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Beilage zu Nr. 188 des „Gießener Anzeiger"
Darmstadt, 6. August. Das Großh. Regierungsblatt Nr. 21 enthält die Aller« höchste Verordnuna. die Gewerbsteuer betreffend.
Ludwig IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.
Zur Vollziehung deS G-fitzeS vom 8. Juli 1884 über die gleichmäßige Besteuerung der Gewerbe haben Wir verordnt und verordnen hiermit wie folgt:
1. Ertheilung und Wirkungen deS GewerbSpatentS.
S 1 DaS Gewerbspatent wird nach Art. 3 deS Gesetzes vom 8 Juli 1884 für Inländer und diejenigen Ausländer, die wie Inländer behandelt werden, an dem Wohnort deS Gewerbtretbenden, oder wenn die zum Betrieb deS G-wrrbeS erforderliche GtwerbSanlage an einem andern Orte sich befindet, an letzterem Orte genommen.
Jit der Wohnort zweifelhaft, so wird derjenige Ort dafür angrsehea, wo daS Gewe.de deu größten Thetl des Jahres hindurch betrieben wird.
8 2. Betreibt Jemand gl-lcharttge ober verschiedenartige Gewerbe in mehreren ganz aogesonderttn GewerbSlvcalen, mögen diese nun an demselben Orte oder an verschiedenen Orten sich befinden, so muß nach Art- 18 deS Gesetzes vom 8. Juli 1884 für jeden solchen Gewerbsbetrteb ein besonderes Patent gelöst und jeder besonders versteuert werden.
Als ein besonders zu patent'sirender und zu besteuernder GewerdSbetrieb ist es jedoch nicht zu betrachten, wenn von den übrigen GewerbSanlogen getrennte Locale zur Aufbewahrung von Gewerbsmaterialten und Waareuoorräthe ohne besonderes 23er# kausSgeschäft benutzt werden.
Bei Bergwerken werden dazu, gehörige, in dersclben Gemarkung befindliche Ge- werbSanlagen nicht als abgesonderte GewerbSlocale angesehen.
8 3. Betreibt Jemand verschiedene Gewerbe, ohne ganz abgesonderte Gewerbs- locole dafür zu benutzen, so ist nach Art. 19 des Gesetzes vom 8. Juli 1884, mit Ausnahme des Falles, wo ein Hausirgewerbe neben anderen Gewerben betrieben wird, nur ein Patent für die verschiedenen Gewerbe erforderlich.
In demselben müssen aber die einzelnen Gewerbe namentlich ausgesührt sein und wenn ein Gewerbtretbender ein neues Gewerbe neben dem seither betriebenen anfangen will, so muß er nach Art. 23 des erwähnten Gesetzes ein neues Patent lösen, in welchem auch daS neue Gewerbe eingetragen Ist.
Zn einem hausirenden Gewerbsbetrteb muß stets ein besonderes Patent erwirkt werden.
8 4. Verlegt ein Gewerbtretbender im Laufe des SteuerjahreS sein Geschäft an einen anderen Ort, so muß er an diesem ein neues Patent nehmen.
Die in Folge der Verlegung des Geschäfts nothwendtg werdende Erhöhung oder Herabsetzung der Gewerbsteuer tritt aber erst mit dem Anfang deS folgenden Eteuerjabres ein.
8 5. Die Ausfertigung der Gewerbspatcnte für Inländer oder solche Ausländer. die nach Art. 28 deS Gesetzes vom 8. Juli 1884 wie Inländer behandelt werden, geschieht durch die Bürgermeisterei nach dem dafür vorgeschriebenen Formular. Dabet
8 14. Sowohl daS Tagebuch Über Ab« und Zugang der Gewerbe, als auch daS Gcwerberegtfter tst jedesmal am 31. Juli des Jahres von der Bürgermeisterei otx -»schließen und sofort dem betressrnden Slkuercomm>fsartot zuzuftelleu.
(Schluß folgt.)
machen.
8 6. Die Ertheilung des Patents tst von der BÜrgermetsteret zu verweigern, wenn die in dem 8 5 unter 1 und 2 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt find, oder wenn der Betrieb des Gewerbes auS polizeilichen oder finanziellen Gründen verboten tst.
8 7. Jeder nach den vorhergehenden Vorschriften mit einem Patent versehene Gewerotreibende kann daS betreffende Gewerbe von dem Orte auS, an welchem das Patent ertheilt ist, auch an jedem andern Orte des GroßherzogthumS betreiben, soweit nicht polizeiliche Vorschriften entgegenstehen.
Diese Befugniß begreift jedoch nicht daS Recht in sich, an einem andern Orte eine Werkstätte. Verkaufs - Niederlage oder andere Gewerbsanlage zu errichten, indem hierzu nach den Bestlmmungen deS 8 2 die Erwirkung eines besonderen Patents an diesem Orte erforderlich tst.
8 8. Wer von der im ersten Absatz deS $ 7 erwähnten Befugntß Gebrauch machen will, hat sich bet der betreffenden Bürgermeisterei zu melden und derselben sein Patent vorzuzetgen.
8 9. Verweigert die Bürgermeisterei die Ertheilung deS Patent«, so ist sie verbunden, dem Bittsteller die WeigerungSgründe schriftlich mstzutheilen, damit Letzterer im Stande ist, den RecurS an die zuständige Behörde zu nehmen, wenn er eS für angemessen erachtet.
8 10. Der Gewerbsbetrieb Angehöriger anderer deutscher Bundesstaaten, sowie der RetchsauSläader und derjenigen Inländer, welche im Auslande wohnen, im Groß- berzogthum wird nach den Bestimmungen der Artikel 28 btS 30 deS Gesetzes vom 8. Juli 1884 behandelt.
Die Kreisämter. welchen die Ertheilung der Gewerbspatente für die im Art. 29 des gedachten Gesetzes bezeichneten Gewerbtretbenden zusteht, haben hierbei die etn- schläfigen Bestimmungen, namentlich die bezüglichen Vorschriften über den Gewerbsbetrieb im Umherziehen, zu beobachten. Sie sind befugt, RetchSauSländern die Patente zu v rwetgern, wenn der Staat, dem der Ausländer avgehört, den diesseittgeu Staats- angr hörigen nicht gleiche Begünstigung zugesteht.
S 11- An jedem Ort, wo die mit einem kreisamtltchen Gewerbspatent versehenen, im vorigen Paragraphen genannten Personen ihr Gewerbe innerhalb des Großberzogthums betreiben wollen, haben sie daS Patent der Bürgermeisterei vorzuzetgen.
2. Reguliruna der Gewerbsteuer.
8 12. Heber alle im Laufe deS Jahre« stattfindenden Zugänge von steuerbaren Gewerben sowohl, wie über die Abgänge von Gewerben haben die Bürgermeistereien nach den desfallsigen schriftlichen oder mündlich n Erklärungen der Gewerbtreibendea ein Tagebuch zu führen.
Erfolgen diese Erklärungen mündlich, so ist der dcsfallsige Eintrag im Tagebuch von dem Gewerbtreibenden durch Namer.sunterschrift anzuerkennen.
8 13. Ebenso haben die Büraermeistereien zum Zwecke der Ausführung der im Art. 27 des Gesetzes vom 8. Juli 1884 enthaltenen Vorschriften über sämmtltche Ge- roerbtreibenbe der Gemeinde ein alphabetisches Gewerbsregtster auzulegen und gehörig sortzusühren, worin nicht nur die Namen der Gewerbtreibenden und die Bezeichnung der Gewerbe nach dem Gewerbsteuertartf, sondern auch die Anzabl der in diesen Gewerben beschäftigten Gehülfen, und diese zwar nach den im Art- 13 des Gesetze« unterschiedenen Kategorien getrennt, eingetragen werden müssen.
Die Einträge der Gehülfen müssen sich auf alljährlich mit Sorgfalt vorzu- »ehmende Ermittelungen der OrtSoorflände gründen.
ist Folgendes zu beachten: m
■' Da, wo die Einholung der besonderen Genehmigung der zuständigen Behörde zum Betrieb eines Gewerbes erforderlich tst, muß der Erlaubnißschetn das erste Mol etngeholt und der Bürgermeisterei vorgezetgt werden, bevor sie
das Patent erthetlen darf.
In den folgenden Jahren ist die Vorzeigung deS nächst vorhergehenden Patent« hinreichend, so lange nicht andere Gründe zur Verweigerung eiv- treten. _
Diejenigen, welche vermöge einer Realaerechtsame ober vor Erlaß deS Ge- werbsteuergesetzr« vom 16. Juni 1827 ausgewtrkker Concessionen, deren Termin noch nicht abgelaufen tst, das Recht erworben haben, ein Gewerbe zu betreiben, sollen die nach Art. 1 de« Gesetze« vom 8. Juli 1884 erforderlichen Patente jährlich und auf so lange, alS ihre Berechtigung dauert, auf stempelsreies Papier ausgeferttgt erhalten. Sie haben da« über die Gerecht, same lautende Document dem Steuercommtssariate oorzuzeigen, welches, insofern e« nicht« daran zu erinnern findet, einen Schein ausstellt, in Folge dessen die Bürgermeisterei da« Patent auf stewpelfreie« Papier auS- ferttgt.
DaS auSgefertigte Patent muß dem betreffenden Steuercowm'.ssariat vorgezeigt werden, welche« dasselbe, wenn kein Anstand obwaltet, zu visiren hat, wodurch daS Patent erst Gültigkeit erhält.
Die nach dem Gesetz vom 9. December 1876 der Weinfteuer unterliegenden Personen haben, nach Einholung deS erforderlichen GewerbSpatentS, vor Beginn des GewerbSbetrtebs dem beinffendm Haupt-Steueramte Anzeige zu
y\ J TT n 1 »ract Ärzt in Frankfurt i.M./früher Aseiat.
IlF. THPfl n ItAUSCH Prof. Ricord’s,Paris, heilt rasch, gründ), u. 9119
Vle mUUe lle UÜMOVll, ohne grogge kosten alle Nsrven-, Frauen-, 2142
Haut- u. Geschlechtskrankheiten (Syphilis) nach eigener Methode. Sprechstunden 10—1 hb(I 3—d. Stiftetr-iese 22 I. Auswärts brieflich.___________________________________
Geh. Rath Koch über die Cholera.
In der Fortsetzung deS sehr umfangreichcn und in meisterhafter Klarheit gehaltenen VorttageS, welcher jetzt auch in der ,Dcutfd)en medicinischen Wochenschrift* vorliegt, erörtert der berühmte Forscher zunächst die Beziehungen zwischen dem gefundenen Komma,Bacillus und der Cholera, namentlich ob der Bacillus die Ursache oder erst eine Folge des etgentlichen KrankenprocisseS ist. Zu diesem Behufe mußte vor Allem festgestellt werden, ob die Bacillen in allen Cbolerafällen Vorkommen und dieser Krankheit ausschließlich angehören. Es wurde nach dieser Richtung eine große Reihe von Untersuchungen an etwa 100 Cholerafällen in Egypten, Indien und Toulon angestellt und jedesmal dos Vorhandensein von Komma-Bacillen constattrt. Spcciell in Toulon hat Geh. Rath Koch mit dem bekannten Dr. Strauß und Dr. Roux gemeinschaftlich zwei Obducttonen gemacht und die Komma-Bac.llen unzweifelhaft nach- gewtesen.
Bei diesen beiden Obbucttonen in Toulon handelte eS sich um ganz charakteristische und außerordentlich schnell verlaufende Fälle. Der eine Patient, ein Matrose, hatte eben eine Malaria» (Sumpsfieber-) E.kcankung überstanden und sollte an demselben Tage auS dem Hospital entlassen werden. Es kam aber nicht dazu, da er gegen 11 Uhr Vormittags an einem Cholera-Anfälle erkrankte. Nachmittag? um 3 Uhr starb er und die Leiche konnte bereit« um V24 Ubr secirt werden, wobei man sich ebenfalls davon überzeugte, baß im Darm nahezu eine „Reincultur" von Komma-Bacillen vorhanben war. „Ich konnte diese Thatsacde" — sagt Koch wörtlich - „den Herren Dr. Sttauß und Dr. Roux, welchen es dis dahin noch nicht gelungen war, die Komma-Bacillen mikroskopisch ober durch Cultur auf festem Nährboden nachzuweisen, demonstriren. Diese Herren waren, wie mir Dr. Strauß mittheilte, immer der Meinung gewesen, daß noch ein besonderer Kniff bezüglich der Präparation dazu gehöre, um die Komma- Bacillen zu färben und zu cultwtren. Sie haben sich aber davon überzeugt, daß nicht« einfacher ist als dies, wenn für die Untersuchung nur ein reiner und uncomplicirter Fall auSgewählt wird."
Auch bei der zweiten Obduction, an welcher Koch sich in Toulon bethetligte, fanden sich die Komma-Bsctllen im Darm fast in einer Reincultur. Er hat bann den Dr. Sttauß gebeten, ihm bet dieser Gelegenheit die Mikroben zu zeigen, welche seiner Angabe nach im Cholera-Blut vorkommen sollen, aber in beiden Fällen waren diese Gebilde nicht zu finden.
Auf Grund de« bisher von ihm untersuchten Choleramaterials beweist Koch nunmehr, daß die Komma-Bacillen bei der Cholera niemals fehlen, während sie in anderen Krankheitsprocessen, die zur Controle untersucht wurden, sich nirgends vor- fanben. Diese Control-Untersuchungen hat Koch später in Berlin fortgesetzt in Gemeinschaft mit bem Stabsarzt Dr. Stahl, Hilfsarbeiter im Rcichsgrsundhe tsamt, welcher auf dem diesjährigen hier tagenden „Congreß für innere Medtc-n" einen darauf bezüglichen Vortrag hielt. Dr. Stahl tst, wie wir nunmehr et fahren, inzwisÄtn gestorben und Geh. Rath Koch setzt demselben in seinem Vortrage ein wissenschaftliches Denkmal als „seinem unermüdlichen und für die Bakttrienforzchung vielversprechenden Mitarbeiter, dessen Thätigkeit der Tod leider ein zu frühes Ende bereitet hat."
Rach dem Nachweise, daß die Komma-Bacillen conftante Begleiter de« Cholera- proctsses sind und nirgends anderSwo vorkommen, sucht Koch weiter zu beweisen, daß die Komma-Bacillen den Choleravroceß verursach.n, daß sie der Krankheit vorhergehen und dieselbe erzeugen. Allerdings fehlt für diese Annahme noch der HauptbeweiS, nämlich die künstliche Uebertragung der Cholera auf Thtere durch Etnimpfen von Komma-Bacillen. Wohl sind derarttge Versuche an verschiedenen Thteren gemacht worden, aber in keinem Falle gelang es, einen der Cholera ähnlichen Proceß bet denselben bervorzmufen. Nun weist aber Koch darauf hin, daß eS auch andere menschliche Krankheiten, wie Lepra (AuSsatz), Unterleibstyphus rc. gibt, deren Uebertragung auf Thiere noch nicht gelungen ist, während doch die ansteckende Natur dieser Krankheiten außer allem Zweifel steht; andererseits gibt eS Thierkrankheiten, z. B. die Rinderpest und die Lungenseuche, welche wieder auf den Menschen nicht Übertragen werden können.
Me ter führt Koch die bekannte Thatsache an, daß häufig solche Personen von der Cholera ergriffen werden, welche mit der Wäsche von Cholera kranken zu thun haben. Koch hat mehrfach Cbolerawäsche untersucht und in der schleimigen Substanz, welche an der mit Dejection beschmutzten Leinwand saß, die Komma-Bacillen stet« in ungeheuren Mengen und gewöhnlich geradezu in einer ERettcultur" gefunden. Wenn also eine Jnfection durch Cholerawäsche zu Stande kommt, bann kann dies, weil die Komma-Bacillen die einzigen in Frage kommenden Mtkro-OrganiSmen sind, auch nur durch diese geschehen sein. Mag nun die Uebertragung in der Weise ftattgefunden haben, daß die Wäscherin die mit Komma-Bacillen beschmutzten Hände mit ihren Speisen ober direct mit ihrem Munde in Berührung gebracht hat, ober dadurch, daß daS bacillenhalfiae Waschwasser verspritzt und einzelne Tropfen auf die Lippen und in den Mund der Wäscherin gelangen; auf jeden Fall liegen hier die Verhältnisse so, wie bei einem Experiment, in welchem ein Mensch mit geringen Mengen einer Reincultur von Komma Bacillen „gefüttert" wäre. Diese Beobachtung ist so häufig und von den verschtebensten Aerzten gemacht worden, daß die Zuverlässigkeit derselben absolut keinem Zweifel unterliegt.
Außerdem ist eS Herrn Koch gelungen, in dem Wasser eines ostindischen Tank, welcher das Trink- und Gebrauchswasser für die umwohnenden Menschen liefert und in dessen unmittelbarer Umgebung eine Anzahl tödtlicher Cholerafälle vorgekommen waren, die Komma-Bacillen zu finden. Am Ufer dieses Tanks befanden fich 30 bi« 40 Hütten, in denen etwa 2 — 300 Menschen wohnten und von diesen waren 17 ander Cholera gestorben. Wie viele krank gewesen waren, ließ sich nicht genau feststellen. En solcher Tank liefert den Anwohnenden daS Trink- und Gebrauchswasser, zugleich nimmt er aber auch alle Abgänge aus den Haushaltungen auf. Die Hindus baden täglich in demselben, sie waschen ihr Zeug darin, die menschlichen Fäkalien werden mit Vorliebe am Ufer desselben devonirt und wenn eine Hütte mit einer Latrine versehen ist, dann hat letztere ihren Abfluß nach dem Tank. ES wurde später festgestellt, daß die Wäsche von dem ersten in der Nähe dieses Tanks an Cholera Gestorbenen in dem Tank gewaschen war. Das ist das einzige Mal gewesen, daß bis jetzt euch die Komma- Bacillen außerhalb des menschlichen Körpers nachgewiesen werden konnten. Man kann in diesem Falle nicht sagen, daß bas Auftreten ber Kommabacillen im Tank nur eine Folge ber Choleraepidemie war; im Gegentheil war die Epidemie eine Folge der Bacillen. Auf derartige Beobachtungen, ganz besonder« aber auf die Jnfection durch Cholerawäsche ist um so größerer Werth zu legen, alS es vielleicht für immer versagt sein wirb, erfolgreiche birecte JnfecÜonsversuche mit Komma-Bacillen anzustellen. _ x
______Der Schluß bes bochbedeuisamen Vortrages steht noch aus. (F-ZJ
Verkäufe und Verpachtungen, Beiheiligungen, Stellen-Vakanzen rc. werden am sichersten durch Annoncen in zweckentsprechenden Zeitungen zur Kenntnrß der bez. Reflektanten gebracht; die einlaufenden Offerten werden den Inserenten im Original zugesandt. Nähere Auskunft ertheilt die Annoncen-Expedition von Rudolf Mofse, Frankfurt a. M-, Roßmarkt Nr. 3. Vertreter ln Gießen: Heinrich Wallach, Marktplatz 8.
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