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Darmstadt, 13. August. Se. König!. Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht:

Am 6. August den Geh. Staatsrath in dem Ministerium des Innern und der Justiz Ludwig Hall wachs zum Director, und

den Ministerialrath in dem Ministerium des Innern und der Justiz Dr. Bernhard Jaup zum Mitglied der Prüfungs-Commission für das Justiz- und Verwaltungssach zu ernennen.

Darmstadt, 6. August. Schluß desGroßherzogl-Regierungsblattes Nr- 21, die Gewerosteuer betreffend.

§ 15 Den Kreisämtern liegt ob, dafür Sorge zu tragen, daß dle Wahl der Mttglieoer und Ersatzmänner der auf Grund deS Art. 27 deS Gesetzes vom 8. Juli 1884 zu bestellenden Gewerbsteuer-Commtssronen in sämmtlichen Gemeinden des Grotzherzog- thums im laufenden Jahre alsbald nach dem Erscheinen gegenwärtiger Verordnung, in künftigen Jahren aber spätestens btS zum 1- Juli des dem Steuerjahr vorhergehenden Jahres stattfinden. Das Resultat der Wahl ist alsbald dem Steuercommissär, als Vorstand der Commission, mitzutheilen.

Vor Beginn ihrer Thättgkeit haben die Mitglieder dieser Commissionen die ux> parteiische und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten dem Vorsitzenden mittelst Hand­schlags an Eidesstatt zu geloben.

8 16. Unter Zugrundlegung deS abgeschlosienen Tagebuchs über Ab- und Zu­gang der Gewerbe und deS Gewerberegisters nimmt die mit Regultrvng der Gewerb- fttuer betraute Commission im geeigneten Zeitpunkt die Regulirung der Gewerbsteuer au Ort und Stelle vor. Die Commission hat hierbei nicht allein die Richtigkeit der Emträge des Gewerbregister«, namentlich in Bezug auf die Anzahl der Gehülfen, sorg­fältig zu prüfen, sondern erforderlichen Falls auch wettere Ermittelungen darüber ein- treten zu lassen.

Da, wo der Miethwerth der GewerbSloeale den verhältnißmäßtgen Zusatz zu den fixen Gewerbsteuerkapitalten bildet, dienen die Jmmobiltarsteuerkapitalten des Katasters, nachdem dieselben um ein Drtttthetl erhöht worden sind, alS Anhaltspunkte.

In geeigneten Fällen kann die Steuerbehörde zur Ermittelung der Elemente für die Berechnung des verhältnißmäßigen Zusatzes zu den fixen Gewerbsteuerkapitalten besondere Experten verwenden.

8 17. Dte Gewerbtreibenden sind verbunden, auf Erfordern deS Gemeinde- vorstanoes oder des Steuercommisiariats genaue Auskunft über die Verhältnisse, welche auf dte Festsetzung ihrer Gewerbsteuerkapttalten von Einfluß sind, zu erthetlen.

3. Erledigung der Reclamationen.

8 18. Während der jährlich gleichzeitig mit dem SteuerauSschlag festgesetzten ReclamattonStermtne können diejenigen, welche sich durch ihren Gewerbsteueransatz, alS den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechend, beschwert erachten, dagegen Reclamatton erheben.

8 19. Die Reclamationen können bei dem Steuercommissariat entweder schrift­lich oder mündlich vorgebracht werden. Im letzteren Falle ist dte vorgebrachte Reclamatton tm ReclamattonS-Protokolle von dem Reclamanten zu unterschreiben.

Verlangt derselbe auf Kosten des unterliegenden ThetlS eine nochmalige Ab­schätzung und Ausscheidung des Gewerblocals durch neue Experten, so ist dieses in dem Reclamsttons-Protokoll ausdrücklich zu bemerken.

Ueber daS stattgefundene Vorbringen einer Reclamatton hat daS Steuer Corn« m siariat auf Verlangen dem Reclamanten eine Bescheinigung auszustellen.

8 20. Alle Reclamationen werden nach Ablauf der ReclamattonSfrist von dem Steuercommissariat tn eine Tabelle eingetragen und dem Gemeindevorstand zum Gut­achten mttgethetlt, welcher dasselbe binnen 10 Tagen nach Empfang der Reclamations- tabelle obzugeben hat.

Dem Gutachten deS Gemeindevorstandes fügt die mit Regulirung der Gewerb­steuer betraute Commission das ihrige in einer besonderen Rubrik bet und schickt die so auSgefüllte Reclamattonstabelle an daS Ministerium der Finanzen, Abthetlung für Steuerwesen, binnen vier Wochen nach Ablauf deS ReclamationstermtnS zur Ent­scheidung ein. Insofern eine neue Abschätzung verlangt worden ist, muß dieselbe vor Einholung deS Gutachten« deS GemeindevorstavdeS angeordnet und vollzogen werden.

8 21. Die Entscheidung des Ministeriums der Finanzen, Abthetlung für Steuer­wesen, wird dem Reclamanten in einem besonderen Schreiben durch Vermittlung der Bürgermeisterei bekannt gemacht, wogegen der RecurS an das Finanzministerium inner­halb eines Termins von 4 Wochen, vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet, er­griffen werden kann.

8 22. Auf ähnliche Weise werden die Nachlaßgesuche bet den tn den Art. 24 und 25 des Gesetzes vom 8. Juli 1884 bezeichneten Fällen behandelt. Bei Nachlaß- gesuchen tn Todesfällen ist eine wettere Bescheinigung des TodeStagS, als die des Bürgermeisters nicht erforderlich.

8 23. Wenn Reclamationen und Nachlaßgesuche, welche in die Reclamations- tabelle ausgenommen und dem Gemeindevorstand zum Gutachten mttgetheilt worden sind, in Rücksicht auf dte neuerdings zur Erörterung gekommenen thatsächlichen Ver­hältnisse von der Gewerbsteuer-Commtssion als gesetzlich begründet erkannt werden, so sind dieselben als Remonstration anzusehm, worüber die Commission sofort söW zu entscheiden hat.

8 24. Hinsichtlich der im letzten Absatz des Art. 27 deS Gesetzes vom 8. Juli 1884 vorgesehenen Berufungen, Reclamattonen und Recurse finden die Bestimmungen über die Erledigung bezüglicher Beschwerden bet der Einkommensteuer analoge Anwendung.

4. Bestrafung der Contraventtonen.

8 25. Jeder eine Gewerbsanlage oder Niederlassung im Großherzogthum be­sitzende Inländer, Angehöriger anderer deutscher Bundesstaaten oder RetchsauSländer, welcher ein Gewerbe Innerhalb des Großberzogthums betreibt, ohne mit dem dazu er­forderlichen Patent versehm zu sein, verfällt tn eine Strafe, welche tn dem Doppelten her Gewerbsteuer von dem unbefugt betriebenen Gewerbe für daS betreffende Steuer- fahr oder, wenn der Contravenient schon ein a^reS Gewerbe versteuert, tn dem Doppelten de» von ihm unbefugt betriebenen GewerveS in Ansatz m bringenden Mehr­betrag« an Gewerbsteuer für daS betreffende Steuerjahr besteht. Wenn aber der Betrag der ©träfe hiernach den sechsten Thetl deS fixen Gewerbsteuerkapttal« de« un­befugt betriebenen Gewerbes nicht erreicht oder wegen mangelnder Abgabeunterschlagung eine Strafe sich nicht berechnen würde, so ist der sechste Thetl dieses fixen Gewerb- sieuerkapitals als Strafe anzusetzen.

Außer der ©träfe ist die Gewerbsteuer selbst, bezw. der Mehrbetrag an Gewerb­steuer tn allen denjenigen Fällen, in welchen gesetzliche ©teuerpflicht für daS betreffende Jahr besteht, auf einmal zu entrichten.

8 26. Hinsichtlich des Verfahrens bet Anzeigen von Gewerbsteuer»Contra- ventionen bleibt bis ju anderwetter Regelung der 8 25 der Verordnung, die Gewerb­steuer betr., vom 24. December 1860 in Kraft.

8 27. Wenn ein Contravenient nach erhaltener Anforderung der von dem ©teuer- Eommiffariai berechneten Strafe den unbefugten Gewerbsbetrieb dennoch fortseüt, so verfällt er von Neuem tn die tn 8 25 bestimmte Strafe.

Eine wiederholte nachträgliche Gewerbsteuerentrichtung findet dagegen in einem und demselben Jahre nicht statt.

8 28. Die Bürgermeistereien find verpflichtet, darüber zu wachen, daß Niemand in ihrer Gemeinde ein Gewerbe betreibt, ohne mit dem dazu erforderlichen Patent Der» sehen zu sein und sind verbunden, die Contravevienten dem Steuer - Commissariate unzuzeigen.

, S 29. Die competente Gerichtsbehörde bet Gewerbsteuer - Contraventionen ist dieselbe, wie bet den Contraventionen gegen die Gesetze und Verordnungen über die indirecien Auflagen, und daS gerichtliche Verfahre« richtet sich ebenfalls nach den für letztere bestehenden Vorschriften.

8 30. Bezüglich der Gewerbsteuercontraventionen der Angehörigen anderer deutscher Bundesstaaten, ReichSausländer und außerhalb des Großherzogthums wohnender Inländer, welche sämmtltch weder Gewerbsanlagen noch Ntederlaffungen im Großherzogthum besitzen, bleibt die Verordnung vom 10. Januar 1835 (Nr. 4 des Regierungsblattes) mit der Maßgabe tn Kraft, daß die tu 8 2 dieser Verordnung be­stimmte Strafe nach den im Art. 30 deS Gesetzes vom 8. Juli 1884 vorgeschriebenen Stempelsätzen bemessen wird.

5. Besondere Erlaudnißscheine in einzelnen bestimmten Fällen für In- und Ausländer.

8 31. Zum Tanz- und Musikhalten an öffentlichen Orten, zum Theater- und Marionettenspiel, zum Kunstreiten und andern öffentlichen Darstellungen oder Be­lustigungen werden keine für das ganze Jahr gültige Patente ertheilt. Die Erlaubniß dazu muß jedeSmal bei dem betreffenden Kreisamt oder den hierzu ermächtigten Local­behörden nachgesucht werden, wofür die festgesktzim Tarifansätze in jedem einzelnen Falle mittelst des Ausfertigungsstempels erhoben werden.

Oeffentliche, gegen Bezahlung stattfindende musikalische Productionen, welche nicht gleichzeitig mit Tanz verbunden sind, unterliegen, gleichviel ob durch dieselben ein Erwerb ober Gewinn bezweckt wird oder nicht, den für die öffentlichen Vorstellungen und Belustigungen ertheilten Bestimmungen.

8 32. Die Tarifsätze für das Tanz- und Musikhalten an öffentlichen Orten sind in der bezüglichen Verordnung vom 10. December 1857 und in der Bekanntmachung vom 27. November 1874 enthalten.

Von Theater» und Marionettenspiel, Kunstreitern u. s. w. werden für jede Woche 8 JL 60 $ oder für jeden Tag, an welchem eine Vorstellung stattfindet, 1 30 &

erhoben.

Zuwiderhandlungen werden nach der Verordnung vom 21. März 1843 (Nr. 14 des Regierungsblatts), bei Tanz- und Musikhalten an öffentlichen Orten, mit Berück­sichtigung deS 8 3 der Verordnung vom 10. December 1857 (Nr. 36 des Regierungs­blattes) bestraft.

8 33. Gegenwärtige Verordnung tritt, soweit tn 8 26 nicht anders bestimmt ist, an die Stelle der Verordnung vom 24. December 1860, die Gewerbsteuer betreffend. Die Verordnung vorn 8. November 1870, die Vollziehung deS Gewerbsteuergesetzes, ins­besondere die besonderen Erlaudnißscheine in einzelnen bestimmten Fällen für In» und Ausländer betreffend, ist aufgehoben.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Grobherzoglichen Siegels.

Darmstadt, am 23. Juli 1884.

(L. s.) Ludwig.

Finger. Schleiermacher.

_ r DieFuld. Ztg.E schreibt: Wir erhalten auS zuverlässiger und bester Quelle folgende Mithetlungen: Dte angebliche Errichtung einer katholischen Facultät an der protestantischen Landesuniversität Marburg beschäftigt noch immer die Presse, katholische wie ntchtkaiholische. Wir glauben, daß die katholische Presse in dem Bestreben, ver­meintlich bedrohte kirchliche Interessen zu wahren, sich etwas zu sehr hat htnretßen lassen und auf eine Sache zu viel Gewicht gelegt hat, welche dieses ihrer Quelle nach nicht verdient. Wir können noch einmal auf daS Bestimmteste versichern, daß tn allen hüsigen kirchlichen Kreisen bis in dte höchste Spitze hinauf nicht allein von derartigen Verhandlungen absolut nichts bekannt ist, sondern auch ebenso absolut nicht die geringste Neigung besteht, entgegen den Erfahrungen der Mainzer Ktrchenbehörde mit der Universität Gießen und dem Widerstreben des Fuldaer Domkapitels gegen ein früheres derartiges Project, solche Bestrebungen in irgend einer Form zu unterstützen. Demnach ist auch leicht zu beurtheilen, watz von der Mittheilung nichtkatbolischer Blätter zu halten ist, daß bei der jüngsten Bischofsconferenz diese Frage in Berathung gezogen sein soll. Abgesehen davon, daß auS diesen Conferenzen außer den öffentlichen Publi­kationen der Hochwürdigen Herren Bischöfe nie etwas in dte Oeffmtlichkett dringt, also alle Mtttheilungen über die Berathungsgegenstände nichts weiter als Vermuthungen sind, lag zu der angedeuteten Berathung gewiß nicht die geringste Veranlassung vor. Es könnte sich noch um die Frage handeln, ob nicht wenigstens von Seiten der Staats- regierung eine derartige Absicht bestehe und jene Angabe über angeblich ftattgehabte Verhandlungen einstweilen ein ballon dessai sein solle. UvS scheint diese Verrnuthung wenig Wahrscheinlichkeit für sich zu haben. Sollte ein solcher Plan wirklich mit Zu­stimmung der geistlichen Behörde, welche wir für absolut unmöglich halten, ins Werk gesetzt werden, so müßte die bisherige protestantische Universität Marburg simultanisirt werden. Nun würde dieses aber in Marburg selbst die entschiedenste Opposition finden: auch glauben wir nicht, daß für die Simultantsirung protestantischer Anstalten so viel Geneigtheit herrscht, als leider von jeher für dte Stmultanisirung katholischer Anstalten. Jedoch lohnt es sich nicht der Mühe, diese Discusston weiter fortzusetzen, da sie nach unseren Informationen ganz gegenstandslos ist. Wir können daher nur wünschen, daß sich wenigstens die katholische Presse durch derartige Vermuthungen nicht weiter beunruhigen lassen möge und nicht mehr Gewicht darauf lege, als sie ihrer Quelle nach verdienen. Die in liberalen Blättern erschienenen Nachrichten über die angeblichen Gegenstände der Verhandlungen beruhen Überhaupt lediglich auf Vermuthungen. Wie wenig Glaubwürdigkeit diese Nachrichten verdienen, geht schon daraus hervor, daß Herr Gaßmann daS Protokoll geführt haben soll, was schon der Natur nach wegen deS vertraulichen Charakters der Verhandlungen nicht möglich sein kann und nicht der Fall gewesen ist. In liberalen Blättern ist bis jetzt in zwei Abthetlungen ein gleichlautender umfangreicher Bericht über die Konferenz der preußischen Bischöfe er­schienen. Derselbe begegnet uns außer in derHan. Ztg " undElberf. Ztg." auch in Berliner Blättern. Das ganze Gerede ist einer Besprechung und Widerlegung gar nicht werth. Was in dem Bericht über die Verhandlungen deS Episkopates gesagt ist. sind lauter Vermuthungen und ganz unbegründete Vermuthungen oder bester gesagt Hallucinatiouen des VerfafferS.

Telegraphisch« Depesche«.

Wolff'« teUftt. Lorresporrdem-Brrreaa.

Berlin, 13. August. Dem Vernehmen nach wird die Taufe des jung* sten Sohnes des Prinzen Wilhelm am 31. d. Mts. im Stadtfchloffe zu Pots­dam stattfinden.

Se. Maj. der Kaiser traf heute Vormittag, von Babelsberg kommend, hier ein und wurde von einer zahlreichen Menschenmenge, welche vom Bahnhose bis zum Palais Ausstellung genommen hatte, jubelnd begrüßt. Se. Majestät nahm im Palais Vorträge und militärische Meldungen entgegen und kehrte um 2 Uhr nach Babelsberg zurück, wo Nachmittag- bei dm Majestäten ein kleines Diner stattfinden wird.

Wien, 13. August. Wie diePolit. Corresp." meldet, wird der Mini­ster des Auswärtigen, Graf Kalnoky, morgen Vormittag 11 Uhr nach Varzin abreisen, um dem Fürsten Bismarck einen Bufuch abzustatten.

Pari«, 13. August. In der kleinen Ortschaft Omergues (basses alpes) starben in zwei Sagen 40 Cholerakranke.

Loudon, 13. August. Ein Telegramm desReuter'schen Bureaus" aus Shanghai von heute bestätigt, daß der Tsungli»Z)amen gegen das ohne vor­gängige Kriegserklärung erfolgte Bombardement von Keelung bei den Mächten Protest erhoben habe und fügt hinzu, der Tsungli - Damen habe den Entschluß ausgesprochen, den Forderungen Frankreichs Widerstand zu leisten. Vicekönig Lihung-Tsang sei wegen Verkaufs chinefischer Handelsschiffe an ein amerikanisches Haus unter Anklage gestellt worden.

Nach einer Meldung aus Brighton ist heute Nachmittag aus dem dor­tigen Bahnhofe der Herzog von Wellington gestorben.

Rom, 13. August. In den bereits inficirten Ortschaften sind gestern 11 Cholerafälle, darunter 8 mit tödtlichem Verlauf, ferner sind in Der Pro­vinz Parma 4 Cholerafälle, darunter 2 ebenfalls mit tödtlichem Verlauft vorgekommen.________________________________

Lokales.

Gießen, 14. August. [15. Mittelrheinisches Turnfest.) ©ämmtliche preußische StaatSbahnen haben für die Besucher deS Turnfestes in Wiesbaden die RetourbtlletS vorn 15. bis incl. 20. d. M. verlängert- Vor der Abreife müssen diese BilletS auf dem Festplatz (Wohnungsbureau) mit einer Tectur beliebt werden, sowie der Billetexpedttion zur Abstempelung vorgelegt werden.

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