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Heute morgen starb nach langem, schweren Leiden meine liebe, umsichtige Gattin, unsere liebe Mutter, Schwiegermutter und Großmutter

Frau Viktoria Nies

geb. Müller

im 61. Lebensjahre.

Im Namen aller Trauernden:

Adam Nies, Ernst Nies u. Familie Helmut Nies und Familie.

Langsdorf, den 14. Januar 1942.

Die Beerdigung findet Freitag, den 16. Januar, um 15 Uhr, vom Sterbehaus aus statt.

187 D

Trohe, den 15. Januar 1942.

180 D

Danksagung.

fcSrf Für die vielen Beweise herzlicher An- teilnahme aus nah und fern an dem schmerzlichen Verlust, den wir durch den Hel­dentod unseres lieben, unvergeßlichen Sohnes und Bruders, Schwagers,Onkels, Enkels, Neffen Heinrich Panzer, Gefreiter in einem Inf.-Regt. erlitten haben, sprechen wir allen auf diesem Wege unseren herzlichen Dank aus. Besonders danken wir Herrn Pfarrer Bünnig für die trost­reichen Worte bei der Gedächtnisfeier und allen denen, die daran teilnahmem, sowie demFrauen- chor Alt.-Buseck für sein Mitwirken bei d. Feier

In tiefem Schmerz: Familie Heinrich Panzer

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eingesetzt:

A) Kaufmännische Fächer.

1. Kaufmännisches Rechnen Stufe I...........

2/Deutsch für den Kaufmann, Stufe I.........

3. Doppelte Buchführung Stufe I.............

4. Doppelte Buchführung Stufe II............

5. Doppelte Buchführung Stufe III (Abschluß- technik).................................

6. Einzelhandelsbuchführung.................

7. Steuerkunde für den Kaufmann............

B) Technische Fächer (Eisen und Metall).

8. Technisches Zeichnen Stufe 1............... 40

9. Technisches Zeichnen Stufe II.............. 40

10. Technisches Zeichnen Stufe III............. 40

11. Technisches Rechnen Stufe I............... 40

12. Technisches Rechnen Stufe II............... 40

13. Technisches Rechnen Stufe III ............. 40

14. Elektrotechnik Stufe I..................... 24

15. Elektrotechnik Stufe III.................... 24

16. Technisches Rechnen zur Vorbereitung auf Refa- Grundlehrgang ..................... 64

17. Refa-Fachlehrgang (Teilnahmevoraussetzung: Erfolgreicher Besuch eines Refa-Grundlehr­gangs) .................................. 60

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ca. 40,

Förder-Lehrgemeinschaften.

18. Förderlehrgemeinschaft f. Angelernte und Hilfsarbeiter. (Zur Förderung junger Hilfsarbeiter und Angelernter aus der metallverarbeitenden Indu­strie und Handwerk und zur nncbträgl. Ablegung der Facharbeiter-Prüfung.)

19. Förderlehrgemeinschaft für junge Me­tallfacharbeiter. (Zur allgemeinen Förderung im Beruf zur Erlangung höherer Leistungsstufen. Vorarbeiter- Nachwuchs.)

20. Lebraemeinschaft für Unterführer­nachwuchs. (Zur Förderung bochauali- fizierter Facharbeiter über 25 Jahre nach dem einheitlichen Reichsplan für sämtliche Fachrichtungen für eine spä­tere Industrie-Lehrmeister- und Werk­meistertätigkeit.)

Mit Abschluß-Prüfung!

21. Techniker-Ausbildung (Betriebstechm- ker, Teilkonstrukteur, Fertigungsvor­bereiter). (Zur Förderung befähigter Metallfacharbeiter mit abgeschlossener Lehre und nachfolgender zweijähriger Tätigkeit als Facharbeiter zürn Tech­niker.)

Stufen IIII Jede Stufe 40 Dovp.- Stunden. Wöchentl. 2 Dopp.-Std. Geb.: Stufe I RM. 25,50

Stufe II

Stufe III

28,50

33,50

Stufen IIII Jede Stufe 40 Dovv.» Stunden. Wöchentl. 2 Dovv.-Std. Geb.: wie unter 18.

Stufen IIV Jede Stufe 80Dovp.- Stunden. Gebühr: Stufe I RM. 35,50 Stufe II 38,50 Stufe III 42,50 Stufe IV 50,50

Stufen IVI

JedeStufe 80Dovv.- Stunden. Gebühr:

Stufe I RM. 35,50

Stufe II 38,50

Stufe III 42,50

Stuf.IV,V

je 50,50

Stufe VI 60,50

C) Lehrgemeinschaften für Bau-Berufe

Dauer Gebühr in Stunden RM.

12,50

7,50

7,50

7,50

7,50

8,50

8,50

9,50

9,50

10,50

10,50

10,50

11,50

12,50

rechnen.

Teilnahmevoraussetzung: Gesellenprüfung. Abschlutz-Prüfung ist vorgesehen!

Stufe 1

2

3

4

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9

10

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12

22. Baufachzeichnen Stpfe l ........... 48

23. Baufachrechnen Stufe I ........... 24

24. FördermahnahmeVom Maurergesellen

zum Polier". Diese Fördermatznahme er- a streckt sich über insgesamt 12 Stufen zu je bis 24 Stunden und um saht folgende Stoffge- m biete: 1. Messen, Berechnen, Erkunden.

2. Boden und Baugrund. 3. Einrichten von Baustellen. 4. Erdbau. 5. Stratzenbau I.

6. Stratzenbau 11. 7. Brückenbau in Eisen­beton. 8. Eisenbahnoberbauarbeiten. 9. Die Baugrube. 10. Erddruck, Baunormen, Ord­nung auf der Baustelle, Baustoffe. 11. Bau- zeichnen. 12. Aufmessen, Zeichnen, Ab-

Die Anmeldung mutz auf der vorgeschriebenen Anmeldekarte persönlich in der Dienststelle der DAF., Hauvtstelle für Berufs­erziehung und Betriebsführung, Gietzen, Schanzenstr. 18, 1. Stock, Zimmer 4, vorgenommen werden. (Täglich von.813 und 14.3018 Uhr, Samstag nur von 813 Uhr.) Mit der An­meldung ist die Teilnehmergebühr zu entrichten. Bei Gebühren über RM. 20, kann in Ausnahmefällen Ratenzahlung ein­geräumt werden. Berufslaufbahnberatung bei Anmeldung vor­gesehen. Anmeldeschluß: 24. Januar 1942. m.D

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Donnerstag, den 22. Januar 1942 4. Veranstaltung; 191d

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Beginn 18.30 Uhr. - Kartenausgabe ab Donnerstag, den 15. Januar 1942

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Finanzamt

b) für die im Kalenderjahr 1941 beschäftigten Ar­beitnehmer, deren Lohnsteuerkarte 1941 dem Arbeitgeber nicht vorgelegen hat und für die vor dem 31. Dezember 1941 ausgeschiedenen Arbeitnehmer, bei denen die Lohnsteuer- bescheinigung auf Seite 2 der Lohnsteuerkarts 1941 beim Ausscheiden aus dem Arbeitsver« hältnis versehentlich nicht ausZestellt worden ist, Lohnsteuerüberweijungsblätter an das

Oeffentliche Mahnung.

Folgende Rückstände werden hiermit zur um­gehenden Zahlung gemahnt, andernfalls ein Säum­niszuschlag berechnet und die Beitreibung eingeleitet werden muß: 192C

10. Rate Grundsteuer 1941,

4. Rate Kanal-, Müllabfuhr- ynd Straßenreini» gingsgebuhren 1941.

Gießen, den 15. Januar 1942.

Der Oberbürgermeister. (Stadtkasse.)

Anlage zu S 2233 17 5t 221 vom 3. Januar 1942.

Aufforderung

zur Einsendung der Lohnsteuerbelege und Vürgersteuerbelege für das Kalenderjahr 1941.

I. Auf Grund des § 47 der Lohnsteuerdurchfüh­rungsbestimmungen sowie des Runderlasses des Reichsministers der Finanzen vom 8. Dezember 1941 S. 2233 19III sind spätestens am 16. Fe­bruar 1942 einzusenüen:

1. von den Arbeitgebern:

a) für die am 31. Dezember 1941 bei ihnen be­schäftigten Arbeitnehmer die Lohnsteuerkariea 1941 nach Eintragung der Lohnsteuerbeschei­nigung auf der zweiten Seite dieser Löhn- steuerkarte an das Finanzamt, in dessen Be­zirk die Lohnsteuerkarte 1942 ausgeschrieben worden ist. In der Lohnsteuerbescheinigung ist der im Kalenderjahr 1941 einbehaltene Kriegszuschlag zur Lohnsteuer mit der ein» behaltenen Lohnsteuer zusarnrnenzufassen und in einer Summe in der Spalte 4 einzutragen. Die Spalte 5 der Lohnsteuerbescheinigung bleibt dann unausgefüllt. Da der Reichsminn fter der Finanzen auf die Eintragung her im Kalenderjahr 1941 einbehaltenen Wehrsteuer verzichtet hat, bleibt auch die Spalte 6 der. Lohnsteuerbescheinigung unausgefüllt. Hatte der Arbeitgeber keine Lohnsteuer von dem Arbeitslohn des Arbeitnehmers einzubehal­ten, so muß er den Raum in der Spalte 4

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Finanzamt der Betriebsstätte. Vordrucke zum Lohnsteuerüberweisungsblatt sind bei dem Finanzamt kostenlos erhältlich. Lei Arbeitneh­mern, ' für die ein Lohnkonto nicht geführt zu werden braucht, weil keine Lohnsteuer ein­zubehalten war und der Arbeitslohn wäh­rend der ganzen Dauer der Beschäftigung im Kalenderjahr 1941 nicht mehr als 18 Reichs­mark wöchentlich (78 Reichsmark monatlich) betragen t)at, hat der Arbeitgeber die An­gaben in Spalte 3 über die Höhe des Arbeits­lohns auf Grund der ihm sonst zur Ver­firnung stehenden Unterlagen zu machen.

Als Lohnsteuer gelten nicht die vom Ar­beitslohn einbehaltene Bürgersteuer und die vielfach im Wege des Lohnabzugs geleisteten Spenden für wohltätige Zwecke (z. B. für das Winterhilfswerk). Diese Beträge sind in die Lohnsteuerbelege nicht aufzunehmen. Als Ar­beitslohn gilt der Arbeitslohn vor Abzug der genannten Beträge.

Die Vordrucke werden den Arbeitgebern von den

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Die Lohnsteuerbescheinigungen (Lohnsteuer­karten) und die Lohnsteuerüberweisungsblät» ter sind getrennt nach Gemeinden und inner­halb der Gemeinden der Buchstabenfolge nach geordnet einzusenüen.

2. von den Arbeitnehmern, die am 31. Dezember 1941 in keinem Dienstverhältnis gestanden haben, die in ihrem Besitz befindliche Lohnsteuerkarke 1941 an das Finanzamt, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer am 10. Oktober 1941 seinen Wohn» sitz hatte. Sie haben dabei die Wohnung^ am I 10. Oktober 1941, sowie auf der zweiten Seite I der Lohnsteuerkarte 1941 die Nummer der Lohn- steuerkarte 1942 und Ale Gemeindebehörde, öiefl diese ausgestellt hat, anzugeben. Die Verpflich-N tung obliegt auch den Arbeitnehmern, die eine'l Lohnsteuerkarte für 1941 erhalten haben, aber j im Laufe des Kalenderjahres 1941 zur Wehr- | macht oder zum Reichsarbeitsdienst einberufen J und am 31. Dezember 1941 noch nicht entlassen I sind.

II. Der Arbeitgeber hat § 48 der Lohnsteuerdurch-. sührungsbestimmungen gemäß ohne besondere Auf­forderung für diejenigen feiner Arbeitnehmer, deren ' Arbeitslohn im Kalenderjahr 1941 den Betrag von 8000, RM. überstiegen hat, besondere Lohnzettel auszuschreiben und bis zum 31. Januar 1942 an das für den Arbeitnehmer nach feinem Wohnsitz zustäm dige Finanzamt emzusenden. Es ist für die Frage, ob der Arbeitslohn 8000, RM. im Kalenderjahr 1941 überstiegen hat, bei den Arbeitnehmern, die, nur» während eines Teiles des Kalenderjahrs 1941 beschäftigt waren, von dem Arbeitslohn auszugehen, - der sich bei Umrechnung auf einen vollen Jahres» , betrag ergibt. Dis Lohnzettel können an die dritte Ä Seite der Lohnsteuerkarte 1941 angeklebt werden. Es erübrigt sich in diesem Falle die Ausschreibung! der Lohnsteuerbescheinigung auf Seite 2 der Lohn» j steuerkarte oder des Lohnsteuerüberweisungsblatts. Vordrucke zu Lohnzetteln werden den Arbeitgebern auf Antrag vom Finanzamt kostenlos geliefert.

III. Der Arbeitgeber, in dessen Betrieb im Ka­lenderjahr 1941 ausländische Arbeitnehmer beschäf­tigt waren, hat eineSammel-Vürgersleuerbefcheini- gung für ausländische Arbeitnehmer" auszufchrei- ben, in der er die Bürgersteuer bescheinigen muß, die er von seinen ausländischen Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. Juli 1941 bis 31. Dezember 1941 einbehalten hat. Die Sammel-Bürgersteuerbefcheini- gung für ausländische Arbeitnehmer ist für jede Be­triebsstätte besonders auszuschreiben. Der Arbeit­geber darf jedoch die Angaben für mehrere Be­triebsstätten in einer Sammelbefcheinigung zusam- menfaffen, wenn diese Betriebsstätten in einer Ge­meinde liegen. Die Sammel-Bürgersteuerbefcheini- gung ist dem Finanzamt (Finanzkasfe) der Betriebs­stätte spätestens am 16. Februar 1942 zu übersenden.

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der Lohnsteuerbescheinigung durch einen l^eevergr waagrechten Strich ausfüllen; - w