Ausgabe 
17.4.1884 Zweites Blatt
 
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Mr» 8V. Zweites Blatt. Donnerstag den 17. April 1SSM

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

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B«reLN r Schulstraße 7.

Erscheint tätlich mit Ausnahme des MonlagS.

Die Musterung und Loosziehung der Militärpflichtigen des Kreises Gießen für das Jahr 1884 findet an den nachgenannten Tagen statt und zwar:

Prei» vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Brmgerlohrr. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.

Montag den 28. April, Vormittags von 73/4 Uhr an:

I Zu Grünberg im Gasthaus zum Rappen.

Montag den 21. April, Vormittags von 8 Uhr an:

Mufterung

der Militärpflichtigen der Gemeinden Allertshausen, Beltershain, Climbach, Geilshausen, Göbelnrod, Grünberg, Harbach, Kesselbach, Lauter, Lindenstruth, Londorf, Lumda und Odenhausen;

Dienstag den 22. April, Vormittags von 8 Uhr an:

derjenigen der Genieinden Queckborn, Reinhardshain, Rüddingshausen, Saasen, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain und Weitershain.

II. Zu Gießen im Saale des alten Rathhauses.

Mittwoch den 23. April, Vormittags von 73/4 Uhr an:

Mufterung

der Militärpflichtigen der Gemeinden Mendorf a. d. Lda., Alt-Buseck, Annerod, Bersrod mit Winnerod, Beuern, Burkhardsfelden und Daubringen;

Donnerstag den 24. April, Vormittags von 73/4 Uhr an:

derjenigen der Stadt Gießen der beiden ältesten Jahrgänge (1882 und 1883);

Freitag den 25. April, Vormittags von 73/4 Uhr an:

derjenigen des jüngsten Jahrgangs (1884) der Stadt Gießen und derjenigen der Gemeinden Groß-Vuseck, Hattenrod, Heuchelheim, Klein-Linden, Lollar, Mainzlar, Oppenrod und Reiskirchen;

Samstag den 26. April, Vormittags von 7% Uhr an:

derjenigen der Gemeinden Rödgen, Ruttershausen, Staufenberg, Treis, a d. Lda., Trohe und Wieseck.

Loosziehung

(auch der in Grünberg Gemusterten).

III. Zu Lich im Rathhaussaale.

Dienstag den 29. April, Vormittags von 9 Uhr an:

Musterung

der Militärpflichtigen der Gemeinden Albach, Mendorf a. d. Lahn, Bellers­heim, Bettenhausen, Birklar, Dorf-Gill, Eberstadt, Ettingshausen, Garbenteich, Groß-Linden, Grüningen und Hausen;

Mittwoch den 30. April, Vormittags von 9 Uhr an:

derjenigen der Gemeindet: Holzheim, Hungen, Inheiden, Langd, Lang-Göns, Langsdorf, Leihgestern und Muschenheim;

Donnerstag den 1. Mai, Vormittags von 9 Uhr an:

derjenigen der Gemeinden Lich, Münster, Rieder-Bessingen, Ronnenroth, Obborn­hofen, Ober-Bessingen, Ober-Hörgern, Rabertshausen, Rodheim und Röthges;

Freitag den 2. Mai, Vormittags von 9 Uhr an:

derjenigen der Gemeinden Steinbach, Steinheim, Trais-Horloff, Utphe, Villinge« und Watzenborn mit Steinberg.

Samstag den 3. Mai, Vormittag von 9 Uhr an:

Loosziehung.

Besondere Bestimmungen.

1) Zur Musterung haben sich bei Meidung der gesetzlichen Strafen, zu stellen:

Diejenigen, dem Großherzogthum Hessen oder einem andern Staate des deutschen Reiches angehörigen Militärpflichtigen, welche

a) in einer Gemeinde des Kreises Gießen ihr gesetzliches Domicil ihre Heimath oder ihren ständigen Wohnsitz haben und sich nicht in einem anderen Theile des Großherzogthums Heffen oder einem anderen Staate in einer der nachstehend unter b) angegebenen Eigenschaften aufhalten;

b) in einer Gemeinde des Kreises Gießen sich als Dienstboten, Haus- oder Wirthschaftsbeamten, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen und Lehrburschen, Fabrikarbeiter oder in ähnlicher Eigenschaft aufhalten, oder die Universität Gießen oder das Gymnasium daselbst oder eine sonstige Lehranstalt in einer Gemeinde des Kreises Gießen besuchen;

c) in einer Gemeinde des Kreises Gießen, oder während ihre Eltern einer solchen angehörten, im Auslande geboren sind, und weder im Großherzogthum Heffen noch in einem andern deutschen Staate Domicil besitzen oder sich aufhalten;

und im Jahre 1864 geboren sind; ferner $

Sämmtliche Militärpflichtige, welche im Jahre 1883, bezw. 1882 zurückgestellt worden, oder nach ihrer gezogenen Nummer disponibel geblieben, d. h. nicht einberufen worden sind.

Entbunden von der persönlichen Gestellung sind Diejenigen, welchen Ausstand bewilligt oder Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst ertheilt worden ist.

2) Diejenigen Militärpflichtigen, welche zum zwecken- oder drittenmale erscheinen, haben ihre Loosungsscheine mitzubringen.

3) Wenn von einem Militärpflichtigen, oder für einen solchen von seinem Vater, oder seiner Mutter, Zurückstellung in Anspruch genommen wird, so ist für Vorlage der zur Beurkundung der behaupteten Thalsachen erforderlichen Nachweise und Zeugniffe vor dem zur Musterung anberaumten Termine zu sorgen. Die Zeugnisse muffen amtlich ausgestellt oder beglaubigt sein.

Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsunfähigkeit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der betreffende Familien­angehörige sich sebst persönlich im Termin vor der Ersatz-Commission einzufinden.

Noch nicht eingereichte Zurücksteüungsansprüche find bei der Großherzoglichen Bürgermeisterei vorzubringen und die Verhandlungen baldigst unter allen Umständen vor Beginn deS Ersatzgeschästes an die Ersatz-Commission einzusenden. Verspätete Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung.

4) Wenn ein Militärpflichtiger an Gebrechen leidet, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Harthörigkeit, Kurzsichtigkeit, Geistesschwäche u. s. w., so ist dies durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers u. f. w. nachzuweifen. Das Vorhandensein von Epilepsie ist durch die eidliche Erklärung von mindestens drei glaubwürdigen Zeugen zu erhärten.

5) An der Loosziehung persönlich Theil zu nehmen, steht jedem Militärpflichtigen frei; für Diejenigen, welche bei dem Aufrufe nicht anwesend sind, zieht ein Mitglied der Ersatz-Commission das Loos.

6) Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtigen Militärpflichtige die vorübergehend auswärts sich aufhaltenden schriftlich auf Grund der ihnen bereits zugegangenen Stammrollen zu der Musterung vorzuladen.

Die Großherzoglichen Bürgermeister oder Beigeordneten haben mit den Militärpflichtigen ihrer Gemeinden anwesend zu sein und sich darum zu bemühen, daß die Letzteren V4 Stunde vor der bestimmten Zeit zur Stelle sind, - nüchtern und reinlich gekleidet erscheinen und während des Musterungs- geschästes ein anständiges und ruhiges Verhalten beobachten.

Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen ober Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Hast befindet, so ist darüber ein auf persönlicher Anschauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei, bezw. eine Bescheinigung des Gerichts vorzulegen.

Den Großherzoglichen Bürgermeistereietl liegt es ob, darauf aufmerksam zu machen, daß ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militär- Lienstes untvürdig ist, und sind deshalb die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen.

Im Anschluß an das Ersatz-Geschäft findet

Dienstag den 22. April im Gasthaus zum Rappen in Grünberg, Samstag den 26. April im Saale des alten Rathhauses zu Gießen und Freitag oen 2. Mai im Rathhausfaale zu Lich

die Klassifieirung der Mannschaften der Reserve, der Landwehr und der Ersatz-Reserve 1. Klaffe rücksichtlich ihrer häuslichen und gewerblichen Verhältnisse statt.

Es haben daher diejenigen Reservisten und Landwehrmänner, sowie die Ersatz-Reservisten 1. Klaffe, welche im Falle einer Einberufung auf Zurück­stellung wegen häuslicher Verhältnisse einen Anspruch machen zu können glauben, an den bezeichneten Tagen, Morgens 11 Uhr zu erscheinen und ihre Gesuche M begründen.

Gießen, den 21. März 1884. Der Civil-Vorsitzende der Ersatz-Commisfion des Kreises Gießen.

Dr. Hoffmann, Regierungsrath.

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