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Nachrichten zufolge sollen die Truppen des Mahdi das Dorf Anderman nahe bei Khartum vor einigen Tagen angegriffen haben, aber zurückgeschlagen worden sein. Dies ist die einzige Nachricht, welche bezüglich Khartums seit einiger Zeit hier eingelaufen ist. Auf das Fehlen solcher Nachrichten werden die Gerüchte von der Einnahme Khartums zurückgeführt.

Amerika.

New-Aork, 1. November. Der Norddeutsche LloyddamperRhein" ist hier angekommen; derselbe brachte alle Paffagiere und Mannschaften, zusam­men 186 Personen, von dem verbrannten DampferMaasdam" mit.

Der Kapitän des verbrannten DampfersMaasdam" berichtet, daß der Brand des Schiffes durch das Einfließen von Petroleum in den Dampfraum entstanden ist. Der Dampfraum explodirte und das Schiff fing an zu brennen. Es war unmöglich, die Flammen zu bewältigen. Paffagiere und Mannschaft bestiegen hierauf die Boote. Es wurde Niemand verletzt.

Telegraphische Depeschm.

Steif* teUgt. LorresporrvsAr-DMLG«.

Hamburg, 2 November. Der Postdampf.rGellert" der Hamburg-Amerika- Nischen Ac-tengeiellschaft bat tn Folge emes Schadens an der Maschine die Reise nach New-York nicht antreten können Die Reparatur erfordert längere Zett, die Paffagiere und die Ladung werden deshalb am nächsten Mittwoch mit der .Stlefia" expedtrt werden.

Nantes, 2. November. Im hiesigen Arbeiterviertel sind 3 Choleratodesfälle vorgekommen, oagegeu ist weder tn den übrigen Stadtvierteln noch tn den Hospitälern etn Cholerafall zu verzeichnen. Der Gesundheitszustand tm Allgemeinen rst ein vor­trefflicher.

New-Uork, 2. November. Bet einer politischen Versammlung tn Neu-Iberia (Louisiana) kam zu Ruhestörungen, wobei 6 Personen getödtet und viele verwundet wurden.

Bombay, 2. November. Aus Hyderabad wird gemeldet, daß anläßlich deS Mohurrum-Feftes Excesse der arabischen Bevölkerung vorgekommen sind. ES kam zu einem blutigen Zusammenstoß zwischen der Polizei und den Ruhestörern, bet welchem zahlreiche Personen tobt oder verwundet blieben, auf Seiten der Polizei wurden allein 11 Mannschaften getödtet; erst durch Einschreiten deS Militärs konnte die Ruhe wieder bergestellt werden.

Madrid, 2. Novbr. Am Freitag brach in Huete (Provinz Cuenca) eine große Feuersbrunst aus, wobei 27 Personen umgekommen und 12 verwundet wurden.

Glasgow, 2. November. Im Star-Theater Hierselbst entstand in Folge Feuerlärms und der dadurch hervorgerusenen Bestürzung ein großes Ge­dränge, in welchem 16 Personen getödtet und 12 verletzt wurden.

Lokale-.

Gießen, 3. November. Am SamStag Abend nach 6 Uhr brach in der Werk­stätte und Lagerraum des Herrn Wilhelm Reiber auf dem Seltersweg Feuer aus, welches durch den leicht brennbaren Inhalt sofort reichliche Nahrung fand. Dank deS energischen Eingreifens und unterstützt durch die Hydranten der Wasserleitung konnte daS Feuer auf seinen Herd beschränkt werden. Die benachbarten Gebäude der Herren F. Hoffmann, A- Reinig und W- Zurbuch erlitten geringere Beschäo gungen.

Gestern Vormittag trank ein zugereister Fremder in einem Laden der Bahnhof­straße einen Schnaps und benutzte einen Moment des Alleinseins, um in die Ladenkaffe zu greifen. Hierbei ertappt, ergriff er die Flucht und sprang in eine Hofratthe der Löwengaffe und verduftete sich in einen Schwetnenftall, wo er verhaftet wurde. Einen Schraubenschlüssel und das gestohlene Geld fand man später tn dem Stalle versteckt. Im Besitz deS Diebes fanden sich mehrere Schlüffel.

VefferrUiche Sitzung des Provinzialausschusses der Provinz Ober- heffen vom 14. October 1884. (Fortsetzung.)

Als zweiter Gegenstand der Tagesordnung kam die Beschwerde deS Johannes Uffelmann und Consorten von Mittel-Gründau wegen Verminderung deS GemeindenutzenS zur Verhandlung.

Von Seiten der Parteien war Niemand erschienen.

Der Sachverhalt ergibt sich aus den EntscheidungSgründen des KreiSauSschusseS. Derselbe erkannte unterm 14. Juni l. I. nach öffentlicher Verhandlung dahin,

daß die Beschwerde des Johannis Uffelmann und Consorten von Mittel- Gründau, wegen Verminderung der 1884/85er Loosholzabgabe als formell unzulässig abzuwetsen sei, die Gemeinde Mittel-Gründau dagegen für verpflichtet erklärt werde, für die Zukunft das nach Quantität und Qualität übliche LooSholz, insoweit der jährliche Fällungsetat solches zuläßt, an die bezugsberechtigten Ortsbürger der Gemeinde Mtttel-Gründau abzugeben unter Verurtheilung der Beschwerdeführer zur Zahlung eines KostenaoerstonolheiragS von 15 unter solidarticher Haftbarkeit und der Gemeinde Mittel-Gründau zur ebenmäßigen Zahlung eines Kosten­aversionalbetrages von 15 vH.

Die Entschetbungsgründe lauten:

Johannes Uffelmann und Consorten haben Beschwerde vorgetragen, daß aus dem der Gemeinde Mtttel-Gründau und mehreren Nachbargemetnven eigenthümlich gewesenen Büdinger Markwald jeder Ortsbürger 3 Stecken buchen Scheit- und daS davon entfallende Stock- und RetLholz zu beziehen gehabt und auch empfangen hätte. Dasselbe Holzquantum sei aber auch nach der Markwaldtheilung jedem Ortsbürger der Gemeinde Mtttel-Gründau aus dem dieser Gemeinde zugefallenen Waldanthetl, soweit der FällungSetat eS erlaubt, zu Thetl geworden. Nach dem 1884/85cr Gemeinde- Voranschlag solle aber ein nicht unbedeutender Abzug an jedem OltSbürgerlooS be­schlossen worden sein, welcher zum Verkauf gebracht werde, um den Erlös hieraus zu laufenden Ausgaben zu verwenden. Hierdurch würde der ärmere Mann benachtheilkgt und der reichere Einwohner und der größere Grundbesitzer, tnsbetondere auch Aus­märker begünstigt; und geschehe darnach die Vertheilung nicht nach der Zahl der Orts­bürger, nach der der Markwald vertheilt wurde, sondern nach dem Steuerkapital. Der 1884/85rr Gemeindeooranschlag sei während der Offenlegung nicht eingesehen und gegen ihn reclamtrt worden, der gewöhnliche Mann verstehe doch hiervon nichts und sei der Beschluß des Gemetndcraths ihnen erst später bekannt geworden; und verlangten sie nur, was ihnen rechtlich gebühre. Der Antrag gehe dahin, zu beschließen, daß in diesem Jahre und für die Zukunft immer 3 Stecken buchen Scheit- und das davon entfallende Stock- und Reisholz an jeden Loosholzberechtigten abzugeben fei.

Der Ortsvorstand der Gemeinde Mtttel-Gründau erklärte hiergegen, daß die Waldthetlung vor etwa 50 Jahren stattgefunden habe, zu einer Zeit, wo wenige Orts- bürger und wenige Gemeinde-Ausgaben vorhanden gewesen seren. Die Angabe sei unwahr, daß seitdem jeder Ortsbürgcr 3 Socken 4,6 Rm. buchen Scheit- und daS davon entfallende Stock- und Reisholz empfangen hätte, wie dies die bezügliche Zu­sammenstellung von 18641873 ergebe; eine Verringerung sei in Folge vorhandener Schulden eingetreten, was auch die Ortsbürger zugegeben hätten zum Zweck der Umlageverminde^ung. Seitdem hätten Schulden und Umlagen sich noch vermehrt in Folge von Schulhausbau, Lchrerbesoldung und Armenunterstützuug; auch für Wald- culturen und Ankauf von Wal^gelande seien die Ausgaben vermehrt worden. Zu diesen größeren Lasten Härten auch die Gerrngbemittelttn durch Entziehung eines Therls des LoosholzeS und dessen Verkauf zu Gunsten der Gemeindekasse beizutragen, die doch theilweise Unterstützungen bedürften und auch für ihre Kinder die Schule nötbig hätten. Durch Ausnutzung der Holztage könnten die geringen Leute sich an Holz entschädigen, was an bezüglichem Ortsbürgernutzen ihnen entgehe. Es sei übrigens auch von den Beschwerdeführern gegen den offen gelegenen Voranschlag nicht nclamtrt worden. ES werde um Abweisung der Beschwerde gebeten.

Bei der heutigen mündlichen Verhandlung wurde Relevantes im Ganzen nicht vorgebracht, nur räumte der Bürgermeister der von ihm vertretenen Gemeinde Mittel- Gründau ein, daß die Loosholzverminderung keine dauernde, sondern nur eine solche

pro 1884/85 sei. Zugegeben wurde Seitens der Beschwerdeführer wiederholt, daß eine Reclamation gegen den 1884/85er Grmeindevoranschlag, tn welchem 1 Rm. buchen Scheit- und 1 Rm. Stockholz oder ein entsprechendes Quantum Wellen vorgesehen ist, nicht vorgebracht wurde. Gegen diesen Ansatz mußte aber während der Offenlegungs- frift vom 1118. December v. I reclamtrt werden, um hierdurch einen Erfolg für das 1884/85« Voranschlagsjahr durch Lieferung deS bezüglichen LoosholzeS zu erzielen, falls die Reclamation für begründet erachtet worden wäre. Es steht daher der Vor­anschlag für die Beschwerdeführer unabänderlich fest und muß die Beschwerde insoweit sie die 1884/85« Loosholzabgabe betrifft, als formell unzulässig erklärt werden. Be­züglich deS weiteren Antrags, daß die behauptete Loosholzabgabe von 3 Stecken Scheit- und das davon entfallende Stock- und Reisholz auch für die Zukunft zuaesprochen werden möge, so ist ausschlaggebend, daß das Gesetz vom 22. November 1872 Art. 2 bestimmt, daß der Genuß an dem Gemeindcvermögen, welcher seither allen Ortsbürgern oder einzelnen Klassen zustand, der gegenwärtig und künftig Berechtigten m.t den darauf ruhenden Lasten zu verbleiben habe und daß eine Ausdehnung der Nutzungs­rechte, wie solche seither den Ortsbürgern zugestanden, nicht zum Nachtheile der Steuer­pflichtigen stattfinden dürfe.

Nach der vorliegenden Zusammenstellung der von 1863 bis 1872 erfolgten Loos- holzabgabe unterlag solche während dieses Zeitraumes alljährlich eines Wechsels und hat der Durchschnitt per Jahr 1,09 Rm. Scheit, 0,62 Rm. Prügel- 1,01 Rm. Stock­holz und 53,5 Stück Wollen betragen, während die Loosholzabgabe von 1873 bis 1883/84 beträgt tm Durchschnitt 2 Rm. Scheit, 0,81 Rm. Prügel, 0,77 Rm. Stockbolz und 26 Wellen. Hieraus geht hervor, daß die Loosholzabgabe tn 1884/85 mit 1 Rm. Scheit- und 1 Rm. Stockholz und 15 Wellen ober ohne diese oder jener unter der Üblichen Holzquantität verblieben war und daß die von den Beschwerdeführern ver­langte, bestehend in 4,6 Rm. Scheit- und daS hiervon entfallende Stock- und RciSholz die Übliche Quantität weit übersteigt. Während die Gemeinde sich der Verpflichtung zur Verabreichung der üblichen Quantität nicht entziehen kann Angesichts deS allegirteu Gesetzes, wie dies die Gemeinde nach der heutigen Erklärung deS Bürgermeisters derselben auch nicht will, so können noch demselben auch die Beschwerdeführer keinen Anspruch mache« auf daS i« früherer Zeit verabreichte Loosholz, sondern müssen sich die üblich gewordene Allmendleistung bis zur Zeit des ErlaffeS jenes allegirten Gesetzes, ermittelt aus dem Durchschnitt der Leistungen au. einer längeren R-the von Jahren efr. Urtheil des Großh. Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1879 tn Sachen: Rcclamatton des C. F. Schwarz zu Echzell und Cons. gegen den Voranschlag der Gemeinde Echzell pro 1878 gefallen lassen. Es mußte hiernach die Gemeinde zur künstigen üblichen Leistung der fraglichen Holzabgabe verurthetlt werden, bei deren Unterlassung den Berechtigten demnächst ein wohlbegründeteS Klagrecht er­wachsen würde.

Nach Lage der Sache waren die Beschwerdeführer wie die Gemeinde zur Leistung eines KostenaversionalbetragS zu vermtheilen."

Gegen diese Entscheidung ließ die Gemeinde durch den Rechtsanwalt Dornseiff in Nidda den NecurS an den ProvinztalauSschuß verfolgen. Derselbe erkaunnte,

daß der RecurS als unbegründet abzuweiseu und die Recurrentin in die Kosten deS Verfahrens sowie zur Zahlung eines Aoersioualbetraös von 20 vA in die Prooinzialkasse zu verurthrtleu ist.

Die Entschetbungsgründe lauten:

Recurrentin findet sich durch das Urtheil erster Instanz insofern beschwert, alS daffelbe sie verpflichtet erklärt, für die Zukunft das nach Quantität und Qualität übliche Loosholz, insoweit der jährliche FällungSetat solches zuläßt, an die bezugs­berechtigten OrtSbürger abzugeben und die Gemeinde zur Zahlung eines Averfional- betrageS von 15 v4L verurtheilt.

Beide Beschwerden erweisen sich alS unbegründet.

I. Die Rubrikateu hatten in ihrer Beschwerde beantragt, daß der Betrag dcS LooSholzes nicht allein pro 1884, sondern auch für die Zukunft festgestellt werde, und letzterem wohlbegründeten Ansprüche mußte der Kreisausschuß ohne Zwetf-l ent­sprechen, wie dies bisher in allen ähnlichen Fällen unter Zustimmung der höchsten Instanz geschehen ist.

H. Durch die Vertheilung" der Kosten kann sich Recurrentin nicht beschwert finden, da sie wenigstens zur Hälfte unterlegen ist; der Umstand, daß der Vertreter der Gemeinde in der mündlichen Verhandlung vor dem KretSauSschusse erklärt hat, die Schmälerung der Loosholzbeträge solle nur pro 1884/85 dntreten, kann zu Gunsten der Beschwerde nicht verwerthet wrrden, weil zur Zeit dieses Zugeständnisses bereits alle Kosten erwachsen waren.

Wenn hiernach auch der RecurS in beiden R chtungen alS unbegründet zu ver­werfen ist, so muß hier doch zur Vermeidung ähnlicher Jrrthümer in der Zukunft her­vorgehoben werden, daß das angefochtene Urthril^ in allen wesentlichen Beziehungen hätte aufgehoben werden müssen, wenn tn diesen Beziehungen RecurS verfolgt wordrn wäre.

Erstens erweist eS sich als durchaus unbegründet, wenn der Antrag der Be­schwerdeführer auf Verwilltgung des üblichen Betrages an Loosholz pro 1884/85 als formell unzulässig mit Rücksicht darauf übgewiesen worden ist, daß dieselben versäumt hätten, ihre Einwendungen während der Offenlegung des Voranschlags vorzubringcn. Nach Art. 90, Abs. 2 der Landgemeindeordnung kann eine Verminderung der LooS, holzabgabe nur tn dem Falle durch den Voranschlag festgesetzt werden, wenn dieselbe in Folge verminderter nachhaltiger EctragSfähigkeit der Waldungen ober der gestiegenen Zahl der OrtSbürger nothwendtg geworden ist. Da das Vorhandensein eines dieser beiden Fälle tn den Verhandlungen nicht einmal behauptet, sondern nur die alljugroße Höhe der Umlagen geltend gemacht worden ist, so mußte tn Gemäßheit des dritten Absatzes vom Art. 90 der desfallsige Beschluß des Grme.nderathS nach ortsüölicher Bekanntmachung acht Tage lang auf dem Gemrindehause offengelegt und mit den etwa einlangenden Einwendungen an den Kretsrath zur Genehmigung bezw. zur Beschluß­fassung deS Kreisausschusses eingesendet werden.

Da die Beschwerdeführer weder selbstständig denN'curs verfolgt, noch dem von der Gemeinde verfolgten adhärirt haben, so kann das Urtheil in dieser Beziehung nicht reformtrt werden.

Zweitens ist das Urtheil infoferne zu beanstanden, a!S es der Gemeinde aui- erlegt, für die Zukunft das übliche Loosholz zu verth-ilen, anstatt zu gleicher Zeit an­zugeben, welcher Gesammtbetrag der einzelnen Loosholznutzungen, alS dem Stande deS Jahres 1872 entsprechend, nach Ansicht der ersten Instanz zur Vertheilung kommen soll. Wollte dieser Beanstandung der Einwand entgegengesetzt werden, daß in den Entscheidungsgründen ja eine Berechtigung des Bestandes im Jahre 1872, gestützt auf den Durchschnitt der Jahre 1863 bis 1872, für das einzelne Loos enthalten fei, so müßte dem entgegengestellt werden, daß diese Berechnung auf einer irrigen Voraus­setzung beruht und deßhalb auch zu einem falschen Ergebniß führen muß.

Bei Prüfung der Frage, ob dermalen eine Ueberschreitung des Standes des Jahres 1872 zum Nachtheile der Steuerpflichtigen anzunehmen ist ober nicht, muß nämlich nicht allein der Betrag deS Bezuges eines OrtSbürgers in Betracht kommen, sondern ebenso wesentlich auch die Anzahl der OrtSbürger. Eine Ueber- schreitung wäre nämlich nicht nur tn dem Falle anzunehmen, wenn der einzelne Orts­bürger mehr erhalten würde, als damals, sondern auch tn dem Falle, wenn der einzelne Ortsbürger gerade so viel ober auch weniger erhalten würde, als nach dem Stande des Jahres 1872 zulässig wäre, die Anzahl der Ortsbürger aber in dem Maße an- gewachsen wäre, daß der Gesammiwerth der einzelnen Nutzungen den Gesammiw rth des JahreS 1872 übersteigen würde, weil auch in diesem Falle eine Ausdehnung der Nutzungsrechte im Sinne des Gesetzes anzunehmen wäre.

In diesen wesentltchen Bez!ehungen haben aber vor dem Kreisausschusie keine Ermittlungen stattgefunden.

Von einer Resormirung des Uriheils muß ebenfalls mit Rücksicht auf den Um­stand abgesehen werden, daß rin RecurS in dieser Richtung nicht verfolgt worden ist. Aus der Verfolgung des Recurses in zwei andern R'chtungen kann ein Recht zur Aus­dehnung der Compttenz dieser Instanz auf diesen Theil der Entscheidung erster Jr.stanz Nicht gefolgert werden.

Nach § 484 der Civilproceßordnung, die jedenfalls in Ermanglung bcsonderer Vorschriften für daS VerwaltungSstre!tverfahrcn analoge Anwendung zu Ruben bat, wird der Rechtsstreit vor dem Bcrusungsgerichte in den durch die Anträge be­stimmten Grenzen behandelt. Hiergegen kann Alt. 61 rrsp. 109 der Kreisordmmg nicht in Betracht kommen, denn nach denselben hat der Proviuzialausschuß nur die­jenigen Thaisachen, welche für die von ihm zu treffende Entscheidung erheb­lich sind, von AmtSwegen zu erforschen, und tn dem vorliegenden Falle hat der ProvinztalauSschuß keine Entscheidung über Fragen zu treffen, in Betreff welcher ein RecurS an ihn nicht verfolgt worden ist."

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