1884
Amts- und Anzeigkblatt für den Kreis Gießen
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5197
der Justiz. Section für Justizverwaltung. Nr. 18, enthalt Aus- Gesandten und bevollmächtigten Minister Fürsten Wrede m
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zunehmen geruht.
schreiben an Uv --------- ---------- -- , . .
d. d. am 4. August 1884, betreffend: Kosten der Rechtshülse, insbesondere im Rechtshülseverkehr mit dem Großherzogthum Luxemburg.
Darmstadt, 8. August. Das Amtsblatt Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz, Section für Justizverwaltung, Nr. 18, enthält Aus^
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Betreffend: Die Führung'der Handelsregister. ; Gießen, am 8. August »884.
Das Großherzogliche Krelsamt Gießen
an die Grobherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Er iil damber Klage geführt worden, daß von vielen Bürgermeistereien die am Schluffe eines jeden Kalenderquartalr an die Amtsgerichte einzu->
§ 9.
Der Besitzer von Hausthierm ist verpflichtet, von dem Ausbruche einer der in $ 10 angeführten Seuchen unter feinem Viehstande und von allen ver- Mächtige« Erscheinungen bei demsellren, welche den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen, sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen, auch das Thier von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder thiere besteht, fern zu halten. , m ,
Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher m Vertretung des Besitzers der Wirthschast vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Thiere dem Begleiter derselben und bezüglich der in fremden Gewahrsam befindlichen Thiere dem Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weiden. . „ .. . .
Zur sofortigen Anzeige sind auch die Thierarzte und alle diejenigen Personen verpflichtet, welche sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Thi^- heilkunde beschäftigen, ingleichen die Fleischbeschauer, sowie diejenigen, welche gewerbsmäßig mit der Beseitigung, Verwerthung oder Bearbeiwng thienscher Kadaver oder thierischer Bestandtheile sich beschäftigen, wenn sie, bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruche einer der nachbenannten Seuchen oder von Erscheinungen unter dem Viehstande, welche den Verdacht eines Seuchenausbmchs begründen, Kenntniß erhalten.
§ 10.
Die Seuchen, auf welche sich die Anzeigepflicht (§ 9) erstreckt, sind folgende: , —
Darmstadt, 9. August. Se. Kömgl. Hoheit der Großherzog haben heute Vormittag 11 Uhr den «aif«««
ite Meigen-
»Sä.
Mit Geldstrafe von 10 bis 150 Mark oder mit Haft nicht unter einer Woche wird, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eme höhere Strafe verwirkt ist, bestraft: .
2) wer! der Vorschrift der §§ 9 und 10 zuwider'd.e Anzeige vom Ausbruch der Seuche oder vom Seuchenverdacht unterlaßt, oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntmß verzögert, oder er unterläßt, die verdächtigen Thiere von Ortensan welche« die Gefahr der Ansteckung fremder ^hrere besteht, fern zu halten.____
------------------— Meßen, den 8. August 1884.
. o Pl-ei» vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlotzn.
Erfchemt täglich mU Ausnahme veS Montag». Durch die Poft bezogen vierteljährlich 2 Marl 50 Pf.
Bekanntmachung.
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gesetzes) zur öffentlichen Kenntniß, daß all« Kra^heitSfall« unt« Vseroen Anzeigepflichtigen werden dabei besonders darauf aufmerk.
die hier angeführten Erscheinungen oder einzelne ber eiben langer als 14 ^age angeDauett yaven. . ^sindlichen Thiere, oder beglich der in
sää sag äs s» »-Ja
vom Smchenverdachte unterläßt oder länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntniß verzögert, fallt außer der h.erfur verwttkt.« «rras«
V.®«* tat Utommt R°»..-d.ch. »«--»- »' «-
Dr. Boekmann.
DieuStag den 12. August
ießener Anzeiger
Betreffende Wie oben. e , w
Das Großherzogliche Kreisamt Gießen
an die Grostüerroalichen Bürgermeistereien des KreiseS.
Wir empfehlen Ihnen, die Pferdebesitzer Ihrer Gemeinde aus die vorstehende Bekanntmachung noch besonders aufmerksam zu machen. Dr. Boekmann.______'_________—----—-7—^—07-70*1-----
’ Betreffend: Die Voranschläge für die evangelischen Kirchenfonds pro t885/86.
Das Großherzogliche evangelische Dekanat Gießen
an di- evangelischen Kircheuvorstände des Dekanats. Voranschläge für
Im Auftrag Grobherzoglichen Oberconsistoriums (laut Verfügung vom 4. August z. Nr. 9054) theile icy ^ynen ,
ibie evang. KirchensondS pro 1885/86 noch in der fe^t^erigen ^eife auhufteUen fxnD- bi§ i^aftens Ende September einzusenden.
Zugleich muß ich Sie nach Mittheilung Grobherzoglichen Kreisamts auffordern, die Loranjch g g
Dr. Straft.
1. der Milzbrand;
3. d^e r?o??Wurm) der Pferde, Esel, Maulthiere und Mauleseli
4. die Maul- und Klauenseuche des Rindviehs, der Schafe, Ziegen tmb Schweine;
5. die Lungenseuche des Rindviehs;
6. die Pockenseuche der Schafe;
7. die Beschälseuche der Werde und der Blaschenausschlag der Pferde
8. die Räude der Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel und der Schafe.
Der Reichskanzler ist befugt, die Anzeigepflicht vorübergehend auch für andere Seuchen einzusühren.
S 65.
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