Fahrt zur Wildfütterung
II. Klasse.
Sicherung
Erhöhte Verusssürsorge für Kriegsversehrte
vor der Einberufung zu verstehen, wie es sich aus
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Wer erteilt
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51?D
Verlag des Oleftener Anzeigers
Allen denen, die in so überaus herzlicher Weise durch Glückwünsche und Blumen meiner zum 80. Geburtstage gedacht haben, danke ich hiermit vielmals.
Wilhelm Michel, Lehrer a D.
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Für die Glück- und Segenswünsche, sowie Blumenspenden und Geschenke anläßlich unserer silbernen Hochzeit sprechen wir auf diesem Wege unseren herzlichen Dank aus.
Elektromeister August Gofi und Frau Betty, geb. B echt hold
Gießen, 10. Februar 1942.
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THEATER
der Universitätsstadt Gießen
kann. ,
Als Arbeitseinkommen aus freiberuflicher Tätigkeit ist das Einkommen während des letzten Jahres
arten.
Fehlen geeignete Anhaltspunkte für die Beurteilung, welches Einkommen für den Versehrten angemessen ist, z. B. bei früherem unverhältnismäßig hohem Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit (z.B. Schriftstellerei u. ä.), so ist als Maßstab das Normaleinkommen der in ähnlichen Verhältnissen lebenden Bevölkerungsfchicht zugrunde zu legen. Wenn es auch in besonders gelagerten Fällen nicht immer gelingen wird, dem Versehrten auf seinem neuen Arbeitsplatz sein früheres Einkommen sicherzustellen, so soll das jetzige Arbeitseinkommen aber möglichst einen Gesamtbedarf decken, wie ihn auch das Einsatz-^Familienunterhaltsrecht bei den Angehörigen des einberufenen Wehrdienstpfbichtigen und (übergangsweise) bei ihm selbst als angemessen anerkennt. Härten, die sich dabei ergeben, werden in geeigneter Weise ausgeglichen. Im übrigen muß der Versehrte vorübergehend ein Mindereinkommen in Kauf nehmen, wenn der neue Beruf mit Aufstiegsmöglichkeiten und einer Altersversorgung verbunden ist, die ihm der frühere Arbeitsplatz nicht geboten hat. Auf die Betriebsführer wird auf keinen Fall dahin eingewirkt, zum Ausgleich eines Unterschiedsbetrages zwischen dem früheren und dem neuen Arbeitseinkommen den alten Arbeitslohn bei Verrichtung einer infolge der Versehrtheit geringer entlohnten Arbeit weiterzuzahlen. Der Ausgleich erfolgt vielmehr, soweit erforderlich, durch Ueber-
Aufgabe eines solchen Waldläufers besteht darin, täglich einen bestimmten Waldbezirk nach allen Richtungen zu durchqueren und das Wild aufzuspüren und einzukreisen. Sein Augenmerk ist in der Hauptsache auf Wildsauen gerichtet, die durch ihr Brechen den Bauern große Flurschäden verursachen. Hat nun der Waldläufer ein einzelnes Stück oder eine Rotte aufgespürt, so führt ihn sein nächster Weg zum Telephon, um Jäger und Treiber zur Jagd herbeizuholen. Außer der Tätigkeit des Wildaufspürens versorgt dieser Mann bei seinem morgendlichen Rundgang eine Anzahl kleinerer Futterkrippen, die täglich neu aufgefüllt werden
HauptschrWeiler: Dr. Friedrich Wilhelm Lange. Stellvertreter des Hauptichrift!eit"rs: Ernst Blum'chein. verantwortlich iür Politik und Bilder: Dr. Fr. W. Lange (beurlaubt), i.B. Ernst Biumjchein: für ?a- Feuilleton: Dr. Hans Tbyrioti für Stabt Gießen. Provinz, Wirt»
Verdunkelungszeit:
10. Februar von 19.24 bis 8.17 Uhr.
Schwere Bluttat in Worms.
Lpd. Worms am Rhein, 9. Februar. Die 76 Jahre alte Witwe FranziskaBecker wurde in ihrem Haule Kyffhäustrftraße 7, das sie allein bewohnte, ermordet aufgefunden. Vermutlich wurde die Tat in der Zeit vom 30. bis 31. Januar 1942 ausgeführt. Zur Zeit ist die Mordkommission der Kriminalpolizeiftelle Darmstadt mit der Auf. klärung der Bluttat beschäftigt. Alle Personen, die zur Klärung des Falles sachdienliche Angaben ma« chen können, werden gebeten, sich bei der nächsten Polizeistelle zu melden.
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ausreicht. Nur wenige Schritte von der Futterstelle entfernt befand sich ein Dickwurzdepot, eine ausge. baute Erdhöhle, in die der Waldläufer rückwärts hineinkroch, um etwa zwanzig Dickwurz herauszu. befördern. Die Dickwurz wurden in den Wald verstreut, wo sie das Wild mit seinem feinen Geruchs, sinn bald zu finden wissen wird.
Wir holten dann noch eine zweite Ladung Heu aus dem Schuppen am Forsthaus, die wir zu einer anderen Futterraufe brachten, und sahen dabei zwei Stück Kahlwild, das sich langsam der Futterstelle näherte. M. D.
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des Tarifordnungsanspruches.
NSG. Wie die Gaurechtsberatungsstelle der Deutschen Arbeitsfront mitteilt, hatte sich das Arbeitsgericht Wiesbaden kürzlich mit der Klage eines Angestellten zu beschäftigen, der seit längerer Zeit bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes beschäftigt ist. Seit 1.4.1940 war für ihn die TOA.
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Hart und schwer traf uns die unfaßbare, tieferschütternde Nachricht, daß unser einziges geliebtes Kind, unser Stolz und all unsere Hoffnung, unser herzensguter, braver, unvergeßlicher Sohn
Erich Knortz
Soldat in einer Heeres-Fla.-Kompanie wenige Tage nach Vollendung seines 20. Lebensjahres, am 1. Januar 1942, früh um 6.30 Uhr, in den schweren Kämpfen im Osten sein junges, blühendes Leben in soldatischer Pflichterfüllung für Führer und Vaterland opfern mußte.
Wer ihn gekannt, wird unseren Schmerz ermessen. Wiedersehen war seine und unsere Hoffnung.
Nun wurde uns unser Liebstes und Alles entrissen.
In tiefer Trauer:
Seine Eltern Heinrich Knortz und Frau Lina, geb. Mandler
Großeltern und alle Angehörigen.
Kinzenbach (Kreis Wetzlar), den 10. Februar 1942.
533 D
gangs- und sonstige Unterstützungen der Wehrmacht nach dem Erlaß des Oberkommandos der Wehrmacht vom 20. 2.1941.
Die berufliche Förderung der Kriegsversehrten wird ohne Rücksicht auf die entstehenden Kosten durchgeführt. Selbst wenn besonders^ hohe Kosten erforderlich sind, wie z. B. bei einem Studium, werden von den staatlichen Betreuungsstellen die Mittel beschafft. Diese erhöhte Berufsfürsorge erhalten außer den Wehrdienst- und Einsatzbeschädigten die Versehrten aller Personenkreise, die nach dem Runderlaß vom 26. Mai 1941 eine Uebergangsbeihilfe erhalten.
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müssen, mit Heu oder Grummet.
Nun saß. er bei uns auf dem Wagen, der jetzt durch den aufgeladenen Heuoorrat eine bequeme Sitz- und Liegegelegenheit bot. Es ging hinein in die Waldwege. Von Rehen, Rotwild oder Muffelwild war zunächst noch nichts zu sehen. Die jungen Stämme der Buchen, Fichten, Eschen und Lärchen, deren Rinde geschält war, zeigten deutlich, daß hier das Wild seinen Hunger zu stillen versucht hatte.
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6 der Dreista' Wand, daß I Mischen Kaiser $ bis 211 n. I ns schweren tr kiffe militärisct öocherrschafl de- Mß beseitigte. Dl) führte diese t*len Bewohnern Damit bk ^reiches besie jjiwrt in Rom kmrus am Fo g seines zehnj vorangegang Achten ließ. I, ichke Severus t ändere natürl Wobt. Ex hc J und damals
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. Nach Gottes unerforschlichem Ratschluß fiel im Alter von 27 Jahren am 29. Dez.1941 in treuer Pflichterfüllung für Führer und Vaterland bei den schweren Kämpfen im Osten mein innigstgcliebter Mann, seines von ihm nie gesehenen Töchterchens Helga treusorgender Vater, unser lieber Sohn, Bruder, Schwiegersohn, Schwager, Onkel und Pate
Otto Kipper, Unteroffizier
Inhaber des E. K. 2. Kl. u. des Inf.-Sturmabzeichens
In tiefem Schmerz:
Emma Kipper, geb. Vogelhöfer, und Kind Christian Kipper und Frau, Eltern
Wilh. Vogelhöfer und Frau, Schwiegereltern Adolf Kipper, z. Z. im Felde, und Familie Heinrich Kipper und Familie
Karl Kipper, z. Z. im Felde, und Familie Adolf Oßwald und Familie Heinrich Henß und Familie
Karl Valentin, z. Z. im Felde, und Familie Adolf Schneider und Familie
Wilhelm Schneider und Familie August Niemeyer und Familie.
Gießen, Wieseck, Frankfurt, Westhofen, Gr.-Buseck
Die Betriebsführung und Gefolgschaft der Firma Wilh. Zimmer, G.m.b.H., Gießen, verlieren in ihm einen ihrer treuesten Mitarbeiter und werden ihm stets ein ehrendes Andenken bewahren. 530 D
AMvorlrüge der Universität Wiederaufnahme der Reihe: Engi. Schlagworte und die Sprache der Tatsachen (Prof. Dr. Vollrath), am Mittwoch, 11. Februar, 20.15 Uhr, Hörsaal 34 der Universität. fosis
dem Einkommensteuerbescheid ergibt. Entspricht bas Einkommen im letzten Jahre vor der Einberufung nicht dem früheren Normaleinkommen des Versehrten, so kann ein geeigneter anderer Zeitraum der Ermittlung zugrunde gelegt werden. Hatte der Versehrte sowohl Einkünfte auch nichtselbständiger Arbeit als auch Einkünfte aus anderen Berufsarten, so erfolgt zur Ermittlung des früheren Gesamteinkommens eine Zufammenrechnung der Cinkommens-
für Gefolgfchaftsmitglieder des öffentlichen Dienstes maßgebend, und auf Grund seiner Tätigkeit hatte er Anspruch auf Eingruppierung in die Gruppe Vib. Dessen ungeachtet hatte man ihm aber erst die Vergütung ab 1.8.1940 gezahlt. Mit seiner Klage machte der Angestellte den Unterschiedsbetragsanspruch ab 1.4.40 geltend. Das Arbeitsgericht hat ihm den Betrag in voller Höhe zugesprochen und in seiner Begründung zum Ausdruck gebracht, daß durch die Bekundung der Zeugen als bewiesen zu erachten sei, daß der Kläger ab 1.4.40 und auch schon vorher mit Arbeiten beschäftigt worden ist, die nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe Vib der TOA. angehören. Er hatte mit Rücksicht darauf auch ab 1.4.40 Anspruch auf die ent- prechende Vergütung. Für eine Beschränkung auf die Zeit ab 1. August 1940 war ein hinreichender Grund nicht vorgebracht, und der Hinweis des Beklagten auf finanzielle Gesichtspunkte konnte seinen Standpunkt nicht rechtfertigen. Die ohne solche Bindungen erstrebte Verringerung der finanziellen Belastung des Beklagten reichte nicht aus, es lag vielmehr darin eine sittenwidrige Ausbeutung der Arbeitskraft des Klägers, die zum Schadenersatz verpflichtete.
Kopfschmerzen verursachen häufig Verstimmung, Reizbarkeit und Niedergeschlagenheit und beeinträchtigen die Arbeitsfreude. Rasche Linderung bringt oft Mclabon, bas sich auch bet rheumatischen und gichtischen Beschwerden sowie gegen Zahn- schmerzen bewährt hat. Verwenden Sic es auch bei starken Schmerzen sparsam, meist genügt schon eine Kapsel! Packung 72 Pfg. in Apotheken.
In der Berufsfürsorgerverordnung vom 18. September 1940 (Reichsgesetzblatt I, Seite 1241) ift der Grundsatz, daß bei Wiederaufnahme der Berufstätigkeit durch einen Kriegsversehrten mindestens das frühere Arbeitseinkommen wieder erreicht werden soll, schon festgelegt worden. Der Reichsarbetts- minister hat in einem Erlaß vom 15. November 1941, der im Reichsarbeitsblatt 1941, Teil I, Sette 512 abgedruckt wurde, Ausführungsanweisungen zu der genannten Berussfürsorgeverordnung erlassen. Hierin werden Richtlinien gegeben zu der Frage, was unter dem früheren Arbeitseinkommen zu verstehen ist, weiter werden Anweisungen erteilt, mit welchen Methoden, wie Züsatzschulungen, Em- und Umschulungen, Eignungs-Untersuchungen usw. die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß durchzuführen ist.
Unter dem früheren Arbeitseinkommen im Sinne der Berufsfürsorgerverordnung vom 18.9.1940 tjt bei Angestellten und Arbeitern das Normal-Einkommen der betreffenden Birufs- und Tarifgruppe zu verstehen. Beim Vergleich des früheren und des jetzigen Einkommens ist vom Netto-Einkommen aus- zugehen. Konjunkturoerdienste und besondere Leistungsprämien bleiben außer Betracht. Unter Let- stungsprämien werden hierbei nur d i e Prämien verstanden, die einzelne Unternehmungen ihren Gefolgschaftsmitgliedern geben, um sie für eine Leistung zu entschädigen, die durch eine besondere Konjunktur ausgelöst worden ist. Ferner ist die Berücksichtigung solcher Leistmigsprämien ausgeschlossen, die nur für Arbeiten vorübergehender Art gegeben werden und mit deren Gewährung das Gefolgschaftsmitglied gleichfalls nicht dauernd rechnen
ger starr und kantig, wärmer und menschlicher m dem Auf und Ab von Glück und Schmerz, von Stolz und Zorn, eine schöne, reife, ausgewogene Leistung. Von der jüngereen Generation geben Rolf Weih, Carla R u st und der kleine Gunnar Moller die am persönlichsten profilierten Erscheinungen ab. Hermann Brix, Ida Wüst, Karin Hardt, Rudolf S ch ü n d l e r, Reinhold B e r n d und Clemens Hasse seien vom großen Ensemble noch ge- nannt - (Terra.) Hans Thynot
ZürTepserkeLt vor öcm Keinöe.
Für Tapferkeit vor dem Feinde im Osten erhielt der Unteroffizier Ernst Bräuning aus der Kolbenmühle bei Harbach das Eiserne Kreuz
Es ist im Kriege mehr denn je eine Frage von größter wirtschaftlicher Bedeutung, daß der Wildbestand in unseren Wäldern erhalten bleibt. Der Jagdbesitzer ist heute nicht mehr, im Gegensatz zu früher, der persönliche Besitzer eines mehr oder weniger großen Wildreviers, in dem er beliebig verfahren kann, sondern er ist zum Sachwalter des Staates geworden und als solcher der Allgemeinheit verantwortlich.
Wir hatten Gelegenheit, im Vogelsberg, im Bezirk der Solms-Laubachschen Forstverwaltung, ein Gebiet von 15 000 Morgen Wald und Feld, uns von einer vorbildlichen Pflege und Wartung des Wildbestandes zu überzeugen, indem wir eine Fahrt zur Wildfütterung mitmachten.
Nach eineinhalbstündiger Fahrt war ein Forsthaus erreicht, wo unser Fuhrwerk an einem Schuppen mit Heu beladen wurde. Von hier aus nahmen wir einen Forstmann, einen „Waldläufer", mit, der bei der Fütterung zur Hand gehen sollte. Die
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Eheschutz für alternde Frauen.
Ndz. Zur Frage des Eheschutzes für alternde Frauen hat das Reichsgericht in einer Entscheidung mit neuen Gesichtspunkten Stellung genommen. Die Ehe, die das Reichsgericht zu beurteilen hatte, bestand schon etwa 30 Jahre. Der Mann hatte sich einer anderen Frau zugewendet und begehrte die Scheidung der Ehe nach § 55 des Ehegesetzes. Das Reichsgericht hat seinem Antrag nicht stattgegeben. Es entspricht nicht dem sittlichen Wesen der Ehe und ihrer hohen Bedeutung als Grundlage des völkischen Gemeinschaftslebens, daß, selbst wenn eine Ehe in langjähriger Dauer ihre Ausgabe für ihre Partner und für die Volksgemeinschaft im wesentlichen erfüllt hat, die darüber gealterte Fran von dem weniger verbrauchten Mann in eigensüchtiger Weise verstoßen werden könnte, nur well er sich nunmehr von ihr ab- und einer anderen, wenn schon vielleicht noch lebenstüchtigeren, zugewandt hat und von dieser nicht lassen will. Eine Frau, die der Erfüllung ihrer Pflichten als Gattin, und Mutter ihre besten Lebensjahre geopfert hat, hat vielmehr einen sittlichen und rechtlichen Anspruch darauf, daß sie, sofern nicht überwiegende Belange der Volksgemeinschaft dar ihr zumutbar erscheinen lassen, nicht in ihren alten Tagen aus ihrer Stellung in der Ehe verdrängt und auf sich allein gestellt, möglicherweise darüber hinaus noch wirtschafttichen Schwierigkeiten ausgesetzt wird, nur um dem Manne eine zweite Heirat zu ermöglichen. r
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