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Novität n.

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Darmstadt.

1 Toofc.

find Loose Gießener

mgen.

2 Zimmern mit

Kirchcnplatz bisher innegehablk 7, Bel etage, ist vermiethen.

Da Pesratore.

itr uiib Zubehör, t der Ep-. d-Bl, ioM, 5 Zimmr :ai zu Dtrmitlbtn. Baynhofftr.5?. bestehend aus fünf pr- Anfang April

L. «auf.

re-Wohnung mit sril zu vermietben. »allihorstraße tt- lse, Aliccstr. 11, nd aus 7 Zimmern 1. April d-Z-und rtffurterftr. II, der

aus 5 Zimmern ort zu oermiethen- ir.^Geißt Wwe., 'iLogis^o Zimmer

mzender Stube, sehr ir und Logis, somit 1. ^ebr. u- Apnl

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Nx 44. Donnerstag den 21. Februar 1884

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Amts- imb Auzeigeblatt für den Kreis Gießen.

, Preis vierteljährtich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerloh»».

Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS. ch^rch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Amtlicher H l> ei l.

. Die i)!achsuchung der Bercchliqur.g zum einjährig sreiwiiligen Dienst auf Grund von Schulzeugnissen.

Betreffend

besuche ohne Weiteres zurückgegeben werden.

1 Das Gesuch ist bei der unterzeichneten Prusungs-Commifsion nur dann ' anzubringen, wenn der sich Meldende im Grohherzogchum Hessen gestellungspflichtig ist, d. h. seinen dauernden Aufenthaltsort hat.

2 . Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor vollen­detem 17. Lebensjahr und muß spätestens bis zum 1. Februar des Zadres nachgesucht werden, in welchem der sich Meldende das 20. Levens- jahr vollendet. Der Nachweis der Berechtigltng zum elniahrigen Dienst ist bei Verlust deS Anrechts spätestens bis zum 1. April des-

Bekanntmachung.

Dieieniaen jungen Leute, welche aus Grund ihrer Schulzeugnisse die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst nachsuchen wollen werden hierdurch ^üf die nachfolgenden, bei Anbringung der Gesuche zu beachtenden Vorschriften mit dem Ansugen aufmerksam gemacht, daß hiernach uuvolljtandige

c. ein Unbescholtenheils,eugni^, welches für Zoglmge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnanen und höheren Bürger­schulen) durch den Director der Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizei-Obrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienstbehörde auszustellen ist ;

d. das Schulzeuguiß.

Sodann wird noch besonders bemerkt:

Zu pos. b: daß in dem Einwilligungs-Attest die Erklärung de- Vaters oder Vormundes, in der Lage zu sein, den Freiwilligen während des einjährigen Dienstes unterhalten zu können, nicht fehlen darf.

Zn pos. (1: daß die Schulzeugnisse, mit Ausnahme der Reffezeugniffe für die Universität und die derselben gleichgestellten Hockschulen und Reisezeugnisse für die Prima der Gymnasien und Realschulen I. Ord., sämmtlich nach dem Schema 17 zur Ersatz-Orduung (I. Therl der Wehr.vrdnung vom 28. Septbr. 1875 - Reg.-Bl. Nr. 5o von 1875) ausgestellt sein muffen.

selben Jahres zu erbringen.

3 Das Gesuch muß von dem Betreffenden selbst geschrieben sein und ist hierzu ein Bogen in Actensormat (nicht Briefpapier) zu verwen^n. Auch erscheint es zweckdienlich, wenn stets die nähere Adreffe angegeben wird.

4. Dem Gesuche sind folgende Papiere beizufügen:

a. Geburtszcugniß;

b ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Er- klärung über Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen aetiven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten

und zu verpflegen; ,

Im Uebrigcn wird auf die Bestimmungen der §§ 88, 89, 90, 93 und 94 der angeführten Ersatz-Orb. vermieten.

Grobherzogliche Prüfungs-Commission für einjährig Freiwillige.

Der Vorsitzende:

Gros.

E?J

Aeuischland.

Darmstadt, 19. Februar. Se. König!. Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht: , t f .

jint 9. Februar den ordeiülichen Professor in der luristischen Fakultät der Landes-Universität Dr. Gustav Pescatore auf sein Nachsuchen, mit Wirkung vom 1. April d. IS. an, seines Dienstes zu entlassen.

Darmstadt. Das Verordnungsblatt für die evangelische Kirche deS Groß- herzogthumS vrsfen Nr. 1 enthält folgendes AuSschietben des Großh. OberconsistortumS SN die evangelischen Ktrchenvorstände, betreffend: Das Ktr chengesetz vom 17« No­vember 1883 über die Erhaltung der kirchlichen Ordnung in Bezug auf Trauung. Taufe und Conftrmation. r .

DaS unter dem 18. November v. I. erlassene Ktrchengesetz, die Erhaltung der krchlichm CrbnunR tn Bezug auf Trauung, Tauf- und Eonstrmat'on betreffend, leg den -vang-üsch-n «irchenvorstandeu w chlige B-fugnIß- und .nl pr ch-nd w <b'ig- V-r pflichlung bet. Sollen hellsame Wirkungen davon auSgehen, so kommt Alles darauf on, b°h die Kirch-nvorstände aller unserer Gemeinden stch b» ihnen durch da« Gesetz gestellten Aufgabe lebendig bewußt werden und derselben mit Ernst und Gewiffen- hafltgkett nachkommen. Hierzu Anregung zu geben, ist der Zweck der Worte, die wir nachstehend an die sämmlltchen Ktrchenvorstände richten: . ...

DaS Kirchengesetz wendet sich gegen solche Gemeindeglteder welche beim Eintritt tn die Ehe die kirchliche Trauung versäumen oder welche es untirlaffen, ihre Kinder zu rechter Zett zur Taufe und zur Conftrmation, beziehungsweise dem Conftrmanden- unteriicht zu bringen; außerdem enthält es Bestimmungen ^ .?"^hung sol^ die Ehe unter Umständen etntteten, wonach die gefttzüch zulässige Entschllchung als ein schwerer sittlicher Anstoß erscheinen muß, sowie solcherMannerdtein gewichten Ehen lebend, ihre sämmtlichen Kinder der Erziehung tn einem nicht evangel. Glaubens- dekenntmß^rlaffeNd^ rir(fiI((6e Trauung und die Kindertaufe beftifft, so besteht, wie bekannt, ein obrigkeitlich r Zwang zur Vornahme dieser Handlungen sttt dem JnS, ledentreten des ReichtzgesetzeS vom 6. Februar 1875 nicht mehr, waS wft vom Stand­punkt christlicher Freiheit weder beklagen können noch wollen. Wie w chtiZ es aber tst, daß auch nach dem Aufhören jenes Zwanges die kirchliche Ordnung In -öezug aus Trauung und Taufe in Bestand erhalten bleibe, ist allseitig anerkannt.

Unser christliches Volksleben wäre von einer schweren Gefahr bedroht, wenn es im Laufe der Zeit dahinter käme, daß eine vielleicht stets anwachsende Zahl von Coen vorhanden wäre, welche erklärter Maßen da ptan bei ihrer Schließung weder den Segen Goitcs hat anrufen, noch sich zur christlichen Führung auf Grund des göttlichen Wortes hat verpflichten wollen christliche Ehen nicht sind unb nicht sein wollen, und wenn allmählich ein mehr oder weniger beträchtlicher Bruchtheil des Volkes aus Unflctauften bestände und so in dessen Mitte ein neue« Heidenthum heranwüchse. Die Kirche muß es als ihre heilige Aufgabe betrachten, dieser Gefahr mit den ihr zu Ge- w " m Mitteln entgegen zu wirken- Sie muß e8 zugleich um ihrer selbst willen,

H*, jer christlichen Familie die feste, unersetzliche Grundlage ihres eigenen Be- standeS bat und da ihr Fortbestand von einem Menschenalter zum andern wesentlich dadurch bedingt ist, daß sie durch die Kinder, welche ihren Gliedern geboren werden, stets neuen Zuwachs erhält. Sie hat darum mit Recht die kirchliche Trauung und die Taufe der Kinder chnstlicher Eltern zu feststehenden Ordnungen ihres Gemeinschafts­lebens gemacht und ihre Glieder verpflichtet, diese Ordnungen zu beobachten, wie das tn S 3 des Kirchengesetzes ausgesprochen ist. Wer sich in der Gemeinde dem entzieht, beraubt nicht allein sich oder seine Angehörigen eines Segens, sondern begeht zugleich eine Dllichtverletzung gegenüber der christlichm Gemeinschaft.

8®ar sind die Zahlen der blos bürgerlichen Eheschließungen und der Tauf­verweigerung seit dem Erlaß des Reichsgesetzes vom 6. Februar ^7v nicht gestiegen sondern weisen im Allgemeinen eine fottgehende Verminderung nach. Gleichwohl find

im Wc 1882 in unserem Lande unter 4642 von Evangelischen geschloffenen Ehen 199 ohne kirchliche Trauung geblieben. Auch Verweigerungen der Taufe wenn auch mehr vereinzelt, kommen in jedem Jahre vor. Kirchliche Maßnahmen zur Bekämpfung deS Uebcl« dürsten darum nicht länger unterbleiben, fie sind nach Vorgang anberer Landeskirchen (Preußen, Hannover, Schleswig-Holstein, Sachsen) durch daS Ktrchen­gesetz vom 17. November 1883 getroffen worden

Dasselbe ist unter allen landeskirchlichen Gesetzen ähnlichen Inhalts in seinen Bestimmungen wohl daS mildeste. Es verhängt über Diejenigen, welche die Erfüllung der kirchlichen Pflichten in Bezug auf Trauung und Taufe beharrlich verweigern die Entziehung der Wählbarkeit zu kirchlichen Gemeindeämtern und deS Stimmrechts bei kirchlichen Wahlen. Von der Verhängung weitergehender Nachtheile (Ausschluß vom heiligen Abendmahl, Ausschluß auS der Kirche, Versagung deS kirchlichen Begräbnisse?) glaubten daS Kirchenregiment und die Landesspnode mit einer weiter unten zu er­wähnenden Ausnahme absehen zu sollen. . .

Der Hweck des Gesetzes ist nicht, diejenigen, die die kirchliche Ordnung verletzen, mit Strafe tn der Weise, wie es der Strafrichter thut, zu belegen. Dte-Kirche will

einerseits die Säumigen durch die feierliche Mißbilligung ihres^Verhaltens, welche in der ausgesprochenen M 'hregel liegt, zum Bewußtsein ihrer Pflicht und zum Gefühl begangenen Pflichtverletzung bringen und andernihetls sich selbst dagegen^schützen,^daß nicht Personen, wclche sich gegen ihre grundlegenden Ordnungen auflehnen, durch Aus­übung deS Stimmrechts oder dadurch, daß sie zu kirchlichen Aemtern (al« Kl'-cher- vorsteher, Synodalmitglieder u- dgl.) gewählt werden, an der Leitungi ihrer Ange egen- heit Theil nehmen und hier, wie man erwarten müßte, einen «golden E^nflutz ausüben. Hierzu erscheint die Ausschließung vom activen und passiven Wahlrecht als genügend, aber auch als unerläßlich.

Die Verhängung dieser Maßregel soll nicht eher erfolgen, als bis wiederholte Versuche auf gütlichem Wege die verweigerte Pflicbtersüllung herbeizuführen, fruchtlos geblieben find.^ Zunächst sollen die Säumigen seelsorgerisch durch den Geistlichen, welcher hierzu auch einen oder mehrere der Kirchenvorsteher beranziehen kann, zur^Er­füllung ihrer Pflicht gemahnt, auch etwaige äußere Hindernisse (welche z. B.. da^n bestehen könnten. ba&Vme jur Aufbringnnz ber etotßebü^-, tobtet« n°« SefteW. außer Stand wären) ihunlichst beseitigt werden ($5). w^sm deff uns pachtet

die Pflichterfüllung verweigert oder ohne triftige Gründe beharrlich hinausgeschoben wird, tritt das förmliche Verfahren von Setten des Kirchenvorstande?i ein (8 6)- Zn welcher ^eit dies zu geschehen habe, ist nicht getagt; es ist also namentttch für die Zaufe ber Stuber keln gefttzl.cher Termin «Jegg' »VlI «m

welchem die Conftrmation (oder die Aufnahme in den ^onfirmandenunterricht) gesetz­lich erfolgen müßte. Der Kirchenvorstand hat nach der gffammten Lage der Sache (der am Orte^herrschenden Sitte, den Verhältnissen der Familie rc-) pflichtmäßig zu beur- tbeilen ob der Zeitpunkt gekommen ist, von dem an die fernere Unterlassung der kirch­lichen Handlung als ordnungS- und pflichtwidrig betrachtet werden wuß, sowie über ble Itiftiflfelt ber Gründe, welche für weiteren Aufschub sAend gemacht werben, ju entscheiden. Erachtet der Kirchenvorstand die Zeit für gekommen, so hat er vte Säumigen unter Anberaumung einer vorzubestimmenden^rist lch^ftlich Nachho ung des Versäumten aufzufordern. (8 6.) Die Dauer brr griff Jfll für 1Me einjefa« aesetzltch bestimmt kann jedoch von dem Kirchenvorstand nach Umständen verlängert werben «i 7? ^» dieselbe frud>llo8 -erlaufen, so Ueflt es dem Kirchenoorstand ob, die obm bezeichnete Entziehung kirchlicher Rechte durch förmlichen Beschluß auSzu- sprechem^(8 8 und 9.) ^sagten keines Hinweises darauf, tn welchem Maße man beim Erlaß des Kttchengesetzes bedacht gewesen ist, jede billige Rücksicht aus die Ver- bältnisie walten xu lassen und alle Härte zu vermeiden. Den KirchenvorstLnden ist durch die Bestimmungen in 8 6 und 7 eine «^gehend« geräumt. Man ist davon ausgegangen, daß in Angelegenheiten.wie die y handelten nicht, wie in bürgerlichen Rechtssachen, Alles gesetzlich gemeffen werd sondern Viele? der gewlffenhasten chrlstlsthen Benrthellung de? L'^?uen -ehabt. (affen bleiben müsse, und mau hat ju den KstchenvorstSndm das Vertrauen ,e,a°.