

Allgemeine Tarifpreise für die Versorgung mit Gas.

Auf Grund der Verordnung über die Bildung allgemeiner Tarifpreise für die Versorgung mit Gas (Tarifordnung für Gas) vom 15. Mai 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 925) und der dazu ergangenen Verordnungen und Ausführungsbestimmungen stel­len die

Stadtwerke Gießen Abt. Gaswerk, Gießen, Haushaltsabnehmern und gewerblichen Abnehmern Gas zu nachstehenden Tarifen zur Verfügung:

. I. haushaltstarif.

A. Zonentarif für Haushaltsbedarf. Abnahmemengen.

1. Der Zonenpreis für Haushaltsbedarf beträgt bei den Abnahmemengen

der ersten Zone .... 19 Rpf./rn3

der zweiten Zone ... 13 der dritten Zone ... 8

2. Die monatliche Abnahmemenge wird festgesetzt in der

1. Zone 2. Zone 3. Zone in m3 in m3 in m3 über über für 1-Raum-Wohnung . 010 1020 20

für 2-Raum-Wohnung . 010 1020 20

für 3-Raum-Wohnung . 013 1326 26

für 4-Raurn-Wohnung . 017 1734 34

für 5-Raum-Wohnung . 021 2142 42

für 6-Raum-Wohnung . 026 2652 52

für 7- und mehr-Raum-

Wohnung .... 030 3060 60

3. Neben den Zonenpreisen werden Verrechnungs- gebühren von

,35 RM. monatlich für 1 und 2 Räume

,45 RM. monatlich für 3 und 4 Räume

,55 RM. monatlich für 5 und 6 Räume

,65 RM. monatlich für 7 und mehr Räume erhoben.

4. Als Raum sind ohne Rücksicht auf Vorhanden­sein und Umfang einer Einrichtung für Gasver­brauch jeder bewohnbare Raum und jede vorhan­dene Küche anzusetzen.

5. Außer Ansatz bleiben:

a) Räume von weniger als 6 qm Grundfläche,

b) Flure, Dielen, offene Veranden, Baderäume, Toiletten, Keller- und Bodenräume, Wasch­küchen, Bügel-, Holz-, Kohlen-, heiz- und ähn­liche Räume, Garagen.

d) vieh-, land- und vorratswirtschaftlich genutzte Räume des Haushalts (z. B. Ställe, Scheunen, Speicher, Vorrats- und Futterkammern).

6. Die in Ziffer 5 unter bd genannten Räume bleiben nur fo lange außer Ansatz, als sie vorwie­gend den bezeichneten Zwecken dienen.

7. Treppenhäuser in Einfamilienhäusern gelten als ein Raum, sofern sie als bewohnbare Räume anzusehen sind. <

8. Treppenhäuser in Mehrfamilienhäusern gelten nicht als Raum. Werden derartige Treppenhäuser mit Gas beleuchtet, so gelten sie auch dann nicht als Raum, wenn der Verbrauch über die Zähler der ein­zelnen Wohnungen gemessen wird.

9. Sind Treppenhäuser in Mehrfamilienhäusern oder von mehreren haushalten benutzte Räume der in Ziffer 5 bd genannten Art mit Gas beleuchtet oder mit besonderen Gasoerbrauchseinrichtungen ver­sehen und wird zugleich der Verbrauch hierfür durch einen besonderen Zähler gemessen, so wird dieser Verbrauch nach dem Gewerbetarif oder dem Münz­gastarif abgerechnet.

10. Wohnungen, deren sämtliche Räume 6 qm Grundfläche nicht erreichen, werden wie Einraum­wohnungen behandelt. Die Ausmessung der Grund­fläche erfolgt am Fußboden von Putz zu Putz.

11. Der Gesamtverbrauch von Abnehmern, die in räumlicher Verbindung mit ihrem haushalt ein Ge­werbe betreiben, wird bis zur dreifachen Abnahme­menge der 1. Zone nach dem Haushaltstarif ab­gerechnet. Der Mehrverbrauch wird nach dem in Be­tracht kommenden Tarif abgerechnet. Für die Be­stimmung der Abnahmemenge der ersten Zone stehen gewerbliche Räume den zum haushalt ge­hörigen Räumen gleich.

12. Die Abnehmer können nach dem Ermessen des Werks auch über Münzgaszähler beliefert werden. Auch mit den über Münzgaszählern belieferten Ab­nehmern wird jedoch in den Abständen und zu den Preisen abgerechnet, in denen und zu denen der Verbrauch von Abnehmern abgerechnet wird, die nicht über Münzgasmesser beliefert werden.

B. Alünzgaslarif für Haushaltsbedarf.

1. Abnehmer, die die Belieferung über Münzgas­zähler beantragen, oder bei denen die Voraussetzun­gen des Verlangens nach Sicherheitsleistung vor­liegen, werden über Münzgaszähler beliefert. Zn diesem Falle beträgt der Gaspreis 22 Rpf./m3.

2. Werden Treppenhausbeleuchtungsanlagen in Mehrfamilienhäusern oder von mehreren haushal­ten benutzte, mit Gas beleuchtete oder mit besonde­ren Gasverbrauchseinrichtungen versehene Räume der Ziffer I A 5 bd genannten Art über Münz- zähler beliefert, dann beträgt der Gaspreis 22 Rpf./m3.

IL Gewerbelarlfe.

1. Für Gewerbebetriebe, soweit sie nicht nach Ziffer 2 beliefert werden, beträgt der Zonenpreis bei einer monatlichen Abnahme:

von 1 500 m3 . . .,10 RM./cbm

5011000 m3 . . .,09

10012500 m3 . . .,08

über 2500 m3 hinaus.,07

2. Für Schulen, Kirchen, Krankenhäuser, Wehr­machtsanlagen, behördliche Dienststellen und Büros beträgt der Zonenpreis bei einer monatlichen Ab­nahme:

von 1 250 m3 . . ,,16 RM./cbm

251 750 m3 . . .,13

7512500 m3 . . .,10

2501 m3 u. mehr,07

3. Neben den Zonenpreisen werden Derrechnungs- gebühren von monatlich

RM. 1, für Zähler bis 2,5 m3 Eichleistung

2, 6 m3

3,..... 15 m3

4, über 15 m3

erhoben.

III. Sondertarife.

Raumheizgastarif.

1. Für Raumheizzwecke (für Dauerheizung ganzer Häuser oder Häuserblocks) wird an Haushaltsab­nehmer und gewerbliche Abnehmer Gas abgegeben zu einem Preise von

8 Rpf./cbm für die ersten 500 cbm monatlich

7 weitere 250

6 über 750

2. Die Grundgebühr beträgt monatlich

RM. 3, für Zähler bis 15 cbm Eichleisturig

5, über 15

IV. Heizwert des Gases.

Der obere Heizwert des von den Stadtwerken Gießen Abt. Gaswerk gelieferten Gases beträgt 4500 Wärmeeinheiten (Ho 760 mm Hg, trocken und 0° C). Schwankungen des Heizwertes bis zu dz 100 Wärmeeinheiten sind zulässig.

V. Allgemeine Bestimmungen.

1. Die Abnehmer haben den Stadtwerken Gießen Abt. Gaswerk alle für die Bildung der Tarifpreise notwendigen Angaben zu machen. Sie sind ver­pflichtet, den Stadtwerken Gießen Abt. Gaswerk jede Aenderung der tatsächlichen Verhältnisse, die eine andere Einstufung zur Folge hat, spätestens bis zum nächstfolgenden Ablesezeitpunkt mitzuteilen. Die Anzeigepflicht gilt erst dann als erfüllt, wenn die Anzeige von den Stadtwerken Gießen Abt. Gas­werk schriftlich bestätigt ist.

Wird bei einer Prüfung festgestellt, daß sich die Verhältnisse geändert haben, die für die Festsetzung der Tarifpreise maßgebend waren, ohne daß den Stadtwerken Gießen Abt. Gaswerk Anzeige gemacht worden ist, so kann der Unterschiedsbetrag zwischen den gezahlten Tarifpreisen und den auf Grund des Ergebnisses der Prüfung zu zahlenden Tarifpreisen für den ganzen Zeitraum seit der letzten Festsetzung der Tarifpreise nachberechnet werden.

2. hat ein Abnehmer die Wahl zwischen mehreren Tarifen, so ist er an den gewählten Tarif bis zum Ablauf des Geschäftsjahres des Versorgungsunter­nehmens gebunden. Die Bindung gilt jeweils für ein weiteres Geschäftsjahr, wenn der Abnehmer nicht spätestens einen Monat vor Ablauf dieses Jah­res dem Versorgungsunternehmen schriftlich mitteilt, welche andere Wahl er treffen will.

3. Soweit die allgemeinen Bedingungen eine vor­zeitige Kündigung oder Auflösung des Vertrags­verhältnisses vorsehen, wird dieses Recht durch die Bindung nach Ziffer 2 nicht berührt.

4. Rückrechnungen finden bei einem Wechsel des Tarifs nicht statt.

5. Neben den Tarifpreisen werden Vergütungen für die Vorhaltung der technisch notwendigen Zähl» einrichtungen nicht erhoben. Für zusätzliche Meßein­richtungen (d. h. für Zähleinrichtungen, deren Auf­stellung nicht durch die Art und Beschaffenheit der Tarifanlage, sondern durch persönliche Wünsche des Abnehmers notwendig wird) wird ein Zuschlag von monatlich

1, RM. für Zähler bis 15 cbm Eichleistung 3, über 15

erhoben.

6. Kann infolge der Aufstellung einer zusätzlichen Zähleinrichtung die technisch notwendige Zähleinrich- tung verkleinert werden, so beschränkt sich der Zu­schlag für die zusätzliche Zähleinrichtung auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Zuschlägen für die tatsächlich vorhandenen Zähleinrichtungen und für die technisch notwendige Zähleinrichtung.

7. Die Abrechnung/Zählerablesung erfolgt monat­lich. Dabei werden jeweils nur die von der Zählein­richtung angezeigten vollen Kubikmeter berücksichtigt.

8. Ueber die Anwendung der Tarife im Einzel­fall entscheidet das Versorgungsunternehmen.

9. Die vorstehenden Tarife treten mit dem 23er- brauchsmont April 1942 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Gastarife vom 1. April 1938 außer Kraft. 1023A

Gießen, den 25. März 1942.

Stadtwerke Gießen. Abt. Gaswerk.