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tollen zwecks Papierersparung nicht mehr zur Aushändigung an die Kunden gedruckt werden. Sie sind im Deutschen Reichs­anzeiger Nr. 262 vom 7« Novem­ber 1942 veröffentlicht und können bei den genannten Banken eingesehen werden.

Wirtschaftsgruppe Privates Bankgewerbe

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7Rühr.,Wechsel­strom,!. 250 RM. z. verk. - Neuw.

Pelzmantel, Gr. 42-44, ges. Schr. Ang. unt. 06064 a.d.G.A.

Dis Allgemeinen Geschäftsbedingungen der privaten Banken und Bankiers

Gießen, 25. November 1942 Marktstraße 2, Seiteneingang __________________________06051Z

Wissenschaftliche Werke

Sendergebiet der

BrühPschen Druckerei

bei der Herstellung und Aufbewahrung von Le­bensmitteln gewarnt. Die Verwendung derartiger Gefäße ist außerdem nach § 3 Ziffer 2 des Lebens». Mittelgesetzes verboten.

Gießener Dochenmarktpreife.

* Giesien, 24. Nov. Auf dem heutigen Wochen- martt kosteten: Wirsing, % kg 9 bis 10 Rpf., Weißkraut 8, Rotkraut 9 bis 10, rote Rüben 10, Unterkohlrabi 7, Feldsalat 50, Oberkohlrabi, das Stück 10, Rettich 10 Rpf.

Verdunkelungszett:

24. November von 17.19 bis 7.30 Uhr.

Bekanntmachung.

Betr.: Hühnerpest; hier: Ausbruch der Seuche in den Geflügelbeständen des Kaufmanns Adolf Kümmel, Gießen-Wieseck, Schulstr. 4. In dem Geflügelbestand des Kaufmanns Adolf Kümmel zu Gießen-Wieseck, Schulstr. 4, ist die Hühnerpest amtstierärztlich festgestellt morden: Die Schutzmaßnahmen gemäß § § 289 der Ausführungs­vorschriften zum Reichsviehseuchengesetz sowie Ge^ Höftsperre sind angeordnet. [3571C

Der Oberbürgermeister der Stadt Gießen Beterinärvolizei.

I. B.: Nicolaus.

Statt Karten! Danksagung.

Für die vielen Beweise herzlicher Teilnahme bei dem Heimgang unseres lieben Entschlafenen, für die Kranz- und Blumenspenden, besonders Herrn Pfarrer Bühler für die trostreichen Worte am Grabe, der Gemeindeschwester zu Londorf für ihre Bemühungen, sowie dem Kriegerverein für die letzte Ehrenerweisung sagen wir allen auf die­sem Wege unseren herzlichsten Dank.

Im Namen der trauernden Hinterbliebenen:

Friedrich König und alle Angehörigen.

Londorf (Horst-Wessel- Straße 28), Gießen, den 23, November 1942. 06047

Statt Karten!

Ihre Vermählung geben bekannt

Lorenz Harbauer

Uffz. an einer H.-U.-S.

Frau Marianne, geb. Rühl

G. A-Sport.

Gpielvereinigung 1926 Leihgestern.

Leihgestern 1 - VfB.-R.Gießen 1 4:2 (2:1).

Die 1. Jugend des DfB.-Reichsbahn Gießen war am Sonntag Gast in Leihgestern, um das fällige Verbandsspiel auszutragen. Dieses Spiel sollte dar­über entscheiden, wer den ersten Platz in der Tabelle einzunehmen hat. Beide Mannschaften waren noch ohne Punktverlust. In schönem und temperament­vollem Kampf konnte der Bannmeister Leihgestern das Spiel mit 4:2 Toren gewinnen. Schiedsrichter Hoffmann (Wiefeck) leitete einHand-frei und sicher.

Kurze Sportnotize«.

Deutschlands Fechterinnen gewannen in Budapest das Ländertreffen gegen Ungarn mit 10:6 Punkten. Lilo Allgeier und Hedwig Haß waren mit je vier Stegen die besten deutschen Fechterinnen.

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Gemeinsame Bekanntmachung der Landrate der Landkreise Atlsfeld, Büdingen, Friedberg, Gießen und Lauterbach, sowie des Oberbürgermeisters der Stadt Gießen.

Betr.: Eierverteilung.

Für die Zeit vom 16. November bis 13. Dezem­ber 1942 werden auf Anordnung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft auf den gültigen Bestellschein 43 der Reichseierkarte 2 Eier, und zwar auf den Abschnitt a ausgegeben. Die Ausgabe der Eier erfolgt im Laufe des43. Vers orgungsabs chmttes.

Gießen, den 23. November 1942.

Für die Landräte der Landkreise Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Gießen und Lauterbach, sowie den Ober­bürgermeister der Stadt Gießen.

Der Landrat des Landkreises Gießen.

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Gemeinsame Bekanntmachung der Landrate der Landkreise Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Lauter­bach, Gießen, sowie des Herrn Oberbürgermeisters der Stadt Gießen.

Bekanntmachung.

Hauptschriftleiter: Dr. Friedrich Wilhelm Lange. Stellvertreter de4 Haupticbristleiters: Ernst Blumschein. Verantwortlich für Politik und Bilder: Dr. Fr. W. Lange: für das Feutüeton: Dr. Hans Thyrtotr für Stadt Gießen, Provinz, Wirtictiast und Sport: Ernst Blumschein.

Druck und Verlag: Brühlsche Universitätsdruckerei R. Lange S. (A. Veriogsletter: Dr.-Jng. Erich Hamann: An^eigenleiter: Hans Leck.

Sinzeigenpreisliste 9tr. 6.

(Sin Kellerdieb zum Tode verurteilt.

Lpd. Offenbach a. M., 22. Rov. Die Notwen­digkeit, vorsorglich Schutzmaßnahmen gegen die Terrorangriffe feindlicher Flieger zu treffen, hat in den luftgefährdeten Gebieten vielfach dazu geführt, daß Volksgenossen einen Teil ihrer Habe, vor allem Kleider und Wäsche, in Koffer verpackt, in die Kel­ler gebracht haben. Wer in dieser Weise mithüft, den Gefahren aus der Luft zu begegnen, muß sich darauf verlassen können, daß feine Sachen im Keller ebenso sicher aufgehoben sind wie in der Wohnung, und daß mit unerbittlicher Strenge gegen diejenigen Elemente eingeschritten wird, die die kriegsbeding­ten Ausnahmeverhältnisse für ihre verbrecherischen Zwecke ausnutzen zu können glauben. Schwerste Bestrafung hat daher jeder zu gewärtigen, der. sich an fremdem Luftschutzgepäck vergreift.

Daß mit diesem Grundsatz unnachsichllich Ernst gemacht wird, zeigte die Verhandlung gegen den 33jährigen Alexander Scheer aus Offenbach am Main, der sich vor dem Sondergericht Darm­stadt zu verantworten hatte. Scheer, der bereits in seiner Jugend einen ausgesprochenen Hang zum Nichtstun und Stehlen an den Tag gelegt hatte und zuletzt im Jahre 1936 als Anführer einer gefähr­lichen Einbrecherbande zu einer Zuchthausstrafe von 4% Jahren sowie zu 5 Jahren Ehrverlust verurteilt worden war, hatte nach seiner Entlassung aus der Strafanstalt bei einer Offenbacher Firma Beschäf­tigung als Kohlenträger gefunden. Bei dieser Tätig­keit, die ihn ständig in anderer Leute Keller führte, bemerkte er im Oktober d. I. in einem in der Moltkestraße in Offenbach gelegenen Haus, daß in dem Vorkeller mehrere Koffer offensichtlich zum Schutze vor Luftangriffen abgestellt waren. Einige Tage danach schlich er sich bei einbrechender Dun­kelheit in diesen Keller ein und entsendete einen der Koffer, der Wäsche und Kleidungsstücke im Ge­samtwert von über 500 RM. enthielt. Einige Mo­nate zuvor hatte er schon einmal in einem Keller gelegentlich des Kohlentragens einen Gummischlauch an sich genommen.

Das Sondergericht verurteilte den Angeklagten, der sich nach seinem Vorleben und feiner gesamten Persönlichkeit als Dolksschädling sowie als gefähr­licher und unverbesserlicher Gewohnheitsverbrecher darstellte, wegen seiner gemeinen Tat zum Tode und zum dauernden Verlust der bürgerlichen Ehren­rechte.

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3. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekannt­machung werden nach den §§ 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr vorn 18.8.1939 RGBl. I, Seite 1430 (in der Fassung der Verordnung vom 30.10.1941, RGBl.I, Seite 679) und den Strafvorschriften bei Zuwiderhandlungen auf dein Gebiete bezugsbeschränkter Erzeugnisse (Verbrauchsregelungs-Strafverordnung) in der Fas­sung vorn 26. 11. 1941 (RGBl. I, Seite 734) bestraft.

Kassel, den 14. November 1942.

Der Obervräsident - LandeSlvirtschaftsamt.

9m Auftrag: gez. Kropf.

Voritehende Bekanntmachung bringe ich hiermit zur Kenntnis. (35721)

Gießen, den 23. November 1942.

Für die Landräte der Landkreise Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Lauterbach und Gießen, sowie den Herrn Oberbürgermeister der Stadt Gießen.

Der Landrat des Landkreises Gießen, vr. Lotz.

Landkreis Gießen.

* Albach, 22. Nov. Hier fand, wie alljährlich, bei Gastwirt Will die Kaninchenausstettung des Kaninchenzuchtvereins Albach statt. Trotz her Kriegsverhältnisse brachte der Verein 71 Tiere zur Schau. Ausgestellt waren Angora, Gr.-Chinchilla, Wiener blau, Wiener weiß, Klein- Chinchilla. Preisrichter war Dietrich (Klein-Kar­ben). Der Verein lieferte 18 Zuchttiere für die Ost­gebiete ab. Ergebnisse der Schau: Angora: Wilhelm Stumpf, Ehrenpreis. Gr.-Chinchilla: H. Hahn drei­mal Ehrenpreis, dreimal 2. Preis; Wilhelm Lud­wig Langsdorf Ehrenpreis der Kreisfachgruppe, zwei Ehrenpreise, zwei 2. Preise und vier 3. Preise; Wilhelm Wagner ein Ehrenpreis, ein 1. Preis, ein 2. Preis, ein 3. Preis; Ludw. Langsdorf vier 2. Preise

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und ein 3. Preis; Ludwig Arnold ein 2. Preis; Ludwig Neeb Ehrenpreis der Reichsfachgruppe, ein Ehren­preis, ein 1. Preis; Karl Dippel ein 3. Preis; Wil­helm Will zwei Ehrenpreise, ein 1. Preis; Wilhelm Hofmann ein Ehrenpreis und ein 2. Preis; Georg Schmitt ein 3. Preis. Wiener blau: Willi Brück ein Ehrenpreis und ein 1. Preis; Georg Schmitt ein Ehrenpreis, ein 1. Preis, ein 2. Preis, zwei 3. Preise; Karl Hermann Landesbauernführer- Ehrenpreis, ein Ehrenpreis, zwei 1. Preise, ein 2. Preis, zwei 3. Preise; H. Brück ein 2. Preis, zwei 3. Preise; Michel DH en ein 2. Preis, ein 3. Preis. Wiener weiß: Wilhelm Stumpf ein Ehrenpreis, drei 1. Preise, ein 2. Preis; Karl Schmitt ein 3. Preis; Wilhelm Schwalb ein Ehrenpreis. Klein-Chinchilla: Ludwig Arnold zwei 2. Preise, ein 3. Preis; Hein­rich Hilberg ein 3. Preis.

* Hungen, 24. Nov. Der Kaninchenzucht- verein Hungen und Umgegend veranstaltet am kommenden Sonntag, 29. November, seine dies­jährige L 0 ka 1 schau im Saale des Gastwirts Raab in Inheiden. Es werden über 250 Ka­ninchen der Wirtschaftsrassen ausgestellt, eine große Anzahl davon soll zum Verkauf kommen, so daß mancher Züchter gute Möglichkeit zur Deckung seines Zuchtbedarfs hat. Als Preisrichter wurde Josef Wiehler (Neu-Isenburg) verpflichtet.

Heute morgen 4/2 Uhr entschlief sanft und un- erwartet nach kurzem, schwerem Leiden meine 1 liebe, herzensgute Frau, unsere gute Mutter, 1 Schwiegermutter, Großmutter, Schwägerin und 1 Tantc Marie Lang, geb. Menges

im 61. Lebensjahre.

Die trauernden Hinterbliebenen:

Ludwig Lang IV. und Familie. 1 Großen-Linden, Berlin, den 23. Nov. 1942.

Die Beerdigung findet Mittwoch, 25. November,

schriften. Den weiblichen Angestellten ist hiernach vor Begickn der Sechswochenfrist in der Regel das Arbeitsentgelt für die Dauer von sechs Wochen weiterzuzahlen. Ferner kann bei einer durch Schwangerschaft verursachten Minderung der Ar­beitsfähigkeit ein Anspruch auf Fortgewährung des Arbeitsentgelts nach dem Mutterschutzgesetz gegeben sein. Mit dem Beginn der Schutzfrist hat die wer­dende Mutter Anspruch 'auf Wochengeld, auch wenn sie die Arbeit schon vorher ausgesetzt fjat. Der An­spruch auf Wochengeld entfällt jÄwch für die in die Schutzfrist fallende Zeit, für die der werdenden Mut­ter das regelmäßige Arbeitsentgelt weitergezahlt wird.

private Krankenversicherung und

NSD.-Haushalthelferinnen. '

Wenn durch Familienangehörige oder durch nach­barschaftliche Hilfe ein Ersatz der Hausfrau im Falle ihrer Erkrankung nicht beschaffbar ist, werden von der NSV. Helferinnen gestellt, um die Hausfrau und Mutter zur Förderung ihrer völligen und bal­digen Gesundung möglichst zu entlasten. Das er­folgt vor allem in solchen Fällen, in denen kinder­reiche Familien zu versorgen sind. Die Wirtschafts­gruppe Lebens- und Krankenversicherung, Abteilung Krankenversicherung, hat ihren Mitglieds-Unterneh­mungen empfohlen, daß für den Einsatz von Haus­halthelferinnen durch die NSV. grundsätzlich eine freiwillige Beihilfe zu gewähren ist. Bei ihrer Be­messung soll etwa der halbe tarifliche Erstattungs­satz für Krankenhausbehandlung zugrunde gelegt werden, sofern ohne die Haushalthelferin ein Kran- kenhausaufenthalt der Hausfrau in Bettacht gekom­men wäre.

Keine Zinkgefäße zur Aufbewahrung von Lebensmitteln.

Alljährlich werden Vergiftungsfälle beobachtet, die auf die Verwendung von Zinkgefäßen oder ver­zinkten Gefäßen bei der Zubereitung oder Aufbe­wahrung von Lebensmitteln zurückzuführen find. Häufig werden in unüberlegter Weise Zinkeimer oder Zinkkannen, die für die Verwendung als Lebensmittelbehälter gar nicht bestimmt sind, bei der Zubereitung von Speisen verwendet (z. B. Ver­wendung von Zinkeimern beim Beerensammeln, Aufbewahren von frischem Fleisch in Zinkwannen usw.). Es muß deshalb darauf hingewiesen werden, daß Lebensmittel, die Säuren enthalten oder leicht säuern (Salate aller Art einschl. Kartoffel- und Fleischsalat, ferner Fleisch, Milch, Sauerkohl, ge­schältes Obst, Beerenfrüchte, Obst- und Fruchtsäfte, Marmeladen, Muse, Weine, Brottoig usw.) ost in kürzester Zeit Zinkgefäße angreifen, wobei sich das Metall in den Lebensmitteln auflöst und diese ge­nußuntauglich und gesundheitsschädlich macht. Der unangenehme metallische Geschmack der zinkhaltigen Lebensmittel wird oft durch andere Stoffe verdeckt und daher nicht beachtet. Die entstehenden giftigen Zinkvergiftungen rufen nach dem Genuß der Spei­sen schwere Magen- und Darmstörungen, Erbrechen, Durchfall, Leibschmerzen bisweilen mit Fieber verbunden hervor. Es wird daher vor der Ver­wendung von Zinkgefäßen und verzinkten Gefäßen

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** Ein Siebziger. Der Verwaltungsange­stellte Heinrich Joh, Am Riegelpfad 68 wohnhaft, kann am 26. November in geistiger und körperlicher Frische seinen 70. Geburtstag begehen. Der. Jubilar, der den ersten Weltkrieg im Landsturm-Bataillon Gießen mitmachte, mit dem er auch nach Frankreich ausgerückt war, kann sich allgemeiner Wertschätzung erfreuen. Trotz seines hohen Atters ist er immer noch vorbildlich als Angestellter unserer Stadtver­waltung tätig, wo er sich bei feinen Vorgesetzten und Mitarbeitern durch treue Dienstleistung und gute Kameradschaft allgemeine Achtung erworben hat. Dem Jubilar gelten auch unsere herzlichen Wünsche zu feinem 70. Geburtstage und für einen schönen Lebensabend.

** Eierverteilung. In der gegenwärtigen Dersorgungsperiode bis 13. Dezember werden auf den Bestellschein 43 der Reichseierkarte 2 Eier auf den Abschnitt a ausgegeben, wie heute im Anzeigen­teil amtlich bekanntgegeben wird.

** Zeugnisse erst im Februar. Der Reichserziehungsminister hat angeordnet, daß von der Erteilung eines Halbjahreszeugnisses am letzten Schultag im Monat Januar an den Volks- und Mitteschulen abzusehen ist. Die Zeugnisverteilung soll vielmehr am letzten Tage der ersten vollen Februarwoche oorgenomme werden.

* Bargeldlose Zahlung von Renten. Die Reichspost kommt dem Wunsche vieler Volks- genossen entgegen und läßt im Einvernehmen mit dem Reichsarbeitsminister die unbare Zahlung von Renten an Privatpersonen zu. Vom 1. Januar 1943 an können auf Antrag des Rentenempfängers lau­fende und einmalige Renten aus der Angestellten-, der Invaliden- oder der Unfallversicherung auf das eigene Postscheckkonto des Rentenempfängers oder auf das Postscheckkonto einer öffentlichen Spar- oder Girokasse, einer Bank usw. zur Gutschrist auf ein vom Rentenempfänger bei dieser Geldanstalt einge­richtetes Konto überwiesen werden. Die Renten­empfänger können die unbare Zahlung der Rente bei ihrem zuständigen Zahlpostamt beantragen. An- tragsformblätter, aus denen das Nähere her vor geht, sind Ende November bei den Postämtern erhältlich.

* Sie Hausfrau spart. Mit großer Flamme zum Kochen bringen, mit kleiner Flamme weiterkochen (garkochen). Vergiß nicht, daß auf jeden Tops ein Deckel gehört. Wer das streng be­achtet, spart etwa 3 Kubikmeter Gas im Monat! Die Kochflamme soll nur so groß aufgedreht wer­den, daß die Flammenspitzen den Topfrand er­reichen, nicht aber darüber hinausschlagen.

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Mein lieber Mann, unser guter Schwager und Onkel

Herr Karl Ockel

wurde am 22. November im Alter von fast 80 Jahren nach kurzer Krankheit durch einen sanften Tod erlöst. ,m Namen

der trauernden Hinterbliebenen:

Marie Ockel, geb. Köhler.

Gießen (Bleichstraße 27), Münster, Leun, Heuchelheim, den 22. November 1942.

Die Beerdigung findet Mittwoch, 25. Nov., nachm. y24 Uhr, von der Kapelle des Neuen

Statt besonderer Anzeige.

Am Totensonntag verschied sanft nach langem, schwerem, geduldig ertragenem Lei­den meine liebe Frau, unsere treusorgende Mutter, Großmutter, Schwester, Schwägerin und Tante

Frau Mathilde Neumann, geb. Schäfer

im Alter von 63 Jahren.

In tiefer Trauer:

Friedrich Neumann, Reichebahnlokomotivführer I. R.

Fllegerhauptmann Albert Neumann, z.L Im Felde, nobel Familie; Rechteanwalt Dr. Ernst Neumann, z.Z. Kriege- Verw.Jnsp. im Osten, nebst Familie; u. alle Verwandten und Verschwägerten.

Gießen (Tannenweg 32), Dessau, Düsseldorf, Duisburg, Winterberg i. Westf. und Ernst­hausen (Kr. Frankenberg), den 22. Nov. 1942.

Die Beerdigung findet am Mittwoch, dem 25. November, 14% Uhr, von der Kapelle des Neuen Friedhofes in Gießen aus statt.

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1. Auf Grund des § 1 der Anordnung 45 der Reichsstelle für Mineralöl (Regelung des Einzel­handels mit Petroleum) vom 16.2.1942, abgedruckt im Deutschen Reichs- und Preußischen Staats- anzeiger Nr. 39 vom 16. 2. 1942, darf Petroleum nur gegen Petroleum-Berechtigungsscheine der Reichsstelle für Mineralöl oder gegen Petroleum- Bezugsausweise der Wirtschaftsämter von Einzel­händlern abgegeben und bei ihnen bezogen werden.

2. Gemäß § 3, Absatz 2, dieser Anordnung wird bestimmt: Die Petroleum-Bezuysausweise sind im Monat Dezember 1942 an die einzelnen Ver- brauchergruvpen mit folgenden Höchstmengen zu liefern:

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