Ausgabe 
21.12.1884 Drittes Blatt
 
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Bekanntmachung.

Betreffend: Ausführung^des ^ichsgefetzes^vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von

vom

Monat

Kg.

Datum.

Kg.

Datum.

Kg. zusammen.

Kg.

Bezugs­quelle.^)

Bestim­mungsort des Spreng­stoffs.

Name und Sorte des Spreng­stoffs.

Name und Geschäfts- bez. Wohnsitz des Empfängers

, Är Ausführung der Vorschriften in 8.1. Absatz 1 und 2, und in § 15 des R-ichsges-tz-s vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und geuieingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen (R.-Bl. S. 61) wird auf Grund des § 2 dieses Gesetzes hiermit Folgendes bestimmt:

§ 1. Wer vom 11. September dieses Jahres an Sprengstoffe herzu­stellen, zu vertreiben, in seinen Besitz zu nehmen oder aus dem Auslande ein­zuführen beabsichtigt, hat vor Ausführung dieser Absicht die Genehmigung der Polizeibehörde einzuholen.

Das Gesuchs muß schriftlich eingereicht werden, und die Namen und

Sorten der betreffenden Sprengstoffe, sowie Angabe der größten Gewichts­menge, bis zu welcher die gleichzeitige Lagerung beziehentlich Verwendung der Sprengstoffe beabsichtigt wird, ebenso die Bezeichnung des Ortes enthalten, wo die Herstellung, Lagerung oder Verwendung bewirkt werden soll.

S 2. Personen, welche am 11. September dieses Jahres sich bereits im Besitze von Sprengstoffen befinden, oder bis zu diesem Tage sich bereits mit der Herstellung oder dem Vertriebe von Sprengstoffen gewerbsmäßig beschäftigt haben, muffen spätestens bis zum 25. September dieses Jahres die Genehmigung der Polizeibehörde nach Maßgabe der Bestimmungen in § 1 nachsuchen.

§ 3. Wer sich mit der Herstellung oder dem Vertriebe von Spreng­stoffen befaßt, hat vom 11. September dieses Jahres ab für jedes Sprengstoff­lager ein Register nach dem unten angefügten Formulare zu führen und am letzten Tage jedes Monats, oder, wenn derselbe aus einen Sonn- oder Feiertag fällt, am nächstfolgenden Wochentage, abzuschließen, eine Abschrift jedes mit dem Abschlüsse versehenen Monatsregisters aber binnen drei Tagen vom Ab­schlüsse an bei der Polizeibehörde einzureichen.

S 4. Die Polizeibehörden haben durch von Zeit zu Zeit zu veranstal­tende Revisionen sich davon zu überzeugen, daß den Vorschriften dieser Be­

kanntmachung gehörig entsprochen wird.

§ 5. Die den Polizeibehörden in den 1 bis 4 zugewiesenen Obliegen­heiten werden in den Städten von den Großherzoglichen Bürgermeistereien, beziehungsweise den vom Staate ernannten Lokalpolizeibeamten, in den Land­gemeinden von den Großherzoglichen Kreisämtern ausgeübt.

Handelt es sich um die Lagerung oder Verwendung von Sprengstoffen zu Bergwerkszwecken innerhalb unterirdischer Bergwerksränme, wohin auch die außer Betrieb stehenden zu rechnen sind, so sind die in den §§ 1 bis 4 den Polizeibehörden zugewiesenen Obliegenheiten von den Großherzoglichen Berg-

meistereien wahrzunehmen.

Abgang vom Lagerbestand während des

Monats

Name und Sorte des Spreng­stoffes.

Zugang zum Lagerbestand während des Monats____________

Register

des Sprengstofflagers

----------- zu--

------------------------ 18.

Kg. zusammen.

Kg. ab nebenstehender Abgang.

Kg. Rest hierzu.

Kg. Vortrag des Lagerbestandes vom vorigen Monatsabschluß.

Kg. Lagerbestand am Schluffe des Monats----------, und

zwar:

Name u. Sorte des Sprengstoffs.

anzugeben Abfertigung aus dem Auslande ist die Zollabfertigungsstelle mit

NB. Die Posten sind einzeln in chronologischer Reihenfolge einzutr-g-n.

§ 6, Auf die im dritten und vierten Absätze von § 1 des Reichs- gesetzes vom 9. Juni 1884 gedachten Sprengstoffe findet gegenwärtige Be- kamttmachmig keine Anwendung.

Darmstadt, den 30. August 1884.

------------den 18

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.

In Vertretung:

Knorr. Achenbach.

Für die Richtigkeit der vorstehenden Angaben der Inhaber des Sprengstofflagers

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