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Rr. 287 Iw-rt-s »l«tt Sonntag den 7. December
Gießener Anzeiger
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.
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Bureau: Schulstraße 7. Erscheint täglich mit Ausnahme des Montags. Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pf.
folgende
Berlin, 2. December. Die afrikanische Conferenz trat gestern um 2 Uhr wieder zu einer S tzung zusammen. Derselben lagen vor- „Die Declaration der Handelsfreiheit im Becken des Congo, seiner Mündungen und benachbarten Lander , wie dieselbe von der Commission festgcstellt worden, zur definitiven Beschlußfassung und die Schiffiohrtsakte für dm Congo und den Niger zur Bcrathung. Die Conserenz stimmte in Bezug auf den erstgenannten Gegenstand dem CommissionSdeschlufse bei und lautet die Declaration wörtlich: m f .
,D'e Sei tret« der Regierungen von Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien, Bereinigte Staaten von Nordamerika, Frankreich, Großbritannien, Italien, Niederlande, Portugal, Rußland, Schweden und Norwegen und Türket haben, w einer Conferenz vereint, mit Elvladung der Kaiserlich deutschen Regierung, sich über
alle religiösen, wissenschaftlichen oder mildthStigen Einrichtungen und Ur.ternehmungeu b.scbützen und begünstigen, welche zu obigen Zwecken geschaffen und organlfiri find, oder welche bezwecken, die Eingeborenen zu unterrichten und ihnen Berstanbniß und WerthschStzung für die C'vÜ'.sation betzubringen. Die christlichen Missionäre, die Gelehrten. die Forscher, ihre Begleitmannschaften, ihre Habe und ihre Sammlungen werden gleichfalls den Gegenstand besonderen Schutzs bilden. Gewissensfreiheit und religiöse Duldung werden den Eingeborenen w'.c den Nationalen und Fremden ausdrücklich gewährleistet. Die freie und öffentliche Uedung aller Gottesdienste, da« Recht, Kirchen, Tempel und Kapellen zu bauen und rd giöse Missionen, welche allen Culten angehörev, zu organisiren, werden keinerlei B.schränkung noch Fesseln unte. warfen.^Behandlungen ist zu erwähnen: Der Vorsitzende Graf Hatzfeldt brachte zur Sprache, daß m- und ausländische Zeitungen Auszüge aus den Protokollen der Conferenz publtcirten, welche nicht immer als genau zu bezeichnen seien. ES würde sich daher empfehlen, wenn die Conferenz die Frage in Erwägung nehmen würde, ob es nicht angezeigt sein möchte, einen ofsiciellen Bericht über die Verhandlungen und Beschlüsse der Oeffentlichkeit zu übergeben. Dir Bevollmächtigten stimmten diesem Vorschläge bei und auf Antrag deS französischen Bevollmächtigten wird Deutschland alS Präsidialmacht diese Publikation bewirken. t ,
Der italienische Bevollmächtigte stellte den Antrag, die Conreren, möchte den Wunsch auSsprechen, daß in ganz Afrika die ForschungSreiser'den. Sammler und Missionäre besondere Protection genießen möchten. Der türkische Bevollmächtigte w-der- sproch diesem Vorschläge. „, m t ,
In Betreff der Schifffahrisacte verwies der englische Bevollmächtigte auf seine in der ersten Sitzung der Conferenz bezüglich beg Niger abgegebene Erklärung und stellte daS Ersuchen, die Frage der Schifffahrt für Congo und N-ger getrennt zu de. handeln. Die Vorlage wurde an die Commission verwiesen, welche morgen zu einer Sitzung zusammentreten wird.
Literarische-.
Für den Weihnachtstisch. Zu den sinniLsien und vornehmsten Weihnachts- geschenten gehören offenbar diejenigen literarischen Erzeugnisse, welche dazu bestimmt sind, die edelsten Empfindungen im menschlichen Harzen wachzuhalten und den Geist auf daS Edele und Schöne zu richten- Nach dieser Richtung hat C. A-Koch's Verlagsbuchhandlung (Z. Sengbusch) in Leipzig eine Reihe sehr glücklicher Gr'ffe gelhan, indem sie von zwei der beliebtesten Schriftstellerinnen, Elise Polko und Helene Stökl. mehrere Werke herausgab, welche in reizender Mannigfaltigkeit jeden Weihnachtstisch zieren und jedes Herz erfreutn dürften- Diesen Werken voran steht zumal Elise Polko'S Buch „Von Herzen zum Herzen" (Leipzig,C.A.Koch's Verlag. Preis eleg. geb- 2,40 X) tn welchem ein tief.-mpfindrndes Frauengemüth in ebenso anmuthiger alS stnnrger Weise daS berühmte Thema vom menschlichen Herzen und seinen RSthseln behandelt. Daran reiht sich von derselben Verfasserin ein ganz neues, reizendes Geschenk, eine -Damenschreibmappe" mit Sprüchen für das weiblich- Leben und Auszügen au6 oer Blumen- und Fächersprache. (Leipzig, C. A- Koch's Verlag. PretS eleg. aus- 0eftattOef&niUtatttr. Drei reizende Pendants zu den erwähnten Erzeugnissen Elise Polko's hat Helene Stöckl geliefert. Wir erwähnen davon zuerst die geistreiche und feffelnde Plauderei „Auge tn Auge" (ebenfalls Leipzig, C- A. Kochs Verlag, Prachtband. Preis 2 40 <X), welche auf dem Tische keiner Dame fehlen sollte. Daran reiht sich würdig Helene Stökl's allerliebstes Büchlein „Er, Sie und ES" (C. A. Koch's Verlag, Leipzig, Preis in Prachtband 2,40 X). Dieses Werkchen behandelt für den Braut- und Ehestand ein Thema in der glücklichsten Weise und bietet eine ebenso interessante als lehrreiche Lektüre. In einem dritten Büchlein „Unterm WeihvachtSbaum" (Leipzig, C- A- Koch's Verlag. Preis eleg. geb. 2,40 «X) schildert Helene Stökl in ebenso würdiger alS anmuthiger Weise das WeihnachtSsist in seiner sittlichen und poetischen Bedeutung. Dieses Büchlein dürfte dam angethan sein, bei jedem Leser die Weihnachtsfreude zu erhöhen. Mit einem vierten Büchlein, dem „Herzens-Kalender" (ebenfalls C. A. Koch's Verlag, Leipzig, Prachtband, PreiS 3 X\ bietet endlich Helene Stökl allen Damen eine d-r sinnigsten Gaben. Der mit den gewähltesten Aussprüchen deutscher, englischer und französischer Dichter^gifchmückte „Herzens-Kalender" zeichnet sich zumal durch ein sehr feinfühliges Verstänvntß für die Fraucnliteratur aus und weiß auf stimmungsvolle Art die Dichterstellen zu dem Leben und Lieben der Frauen, wie zu den einzelnen Jahreszeiten tn Beziehung JU s h Geschenkliteratur. AlS ein hervorragendes Erzrugnlß der Gcschenkliteratur darf in Hmdllck auf das bevorstehende WeihnachlSfest das in dritter Auflage in C. A- Koch's Verlag in Leipzig erschienene Dichter-A bum HerzenSklSnge . herauSg-geben von Arnold Prrls, bezeichnet werden. Dieses Buch dringt auf seinen prächtig auSgestatteten Blattern echtes Gold unserer b-sten neueren Dichter und ist mit Recht den deutschen Frauen und Jungfrauen gewidmet. Erwähnt zu werden verdient auch, daß daS umfangreiche, in Prachtband hergestellte Buch sich durch seinen billigen PretS von ähnlichen Werken vorthetlhast unterscheidet. Es ist von der VerlagShandlung und in allen Buchhandlungen für 3.60 -X zu beziehen.______________
Declaration geein'gt:
Erkl Srung.
I. Der Handel aller Nationen wird vollständige Freiheit genießen:
1) In allen Gebieten, welche daS Becken dcs Congo und feiner Mündungen ausmachen. Dieses Becken wird begrenzt durch die Gebirgsrücken der anstoßenden Becken, nämlich inSbefonderr deS Niari, dcS Ogouvä, des Schari und deS Nil im Norden: durch den Tangany'kasee tm Osten; durch die Gebirgsrücken ber Bicken des Zamdefi und des £oß6 im Süden. Demnach begreift es in sich alle durch den Congo »nd seine Zuflüsse, einschließlich den Tanganyikasee und seine östlichen Zuflüffe, ent-
wässerten ^^ectrc'Äüpcn$one< bls sich auf den Atlantischen Ocean von Sette-Camma bis ^^oe^MÜndungierst be6 bei Seite-Camma mündenden FlusfeS folgen
und an bet Quelle bcffdbtn sich östlich wenden, bis sie mir Vermeidung des Ogouvä- BeckenS auf daS geographilche Becken deS Congo stößt.
Die Südgrenze wird dem Laufe deS Log6 bis zur Quelle dieses FlusseS folgen und von da ostwärts bis zur Verbindung mit dem geographischen Becken des Congo geführt. b'r sich ostwärts vom Congobecken erstreckenden Zone, wie dieses oben abgegrenzt ist, bis zum indischen Oceane, vom 5. Grad nördlicher Breite b S zur Zambesi-Mündung im Süden; von diesem Punkte wird die Demarkationslinie den Kambefi b>s auf ... • Meilen aufwärts vom Zusammenfluß mit dem Schirr folgen und sich fortsitzen mittelst ber Wafsecscheiden zwischen ben Sufl^enI btf1 und denen des Zambesi, um endlich d<e Scheidegrenze zwischen den Wassern d-S Zam- best und^dcS ^ongo^zu^rr^rch^^^^ bQ^ bic Conferenzmächte bei der Erstreckung des Princips ber Handelsfreiheit auf diese östliche Zone nur Abmachungen für sich selbst treffen und daß dieser Grundsatz auf Gebtetsthetle, Jle gegenwärtig Einem unabhängigen und fouDiranen Staate gehören, nur insoweit Anwendung f^det, alS Wcrc^ seine Einwilligung gibt. Die Mächte kommen über ein, ihre guten Dienste bei den Regierungen, welche auf dem afrikanischen Küstensaume deS indischenMeereS deste/en, an?urocnbcn. um tn jedem Falle dem Transit aller Nationen die günstigsten Bedingungen zu obne Lierschied der Nationalität werden freien Zugang zu
dem gesa'mmten Küstenstrich der oben aufgezählten Ländergebtete haben, ferner ju ben Flüffen welche sich dort in's Meer ergießen, zu allen Gewaffern deS Congo und seiner Zuflüsse, einschließlich der Seen, zu allen an den Ufern dieser Gewässer gelegenen Häfen, sowie zu allen Canälen, welche künftighin in der Absicht angelegt werden könnten, die in ber Gesammtausdehvung der in Art- 1 bezeichneten Lönderstrecken ent- baltenen Wasserläufe oder Seen unter sich za verbinden. Sie werben alle Arten von Transporten unternehmen und ben Hanbel an der See- und Flußküste, ebenso wie den Boolverkebr auf demselben Fuße wie die Nationalen betreiben. ~
III Die Waaren, jeder UrsprungSart. welche in diese Lander importirt werden, unter welcher Flagge es se', auf dem See» ober Fluß- oder Landwege werden keine anderen Taxen zu entrichten haben, denn solche, welche Erhoben werden könnten, als eine billige Compensation für Ausgaben, welche dem Handel nützen und welche aus dicsem Grunde gleichmäßig von ben Nationalen wie von ben Freunben aller National, täten fle® aß”n werben müffen. Jede Erhebung von Dtfferential-Adgaben von Schiffen wie vonntn^iene Länder tmportlrten Waaren bleiben von Eingangs- und Durch- flan»$iöUenful. D?« Michl- bellten si-b .or nach Abl°us-°n 20 M ent- irhetben ob die Etngangsfreihett beidehalten werden soll oder nicht.
' v Jcde Macht, welche in den obengedachten Ländern SouoerLnetaiSrechte auSs übt obir auiüben wird, soll d°s°lbst tn fianbeWfacbenMnnW “»“W»1'g1*”1' f,ai,n einräumen dürfen. Die Fremden werden daselbst unterschirdsloS den Schutz ihrer ^Person und ihres Eigenihuws, das ErwerbS- und UrbertragSrecht ih"S beweglichen wie unbeweglichen Besitzes und in Bezug auf Ausübung ihres Berufes dieselben Rechte und dieselbe Behandlung wie die Nationalen genießen.
TI Alle Mächte, welche Souveranetätsrechte ober Einfluß tn ben genannten ORnS«»Trtfh"ieten ausüben verpflichten sich, über die Erhaltung btt eingeborenen Völker schäften unb über die Verbesserung ihrer moralffchen und watertellen I
ungen zu wachen unb jur Unterdrückung der Sklaverei und namentlich deS Neger- Handels beizutragen; sie werden ohne Unterschied der Nationalität noch be8 jSultuM
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