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die Sache gebotenen Ernst zu verbinden, und ro?nn sie ihre Obliegenheiten nach allen Seiten hin mit voller Unparteilichkeit und ohne Ansehen der Person erfüllen.
Amerika.
Washington, 18. Februar. In der Repräsentantenkammer wurde eine Resolution eingebracht, welche die Anfrage an den Staatssecretür Freeling- huysen enthält, ob in Bezug auf die Beileidsadresse des Hauses an den deutschen Reichstag anläßlich des Todes Lasker's ein Schreiben des deutschen auswärtigen Amtes eingegangen fei.
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Lokales.
her 9Rn(A^lmew (Sterblichkeit in Gießen-1 Die Sterblichkeit während
rtLnnaJpn £2ü‘ bA8 Februar war die gleiche, wie die in der unmittelbar vorher- gegangenen Woche. Es wurden im Ganzen 8 Personen betroffen darunter 3 einher 10- Lebensjahre. Eins derselben starb an Scharlach eins an mn?he^ 6mn?ünnb„Un^tUR?r ci?8# Elches schwer erkrankt von auswärts hierhergebracht ? P?$Cfnr* ®et nt)en erwachsenen Personen war Todesursache etnmaL * b 2meI' ^lasenentzündung, Bauchfellentzündung, Altersschwäche je.
Vermischtes.
, , 8en, 18.Februar. Das Eomite zur Errichtung einer 2urferfnfiHF
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Telegraphische Depeschen.
Wolff s trlegr. Eorrespondenr-Burea«.
Berlin, 19- Februar. Dem Abgeordnetenhause ist daS 14 Paragraphen zählende Communalnotbsteuergesetz vorgelegt worden. Durch dasselbe werden Actten- g's llschaften, Commanditgesellschaften, Berggewcrkschafttn, eingetragene Gknossenschafteu und juristische Personen tn den Gemeinden, In welchen sie Grundbesitz oder Pachtungen haben, stehende Gewerbe, Eisenbahnen oder Bergbau betreiben, ferner die gesummten Staatsbahnen, sowie daS Reineinkommen aus den fiskalischen Domänen und Forsten den Gemerndeabgaben unterworfen.
— DaS Abgeordnetenhaus berteth heute über die Kreisordnung für die Provinz Hannover. Gegenüber den Ausführungen des Abgeordneten Windthorst, der in Hannover die Verwaltung unverändert belassen wünschte und gleichzeitig auf die Unzufriedenheit hinwieS, welche durch die Annahme der Vorlage hervorgerusen werden würde, erklärte der Minister v. Puttkamcr, daß die Verhandlungen des Provinztal- landtagS über die Vorlage nicht den pessimistischen Ausdruck trügen, wie ihn der Abgeordnete Windthorst kundgebe. Der Landtag habe das in der Vorlage Gebotene acceptirt; Hannover könne nicht dauernd auf seinem negativen Standpunkte beharren» Gegen die ihm imputirte Absicht, das Interesse einer Provinz gegen das der andern auSzusptelen, müsse er protesttren. Die Vorlagen für die Westprovinzen würden eingebracht werden, sobald sich die Regierung und der Landtag über die gegenwärtige Vorlage geeinigt hätten. Die Abgeordneten Lauenstein, Köhler, Hahn sprechen für d-e Vorlage. Von derselben werden § 1 nebst den Anlagen, betreffend die Eintbeilung der Kreise und Wahlbezirke, und die folgenden Paragraphen bis einschließlich S 23 nach den Anträgen der Commission genehmigt.
Die Fortsetzung der Beratbung findet morgen statt.
— Professor Müllenhof ist gestorben.
Straßburg, 19. Februar. Der Landesausschuß nahm den Gesetzentwurf, betreffend die Verschmelzung der bisherigen drei Steuerdircctionen in Elsaß-Lotbringen J” mit dem Amtssitze in Straßburg in namentlicher Abstimmung mit 26 gegen 22 Stimmen an.
Ludwigshafen, 19. Februar. Der Regierungs-Director v. Jäger, Director der Pfälzischen Ludwigsbahn, ist heute früh im Alter von 70 Jahrerr plötzlich gestorben.
Wien, 19. Februar. Im Abgeordnetenhause begründete der Abg. Schönerer seinen Antrag aus Unterstützung der Familien der aus Grund der Ausnahme-Verordnungen Ausgewiesenen. Rach wiederholter Aufforderung, bei der Sache zu bleiben, entzog ihm der Präsident das Wort. Ministerpräsident Graf Taaffe gab sodann Aufklärungen über die bis jetzt getroffenen polizeilichen Verfügungen. Darnach find bisher 23 Ausländer ausgewiesen, 215 Inländer theils internirt, theils ausgewiesen. In Betreff der zu gewährenden Unterstützungen seien die Gesetze über die Armenpflege maßgebend. Graf Taaffe verlas ferner eine Stelle aus der in Pesth erscheinenden „Zukunft", worin die Familien der von den polizeilichen Maßregeln Betroffenen aufgefordert werden, jede Unterstützung der „Staatsbestie" zurückzuweisen. Der Antrag Schönerer's wurde schließlich mit 155 gegen 25 Stimmen abgelehnt.
Paris, 19. Februar. „Temps" dementirt die Nachricht von der Absendung neuer Verstärkungen nach Tongkinq; Tricau ist hier eingetroffen.
London, 19. Februar. Bradlaugh wurde in Northampton mit 3922 Stimmen gegen Richards (conf.), welcher 3488 Stimmen erhielt, wiedergewählt. — Das Oberhaus nahm in zweiter Lesung die Vieheinsuhr-Vorlage an. Herzog von Richmond kündigt an, er werde bei der Einzelberathung Abänderungs- Anträge stellen, um das Gesetz gegen die Einschleppung von Seuchen wirksamer zu machen.
London, 20. Februar. (Privat-Depesche). Das Unterhaus verwarf Rorthcote's Tadelsvotum mit 311 gegen 262 Stimmen.
f_ «0», 19-Februar. Kemmer. Genala erklärte, die gegen Varicchio geschleuderte Flasche ser nicht darnach angethan, den Königszug zu beschädigen; die Schienen blieben rntakt. Die Erklärung Genala s wird allgemein als die Hypothese des Attentates, nahezu abschließend betrachtet. Die Gerichtsbehörde leitete gegen die unbekanntem Thäter den Proceß wegen des Versuchs der Ermordung des Gensdarmen Varicchio ein
” Die gegen den Gensdarmen Varicchio geschleuderte Flasche ist 15 Centi- Mtter hoch und enthält 175 Gramm Feuerweikspulyer. Pie Erhebungen han-rn noch fort.
etdtro, 19. Februar. Die englische Negierung bat aus Ansuchen des Generalconsuls Baring die Verstärkung des englischen Occupations-Corps in Egypten beschlossen und ist bereits heute ein Bataillon Infanterie und eine Batterie Artillerie von Malta nach Egypten abgegangen. Ein zweites Bataillon. Infanterie aus Gibraltar wird nachfolgen.
Suakim, 19. Februar. 200 Mann der Garnison von Tokar machten' emen Ausfall, griffen die Insurgenten an, tödteten und verwundeten viele ber* selben und erbeuteten eine Anzahl Vieh und Kameele.
Eingesandt.
Neues ?u^b^/en"^ne^^ "^ederkränz", der es versteht, seinen Mitgliedern immer etwas S in TO Ä 1 l ll? diesem Jahre wieder einmal einen Maskenball und aefteöt i^rhen “ona bCV vor 3 Jahren abgehaltenen würdig an die Sette Als um 8Vr Uhr die herrliche Gruppe der Schnitter und ffn^e n öS? reichlich mtt Früchten des Feldes und Segen spendenden
DankV/und der auf dem Wagen thronenden Göttin den hrt« rn darbrachten, horte man nur ein einstimmiges Lob Aber
Das sehr geschmackvolle Arrangement. Ein von den Schnittern sehr geschickt aus-
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^>aß sie es in vorkommenden Fällen so wenig, wie an der rechten Milde, an dem rwthigen Ernst werden fehlen lassen. Sache deS Kirchenoorstandes wird eS sein, sich nicht durch leere Ausflüchte täuschen oder ungebührlich Hinhalten zu lassen, wie auch solche Entschuldigungen, welche auf Verkennung deS Wesens der Sache beruhen (wie etwa, daß man eine Taufe noch nicht vornehmen könne, weil sie wegen Krankheit eines Familiengliedes nur ganz in der Stille verrichtet werden könnte) abzuweisen, offener Weigerung gegenüber aber den Ernst deS Pflichtgebots mit aller Entschiedenheit geltend zu machen.
Außer der vorerwähnten Entziehung deö Stimm- und Wahlrechts kann solchen Kirchengliedern, welche die Taufe eines unter ihrer Gewalt stehenden Krndes verweigern, das Recht der Pathenschaft aberkannt werden (S 8 Absatz 2). ES ist klar, daß ein Mann, der seinem eigenen Kinde die Wohlthat der Taufe und sonach auch der christlichen Erziehung versagt, nicht geeignet sein kann, bei der Taufe anderer Kmder als Pathe, d. h. alS Bürge der ihnen durch die Taufe zugesicherten christlichen Erziehung, aufzutreten. Doch redet daS Kirchengefetz hier nicht allgemein vorschreibend, sondern facultatto; eS bleibt dem Kirchenvorstand überlasten, ob er nach Lage der Sache die Entziehung deS PathenrechtS auszusprechen für .angemesien findet. Man hat zu den Kirchenvorftänden das Vertrauen, daß sie es am rechten Orte verstehen werden die Würde der kirchlichen Ordnung und die Heiligkeit des Taussacraments gegenüber der Leichtfertigkeit und dem bösen Willen zu wahren.
Dem gewissenhaften Ermessen der KirchenvorstSnde ist ein wichtiger Einfluß sodann auch an einer anderen Stelle eingerSumt, wo cs sich um die Versagung der begehrten Trauung von Setten der Kirche handelt. § 2 des Kirchengesetzes bestimmt tn Absatz 2: „Die kirchliche Trauung kann versagt werden, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Mitwirkung der Kirche bei der Eheschließung als eine Entwürdigung der begehrten kirchlichen Handlung erscheinen, insbesondere zum öffentlichen Aerge'niß gereichen müßte. Die Entschetdung steht nach Anhörung dts Klrchenvor- ffandes der obersten Ktrchenbehörde zu." ES liegt tn der Natur der Sache, daß das Rechtßgesetz deS Staates nicht Alles v.rbieten kann, was für das sittliche Gewissen und vor Gott Sünde ist. So können auch nach dem Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 unter Umständen Eheschließungen vorkommen, welche einen schweren sittlichen Anstoß enthalten. Dahin gehören Falle wie der, daß ein Mann mit einer Frauensperson tn die Ehe tritt, mit deren Mutier oder Tochter er offenkundig ein unsittliches Verhältntß gehabt hat, oder daß eine Heirath unter schwerer Verletzung deS vierten Gebotes zu Stande kommt. Für Fülle solcher Art ist von dem Ktrchengesetz die Versagung der kirchlichen Trauung, auch wenn sie von den Eheschließenden begehrt wird, in Aussicht ge»°mmen. Die Kirche verweigert solchen Ehen nicht die Anerkennung al« wirkliche vollgültige Ehen, aber sie gibt zu erkennen, daß sie von ihrem sittlichen Standpunkte aus wegen der schweren Versündigung, welche ihnen anhaftet, keine Gemeinschaft damit und wolle. Man hat cs unterlassen, nach dem Vorgang anderer landes- ktrchlicher Gesetze, alle Fülle, b'e hier in Betracht kommen können, namhaft zu machen, weil sich auch hier, wo wiederum das Me'ste auf die sittliche Beurtheilung jedes Falles ankommt, unmöglich Alles im Voraus gesetzlich abmessen läßt, und hat sich auf die vorstehend angeführte allgemeine Bestimmung beschränkt. Ob und wann dieselbe in Anwendung zu kommen habe, ist dem Ermessen der berufenen kirchlichen Behörden anhetmgegeben. Wenn nun auch die letzte Entscheidung hier von der obersten Kirchen- behorde abhüngt, so muß doch die gutachtliche Aeußerung der Kirchenvorstävde, welche ledeSmal etnzuholen ist, dabet wesentlich tnS Gewicht fallen. ES ist von den Kirchenvorstanden zu erwarten, daß sie in gegebenen Füllen eS verstehen werden, die Würde -Ä.^uiakett der kirchlichen Handlung zu wahren und zu verhüten, daß dieselbe ver- achiltch gemacht oder als Deckmantel der Schande mißbraucht werde. UebrigenS ist zu hoffen, daß, wie seither, so auch in Zukunft, Fälle der fraglichen Art nur äußerst selten oder gar nicht Vorkommen werden.
. , Nicht ebenso sicher ist dies von einem anderen Falle zu erwarten, für welchen Da5 Kirchengesetz gleichfalls den Kirchenvorständen eine discretionäre Befuaniß em- räumt. Es bestimmt in S 9 Absatz 3: „die gleiche Aberkennung" (t>. h. deS kirchlichen Stimm- und Wahlrechts nach Absatz 1 und des Path-mechts nach Absatz 2 des S) Jann aueb Über Diejenigen ausgesprochen werden, welche bei Eingehung einer gemischten Ehe die Erziehung sämmtlicher Kinder in einer nicht evangelischen Rcligionsgemem- 1 chatt zugesagt haben." Anlaß zur Anwendung dieser Bestimmung kann sich vorzugs- weise im Be'haltn ß zur römisch-katholischen Kirche ergeben. Es ist bekannt, daß btefe Äirdje die Ehe mit nichikaiholischen Christen nur unter der Bedingung gestattet, daß für die katholische Erziehung aller Kinder Gewähr geleistet wird. Unsere evangelische umgekehrt nicht ebensoweit. Doch muß daran zweifellos festgehalten werden, daß es d e Pflicht eines evangelischen Familienvaters ist, seine Kinder im evangelischen Bekenntn ß zu erziehen und so seiner Familie den evangelischen Characler zu bewahren. Durch falsche Nachgiebigkeit in dieser Beziehung hat unsere Kirche schwere Verluste erbtten. Je mehr nun neuerdings auf der anderen Seite daS Bestreben hervortritt, die volle Strenge der kirchengesetzlichen Forderung walten zu lassen, um so mehr ist für uns Anlaß gegeben, dem gegenüber den evangelisch n Standpunkt mtt Enischieden- oett zu wahren. Wenn wir nun auch mtt Befriedigung bezeugen können, daß der Streit um die gemischten Eben gerade in unserem Großherzogthum, anders als in manchen andern deutschen Gebieten, dermalen ruht, und wir selbstverständlich keinerlei Grund zu dem Wunsche haben, ihn wieder aufleben zu sehen, so müssen wir doch gegenüber der dermal gen Gesammtlage der kirchlichen Verhältnisse für geboten halten, daß man auf evangelischer Sette nicht aushöre, wachsam zu fein. Wir sind nicht gemeint, gekehrter Anwendung des in der katholischen Kirche geltenden Grundsatzes, Ehen zwischen Evangelischen und Christen anderen Bekenntnisses princ'viell als sittlich v?r- boten zu betrachten, aber wir müssen daraus halten, daß evangelische Männer, welche gemischte Ehen treten, sich der Pflichten, welche sie hierbei ihrer eigenen Kirche iX! bleiben und daß ihnen dieses Bechuktfetn ersorder-
6?enn5hf?nt Verfahren der kirchlichen Gemeinbeorgane geschärft werde.
V der Bestimmung in $ 2 Absatz 1, wonach bei gemischten Eben tidt» deren Eingehung der evangelische Mann die Erztebuna aller Kinder in aew^0k/^merd^^o^^neu>einschaft zugesagt hat, die evangelifch-ktrchliche Trauung nicht gewährt werden darf, die vorangeführte Betttmmnnn hpa e q (2ip
M!wäbr?"d?n "Ktrcheng esetz es nicht als allgemein gültiges Gebot gegeben, sondern äeftfnVtfftben<m?n<Rn*tiOr <cnb-n < ne dcfugniß, deren Anwendung in ihr Ermessen ^Qrln ®rroa9“n6 gezogen, daß immerhin Fälle möglich sind wo ein evangelischer Mann sich veranlaßt sehen kann, seine Kinder tn der katholischen frirrfie
SU lassen, ohne daß ihn deshalb ein Vorwurf trifft wenn er z B in aan- ^bend nur die Wahl Hai, seinen Kindern entweder katholischen Religionsunterricht oder gar feinen zu Thett werden zu lassen weil in erreiAhXr ftflQen ffeie?erCunbC5bnIf*7r1 iU ^at>etn Abgesehen von außerordentlichen fteBen mprh,« hL * ra 1 ? , erwarten, daß unsere Kirchenvorstände es oer"
r.A^??Egliedern und der anderen Kirche gegenüber, ohne Leidenschattlichkeit und Gehässigkeit, aber mit allem Ernste da« geltend iu mnZ ttörauf bie evangelische Kirche um ihrer selbst willen nicht verzichten kann. 3 4 '
o, . allem Gesagten hervorgeht, liegt der Schwerpunkt dessen was das
K rch ngesetz beabsichtigt - neben ber Arbeit der ®et9Ii(6en auf beren feinora^rH*! Einwirkung in ben in Rebe ftebenben Fällen wteberholt (S 5 und 7) Bczua aennmm?«
r II. ^bätigkeit ber Kirchenvorstände. Nach 8 47 ber Kirchenverfafsuna stehenPfarrer in ber Ausübung seines Amtes treu zur Sette zu deff n' was bin pfIepcn"' ^ner „Wahrnehmung all s
betrifft 7owie Kirchengemeinbe In kirchlicher und sittlicher Beztehung
lichen^^^nd^ ftJÖC^ntr?02xnö ber >UT Förderung des ktrch- 'n1puftonbeS ber (3eme(nbe dienlichen Maßregeln." Ohne Rmefffl
welches^hnen^s?s^^-f//r^^^ung hin, daß unsere Kirchenvorstände das Vertrauen MZWMWWMWZ
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