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Samstag den 6. December

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Amts- und Anzeigeblatt für dm Kreis Gießen

'ber 1384,

Vnrea« : Schulst raße 7.

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.. Lotheißen.

v. Bechtold.

* e. Menuett» po. toll.

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r' Concertmeister. Hofmusiker.

Kammermusiker.

Hofmusiker.

Politische Ueberficht.

5. December

Die am Montag stattgesundene erste Lesung der Post dampfer-Subventions-Vorlage im Reichstage hat denMigen. bwrüon eine Debatte im großen Style mit leidenschaftlichen gegenseit^en Au einandersetzungen erwartet haben mochten, eine Enttäuschung gebracht. V allen Seiten wurde der in Rede stehende Gegenstand'«ÄnX und Objectivität behandelt und auch die Hauptredner der DeMschsreistnn gen, Herr Bamberger und Herr Stiller, der neue Vertreter für Lübeck, bemühten sich offenbar? bei ihren Ausführungen gegen die Subventionen einen m.

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mpre scherzando, Theme Russe).

i ck erschen Bucb- r. Rudolph'schee i haben. 1970

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-reitag den 5. De- cember 1884

bei

ls E. Lenz,

oigsstraße 62.

Freitag, 5.

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Vormittags:

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19.

Darmstadt, am 26. Ottober 1869. Betreffend: Gesuche um Beurlaubung von Soldaten.

Bas GroßherMiche Ministerium des Innern

an die Großherzoglichen Kreisämter.

Nack einer Mittheilung des Commando's der Großherzoglichen Division werden am allgemeinen Entlassungstermin der Reserven im Herbste >ed-n Jahres von den^Regimentern rc. auch eme Anzahl von Mannschaften, welche ihre drchährige Dienstzeit noch ni^l beendigt haben, zur Disposition der Trupventheile beurlaubt.

Bei diesen Beurlaubungen werden zunächst die besten Ausgebild-ten berückstchtiqt. Es können aber auch, wenn darum nachgesucht wird , solche Mannschaften Berücksichtigung finden, deren Anwesenheit zu Hause häuslicher Verhältnisse halber dringend wünschenswerth erscheint.

Di- dessallsiaen Gesuche sind jedoch nicht bei dem betreffenden Regiment, sondern bei der Bürgermeisterei der Wohnorte der Bittsteller einzureichen oder von der letzteren zu Protokoll zu nehmen. Werden dergleichen Gesuche unmittel­bar bei dem Regiments eingereicht, so werden ste von diesem künftig zuru -

9eU) den Gesuchen ist das Regiment k., in welchem der betreffende Soldat dient und seit wann derselbe im Militär überhaupt dient, 9enaMU bemerken und sind die Gründe bestimmt und deutlich anzugeben, aus welchen die^ Anwesenheit des Soldaten zu Hause dringend nothwendig erscheint.

Die Bürgermeisterei hat sich zunächst über die Richtigkeit der zur Be- aründuna des Gesuchs angeführten Thatsachen genau zu verlässigen und daffelbe sodann mit einem Berichte, in welchem fie fic^ sowie über die Familien-, Erwerbs- und Vermogensverhaltmffe der Bittsteller zu äußern hat, dem Kreisamte vorzulegen.

Von dem Kreisamte sind diese Gesuche näher zu prüfen, geeigneten Balles weiteren Nachweis zur Begründung der darm angeführten Umstande, w?e die^Beibringung eines kreisärztlichen Zeugnisses, .zu veranlaffen und d^ Verhandlungen sodann mit einer Liste der vorzugsweise zu berücksichtigenden Soldaten am 1. August jeden Jahres an das betreffende Regiment abzu

$ Mit Rücksicht aus diesen Termin sind die Gesuche der fraglichen Art in den: Monat Juli so frühzeitig anzubringen, daß die näheren Ermittelungen darüber bis zum 1. August beendigt fein können.

Gesuche um zeitweise Beurlaubung sind künftig E mehr an das Divisions-Commando, wie in unserem Ausschreiben vom 1. A^ust (Nr. 9 des Amtsblatts) bemerkt ist, sondern an das betreffende Regiment, beziehungsweise Truppen-Commando zu richten.

Indem wir Ihnen die vorstehenden Bestimmungen zu ^hrem taffen und geeigneter Jnstruirung der Großherzoglichen Bürgermeistereien mittheilen, beauftragen wir Sie zugleich, dieselben in den Kreisblattern zur Nachachtung für die Betheiligten bekannt zu machen.

------------------- ' PreiS vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

Ericheint täglich mit Aufnahme des Montags Durch die Post bezogen vierteljährlich 2 Mark 50 Pi.

13.

Darmstadt, am 10. April 1872.

Betreffend' Gesuche um Entlassung von Soldaten vor beendeter Dienst­zeit, sowie Gesuche um zeitweise Beurlaubung von Soldaten.

Aas Größtmögliche Ministerium des Innern

an die Großherzoglichen Kreisämter.

Veranlaßt durch eine große Zahl von ©ef* um

oder um Entlastung von Soldaten vor beendeter Dienstzeit, we che fast täglich unmittelbar bei dem Commando der Großherzoglichen Division emgere^t werden, hat uns dastelbe ersucht, die Bestimmungen über den bei solchen Ge­suchen einzuhaltenden Jnstanzenzug in Erinnerung- zui bringen und Kenntniß und Beachtung möglichste Verbreitung zu verschaffen. W beau - tragen Sie daher, die nachstehenden Bestimmungen durch die Kreisblatter zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.

Für die Behandlung von Gesuchen um Entlassung von Sol- baten vor beendeter Dienstzeit sind iunäc^t bie $orton|ten im S 188 der Militür-Ersatz-Znstruction für den Nordbeutschen Bund 26 Marz IhbB (Resierunqsblatt von 1868 Seite 521) maßgebend, wonach dergleichen Ge> suche nicht bei einer Militärbehörde, sondern bei den betreffenden Civil- behörden anzubringen sind. Die Civilbehorden, welche diese Gesuche au nehmen haben, sind die Großherzoglichen Bürgermeistereien, welche über jedes Gesuch dieser Art ein Protokoll nach d-m htersur vorgeschrieben n For- mular (conf. Ausschreiben vom 14. October 1868 zu Nr. M. d. 1M^- ) aufzunehmen und solches mit Fragenbeantwortung und Begutachtung an das ihnen vorgesetzte Kreisamt einzusenden haben. Das Kreisamt übersendet so- bann bie Verhandlungen, nachdem es erforderlichen F^es deren VervollstaMg- ung veranlaßt hat, mit seinem Gutachten und unter Beifügung eines Gut- achtens des betreffenden Laistwehr-Bezirks-Commando s an das Cw'lmitglied ber Großherzoglichen Ersatzbehörbe bntter Instanz, von welchem hierauf be züglich berjenigen Gesuche, bie nicht wegen Mangels Sesetzlicher Begründung ioiort »urückruweisen finb, mit dem Commando ber Grobherzoglichen Dwiston kr emeinMstZen Entscheidung in Benehmen tritt Gesuche um Entlassimg von Solbaten vor beendeter Dienstzeit, welche auf anderem Wege an das Commando der Grobherzoglichen Division gelangen, können s ' °ng°^daL r- wähnte Verfahren nicht eingehalten worden ist, keine Berücksichtigung finden

? Gesuche um zeitweise Beurlaubung v°"^^°etiven Dienst stehenben Solbaten sind stets an das betreffende RegimentS-^ be­ziehungsweise Truppen-Commando zu richten, roie bereits '" unserem Aus- schreiben vom 26. Oetober 1869 (Nummer 19 des Amtsblattes) bemerkt und der darin enthaltenen Weisung gemäß in den Kreisblattern bekamit gemacht worden ist. Werden statt dessen dergleichen Gesuche unmitte bar bei dem Commando der Grobherzoglichen Diviswn emgerelcht, h"ben d e betreffenden Bittsteller es sich selbst zuzuschreiben, wenn dieselben unberücksichtigt bleiben.

Da bst Mehrzahl der bei dem Commando der Grobherzoglichen Division unmittelbar einlangenden Gesuche um Entlastung von Soldaten vor beenbeter Dienstzeit ober um zeitweise Beurlaubung von den betreffenden Burger meifstrestn beglaubigt ober befürwortet finb, fo wollen Sie insbesondere auch den Großherz^oglichen Bürgermeistereien die vorstehenden Bestimmungen zur forafättiaen Beachtung in Erinnerung bringen und btejetben zugleich anmeqen, bei® eher3 fiiü ihnen barbietenben Gelegenheit bie Betheiligten wegen des bei Gesuchen ber mehrerwähnten Art einzuhaltenben Geschäftsgangs geeignet zu.

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Bekannimachung.

Großen, am z. ^ecernver 100». Dr Boekrnann.

unbefangenen Stanbpunkt einzunehmen. Aeußerst kühl und resermrt verhiA stch ber Stecher des Centrums, Herr v. Huene, zur Vorlage, wah enddie «ebner c Post- ber besten conservativen Fractionen und der Natwualllberastn Mi für bi: Sor ' welche läge erklärten; namentlich trat von.letzterer Seite Herr * -

warm für dieselbe ein und erzielten seme Aus uhrungen lebhasten -oeisau. eine dS bewegstre Gestalt nahm die Diskussion erst gegen Ende durch -is &n. ÄÄSÄÄ ÄÄS-;?,-»-

D a l w i g k- , .,

Rautenbusch.