politischer Vergeben und Verbrechen entzogen, so tritt die Berechtigung zum Wählen wieder ein, sobald die außerdem erlassene Strafe abgebüßt ober durch Begnadigung erlassen ist.
Wer ist wählbar? Wählbar -um Neichstagsabgeordneten ist Jeder, der wahlberechtigt ist und einem zum Reiche gehörenden Staate seit mtnbeftcnß einem Jahre aagehört, derselbe braucht also nicht dem Wahlbezirke, dem Wahlkreise, der Provinz oder dem Staate anzugebören, in welchem er aufgestellt wird, sondern nur einem beliebigen deutschen Bundesstaate.
Wie wird gewählt? In dem von den Behörden bestimmten Wabllocale ist auf einem Tische ein verdecktes Gefäß (Urne) aufgestellt, an welcher der Wähler, sobald der Protokollführer den Namen desselben tn der Wählerliste aufgefunden hat, seinen St'mmzettel dem Wahlvorsteher oder dessen Stellvertreter übergibt, der den Zettel uneröffnet In das Gefäß legt. Der Stimmzettel muß so zusammengefoltet sein, daß der auf ihm verzeichnete Name verdeckt ist. Die Wablz-tttel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem äußeren Kennzeichen versrhcn fein, im anderen Falle sind sie ungültig; ferner sind ungültig die Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten, Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft zu erkennen ist, Stimmzettel, auf welchen mehr als ein Name oder der Name einer nicht wählbaren Person verzeichnet ist, Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten. Die Stimmzettel sind außerhalb des WahllocslS beczustellen, entweder handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung (Druck rc.). Eine Unterschrift des Wählers dürfen die Stimmzettel nicht enthalten. Ein Abdruck des Wahlgesetzes und des hierzu gehörigen Reglements ist tm Wahllokale auszulegen. Diese Wahlhandlung dauert von Vormittags 10 bis Abends 6 Uhr, um welche Zeit der Wahlvorsteher die Abstimmung schließt und k-tne Stimmzettel mehr abgegeben werden können.
Sonstige aus dem Wahlgesetz dem Wähler zustehrnden Rechte sind u. 91. dasjenige, welches dm Wählern gestattet, zum Betrieb der den Reichstag betreffrnden Wahlangelegenheiten Vereine zu bilden und tn geschlossenen Räumen unbewaffnet öffentliche Versammlungen zu veranstalten, d. h. soweit betr. Versammlungen den Bestimmungen der bezügl. Reichs- rcsp. Landesgesetze gemäß gestattet sind. Ferner bat jeder Wähler Zutritt zu dem Locale, in welchem das Wahlergebntß frstge- stellt wird.
Das wäre im großen Ganzen das Westntl'chste, was jeder Wähler wissen muß. Es genügt noch, zu betonen, daß zu den wesentlichsten Etgenschatten des Wählers noch gehört: seine Ueberzeugung. Trete kein Wähler an die Urne, ohne sich vorher bestimmt für diesen oder jenen Candidaten entschieden zu haben; ist es schon eine große Vernachlässigung seiner staatsbürgerlichen Rechte, gar n'cht zu wählen um so größer sind die Nachtheile, die ein Mangels jeder Ueberzeugung abgegebenes Veto dem Wähler wie seinen Mitbürgern bringt. Lasse sich Niemand von seiner Ueberzeugung weder durch Versprechen noch durch Drohungen, deren Anwendung überhaupt mit dem Strafgesetzbuche collidirt, abbrtngen, sondern wähle Jeder den, den er wünscht gewählt zu haben. E.
Kermischter.
Berlin, 14. October. Der „Schl. Ztg." schrecht man: „Mit dem west- afrikanischen Geschwader werden sich auch diejenigen Beamten, denen die Verwaltung der unter deutscher Oberhoheit gestellten afrikanischen Gebiete, namentlich die Kamerun- länder, unterstellt werden soll, noch dem Schauplatz ihrer neuen Thät gkett begeben. Die Entsendung einer so beträchtlichen Flottenmacht nach Weftafrtka geschieht, um der geschehenen Besitzergreifung den röthigeu Nachdruck zu geben und auch vor etwaigen Eventualitäten geschützt zu sein.
Löbau i. S., 13. October. Anfangs März d. I. wurde die Einwohnerschaft der Oberlausitz durch eine entsetzliche Bluttbat in große Aufregung versetzt. Der Tage- arbetter Wilhelm aus Altnibau, welcher sich in der Behausung seines Schwagers auf- hielt, hatte tn der Nacht zum 2. März die Kinder seines Schwagers, seine leiblichen Neffen, zwei blühende Knaben, durch Beilhiebe ermordet. Am nächsten Tage wurde der Mörder eingefangen. Mit großer Frechheit rühmte er sich seines Verbrechens. Man kam deßhalb auf die Vermuthung, daß man es mit der That eines Wahnsinnigen zu thun habe. Die ärztliche Untersuchung bestätigte diese Ansicht. Das Bautzener Landgericht hat deßhalb gemäß § 203 der Slr.-Pr.-O. auf vorläufige Einstellung des Strasverfohrens erkannt, zugleich aber auch die Unterbringung des wahnsinnigen Mörders in eine Irrenanstalt verfügt.
— (Die bösen Schnitte.) Das „Deutsche MontagSbl." in Berlin erzählt: „Emer unserer hervorragendsten Maler, welcher seine Frau so liebt, daß er ihr Alles an den Augen abzusehen bemüht ist — böse Menschen behaupten in Folge dessen, er stände unter dem Pantoffel — hat eine nur schwer zu bekämpfende Leidenschaft für das „Echte", namentlich wenn es unter dem Namm „Münchener" tn tue Erscheinung tritt. Da Farn cs denn nicht Wunder nehmen, daß manchmal die Liebe zu seiner Frau und den „Abenden im Schooße der Familie" in schweren Confftct mit seiner Neigung zum Echten und unseren „stilvollen" Kneipen geräth. Siegt die letztere, dann geht es am nächsten Morgen nicht ohne besorgtes KopfsLüttelu und stumme, strafende Blicke seitens der braven Gattin ab. Neulich war das Münchener aber einmal gar zu süffig gewesen, und so blieb cs denn nicht bet dem stummen Vorwurfe. „Aber Eduard!" hieß es da: ,/Wo soll das nur noch hinaus!" „Was denn, liebes Kind? Ich weiß gar nicht, was Du von mir willst?" „Als Du gestern sortgiogst, hast Du mir hoch und theuer versprochen, nicht mehr als zwei Seide! zu trinken und . . ." „Und dieses Versprechen habe ich auch gehalten.'" „Pfui, Eduard, Du solltest Dich schämen - von zwei Seideln kannst Du unmöglich so . . . geräuschvoll nach Hause kommen!" „Aber lrebrs Kind, denkst Du denn, die Schnitts gehen spurlos an einem vorüber! Vierzehn Schnitte und dann noch nüchtern bleiben? I, da müßte man ja ein Säufer sein I"
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9. „ 600 „ Gerstengrütze,
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Die Lieferungsbedingungen können vom 21.—23. l. Mts. aus dem Bureau unseres Oeconomen eingesehen werden und sind Offerten, mit entsprechender Aufschrift versehen, bis zu obigem Termine in den vor dem Directions- bureau aufgehängten Submissionskasten verschlossen einzulegen oder srankirt bei unterzeichneter Stelle einzureichen.
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