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Beilage zu Nr. 140 desGichener Anzeiger".

Handel und Verkehr.

Nackstchenb theilen wir einige für die vom Mai bis Ociober 1885 stattfindende Antwerpener Weltausstellung Platz greifende Verfügungen mit:

Die Jndustriehallen und die Maschinengallerie werden aus Eisen construirt und mit Zink gedeckt. Besondere, im Park zu errichtende Bauten werden Ziersträucher, Pflanzen und Produkte oufnehmen, welche für die Hauptgebäude nicht bestimmt sind- Die fremden Regierungen werden gebeten, sich durch Commissionen officiell vertreten zu lassen. Diese Commissionen melden baldmöglichst mit dem ausführenden Cowit6 in Verbindung treten und haben sich bei demselben durch einen Delegirten. welcher mit der Erledigung der seine Landesangehörigen interessirrnden Fragen beauftragt ist, besonders bezüglich der Vertbetlung des für das betreffende Land reservirten Platzes vertreten zu lasten. Die fremden Aussteuer können mit dem ausführenden Comit6 nur durch Vermittelung ihrer respectwen Commstsionen oder deren Delegirte in Verbindung treten. Diejenigen Fremden, welche jedoch nicht durch osficielle Commissionen oder Abgeordnete vertreten sind, wenden sich dtrect an das aussührende Comitä. Letzteres gibt bett fremden Commissionen oder deren Delegirten die erforderlichen Auskünfte und wird sie mit den Reglements, nach welchen sie sich richten wollen, bekannt machen. Die Erzeugnisse werden in Sectionen, Gruppen und Klassen, nach einem allgemeinen Classifications-System eingetbeilt. In demselben wird eine summarische Aufzählung der Product« jeder Klasse aufgeführt. Diese Classification dient als Basis bri der Vrrtheilung der Erzeugnisse in jedem den Ausstellern eitler Nation zugetheilten Raume. Das ausführende CowitS wird einen in methodischer Weise abgefaßten vollständigen, die Erzeugnisse aller Nationen, die Namen der Aussteller, die Gattung der Waaren, den Productionsort (Hüttenwerke 2c.) erwähnenden officiellen Katalog anfertigen lasten. Die erforderlichen Notizen für die Redaction dieses Katalogs sind von den Ausstellern und zwar auf ihre Verantwortung, zu beschaffen. Die Regierung hat zum Schutze derjenigen in der Ausstellung sich befindenden Erfindungen, welche voraussichtlich patent<rt werden könnten, die nötigen Maßregeln getroffen. Bezüglich der Zeichnungen oder Modelle zu industriellen Zwecken, der Fabrik- und Handelsmarken, werden eben­falls Schutzmatzregeln zu treffen nicht versäumt werden. Das Anschlägen oder Ver­theilen von Annoncen, Druck- und sonstigen Schriften innerhalb be8 Ausstellungs- Raumes bedarf der Genehmigung des ausführenden Comtes. Diese Genehmigung kann jeder Zeit zurückgezogen werden. Das ausführende Comits erledigt ebenfalls die auf die Dimensionen und daS Anbringen von Aushängeschildern bezüglichen Fragen. Kein ausgestellter Gegenstand kann vor Schluß der Ausstellung ohne besondere und schriftliche Genehmigung des ausführenden ComitäS zurückgezogen werden. Letzteres wird mit den Ausstellern, deren Erzeugnisse von großem Werth und für das Verderben empfänglich sind, besondere Vereinbarungen treffen. Alle Aussteller haben für den von ihren Producten im Ausstellungsgebäude einzunehmenden Raum eine Mtethe zu ent­richten. Die Böden der Halle haben per Quadratmeter eine Tragfähigkeit von 500 Kgr. und tbdlwetfe selbst 1500 Kgr.; Veränderungen an denselben, welche Aussteller zu ihren Einrichtungen bevöthtgen sollten, können nur mit Einwilligung des ausführenden Comstäs und zwar auf ihre Kosten, vorgenommen werden. Die organisirende Gesell­schaft besorgt die allgemeine Dekoration der Ausstellungshallen; jede besondere Ver- zierunfl ist auf Kosten der Aussteller und bedarf der Genehmigung des ausführenden Comltss. Die Transporte auf den belgischen Staatsbahnen werden nach den Fracht­sätzen und Bedingungen deS Specwltariss Nr. 10 bewirkt. Die Rückbeförderung geschieht also unentgeltlich, nachdem die volle Taxe bet der Hinbeförderung entrichtet worben ist. Um ähnliche Bedingungen auf den Privatbahnen und den fremden mit den belgischen Bahnen verbundenen Linien zu erwirken, werden die desfallsigen nöthigen Schritte eingeleitet. Die meisten regelmäßigen Damvfsch'fffahrtSlinieu haben eine Frachtermäßigung bewilligt. Die organtfirende Gesellschaft übernimmt gratis die Besorgung aller Kollis, deren Gewicht 1500 Kgr. nicht überschreiten und spätestens bis zum 15. April 1885 bei ihr eingegangen sind. Die Besorgung umfaßt:

a) die Empfangnahme am Bahnhof oder am Quai,

b) Bereitstellen zum AuSpacken,

c) das Wegschaffen j

d) die Unterbringung während der ganzen Dauer ( der leeren Kisten und der Ausstellung ( Verpackungen,

e) Wiederbereitstellen <

f) das Wegschaffen der wieder verpackten Kollis, g) die Wiederverladung per Eisenbahn oder die Niederlage am Quai.

Um das Wegschaffen von leeren Kisten zu erleichtern, haben sich die Aussteller nach den von dem ausführenden Comite zu erlassenden Instructionen zu richten.

Die Aussteller müssen das Auspacken, Einrichien, Ausstellen und Wiederverpacken ihrer Erzeugnisse, ebenso die Instandsetzung der leeren Kisten auf ihre Kosten besorgen. Die Wiederverpackung geschieht in der von dem ausführenden Comstä zu bezeichnenden Weise und muß vor dem 31. December 1885 beendigt sein. Das Auseinankernehmen der Maschinen soll so zeitig zu Ende geführt sein, daß deren Wegschaffung spätestens am 1. Februar 1886 geschehen kann. Nach Ueberschreitung dieser Frist werden die noch nicht verpackten oder nicht demontirten Gegenstände auf Kosten und Gefahr der Aussteller untergebracht.

Alle Gegenstände,'welche bis zum 1. Marz 1886 noch nicht zurückgezogen sind, werden öffentlich verkauft und über das Ergtbmß von der organtsirenden Gesellschaft verfügt werden.

Bezüglich der Kollis, welche ein Gewicht von 1500 Kgr. überschreiten, hat sich der Aussteller mit dem ausführenden Comitä in Verbindung zu setzen; dasselbe wird für deren Besorgung ein: mäßige Gebühr festsetzen.

Die organisirende Gesellschaft wird der Uebersührung der Waaren die größte Sorgfalt zuwenden; es ist jedoch ausdrücklich stipulirt, daß dieselbe für Verluste, Fehler, Beschädigungen rc., welche die KolliS oder ihr Inhalt erlitten haben sollten, in keinem Falle verantwortlich gemacht werden kann.

Alle besonderen Auslagen haben die Aussteller selbst zu tragen, als: Anschaffung von Möbeln, Einrichtungen, Verzierungen, Unterhaltung und Reinigung ihrer Erzeug- nisse; Fundümentirung, Montage, bewegende Kraft, Dampf, Wasser, Gas, Demonttren; Versicherung; Bepflanzung und die dazu nöthigen Erdarbeiter!;'. Zollgebühren für solche Gegenstände, welche zum Verbrauch rc., bestimmt sind.

Die Aussteller müssen dem ausführenden Comil6 die Pläne der von ihnen zu verwendenden Möbel rc, der Genehmigung unterbreiten.

Die Aussteller sind verantwortlich für etwaige Beschädigungen, welche den von ihnen zu verwendenden Fußböden und Scheidewänden zugefügt werbnu

rBC Ausgeschlossen von ber Ausstellung sind: Spreng, und Knallstoffe und jede gefährliche Materie im Allgemeinen. Alcohol und Sprit, Qele, Essenzen, Aetzmtttel und alle solche Körper, welche die übrigen Gegenstände beschädigen oder das Publikum belästigen, werden nur in geeigneten, dauerhaften Gefäßen von beschränktem Umfange zugelaffen. Feuerwerkskörper. Zündhütchen, chemische Streichhölzer und ähnliche Erzeugnisse werden nur in Nachahmung und ohne Zusatz von brennbaren Stoffen angenommen.

Aussteller von belästigenden ober ungesunden Producten haben sich stets nach den vorgeschriebenen Sickerheitsmaßregeln zu richten. Das ausführcnde Comit6 behält sich das unumschränkte Recht vor, Erzeugnisse jeder Hrrkunft, welche durch ihre Natur oder ihr Ansehen schädlich oder unvereinbar mit dem Zweck der Ausstellung sein sollten zu verweigern. *

. Die vorschriftsmäßig zu unterzeichnenden und franFirten Gesuche müssen dem Comite Ex^outif, 89, Avenue des Arts, Antwerpen, unter Couvert und zwar für die Aussteller Belgiens, Englands und des europäischen Festlandes spätestens bis zum 1. Juli 1884 für die überseeischen Aussteller und diejenigen der Colonien bis zum 1. September 1884 zugehen.

Die Raummiethe, einschließlich der Allgemeinen Decorafton, ist je nach dem Raum, welchen die Gegenstände einnehmen, wie folgt festgeftellt:

I. Jndustriehallen.

Zusammenhängende Räume

!a) Per laufenden Frontmeter, wenn die Tiefe 1 Mir. und die Höbe 3 Mtr. nicht überschreiten, 70 Frs.

b) Per Quadratmeter horizontale Fläche, wenn die Tiefe 1 Mir. über­schreitet und die Höhe 3 Mtr. nicht erreicht, 70 FrS.

auf ber t c) Per laufenden Frontmeter, wenn die Höhe 3 Mtr. nicht über# Scheidewand ! schreitet, 70 FrS.

Das Minimum für zusammenhängende Räume ist 70 FrS. Alleinliegende Räume.

a) Per laufenden Frontmeter, nach der größten Dimension gemeffen, wenn die kleinste 1 Mtr. nicht erreicht, 150 Frs.

b) Per Quadratmeter horizontale Fläche, wenn die beiden Dimensionen 1 Mtr. überschreiten, 150 Frs.

Das Minimum der ifoUiten Räume ist 150 Frs.

In den Central-Gallerien wird der Preis der Räume, der zusammenhängenden sowohl als bet alletnliegenden, um 25pCt. erhöht.

Für die in den Central-Gallerien brsindlichen Salons und Fronträume wird bei einer Tiefe von 5 Mtr. die Miethe um 15pCt. erhöht.

Alle Flächen werden quadratisch gemeffen.

Für die nicht tfolirten Räume wird die Höhe über 5 Mir. und bis 7 Mir. mit einer Taxe von 30 Frs. der laufende Frontmeter berechnet; für alleingelegene Räume wird die Taxe nach der größten Seite der Einrichtungen berechnet.

Alle Einrichtungen werben nach dem größtm Umfang über dem Boden gemeffen.

Die Scheidewände sind auf eine Maximalhöhe von 5 Mtr. errichtet. In be­stimmten Theilen der Hallen dürfen die Einrichtungen und Vitrinen eine Höhe von 10 Mtr. erreichen.

II. Maschinen-Gallerien.

Maschinen und sonstige Einrichtungen jeder Höhe.

a) Per laufenden Frontmeter, wenn die Tiefe 1 Mtr. nicht überschreitet, 70 Frs.

b) Per Quadratmeter horizontale Fläche, wenn die Tiefe 1 Mtr. überschreitet. 70 FrS.

DaS Minimum der zu dieser Kategorie gehörigen Ränme ist 70 Frs.

Für jede in Gang befindliche Maschine, welche durch Dampf, Wasser, GaS oder die Hauptleitung (Transmission) getrieben wird, werden die vorbezeichneten Taxen auf 50pCt. herabgesetzt. Diese Reduction wird nur dann gewährt, wenn die Maschinen während der Woche wenigstens an 4 Ze gen und täglich 5 Stunden arbeiten.

Die Einrichtungen werden nach dem größten Umfang über dem Fußboden gemeffen.

III. Seewesen. Gärten. Wetterdächer in den Gärten.

Für Räume jeder Höhe.

a) Per laufenden Frontmeter, wenn die Tiefe 1 Mtr. nicht überschreitet, 30 Frs.

b) Per Quadratmeter horizontale Fläche, wenn die Tiefe 1 Mtr. überschreitet, 30 Frs.

DaS Mmimum der zu dieser Kategorie gehörigen Räume ist 30 Frs.

Die Einrichtungen werden nach dem größten Umfang über dem Grunde gemeffen.

Für Räume, welche sich unter Wetterdächern befinden, wird die Taxe um 50pCt. erhöht.

Die das Seewesen betreffenden Einrichtungen werden quadratisch nach den größten Dimensionen gemessen.

Die organisirende Gesellschaft wird mit den Ausstellern von Blumen, Zier­sträuchern, den vorherrschenden Waldholzarten rc., wegen der zu entrichtenden Miethe eine gegenseitig zufriedenstellende Uebereinkunft herbeiführen. Die Platzmiethen werden durch die organisirende Gesellschaft einkassirt und sind zahlbar an folgenden Daten: Am 15. September 1884 für die Aussteller Belgiens, Englands und des Europäischen Festlands; am 15. December 1884 für die Überseeischen Aussteller und der Colonien.

Das aussührende Comite beiLlleßt über die Anmeldungsgesuche und dürfen die Aussteller ihre Erzeugnisse erst nach Empfang des Zulassungs-CertificatS absenben.k

ES wirb eine internationale Preis-Jury eingesetzt, welche ihre Thättgkeit bald­möglichst nach Eröffnung ber Ausstellung beginnt. Die Preise bestehen in Ehren- biplomen und ehrenden Anerkennungen; an Stelle der goldenen, silbernen und broncenen Medaillen werden dementsprechende Diplome ausgefertigt.

Jedem Diplom wirb eine Bronce-Medatlle beigefügt.

Die Pretsvertheilung findet vor Schluß ber Ausstellung statt.

Wegen weiterer Auskunft wolle man sich an das Belgische Consulat in Frankfurt a- M. wenden. ___________ ______

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werden am sichersten durch Annoncen in zweckentsprechenden Zeitungen zur Kenntniß der bez. Reflektanten gebracht; die einlaufenden Offerten werden den Inserenten im Original zugesandt. Nähere Auskunft ertheilt die Ännoncen-Expedition von Rudolf Moffe, Frankfurt a. M-, Roßmarkt Nr-3. Vertreter in Gießen: Heinrich Wallach, Marktplatz 8. 3975

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